Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-3416/2015

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 9. Juni 2015

Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).

Regeste

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Dabei gab er an, sein Bruder lebe im Kanton B._______ und verfüge über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Weiteres führte er diesbezüglich nicht an.

B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).

3.3 Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie darum, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, da sein Bruder dort lebe.

Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung gehören volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie. Sodann macht der Beschwerdeführer in der Eingabe auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder geltend. Ein solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse

Wunsch, beim oder in der Nähe des Bruders zu wohnen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt demnach den Grundsatz der Einheit der Familien nicht.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 52 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.