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Neue Verordnung der EU zur Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und -gänger. Welches sind die Auswirkungen auf die Schweiz? (1)
Wortlaut
Die EU hat eine Reform der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingeleitet, die insbesondere die Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und -gänger betrifft. Gemäss den derzeit diskutierten Szenarien könnte die Schweiz verpflichtet werden, einen wesentlich grösseren Teil oder sogar den Grossteil der Finanzierung der Arbeitslosenentschädigung zu übernehmen, die Grenzgängerinnen und -gängern nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes gewährt wird.
Für die Schweiz, in der mehrere hunderttausend Grenzgängerinnen und -gänger beschäftigt sind, könnte eine solche Entwicklung erhebliche finanzielle Folgen haben. Verschiedene Schätzungen gehen von Mehrkosten in Höhe von fast einer Milliarde Franken pro Jahr für die Arbeitslosenversicherung aus. Ein solcher Betrag würde mehr als 10 Prozent der Ausgaben der Arbeitslosenversicherung ausmachen.
Sollten sich diese Schätzungen bestätigen, könnte die Finanzierung dieser Mehrkosten eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlich machen. Einigen Prognosen zufolge könnten die Beiträge um bis zu 0,4 Prozentpunkte steigen. Für einen Arbeitnehmer mit einem Medianlohn würde dies eine zusätzliche Belastung von etwa 350 bis 400 Franken pro Jahr bedeuten; und für den Arbeitgeber würden sich Kosten in gleicher Höhe ergeben.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Welche Finanzierungsalternativen hat der Bundesrat geprüft, um eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden?
Welchen Standpunkt vertritt der Bundesrat derzeit in den Gesprächen mit der EU zu diesem Thema?
Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Schweiz im Vergleich zu den EU-Mitgliedstaaten eine unverhältnismässig hohe finanzielle Belastung erwächst?
Konnte der Bundesrat den zusätzlichen Arbeitsaufwand, der den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) für die Bearbeitung der Fälle von französischen Grenzgängerinnen und -gängern entsteht, beziffern?
Ist der Bundesrat bereit, jegliche Übernahme von Bestimmungen auszuschliessen, die ohne angemessenen Ausgleich zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten der Schweizer Arbeitslosenversicherung führen würden?
Wie will er sicherstellen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen und die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch diese regulatorischen Änderungen nicht beeinträchtigt werden?
Beabsichtigt der Bundesrat, das Arbeitslosenversicherungsgesetz so zu überarbeiten, dass Grenzgängerinnen und -gänger sowie Schweizerinnen und Schweizer gleichberechtigt denselben Pflichten unterliegen (Meldung von Arbeitslosigkeit, Meldung beim RAV in der Schweiz, Anzahl der Bewerbungen usw.) ?
Stellungnahme des Bundesrates
1./3./5./6. Nach Ansicht des Bundesrats ist es zum jetzigen Zeitpunkt zu früh, um zu einer Übernahme oder Nichtübernahme der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Stellung zu nehmen. Die revidierte Verordnung wird nach ihrer Verabschiedung durch die EU vertieft analysiert werden müssen; dies gilt auch für die Frage der Finanzierung und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Ausgehend von dieser Analyse wird der Bundesrat das weitere Vorgehen sowie die dabei zu berücksichtigenden Aspekte festlegen.
Aktuell zahlen Grenzgängerinnen und Grenzgänger Beiträge in der Höhe von 600 Millionen Franken jährlich in die Schweizer Arbeitslosenversicherung (ALV) ein; die Schweiz leistet Rückerstattungen von 300 Millionen Franken jährlich an die EU-Mitgliedstaaten. Somit ergibt sich ein Überschuss von ungefähr 300 Millionen Franken pro Jahr. Im Falle einer Übernahme der Änderung durch die Schweiz wird geschätzt, dass sich die Ausgaben der Schweizer ALV brutto auf 900 Millionen bis 1,2 Milliarden Franken jährlich belaufen könnten. Nach Abzug der Beiträge der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die ALV entspräche dies Nettokosten von 300 bis 600 Millionen Franken pro Jahr. Die Schweizer ALV müsste somit zusätzliche Kosten in der Höhe von 600 bis 900 Millionen Franken pro Jahr tragen.
2. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ist sie nicht direkt am europäischen Gesetzgebungsprozess beteiligt. Dennoch verfolgt der Bundesrat die Entwicklung dieses Dossiers sehr aufmerksam und bringt seine Interessen sowohl bei den europäischen Institutionen als auch bei den Mitgliedstaaten der EU ein.
4. Nach einer ersten Schätzung wäre mit der allfälligen Übernahme der revidierten Verordnung schweizweit die Rekrutierung von 75–100 weiteren Personalberatenden erforderlich. Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Fälle von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich ist in diese Schätzung miteinbezogen.
7. Bei einer Übernahme der revidierten Verordnung wären arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger den gleichen Kontrollvorschriften unterstellt wie in der Schweiz wohnhafte Personen. Diese Gleichbehandlung ist im Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Schweizer Staatsangehörigen und Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorgesehen (Art. 2).