Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-5483/2008

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV {T 0/2}

Urteil vom 29. August 2008

Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien

A._______, geboren (...), Gambia, (...) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs 2008 seinen Heimatstaat verliess, über verschiedene Länder nach Italien gelangte, sich dort 3 Monate aufhielt und am 6. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, nachdem er am 8. Juli 2008 von der Kantonspolizei (...) kontrolliert und verhaftet worden war,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 15. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 11. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatstaat bereits mehrmals verhaftet und geschlagen worden,

dass Homosexualität in seinem Heimatstaat verboten und ihm angedroht worden sei, bei einer allfälligen weiteren Festnahme werde er für immer im Gefängnis behalten,

dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. August 2008 – eröffnet am 20. August 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten,

dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten,

dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichne und der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermu- tung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könnten,

dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal deutlich erkennbar sei, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle,

dass keine Hinweise vorliegen würden, in Italien würde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen,

dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien sprächen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung des Asylgesuches sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

dass auf die Begründung der Begehren – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,

dass der Beschwerdeführer seine am 26. August 2008 verfasste und gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,

dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können,

dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde- ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,

dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,

dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,

dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,

dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in Italien aufgehalten hat,

dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die italienischen Behörden am 29. Juli 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,

dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die vorinstanzliche Erwägung, er habe keine Angehörigen in der Schweiz, treffe nicht zu, da sein Bruder in (...) lebe und über eine B-Bewilligung verfüge,

dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei vorliegend erfüllt,

dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb die Feststellung verwandtschaftlicher Beziehungen – jedenfalls ohne genetische Abklärung – fragwürdig erscheint,

dass weitere Abklärungen jedoch unterbleiben können, da der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat" unverändert aus dem bisherigen aArt. 23 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885),

dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]),

dass der (angebliche) Bruder des Beschwerdeführers somit nicht als naher Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gilt, dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu diesem allenfalls enge Beziehungen unterhält,

dass sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten kein einziger Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers findet,

dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung am 8. Juli 2008 durch die Kantonspolizei (...) gleichentags einvernommen und gefragt wurde, ob er Familienangehörige in der Schweiz habe, worauf der Beschwerdeführer mit "nein" antwortete (A2/26 S. 23),

dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung nach Verwandten in der Schweiz gefragt und die Antwort "Keine" protokolliert wurde (A1/13 S. 6),

dass der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass ihm das Befragungsprotokoll rückübersetzt wurde (A1/13 S. 11),

dass der Beschwerdeführer selber anlässlich der direkten Anhörung vom 11. August 2008 angab, er kenne niemanden in Italien, auch nicht in der Schweiz (A14/10 S. 8),

dass der Beschwerdeführer die Rückübersetzung dieser Aussage ebenfalls unterschriftlich bestätigte (A14/10 S. 9)

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm die Frage nach Angehörigen in der Schweiz wohl nicht gestellt, da es offensichtlich keinen Grund gebe, weshalb er die Verwandtschaftsbeziehung nicht hätte erwähnen sollen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,

dass demzufolge davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keinen engen Kontakt zu seinem angeblichen Bruder in der Schweiz,

dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,

dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt,

dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass sich weitere Abklärungen entsprechend erübrigen,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,

dass Italien seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,

dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,

dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Wegweisungsvollzug an der Sache vorbeigehen, da sie sich auf eine Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehen,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den Akten Ref.-Nr. N (...); in Kopie)

  • das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 15. Mai 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 6a, Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 44, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 109, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 32, Art. 48, Art. 52, Art. 53, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.