Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-5162/2026

Rubrum

Abteilung IV law/blp

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Niederlande, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen.

B.

B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an.

B.b Zu seiner Person führte er aus, er sei hindustanischer Ethnie und in der Provinz D._______ in Surinam geboren und aufgewachsen. Seine Vorfahren seien in den Jahren 1873 beziehungsweise 1914 unter Zwang von Indien nach Surinam gebracht worden, wodurch sie ihre ursprüngliche Identität verloren hätten. Mit seinen Eltern habe er als Kind Hindustani besprochen, jedoch habe er sämtliche Ausbildungen in Niederländisch absolviert. Nach der Unabhängigkeit Surinams sei er im September 1976 mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder in die Niederlande gereist, wo sich bereits sein Vater aufgehalten habe. Die Eltern seien verstorben, ebenso zwei Geschwister. Seine übrigen Geschwister würden alle in den Niederlanden wohnen. Er selbst verfüge zwar in den Niederlanden über eine Rente, lehne es jedoch ab, dort zu leben.

B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner frühestens Kindheit bis zu seinem 13. Lebensjahr sexuell missbraucht worden. Nachdem er von D._______ nach E._______ gezogen sei, sei er im Jahr 1975 im Alter von ungefähr (…) Jahren von den Zeugen Jehovas rekrutiert worden. Diese hätten von einem bevorstehenden Armageddon gesprochen und seiner Herkunft, Kultur und Blutsverwandtschaft jegliche Bedeutung abgesprochen. Er habe bis 2001 als Zeuge Jehovas gelebt. Zwei Jahre, nachdem er im Juni 1999 erstmals über den in seiner Kindheit erlittenen sexuellen Missbrauch gesprochen habe, sei er aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossen worden. Seither habe er sich verstärkt mit Indien sowie mit der Herkunft und Geschichte seiner Familie beschäftigt.

Ausserdem sei er als junger Mann zu einer Ehe mit einer älteren Frau gezwungen worden. Die Ehe habe von 1982 bis 2000 gedauert. Da er nie gelernt habe, Nein zu sagen, habe er auch diese Ehe als missbräuchlich und als Fortsetzung des in seiner Kindheit erlittenen sexuellen Missbrauchs empfunden. Später sei er zudem in eine Freundschaft oder

Beziehung gedrängt worden, welche er während längerer Zeit nicht habe beenden können. Als diese Beziehung im Jahr 2018 geendet habe, sei dies für ihn mit einem weiteren «Armageddon» vergleichbar gewesen. Er habe ungefähr fünf Monate benötigt, um die dadurch entstandene Unordnung zu bewältigen.

Im Jahr 1999 sei er in den Niederlanden gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt und kurz darauf zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Es sei ein Gesetz über psychische Erkrankungen angewandt worden. Anfang des Jahres 2001 habe er die Niederlande verlassen, da er sein dortiges Leben als traumatisierend empfunden und er sich erstickt gefühlt habe. Er sei durch verschiedene Länder gereist und Ende 2003 in die Niederlande zurückgekehrt. Im Jahr 2006 sei er erneut in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden, wobei ihm zwangsweise ein Antipsychotikum injiziert worden sei. Daraufhin habe er sich während längerer Zeit in einem «Zombie-Zustand» befunden und sich unter anderem nackt in den Räumlichkeiten der Klinik bewegt. Bei diesen psychiatrischen Behandlungen der Jahre 1999 und 2006 habe es sich um einen Missbrauch durch das niederländische Gesundheitssystem und die niederländischen Behörden gehandelt.

Seit dem Jahr 2011 sei er nur noch sporadisch in die Niederlande zurückgekehrt. Am 10. April 2019 sei er nach Indien gereist. Während der Covid- 19-Pandemie habe er sich zeitweise wieder in den Niederlanden aufgehalten. Im Jahr 2021 sei er erneut nach Indien gereist. Dort sei er in den Jahren 2022 und 2025 von der Polizei belästigt worden. Am (…) November 2025 hätten ihn zivil gekleidete Polizisten im Rahmen einer Razzia mitgenommen, auf eine Polizeiwache gebracht und befragt. Weshalb dies geschehen sei, sei ihm nicht erklärt worden.

