Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-4524/2006

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV {T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2008

Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.

Parteien

A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2005 / N .

Regeste

Vollzug Vollzug

Sachverhalt

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. September 2004 und gelangte am 10. September 2004 in die Schweiz, wo er am 13. September 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 21. September 2004 fand in ... die Empfangsstellenbefragung statt, und am 19. Oktober 2004 erfolgte – in Anwesenheit einer Vertrauensperson – die Anhörung zu den Asylgründen durch den B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Kindheit bei seiner Tante und deren Sohn in Abidjan gelebt und dort seit mehreren Jahren als C._______ gearbeitet. Im August 2004 habe er wegen Glaubensfragen Schwierigkeiten mit seiner Familie gehabt. Sein Cousin habe ihn wiederholt geschlagen und ihn auch bei einem Freund aufgesucht, wo er Zuflucht gesucht habe. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er seinen Cousin mit einem Messer niedergestochen habe. Er sei daraufhin zum Bruder seines Meisters geflüchtet und habe erfahren, dass sein Cousin den Verletzungen erlegen sei. Aus diesen Gründen habe er um sein Leben fürchten müssen und sein Heimatland verlassen.

A.b Eine Abklärung durch die Fachstelle "Lingua" ergab, dass der Beschwerdeführer von der Côte d'Ivoire stammt.

B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.

C. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid.

E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).

3.

3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).

3.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

3.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine

Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen.

3.4 Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt eigenen Angaben zufolge aus Abidjan, wo er fast seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt und erste Berufserfahrungen als C._______ gesammelt hat. Zwar machte der Beschwerdeführer im Verfahren geltend, seine Tante, bei der er nach dem Tode der Mutter gelebt habe, habe ihn behelligt und misshandelt und er habe im Verlaufe von Streitigkeiten seinen Cousin erstochen. Diese Vorbringen wurden jedoch vom BFM als unglaubhaft erachtet. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten an. Aufgrunddessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Abidjan auch auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, mithin dort nicht auf sich allein gestellt ist.

3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.

3.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 6, Art. 7, Art. 44, Art. 105 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16, Art. 32, Art. 33 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 50, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.