Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-8079/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 4. Januar 2017

Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2016 wurde sie vom SEM summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Deutschlands sowie der Wegweisung dorthin gewährt.

B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 14. April 2016 um Übernahme. Diese hiessen das Gesuch am 1. Dezember 2016 gut.

C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (zugestellt am 24. Dezember 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses und weiterer Verfahrenskosten abzusehen.

E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin – sie leide unter physischer sowie psychischer Schwäche und lebe bereits seit zehn Monaten in der Schweiz, wo auch ihr gut integrierter Bruder lebe, der ihr helfen könne – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre angeblichen medizinischen Beschwerden im Verlauf des Verfahrens nicht belegt. Der aktenkundigen medizinischen Meldung ist – ausser Schmerzen im linken Knie nach einem Sturz – nichts Entsprechendes zu entnehmen (SEM-Akten, A9/2). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist eine solche auch in Deutschland gewährleistet. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr Bruder in der Schweiz lebt, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Geschwister nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Die Vorinstanz hat folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 31a, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 49, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.