Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

F-4383/2019

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Rubrum

Abteilung VI

Abschreibungsentscheid vom 17. März 2020

Besetzung

Einzelrichter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

1. A._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonszuweisung und Kantonswechsel.

F-4383/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2019 den Kantonswechsel der Beschwerdeführenden abgelehnt hat,

dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten,

dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 20. Februar 2020 auf die angefochtene Verfügung zurückkam, diese aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass bei diesem Verfahrensausgang, der einem materiellen Obsiegen der Beschwerdeführenden gleichkommt, keinem der Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die den Beschwerdeführenden im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65. Abs. 1 VwVG infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden ist,

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4383/2019

Regeste

Kantonszuweisung und Kantonswechsel Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Giulia Santangelo

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2019; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.