08.449

Kein Missbrauch des Gastrechtes

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 62 und Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) werden je durch folgenden zusätzlichen Absatz ergänzt:

Die Bewilligung muss widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt ist:

Ist der Vollzug der Wegweisung aus zwingenden völkerrechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme.

Ist die Ausländerin oder der Ausländer minderjährig, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vorbehalten bleibt die Fortführung der vorläufigen Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung aus zwingenden völkerrechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig ist.

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von diesen vorläufig aufgenommenen Ausländern sind auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäss Artikel 84 Absatz 5 ausgeschlossen.

Begründung

"Alle Jahre wieder", könnte man sagen, wenn man die jährlich erscheinende Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) liest. In anderen Worten und unterschiedlichen Formulierungen ist die Botschaft regelmässig die gleiche: Zunahmen gegenüber dem Vorjahr bei Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, bei Raub und Delikten gegen die sexuelle Integrität. Die Gesamtzahl der erfassten Straftaten sinkt, aber die Anzeigen wegen Gewaltdelikten nehmen zu.

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative will die freisinnig-demokratische Fraktion deutlich machen, dass sie nicht länger gewillt ist, solche Entwicklungen hinzunehmen. Eine Analyse der Polizeilichen Kriminalstatistik über die erfassten Straftaten zeigt auf, dass ein überproportionaler Anteil der schweren Delikte von Ausländern mit legalem Aufenthalt in der Schweiz verübt wird. Entgegen der landläufigen Meinung sind es nicht die sogenannten Kriminaltouristen, die den grössten Anteil der Straftäter ausmachen.

Es dürfte aber auch klar sein, dass es für ein Opfer einer schweren Straftat nicht entscheidend ist, ob ein Ausländer oder ein Schweizer der Täter war. Für Schweizer Straftäter haben wir das Strafgesetzbuch, welches zum Tragen kommt. Bei ausländischen Straftätern ist dies natürlich ebenfalls das Strafgesetzbuch, aber zusätzlich auch das Ausländergesetz. Wer in der Schweiz Gastrecht hat und schwere Straftaten begeht, soll die Schweiz verlassen müssen. Der strafgesetzliche Landesverweis wurde abgeschafft, Wegweisungen sind heute im Ausländergesetz geregelt. Daher greift unsere Initiative in das Ausländergesetz ein.