19.5071

Institutionelles Abkommen. Staatliche Beihilfen für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Pflege zu Hause

Wortlaut

Inwieweit könnten die im institutionellen Abkommen vorgesehenen Regelungen zu staatlichen Beihilfen auf folgende Bereiche anwendbar sein:

  • Gesundheitswesen, insbesondere kantonaler Anteil an der Vergütung stationärer Behandlungen (Art. 49a KVG) oder gemeinwirtschaftliche Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG)?

  • Alters- und Pflegeheime sowie Pflege zu Hause?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)