Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-4673/2006

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V E-4673/2006/ {T 0/2}

Urteil vom 21. November 2007

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Contessina Theis.

Parteien

A._______, geboren (...), Mali, alias B._______, geboren (...), Elfenbeinküste, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______.

Regeste

Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus der Stadt C._______ in der Elfenbeinküste stammend, am (...) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom (...) sowie der direkten Anhörung vom (...) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder, mit dem er nach dem Tod seiner Eltern zusammengelebt und welcher bei den Rebellen gearbeitet habe, sei von Söldnern des Präsidenten Gbagbo umgebracht und das Haus, in welchem sie gelebt hätten, niedergebrannt worden, weshalb er aus Angst, auch umgebracht zu werden, aus C._______ geflohen sei,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (...) - eröffnet am (...) - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Juli 2005 Frist zur Beschwerdeverbesserung gewährte und der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nachreichte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom (...) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine Frist einräumte, der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, und diese ihre Stellungnahme am (...) einreichte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom (...) zur Replik zugestellt wurde und er zur Vernehmlassung des BFM fristgerecht replizierte,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),

dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie sich nachträglich herausstellte und nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft bewertete, da er nicht in der Lage gewesen sei, zu seinem angeblichen Wohnort C._______ in der Elfenbeinküste detaillierte Angaben zu machen, und er über die Gründe des Krieges zwischen der Rebellenorganisation - für welche sein Bruder angeblich gearbeitet haben soll - und der Regierung nichts gewusst habe,

dass das BFM bezweifelte, dass der Beschwerdeführer aus (...) der Elfenbeinküste stamme,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens dem Zivilstandsamt E._______ einen malischen Reisepass, lautend auf den Namen A._______, geboren (...), zu den Akten reichte

dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Zivilstandsamts E._______ vom (...) dieser Behörde gegenüber angab, beide Identitäten, also diejenige von B._______, geboren am (...), Elfenbeinküste, sowie diejenige von A._______, geboren am (...), Mali, würden zu ihm gehören,

dass er mit Schreiben vom (...) dem BFM eine Kopie seiner malischen Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte bzw. seines Reisepasses zu den Akten reichte und mitteilte, dass er in Mali geboren und dass sein Vater Malier sei, er selbst jedoch, wie in seinem Verfahren dargelegt, in der Elfenbeinküste aufgewachsen sei,

dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben weiter mitteilte, dass er seine Personalien nicht korrekt angegeben habe, und das BFM darum bat, seine Personalien in den Akten anzupassen,

dass der Beschwerdeführer damit selbst zugegeben hat, die Behörden über seine Identität getäuscht zu haben, dass damit seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich und insbesondere hinsichtlich seiner Vorbringen in C._______ stark erschüttert ist,

dass der eingereichte Pass des Beschwerdeführers am (...) in F._______, Mali, ausgestellt wurde, also wenige Tage vor seiner angeblichen Flucht aus C._______,

dass der Beschwerdeführer zudem, wie das BFM zu Recht feststellte, insgesamt nur unsubstanziierte Angaben zur Elfenbeinküste und insbesondere zur Stadt C._______ und deren Umgebung, in welcher er aufgewachsen sein soll, sowie zu den politischen Konflikten und dem Krieg, dessen Opfer immerhin sein Bruder gewesen sein soll, machen konnte,

dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum keinerlei Beweismittel zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Elfenbeinküste zu den Akten reichte, obwohl er solche in Aussicht gestellt hatte,

dass demnach auch sein Vorbringen, er sei zwar malischer Staatsbürger, aber in der Elfenbeinküste aufgewachsen, nicht geglaubt werden kann, und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,

dass somit den Asylvorbringen, die auf einer angeblichen Verfolgung in der Elfenbeinküste beruhen, die Grundlage entzogen ist,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen

Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste überprüfte, was mit dem Bekanntwerden der malischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers obsolet geworden ist, weshalb vorliegend lediglich allfällige Wegweisungshindernisse in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung nach Mali geprüft werden,

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und weder aus den Akten noch der Eingabe vom (...) Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Mali schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er über einen gültigen Reisepass verfügt,

dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit Bekanntwerden der Identitätstäuschung des Beschwerdeführers die Beschwerde als aussichtslos betrachtet werden muss,

dass damit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht mehr erfüllt sind, weshalb wiedererwägungswei- se die mit Zwischenverfügung vom (...) gewährte unentgeltliche Prozessführung widerrufen wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

  • den Migrationsdienst des Kantons (...) (ad: )

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Contessina Theis

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 44, Art. 105, Art. 106 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 50 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.