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Internationale Lastenverteilung und Subsidiarität bei der Verfolgung extraterritorialer Straftaten

Wortlaut

Die Durchführung von Strafverfahren gegen ausländische Staatsangehörige für im Ausland begangene Taten stellt das Bundesstrafgericht vor enorme logistische und finanzielle Herausforderungen. Ohne direkten Inlandsbezug summieren sich die Kosten für internationale Ermittlungen, Logistik für Opfer und Zeugen sowie die umfassende unentgeltliche Rechtspflege schnell auf mehrere Millionen Franken. Es muss sachlich diskutiert werden, ob die Schweiz hier nicht überproportional internationale Lasten übernimmt. Zu prüfen ist, ob diese Verfahren aus Gründen der Subsidiarität und Kosteneffizienz nicht durch internationale Gerichtshöfe oder Staaten mit direktem Tatbezug geführt werden sollten, um Doppelspurigkeiten und unverhältnismässige Kosten im Inland zu vermeiden.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die Schweiz ein kostenintensives Strafverfahren ohne Inlandsbezug (gemäss Weltrechtsprinzip) selbst führt, anstatt auf eine Überstellung an internationale Strafgerichtshöfe oder Staaten mit Tatbezug hinzuwirken?

2.Wie bewertet der Bundesrat die Verhältnismässigkeit zwischen dem finanziellen Aufwand der Schweiz (häufig Millionen Franken pro Fall) und dem internationalen Nutzen solcher Einzelverfahren im Inland?

3. Welche Vorkehrungen zur Kostenkontrolle und Verfahrensökonomie bestehen bei umfangreichen Völkerstrafverfahren (z.B. Verfahrenskonzentration, Beweisbeschränkung)?

4. Sieht der Bundesrat gesetzgeberischen oder organisatorischen Handlungsbedarf, um Transparenz, Zuständigkeiten und Kostenfolgen bei der Anwendung des Weltrechtsprinzips klarer auszugestalten?

5. Welche Gesamtverfahrenskosten sind bisher angefallen und mit welchen zusätzlichen Kosten ist beim Verfahren des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 noch zu rechnen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Entschieden wird nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, Verfahren einzuleiten und durchzuführen, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erhalten oder ein begründeter Tatverdacht besteht. Bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begründet das (eingeschränkte) Weltrechtsprinzip die Zuständigkeit der Schweiz auch dann, wenn die Tat in keinem direkten Bezug zu unserem Land steht, die tatverdächtige Person sich aber in der Schweiz aufhält. Von der Strafverfolgung absehen oder ein Verfahren einstellen können die Behörden, wenn entweder ein anderer Staat oder ein von der Schweiz anerkanntes internationales Strafgericht die Tat verfolgt und die tatverdächtige Person ausgeliefert oder überstellt wird oder wenn sich die tatverdächtige Person nicht mehr in der Schweiz aufhält und nicht mit ihrer Rückkehr zu rechnen ist (Art. 264m Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Voraussetzung für eine Auslieferung ist ein entsprechendes Ersuchen des jeweiligen Staates. Dasselbe gilt für eine Überstellung an ein internationales Gericht, wobei der Internationale Strafgerichtshof nur komplementär zuständig ist, d.h. wenn ein zuständiger Staat nicht willens oder in der Lage ist, die Strafverfolgung vorzunehmen (Art. 17 des Römer Status des Internationalen Strafgerichtshofs, SR 0.312.1). Bei bestimmten schweren Verbrechen ist die Schweiz zudem völkerrechtlich verpflichtet, die Strafverfolgung sicherzustellen, sofern keine Überstellung an einen anderen Staat oder ein internationales Gericht erfolgt.

2. Bestimmte schwerste Verbrechen – wie Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit – können die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Die Schweiz verhindert mit der Durchführung solcher Verfahren, zu einem sicheren Hafen für Täterinnen und Täter zu werden, sie nimmt dadurch ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen wahr. Die Verfahren leisten über den Einzelfall hinaus einen Beitrag zur Durchsetzung des Völkerrechts, was den Interessen der Schweiz an einer regelbasierten internationalen Ordnung sowie den aussenpolitischen Zielen im Bereich der Förderung von Frieden, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit dient. Nicht zuletzt erhalten Opfer solcher Verbrechen so die Möglichkeit, Gerechtigkeit zu erfahren, die sie sonst nicht erhielten. Aus Sicht des Bundesrates erscheint der Aufwand zur Durchführung solcher Verfahren in Anbetracht der nationalen und internationalen Interessen und der Bedeutung im Kampf gegen die Straflosigkeit verhältnismässig.

3. Die Bundesanwaltschaft sowie das Bundesstrafgericht führen Völkerstrafverfahren gemäss der StPO und achten auf eine effiziente Strafverfolgung. Massgebend ist dabei insbesondere der Untersuchungsgrundsatz gemäss Artikel 6 StPO, wonach die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Die Prozessökonomie entfaltet ihre Wirkung innerhalb dieses Grundsatzes. So kann beispielsweise auf die persönliche Vorladung von Zeugen aus dem Ausland verzichtet und stattdessen eine Einvernahme mittels Videoübertragung durchgeführt werden, sofern dadurch weder die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung noch die Teilnahme- und Verteidigungsrechte massgeblich beeinträchtigt werden.

4. Die StPO regelt die Zuständigkeiten und Kostenfolgen für Völkerstrafverfahren klar und transparent. Zudem werden die im konkreten Einzelfall angewandten Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit sowie die im Verfahren angefallenen Kosten in den öffentlich zugänglichen schriftlichen Urteilsdispositiven und Urteilsbegründungen ausgewiesen. Aus Sicht des Bundesrats besteht kein gesetzgeberischer oder organisatorischer Handlungsbedarf.

5. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden im öffentlich zugänglichen und online abrufbaren Urteil der Strafkammer vom 15. Mai 2024, SK.2023.23, auf 899'445.30 Fr. beziffert (Ziff. IV des Urteilsdispositivs, s.a. Medienmitteilung vom 15.05.2024). Die Haftkosten und die Kosten für die Pflichtverteidigung sind in dieser Zahl nicht enthalten (Erwägung 14.1 des Urteils). Die Entschädigung für die Pflichtverteidigung belief sich im erstinstanzlichen Verfahren auf 1'098'752.27 Fr.; die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und einer Zeugin auf 1'405'477.05 Fr. (Ziff. V und VIII des Urteilsdispositivs). Betreffend das derzeit hängige Berufungsverfahren ist eine Einschätzung der entstandenen Kosten noch nicht möglich.