16.5030

Änderung der Verkehrsregelnverordnung. Üben des Rückwärtsfahrens in Fahrschulbetrieben

Wortlaut

Zum neuen Artikel 17 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2016:

  • Was bedeutet "über eine längere Strecke"? Ab welcher Distanz wird über eine längere Strecke gefahren?

  • Ist es seit 1. Januar 2016 für Fahrschulbetriebe für Schulungs- und Prüfungszwecke noch erlaubt, auf einer wenig befahrenen und breiten Strasse eine längere Strecke rückwärts zu fahren?

  • Falls nicht: Wie kann gewährleistet werden, dass zukünftige Führer von Fahrzeugen das Rückwärtsfahren über eine längere Strecke im Fahrschulbetrieb üben können?

Stellungnahme des Bundesrates

"Über längere Strecken" gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung bedeutet nach Auffassung der für die Ausbildungs- und Prüfungsfragen zuständigen Experten der Strassenverkehrsämter Distanzen ab etwa 50 Metern.

Das Rückwärtsfahren "über längere Strecken" ist auch zu Übungs- und Prüfungszwecken nicht mehr erlaubt, wenn es nicht notwendig ist.

Die genannten Experten gehen aber davon aus, dass damit das Rückwärtsfahren in Fahrschulbetrieben ausreichend geübt und geprüft werden kann.