Am (…) März 2026 sei er erneut von indischen Polizisten aufgegriffen, ausgetrickst, von einem indischen Bundesstaat in einen anderen gebracht und während bis zu zwei Tagen in Polizeizellen festgehalten worden. Er sei befragt und anschliessend in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei mit dem indischen Recht nicht vertraut gewesen, habe keinen Rechtsbeistand gehabt und trotz wiederholter Nachfragen zunächst keinen Zugang zu einem Anwalt erhalten. Für die Gefängniswärter sei er lediglich eine Nummer beziehungsweise ein Tier gewesen. Während seiner Haft sei er täglich von Mitgefangenen belästigt und zudem von Gefängniswärtern sexuell belästigt worden. Erst am (…) April 2026 habe er Zugang zu einer Stelle

erhalten, bei welcher er einen Pflichtverteidiger oder einen privaten Anwalt habe verlangen können.

Am (…) April 2026 sei er auf Kaution aus Haft entlassen worden. Die Bedingungen seiner Freilassung seien ihm zunächst nicht erklärt worden. Er habe zwar sein Mobiltelefon und weitere persönliche Gegenstände zurückerhalten, doch habe sein Telefon nicht richtig funktioniert. Erst nach einer Kontaktaufnahme mit dem niederländischen Generalkonsulat Anfang Mai 2026 habe er eine Kopie der Kautionsunterlagen erhalten und erfahren, dass er sich jeden Sonntag bei der Polizei habe melden müssen. Den ersten Meldetermin habe er deshalb verpasst. Als er sich später auf der Polizeistation gemeldet habe, sei der für ihn zuständige Polizist nicht anwesend gewesen. Dieser habe ihm telefonisch mitgeteilt, er solle am folgenden Tag wiederkommen. Darin habe er einen Verstoss gegen die Kautionsbedingungen sowie einen weiteren Ausdruck von Verfolgung und Korruption gesehen. Er habe den Eindruck gewonnen, die indischen Behörden hätten ihn dauerhaft inhaftieren wollen, um zu verhindern, dass er sich in der Öffentlichkeit aufhalte. Während und nach der Haft habe er versucht, Anwälte zu kontaktieren, jedoch keine wirksame Unterstützung erhalten. Auch vom niederländischen Generalkonsulat und allgemein von den niederländischen Behörden habe er sich nicht genügend geschützt gefühlt. Er habe den Eindruck gewonnen, es sei ihnen gleichgültig gewesen, ob er in Indien sterben oder misshandelt würde.

Ungefähr am 12. Mai 2026 sei er von Indien zunächst nach I._______ geflogen, wo er drei Nächte verbracht habe. Er habe Zeit benötigt, um sich darauf vorzubereiten, den Vereinten Nationen in Genf seine Erkenntnisse mitzuteilen. Von I._______ sei er über Zürich nach Genf gereist. Er sei weder als Tourist noch als Asylsuchender in die Schweiz gekommen, sondern um mit den Vereinten Nationen zu sprechen und diesen darzulegen, weshalb er kein gesundes Leben führen könne, und Schutz benötige. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er jedoch ins Asylverfahren gelangt.

