Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-6096/2010

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV D-6096/2010/wif {T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2010

Besetzung

Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Partei A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / D-4171/2010.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), heute BFM, dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 die Flüchtlingseigen - schaft zuerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dem Ge - suchsteller die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuch - steller sei in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien zurückgekehrt und habe am [...] 2008 im Standesamt von X._______, seinem Herkunftsort, als syrischer Staatsangehöriger eine Syrerin geheiratet,

dass aufgrund dieses Sachverhalts ersichtlich sei, dass der Gesuch - steller die syrische Staatsangehörigkeit besitze und jeweils problemlos habe in Syrien einreisen und seine Heimat auch wieder verlassen kön - nen,

dass auch aus dem Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 hervorgehe, dass der Gesuchsteller syrischer Staatsangehöriger sei, einen syri - schen Pass beantragen könne und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2010 die ge - gen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2010 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen liess,

dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu bewilligen, dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beruft und eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der zuständigen kantonalen Behörde und der schweizerischen Vertretung in Damaskus für den Zeitraum zwischen dem 10. März 2010 und dem 13. April 2010 – von welcher er erst nach Erlass des Urteils D-4171/2010 vom 3. Juni 2010 Kenntnis erhalten habe – sowie zwei Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,

dass in der E-Mail der schweizerischen Vertretung vom 13. April 2010 an die zuständige kantonale Behörde ausgeführt wird, es gebe eine Möglichkeit, dass sich die betroffene Person (der Gesuchsteller), auch ohne den Militärdienst geleistet zu haben, in Syrien niederlassen kön - ne,

dass in diesem Falle ein Militärdienstersatz bezahlt werden müsse,

dass, wenn jemand seit längerer Zeit im Ausland gelebt habe, nicht im militärdiensttauglichen Alter sei und den Militärdienst nicht geleistet habe, die Bezahlung dieses Ersatzes "meistens in Frage" komme,

dass gestützt auf diese Ausführungen zur Begründung des Revisions - gesuchs im Wesentlichen angeführt wird, die schweizerische Vertretung schreibe in ihrer E-Mail vom 13. April 2010 an die zuständige kantonale Behörde, die Möglichkeit der Militärdienstersatzleistung könne "nur meistens " bezahlt werden, so dass Ausnahmen bestünden (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 12),

dass der Gesuchsteller als [Angabe des Staates] Staatsangehöriger, welcher in diesem Land seine Militärdienstpflicht erfüllt habe, nicht in das syrische Militär zugelassen werde und deshalb als syrischer Staatsbürger keine Möglichkeit habe, in Syrien über die Bezahlung des Militärdienstersatzes ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,

dass im Revisionsgesuch sodann geltend gemacht wird, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sei im Urteil nicht (explizit) abgehandelt worden, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle,

dass das Gesuch entgegen der Zwischenverfügung D-4171/2010 vom 27. Juli 2009 gutgeheissen werden müsse, da im Urteil vom 3. Juni

2010 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM festgestellt worden sei,

dass mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 16. September 2010, zu leisten,

dass zur Begründung ausgeführt wurde, den eingereichten Beweismitteln dürfte es an der Erheblichkeit – einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – mangeln,

dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich seien, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51),

dass die im Revisionsgesuch angeführte Befürchtung, beim Gesuch - steller könnte eine Ausnahme von der Möglichkeit der Leistung eines Militärdienstersatzes vorliegen ("nur meistens "), weder hinreichend substanziiert noch objektiv begründet sein dürfte,

dass nämlich zum einen der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) in Syrien nicht gesucht werde (vgl. Akten N 322 428, act. W26/5), mit - hin nichts gegen ihn vorzuliegen scheine,

dass es zum andern dem Gesuchsteller in der näheren Vergangenheit offenbar wiederholt möglich gewesen sei, eine spezielle Einreisebewilligung für syrische Staatsbürger zu erhalten, welche den Militärdienst nicht geleistet haben (vgl. Akten N 322 428, Eingabe des Ge suchsteldass von dieser Möglichkeit im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Quellen berichtet werde (vgl. beispielsweise die Reise- und Sicherheitshinweise für Syrien des deutschen Auswärtigen Amtes, "Hinweise für Doppelstaater", Stand 30. August 2010), dass der Gesuchsteller sodann anlässlich eines solchen Besuchs in Syrien eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe,

dass diese Umstände viel eher dafür sprechen würden, dass beim Ge - suchsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Ausnahme im hier geltend gemachten Sinne vorliegen dürfte,

dass schliesslich in der Zwischenverfügung vom 1. September 2010 festgehalten wurde, dass auch nicht von einer Nichtbeurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auszugehen und im Übrigen das Vorbringen – das Gesuch müsse gutgeheissen werden (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 18) – als appellatorische Kritik zu qualifizieren sein dürfte, was einer Revision nicht zugänglich sei,

dass die Revisionsbegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Ge - währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,

dass mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen Bestimmung das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen sei,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2010 um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. September 2010 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen liess,

