Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-7116/2007

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V {T 0/2}

Urteil vom 26. Oktober 2007

Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Marokko, mit diversen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 16. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.

Regeste

Nichteintreten Nichteintreten

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge algerischer Staatsbürger sei, seine Heimat im Jahre 1983 beziehungsweise im Jahre 1989 verlassen habe und fortan in Libyen gelebt habe,

dass er am 17. beziehungsweise am 18. beziehungsweise am 19. August 2007 in die Schweiz eingereist sei,

dass der Beschwerdeführer am 19. August 2007 im Zug (Cisalpino) von der Kantonspolizei Uri festgenommen worden war, nachdem er sich einer Personenkontrolle zu entziehen versucht hatte,

dass er sich dabei als B._______, Algerien, zu erkennen gab und in seinen Effekten die Kopie eines marokkanischen Führerausweises, lautend auf andere Personalien, festgestellt wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 21. August 2007 gewährten rechtlichen Gehörs zur kurzfristigen Festhaltung erklärte, keine eigenen Identitätspapiere zu besitzen oder beschaffen zu können, wogegen der Führerausweis einem ihm bekannten Marokkaner gehöre,

dass er bei derselben Gelegenheit ausführte, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen, da in seiner algerischen Heimat Terrorismus herrsche,

dass er daraufhin von der Kantonspolizei dem C._______ zugewiesen wurde,

dass er dort am 22. August 2007 formell um Asyl ersuchte und dabei seine Personalien auf D._______, Algerien, festlegte,

dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmungen von Art. 32 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Empfangszentrum durchgeführten Kurzbefragung vom 10. September 2007 erklärte, er habe alle seine Papiere, insbesondere Reisepass und Identitätskarte in Tripolis (Libyen) bei einem Kollegen zurückgelassen, könne diese aber nicht beschaffen, da er die Telefonnummer dieses Kollegen nicht kenne,

dass er auf die Frage nach den Gründen des Verlassens seines Heimatlandes die ursprüngliche Absicht geltend machte, in Deutschland Arbeit suchen zu wollen,

dass er ergänzend das Problem des in Algerien existierenden Terrorismus erwähnte, die Fragen nach irgendwelchen persönlich erlebten Problemen mit den algerischen Behörden oder politischen Betätigungen aber verneinte,

dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zwei "Lingua"-Gutachten - je basierend auf Telefongesprächen vom 14. September 2007 - erstellen liess,

dass der eine Expertenbericht (vom 2. Oktober 2007) eine geografisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu den Maghreb-Staaten ergab, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Marokko oder Tunesien, sicher aber nicht in Libyen sozialisiert worden sei,

dass der andere Expertenbericht (vom 28. September 2007) eine geografisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu Marokko und mit Sicherheit nicht zu Algerien ergab,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör in mündlicher Form hauptsächlich zum Ergebnis der "Lingua"-Analyse vom 28. September 2007, zum Auffinden des marokkanischen Führerausweises in seinen Effekten, zu weiteren aufgetretenen und herkunftsrelevanten Unstimmigkeiten sowie zu allfälligen Rückkehrhindernissen gewährte,

dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit seine Identität mit D._______, Staatsangehöriger von Algerien, bekräftigte, und betreffend allfällig bestehender Rückkehrhindernisse zu Protokoll gab, es würde mir nichts passieren (actum A11 S. 3),

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art.

32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Ergebnisses der "Lingua"- Analysen über sein Herkunftsland und damit über seine Identität getäuscht,

dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände, bestehend vorab aus blossem beharren oder bestreiten, unbehelflich und in keiner Weise überzeugend seien, sondern vielmehr als Schutzbehauptungen eingestuft werden müssten,

dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise trotz mehrfach ergangener Aufforderung keine Ausweisdokumente eingereicht habe, die seine Identifizierung erlauben würden, sondern bei seiner Durchsuchung vielmehr die Kopie eines marokkanischen Führerausweises gefunden worden sei,

dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und - vorab aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung - keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal es praxisgemäss auch nicht Sache der Asylbehörden sei, bei einer groben Mitwirkungsverweigerung wie der vorliegenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,

dass er in der Begründung seine Bereitschaft erklärt, via die algerische Botschaft in Genf Papiere - insbesondere Pass, o.ä. - zu beschaffen, die seine Identität und seine Staatsangehörigkeit beweisen würden, für welches Unterfangen ihm aber Zeit einzuräumen sei,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2007 - einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist - beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht genügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, sondern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen),

dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn diese aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünftigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort erwähnte Urteile),

dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität praxisgemäss nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkannt sind, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),

dass die zwei vorliegenden, ausführlich begründeten "Lingua"-Analysen einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Ein- druck hinterlassen, sich gegenseitig in den gewonnenen Ergebnissen bestärken und zu keinen Beanstandungen Anlass geben,

dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beiden Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur "Lingua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,

dass ebenso auf Rekursstufe die Erkenntnisse gemäss Lingua -Gutachten nicht substanziell bestritten werden und in der Beschwerdeschrift gar überhaupt keine konkret verwertbaren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu erkennen sind,

dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen vielmehr ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumenten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt, sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt,

dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlässt,

dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 1999

dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen besteht,

dass insbesondere kein Grund ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, weshalb es dem Beschwerdeführer gerade jetzt - nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides über sein Asylgesuch - ernst sein soll mit der Beachtung der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht, nachdem er diese seit Anhebung des

Asylverfahrens grob verletzt und gar jegliche Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten kategorisch verneint hat, weshalb der diesbezüglich sinngemäss gestellte Beweisantrag abzuweisen ist,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten ist und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,

dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),

dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie bereits erwähnt - darüber hinaus die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt ist, weshalb allfällige vollzugshinderliche Umstände keiner näheren Abklärung zugänglich sind, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______)

  • die Vorinstanz, E._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein)

  • F._______ (per Telefax)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

EMPFANGSBESTÄTIGUNG

scr/dau

A._______, Marokko, mit diversen Alias-Identitäten

Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007

Ort: ........................................................................................

Datum: ........................................................................................

Unterschrift: ........................................................................................

*******

Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 32, Art. 44, Art. 105, Art. 106, Art. 108a, Art. 109 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12, Art. 19, Art. 48, Art. 52 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 49 und Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.