Hinsichtlich einer Rückkehr in die Niederlande machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich dort nicht von den während seines Lebens erlittenen Traumata heilen. Die Vergangenheit seiner hindustanischen Familie, der sexuelle Missbrauch in seiner Kindheit, die erzwungene Ehe, seine Erlebnisse bei den Zeugen Jehovas sowie die psychiatrischen Zwangsbehandlungen hätten ihm seine Identität genommen. Die niederländischen Behörden und das niederländische Gesundheitssystem hätten ihm nicht geholfen und ihn belogen. Aus diesen Gründen wolle er nicht mehr in den

Niederlanden leben und möglichst auch kein Niederländisch mehr sprechen. Viele Personen würde er dort wiedererkennen; zudem wolle er nicht in einem Dorf leben. Von seinen Geschwistern sei er durch seine langjährige Zugehörigkeit bei den Zeugen Jehovas entfremdet. Er verfüge in den Niederlanden zwar über eine Rente, befürchte jedoch, dort keine Wohnung und keine Arbeit zu erhalten, da das Land viele Flüchtlinge aufgenommen habe und seine Mittel für diese aufwende. Auch würden homosexuelle Menschen in den Niederlanden trotz der gesetzlichen Gleichstellung durch verschiedene gesellschaftliche Gruppen verfolgt. Es gebe Personen und Institutionen, welche nur sexuelle Beziehungen zwischen Männern und Frauen sowie die Zeugung von Kindern als normal betrachten würden. Der niederländische Staat schütze homosexuelle Menschen erst, nachdem diese bereits belästigt oder getötet worden seien. Weder in den Niederlanden noch in Indien oder Surinam könne er seine Identität frei entwickeln und sich von seinen Traumata heilen. Er wolle vielmehr in der Nähe der Vereinten Nationen in Genf leben und würde im Falle einer Aufnahme in der Schweiz die schweizerischen Gesetze befolgen. Überdies leide er an einem doppelten Leistenbruch, der behandelt werden müsse.

B.d Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen niederländischen Reisepass, eine Kopie seiner Overseas Citizen of India Card und Kopien verschiedener Polizeiakten aus Indien zu den Akten.

C. Aus einem ambulanten Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 14. Juli 2026 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine symptomatische primäre Leistenhernie rechts mit intermittierenden Einklemmungsbeschwerden sowie eine asymptomatische linksseitige Leistenhernie diagnostiziert wurden. Aufgrund der Einklemmungsgefahr werde eine zeitnahe operative Versorgung der rechten Leistenhernie empfohlen; die linksseitige Hernie solle vorerst beobachtet werden. Als Nebendiagnose werde eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt.

D.

D.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2026, welche der Beschwerdeführer an die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), das SEM und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) richtete, kritisierte er die Arbeitsweise der Bundesasylzentren und des SEM. Er vertrat die Auffassung, die Verfahrensstrukturen seien willkürlich ausgestaltet und würden lediglich dem Anschein der Rechtmässigkeit dienen. Weiter führte er aus, dass er die Verfahrensabläufe dokumentiere und beobachte. Er

verlange die Aufnahme seiner Eingabe in sein Dossier sowie eine schriftliche Empfangsbestätigung.

D.b Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 forderte der Beschwerdeführer eine unverzügliche persönliche Übergabe des Anhörungsprotokolls, welches ihm, entgegen der getroffenen Vereinbarung, nicht persönlich aushändigt worden sei. Er führte aus, das Protokoll sei «ein vertrauliches Dokument, dessen Rechtsgültigkeit ausschliesslich durch die persönliche Übergabe gewahrt» bleibe, und die Weitergabe eines Entwurfs an seine Rechtsvertretung stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Verfahrens dar.

E. Am 20. Juli 2026 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 21. Juli 2026 nahm diese dazu Stellung.

F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Mai 2026 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

G. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 24. Juli 2026 an, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei.

H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Neudurchführung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Kassation), eventualiter sei die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde

beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.

J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

K. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 10. August 2026 ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist

bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Bst. J) – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

4.3 Der Bundesrat hat die Niederlande als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Es gilt die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

5.