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei über - sehen worden, dass das Konsulat mit Schreiben vom 30. Juni 2009 bestätigt habe, dass syrische Staatsbürger, welche den Militärdienst nicht geleistet hätten, nur eine spezielle Besuchsbewilligung erhielten, welche nur einmal im Jahr ausgestellt würde,

dass in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht wurde, der Flüchtlingspass des Gesuchstellers mit den befristeten syrischen Visa sei offenbar ebenfalls übersehen worden,

dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2010 sodann ein Beweismittel zu den Akten gereicht wird (E-Mail von Herrn B._______ vom 31. August 2010), gemäss welchem der Gesuchsteller aufgrund seines Alters nicht mehr zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes zugelassen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am 14. September 2010 – das wiedererwägungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund sich unverändert präsentierender Sachlage abgewiesen und der Gesuchsteller auf - gefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den aus - stehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen,

dass zur Begründung ausgeführt wurde, in der Zwischenverfügung vom 1. September 2010 seien diese speziellen Einreisebewilligungen explizit in Erwägung gezogen worden (siehe S. 4 oben) und der in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachte Einwand sei zurückzuweisen, zumal die zeitlich befristeten Aufenthalte des Gesuchstellers in Syrien – wie soeben ausgeführt – nicht bestritten seien und die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Flüchtlingspass des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geheilt worden sei (vgl. Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 E. 3),

dass ferner die Schlussfolgerungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem eingereichten Beweismittel nicht nachvollziehbar sein dürften,

dass zum einen das in Französisch verfasste Schreiben des syrischen Anwalts äusserst schwer verständlich erscheine,

dass die entsprechende Passage sodann mit der Formulierung "...en ce qui concerne son service militaire et il n'ya aucun problème à . ce sujet" ende, was eine andere Interpretation nahelegen dürfte, als diejenige, welche der Rechtsvertreter daraus gezogen habe,

dass schliesslich der Gesuchsteller bis heute in keiner Weise konkret dargelegt und belegt habe, was für konkrete Schritte er hinsichtlich eines Erhalts eines syrischen Passes respektive eines Aufenthaltsrechts in Syrien unternommen habe,

dass dies nicht eine Frage der Beweislast – wie im Wiedererwägungs - gesuch geltend gemacht – sondern vielmehr eine solche der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers sein dürfte,

dass der Vollständigkeit halber an dieser Stelle ein Tippfehler in der Zwischenverfügung vom 1. September 2010 zu korrigieren sei, dass in der 1. Lemma S. 3 zweiter Halbsatz ausgeführt werde "dass sich die betroffene Person (der Gesuchsteller) auch ohne den Militärdienst bezahlt zu haben in Syrien niederlassen könne",

dass es korrekterweise heissen müsse, "dass sich die betroffene Person (der Gesuchsteller) auch ohne den Militärdienst geleistet zu haben in Syrien niederlassen könne",

dass sich dies auch ohne weiteres aus der nachfolgenden Lemma in der besagten Zwischenverfügung ergebe ("dass in diesem Falle ein Militärdienstersatz bezahlt werden müsse"),

dass der Kostenvorschuss am 14. September 2010 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244),

dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer

Besetzung

mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be- schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),

dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass die Eingabe vom 26. August 2010 innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren vom Gesuchsteller nicht beigebracht werden konnten) angerufen wird,

dass mit Zwischenverfügungen vom 1. September und 13. September 2010 dem Gesuchsteller ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in den Revisionseingaben unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht erheblich sind,

dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von da - mals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann (vgl. Seiten 4 bis 7 der Sachverhaltsdarstellung hiervor),

dass mit Bezug auf das Revisionsvorbringen der Nichtbeurteilung von Anträgen (vgl. Revisionsgesuch Ziffn. 15 ff.) werden kann, dass das in der Beschwerde vom 29. Juni 2009 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 27. Juli 2009 durch den zuständigen Instruktionsrichter abgewiesen worden war,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010 ein Ausstandsbegehren des Gesuchstellers – beinhaltend ein Gesuch um Aufhebung der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 und um wiedererwägungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren – vollumfänglich abgewiesen hatte, dass bei diesem Verfahrensgang von einer revisionsrechtlich relevanten Nichtbeurteilung eines Antrags im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 Bst. d BGG offensichtlich nicht die Rede sein kann,

dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 abzuweisen ist,

dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. September 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem am 14. September 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: 2 Fotos)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

  • [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 63, Art. 105 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83, Art. 121, Art. 122, Art. 123 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 21, Art. 23, Art. 37, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63, Art. 65 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.