Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-8025/2007

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V E-8025/2007/sca {T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2008

Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien

A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk, am 17. März 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2006 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,

dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben,

dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 sinngemäss die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 die vorläufige Aufname aufhob, den Beschwerdführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 17. Dezember 2007 zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen ausführte, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen worden und der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,

dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme einlud,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 eine Stellungnahme zu den Akten reichen liess,

dass das Zivilstandsamt C._______ im Januar 2008 einen Geburtsregisterauszug, die Identitätskarte sowie den Reisepass des Beschwerdeführers jeweils im Original und auf den Namen D._______ lautend sicherstellte und die Identitätskarte sowie den Reisepass dem BFM im Original zustellte, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass vorweg die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht zu prüfen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1444/2007 vom 2. Juli 2007 geltend macht, die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2006 sei mit Blick auf den in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 begründeten Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie überholt, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Asylvorbringen noch einmal auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,

dass es sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1444/2007 vom 2. Juli 2007 um eine ganz andere Sach- und Rechtslage gehandelt hat, zumal es in jenem Verfahren um die Beurteilung einer Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungs-gesuch ging, dass die Frage des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, da die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2006 in Bezug auf die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft sowie die Nichtgewährung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass es – trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes – nicht Sache der Asylbehörden sein kann, von Amtes wegen auf den rechtskräftig beurteilten Asylpunkt zurück-zukommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers erneut auf ihre Asylrelevanz zu prüfen,

dass daran auch die in der Rechtsmitteleingabe angesprochene Praxisänderung von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie nichts zu ändern vermag (vgl. dazu FRITZ GYGI , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715),

dass demnach auf den Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzutreten ist,

dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,

dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht gilt,

dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 sowie der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er wäre bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner früheren Beziehung zu einer Christin an Leib und Leben gefährdet,

dass der Vater seiner damaligen Freundin gedroht habe, ihn umzubringen,

dass angesichts der herrschenden Situation im Irak nicht davon ausgegangen werden könne, die irakischen Behörden seien in der Lage, ihm ausreichenden Schutz vor der bestehenden privaten Verfolgung zu gewähren,

dass bezüglich der geltend gemachten Drittverfolgung darauf hinzuweisen ist, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.),

dass die Sicherheits- und Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5),

dass sich der Beschwerdeführer demnach wirksam gegen allfällige Übergriffe privater Dritter zur Wehr setzen könnte, dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass auch die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,

dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse,

dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,

dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise vom 9. März 2004 gelebt hat,

dass er gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatstaat einige Zeit als Ziegenhirt gearbeitet, seit dem Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Laden der Familie mitgearbeitet (A11/18, S. 5 und A1/9, S. 3) und auch in der Schweiz seit über zwei Jahren als Küchenhilfe gearbeitet hat,

dass er somit über eine Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte,

dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Provinz Dohuk leben (vgl. A1/9, S. 3 f. sowie A11/18, S. 4 f.) und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können,

dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,

dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 25. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Verfügung vom 22. Oktober 2007 i.S. Aufhebung der ... Verfügung vom 22. Oktober 2007 i.S. Aufhebung der ...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

  • E._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 105 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 50, Art. 52 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.