Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-3883/2006

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2008

Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, Pakistan, wohnhaft E._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. August 2004 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2004 den Heimatstaat mit einer unbekannten Airline Richtung Italien verliess und von dort illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2004 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle (neu: Verfahrens- und Empfangszentrum) Kreuzlingen vom 20. August 2004 im Wesentlichen ausführte, er sei am F._______ geboren worden,

dass das BFF im Einverständnis des Beschwerdeführers eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess,

dass das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Analyse der Fachärztin vom 23. August 2004 mindestens sechzehn Jahre betrug,

dass das BFF dem Beschwerdeführer am 25. August 2004 im Beisein einer Vertrauensperson zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, wobei er das von ihm behauptete Alter nochmals bestätigte,

dass das BFF mit Verfügung vom 26. August 2004 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine "Identitätsnachweise" zu den Akten gegeben und behaupte, am 25. Dezember 1988 geboren zu sein,

dass nach dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung jedoch feststehe, dass er ein abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise und - nach Abzug einer Sicherheitsmarge von drei Jahren - mindestens sechzehn Jahre alt sei,

dass damit grundsätzlich eine Täuschung über die Identität vorliege, weil zu dieser auch die Angabe des tatsächlichen Geburtsdatums beziehungsweise Alters gehöre, dass daran auch das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner Behauptung bezüglich seines Alters anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht zu ändern vermöge,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde erhob,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 9. September 2004 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Rückweisung der Sache (Eintreten), eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs beantragte,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernahm und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen behauptete, er sei am F._______ geboren, womit er im Zeitpunkt der vorgenommenen Knochenaltersanalyse 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen wäre,

dass gemäss Analysebericht des Radiologieinstituts des Kantonsspitals Frauenfeld vom 23. August 2004 das Knochenalter des Beschwerdeführers - ohne Abzug der Sicherheitsmarge von drei Jahren - mindestens 19 Jahre betrug,

dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),

dass vorliegend die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, weshalb die radiographische Untersuchung des Handknochens zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),

dass der Einwand in der Stellungnahme vom 17. Juni 2005, mit der Einreichung des Geburtsregisterauszuges in Kopie sei er seiner Pflicht, sein Alter zu beweisen, nachgekommen, unbehelflich ist, da

Kopien grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Originaldokuments liefern, zumal beim Kopieren von Dokumenten inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können,

dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,

dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 EMRK), die ihm in Pakistan droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Diese Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)

  • das G._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Regula Frey

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 6, Art. 8, Art. 32, Art. 44, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31, Art. 32, Art. 33, Art. 34 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.