5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, am Ende der Anhörung vom 13. Juli 2026 sei dem Beschwerdeführer verweigert worden, das Protokoll vor der Unterzeichnung durchzulesen oder zu überprüfen. Er habe unter massiven behördlichen Druck 15 Mal unterschreiben müssen. Er habe jedoch auf einem separaten Blatt ausdrücklich handschriftlich «unter Vorbehalt» unterzeichnet. Damit liege keine gültige, vorbehaltlose Genehmigung des Anhörungsprotokolls vor. Die zugewiesene Rechtsvertretung habe ihre Berufs- und Vertretungspflichten in eklatanter Weise verletzt: Trotz schriftlicher Vereinbarung, das Verfahren auf Englisch zu führen, habe die Rechtsvertretung mit dem Beschwerdeführer in einer Sprache (H._______) gesprochen, die dieser für rechtliche Angelegenheiten nicht ausreichend beherrscht habe, und habe ihn während der Verhandlungspausen mit privaten Angelegenheiten abgelenkt. Die Rechtsvertretung habe während des Nötigungsversuchs durch den SEM-Beamten am 13. Juli nicht eingegriffen. Am 20. Juli 2026 habe die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer einen orange markierten Entwurf («Draft») des negativen Entscheids zugeschoben – bevor ihm eine ordnungsgemässe und korrigierte Kopie des Anhörungsprotokolls vorgelegt worden sei. Auf den Vorhalt des Beschwerdeführers bezüglich der Vorkommnisse vom 13. Juli habe die Rechtsvertretung vorwurfsvoll («Why did you then sign the protocol?») reagiert. Die Rechtsvertretung habe versucht, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem ungeprüften Entwurf aufzuzwingen, um behördliche Verfahrensfehler nachträglich zu verdecken. Der Beschwerdeführer habe die Annahme dieses rechtswidrigen Entwurfs («Poisoned document») verweigert. Die Anhörung sei über einen Telefon-Dolmetscher durchgeführt worden, wofür sich der SEM-Beamte zu Beginn ausdrücklich entschuldigt habe. Der Dolmetscher habe mit einem extrem starken Akzent gesprochen. Das blosse Erhöhen der Lautstärke habe nicht zu einer besseren Verständlichkeit geführt, sondern bei dem schwer traumatisierten Beschwerdeführer einen unzumutbaren kognitiven Druck erzeugt. Eine ordnungsgemässe Rückübersetzung der Anmerkungen habe nicht stattgefunden.

5.2 In der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 wurde festgehalten, dass die Vorinstanz zu diesen – im Wesentlichen bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Juli 2026 enthaltenen Einwänden – in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und zutreffend dargelegt habe, weshalb diese unerheblich seien. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM zu Recht festgehalten, in der Stellungnahme seien weder konkrete Mängel des Anhörungsprotokolls genannt noch die Ablehnungsgründe der Vorinstanz konkret beanstandet worden. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst bestätigt hat, er bevorzuge Englisch als Sprache der Anhörung (vgl. SEM-act. […]-29/15 F8). Wie die Vorinstanz weiter

festhält, wurde dem Rechtsvertreter am 15. Juli 2026 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung um eine Kopie des Anhörungsprotokolls gebeten habe (vgl. SEM-act. […]-32/1). Sollte dieser dem Beschwerdeführer in der Folge keine Kopie des Protokolls ausgehändigt haben, so liegt darin nicht ein Verfahrensfehler der Vorinstanz. Ein solches Versäumnis würde einzig das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter beschlagen. Schliesslich trifft auch die vorinstanzliche Feststellung zu, es sei nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Beschwerdeführer aus dem Umstand entstanden sein sollen, dass seine damalige Rechtsvertretung der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls nicht bis zum Schluss beigewohnt habe. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anhörung rechtserhebliche Nachteile erwachsen sein sollen beziehungsweise, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in der Anhörung seine Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuches adäquat darzulegen.

5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, und die Verfahrensrechte eingehalten hat. Die Anträge, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Neudurchführung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, beziehungsweise, die Sache sei zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen, sind abzuweisen. Im Weiteren besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen materiell zu überprüfen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt oder die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt oder den Vollzug derselben fälschlicherweise als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt haben könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

6. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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