26.3602
Was sind genau die Aufgaben der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter?
Wortlaut
Gemäss Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter überprüft die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) regelmässig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und besucht regelmässig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden könnten. Offenbar hat sich mittlerweile das Aufgabengebiet der NKVF, wie in einem Artikel der NZZ vom 4. Mai 2026 zu lesen ist, merklich erweitert. Der Bundesrat wird gebeten dazu folgende Fragen zu beantworten:
1. Geht der Bundesrat davon aus, dass in nicht geschlossenen Abteilungen in Alters- und Pflegeheimen Personen gegen ihren Willen festgehalten werden?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die Besuche von Delegationen der NKVF in Alters- und Pflegeheimen und insbesondere in nicht geschlossenen Abteilungen von diesen?
3. Glaubt der Bundesrat, dass die heutige Auslegung des Gesetzes durch die NKVF dem Willens des Gesetzgebers entspricht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch Feststellungen und Empfehlungen zu Medikamentierungen, Tagesstrukturen, Schlafbedürfnissen, Menuplänen, Handläufen, Komfort der Infrastruktur und Mitwirkungsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Berichten abgibt? Ist er bereit zum Beispiel im Rahmen einer Verordnung Klarheit zu schaffen?
4. Wie erklärt der Bundesrat, dass die NKVF in ihren Tätigkeitsberichten keine detaillierte Jahresrechnung mehr ausweist und generell die Kosten der NKVF massiv höher sind, als ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigt? Gedenkt der Bundesrat vor diesem Hintergrund die NKVF wieder ihrem eigentlichen Auftrag zuzuführen und sie lediglich mit den dafür nötigen Mitteln auszustatten?
5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass von der NKVF die verfassungsmässig den Kantonen zustehende Aufsicht über Alters- und Pflegeheime respektiert wird? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die fachliche, organisatorische und betriebliche Oberaufsicht über Alters- und Pflegeinstitutionen im Sinne des Föderalismus primär Sache der Kantone und ihrer zuständigen Behörden bleiben muss?
6. Nach welchen Kriterien soll künftig verhindert werden, dass es zu Kompetenzüberschneidungen, Doppelspurigkeiten, sowie einer schleichenden Verlagerung von Aufsichts- und Beurteilungsaufgaben von den kantonalen Behörden hin zu einer eidgenössischen Kommission kommt, deren ursprünglicher gesetzlicher Auftrag ein anderer war?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Zivilgesetzbuch (Art. 383 ff. ZGB; SR 210) geht davon aus, dass es in Alters- und Pflegeheimen zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowohl in geschlossenen als auch in offenen Abteilungen kommen kann und regelt dafür die entsprechenden Voraussetzungen. Ob eine konkrete Situation als Freiheitsentzug oder als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher geht der Bundesrat davon aus, dass auch in nicht geschlossenen Abteilungen Konstellationen auftreten können, in denen Bewohnende erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind.
2. Das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter (nachfolgend BG NKVF; SR 150.1) legt den Auftrag der Kommission fest. Der im BG NKVF verwendete Begriff des Freiheitsentzugs knüpft an die verfassungsrechtliche Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 und Art. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV, SR 101) an. Zudem ist der in Art. 2 BG NKVF verwendete Begriff des Freiheitsentzugs in Einklang mit Art. 4 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105.1; Orte, «an den Personen (…) die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann») auszulegen. Erfasst werden demnach auch Einrichtungen, in denen eine faktische oder rechtliche Bewegungsbeschränkung vorliegt, unabhängig von architektonischen Sicherungen. Vor diesem Hintergrund umfasst der Auftrag der NKVF neben Besuchen in den Bereichen Polizei, Strafvollzug, Bundesasylzentren und Psychiatrie, auch Alters- und Pflegeheime. Alters- und Pflegeheime sind Orte, an denen Bewohnende einem Freiheitsentzug oder erheblichen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt sein können, etwa durch geschlossene Abteilungen oder bewegungseinschränkende Massnahmen. Auch offen geführte Abteilungen können von rechtlich oder faktisch Freiheitsbeschränkungen betroffen sein.
3. Gemäss ihrem präventiven Auftrag untersucht die NKVF die Risikofaktoren, die die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) einer Person einschränken und ihre Würde (Art. 7 BV) beinträchtigen können und so zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen können (Art. 2 Bst. b Ziff. 2 BG NKVF). Dazu gehören bspw. die Anwendung von bewegungseinschränkenden Massnahmen (Art. 383 ff. ZGB) sowie ungenügende Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel. Die NKVF hält auch Beobachtungen fest, die strukturelle oder organisatorische Aspekte betreffen – etwa Infrastruktur, Gewaltprävention, Tagesstrukturen, Zugang zu frischer Luft, oder die medizinische und pflegerische Versorgung. Dabei stützt sie sich auch auf die Vorgaben der UNO-BRK (SR 0.109). Der Bundesrat erachtet es als dem präventiven Auftrag entsprechend, dass die NKVF bei ihrer menschenrechtlichen Beurteilung die Gesamtsituation in den Blick nimmt. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, den im BG NKVF verankerten Auftrag durch Verordnungsrecht materiell zu präzisieren. Eine Beschränkung des Auftrags der NKVF auf Haftanstalten wäre mit dem BG NKVF sowie den verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar.
4. Die NKVF legt dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht (www.nkvf.admin.ch/de/taetigkeitsberichte) vor (Art. 2 Bst. d BG NKVF), in dem sie ihre Aktivitäten und Ausgaben zusammenfasst. Die Ausgaben der NKVF umfassen die Kosten der Geschäftsstelle und der Besuchstätigkeiten der Kommission in den verschiedenen Einrichtungen. Das SEM hat der NKVF das menschenrechtliche Monitoring der zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg auf der Grundlage von Artikel 71abis Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) und Art. 15g der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) übertragen und damit auch die dafür benötigten finanziellen Mittel. Nach der Aufbauphase konnte die NKVF ihre Besuchstätigkeit schrittweise auf die Orte des Freiheitsentzugs und der Freiheitsbeschränkung ausdehnen, die von ihrem gesetzlichen Präventionsauftrag erfasst werden. Der Bundesrat prüft im Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse regelmässig, ob der Mitteleinsatz verhältnismässig ist und der gesetzlichen Grundlage entspricht.
5. Die Zuständigkeit der Kantone für Bewilligung, Betrieb und Aufsicht über Alters- und Pflegeheime ist unbestritten und ergibt sich aus der Kompetenzordnung der Bundesverfassung. Die NKVF nimmt keine Aufsichtsfunktion wahr und verfügt weder über Verfügungs- noch Weisungskompetenzen. Die Besuche erfolgen analog zu den Besuchen in den Bereichen Strafvollzug, Polizei und Psychiatrie, die ebenfalls in die Kompetenz der Kantone fallen.
6. Die Kompetenzordnung ist klar: Das BG NKVF begrenzt den Auftrag der Kommission auf Situationen, in denen Freiheitsentzug oder Freiheitsbeschränkungen auftreten oder auftreten können. Der Auftrag der NKVF ist primär präventiv und empfehlungsorientiert.