26.1030
Wegleitung zum Lohnausweis. Streichung der Empfehlung, den genauen Beschäftigungsgrad anzugeben
Wortlaut
In der Fassung von 2024 hiess es in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), die gemeinsam von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegeben wird, dass es erwünscht sei, bei einer Teilzeitanstellung den Beschäftigungsgrad anzugeben (z. B.: „50-Prozent-Stelle“).
In den Ausgaben 2025 und 2026 dieser Wegleitung ist die Empfehlung, den genauen Beschäftigungsgrad anzugeben, nicht mehr enthalten. Es wird nun lediglich empfohlen, anzugeben, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Teilzeit beschäftigt ist.
Der Beschäftigungsgrad ist heute jedoch in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Hand eine interessante Kennzahl. In bestimmten Fällen wird dies bei der Feststellung des Anspruchs auf öffentliche Leistungen, dessen Höhe oder Umfang berücksichtigt. Er kann auch bei der Beurteilung der Anreize berücksichtigt werden, die bestimmte Regelungen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben können.
1. Warum haben die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Schweizerische Steuerkonferenz die Empfehlung, den genauen Beschäftigungsgrad von Teilzeitbeschäftigten anzugeben, aus der Wegleitung gestrichen?
2. Wurde mit dieser Änderung in erster Linie das – im Übrigen lobenswerte – Ziel verfolgt, den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber zu verringern?
3. Wurde bei dieser Änderung der Wegleitung berücksichtigt, dass der Beschäftigungsgrad in verschiedenen Bereichen herangezogen werden kann, insbesondere bei der Gewährung bestimmter Leistungen oder bei der Bewertung des Anreizes, eine Erwerbstätigkeit auszuüben?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Wegleitung zum Ausfüllen eines Lohnausweises oder einer Rentenbescheinigung (Formular 11) wird von der erweiterten Arbeitsgruppe «Lohnausweis» der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) erarbeitet. Dieser Gruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Steuerbehörden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Wirtschaftsverbände an. Die Wegleitung wird jeweils jährlich überarbeitet und nach
Genehmigung aller in der Arbeitsgruppe einsitzenden Parteien verabschiedet. Die Fragestellung bezieht sich auf Ziffer 15 «Bemerkungen» des Lohnausweises, in der ein allfälliges Teilzeitbeschäftigungsverhältnis aufgeführt wird.
Gemäss Randbemerkung 67 der Wegleitung ist der Vermerk «Teilzeitbeschäftigung» unter Ziffer 15 erforderlich, sofern die betreffende Person Teilzeit arbeitet. In der Fassung der Wegleitung von 2024 war zusätzlich die Angabe des genauen Beschäftigungsgrades «erwünscht», allerdings nicht obligatorisch. Diese Formulierung hatte sich aus einem Kompromiss mit den Wirtschaftsverbänden ergeben, weil die Berechnung dieses Prozentsatzes in der Praxis regelmässig Fragen aufwarf. So war beispielsweise unklar, ob im Falle einer Änderung des Beschäftigungsgrades im Laufe des Jahres der Jahresdurchschnitt oder der zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa am 31. Dezember, geltende Satz herangezogen werden sollte. Bei Personen, die auf Stundenbasis entlohnt werden, gestaltete sich die Ermittlung dieser Angabe besonders schwierig. Dies führte zu wiederkehrenden Vorbehalten seitens der Wirtschaft. Nach Abwägung aller Faktoren – Aufwand für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Fälschungsrisiko, Zuverlässigkeit der Informationen – entschied die Arbeitsgruppe schliesslich, den Satz, wonach die Angabe des Beschäftigungsgrads erwünscht sei, aus der Wegleitung zu streichen.
Ja. Wie in Antwort 1 dargelegt, bestand ein Ziel darin, den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu verringern.
Informationen zum Beschäftigungsgrad können für Steuerbehörden sowie in anderen Bereichen der öffentlichen Politik, beispielsweise für die Gewährung von Leistungen oder die Beurteilung von Anreizeffekten, durchaus nützlich sein, und die Arbeitsgruppe «Lohnausweis» der SSK war sich dessen auch bewusst. Wie in Antwort 1 ausgeführt, kam die Arbeitsgruppe aber zum Schluss, dass der Lohnausweis hierfür nicht das geeignete Mittel ist. Im Rahmen der Reform AHV 2030, die sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, ist jedoch beabsichtigt, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber neu dazu zu verpflichten, den Beschäftigungsgrad ihrer Angestellten systematisch der AHV-Ausgleichskasse zu melden. Die praktischen Modalitäten werden bei der allfälligen Umsetzung dieser Meldepflicht zu präzisieren sein.