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Asbestopfer. Warum nur eine halbherzige Massnahme?

Wortlaut

Der Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts sieht vor, dass für Asbestopfer eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die ab dem Tag der letzten Exposition zu laufen beginnt.

Ist der Bundesrat bereit, die Verjährungsfrist ab dem Tag laufen zu lassen, an dem der Schaden entdeckt wird, damit alle Asbestfälle berücksichtigt werden können?