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TKA – Beschaffungsschritt 5. Wie werden Kontinuität, Wirtschaftlichkeit und Risikominimierung sichergestellt?
Wortlaut
Gemäss öffentlichen Informationen plant das VBS im Rahmen des Projekts TK A – Beschaffungsschritt 5 die Beschaffung moderner Telekommunikationslösungen für die Schweizer Armee. Da bereits eine erste Tranche neuer Systeme beschafft wurde, stellen sich dazu verschiedene Fragen.
Welche Bedeutung misst der Bundesrat beim TK A – Beschaffungsschritt 5 der Sicherstellung von Systemkontinuität, Interoperabilität und der Vermeidung von Schnittstellenrisiken bei?
Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen eines allfälligen Anbieterwechsels auf Zeitplan, Kosten, Ausbildung, Betrieb, Unterhalt und technologische Kohärenz des Gesamtsystems?
Welche Bedeutung haben bereits erbrachte Investitionen und Vorleistungen – insbesondere hinsichtlich Systemintegration, Industrialisierung, Ausbildung und Zusammenarbeit mit Schweizer Industriepartnern – bei der Wahl des geeigneten Beschaffungsverfahrens?
Unter welchen Voraussetzungen sieht das Beschaffungsrecht die Möglichkeit vor, bei der Weiterentwicklung oder Erweiterung bestehender Systeme auf ein freihändiges Verfahren zurückzugreifen?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei der Wahl des Beschaffungsverfahrens sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die Interessen der Armee hinsichtlich Einsatzbereitschaft und Risikominimierung angemessen berücksichtigt werden?
Wie sieht der aktuelle Zeitplan beim Beschaffungsschritt 5 aus?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Mit dem Beschaffungsschritt 5 des Projektes Telekommunikation der Armee (TK A) sind mehrere Systembeschaffungen vorgesehen. Darunter fällt auch eine Skalierung und Erweiterung der bereits mit dem Beschaffungsschritt 2 realisierten Funksysteme. Die zentralen Erfolgsfaktoren wie technische Kontinuität, Interoperabilität sowie die Minimierung von Schnittstellenrisiken wurden in der Konzeptionsphase als prioritäre Aspekte gewichtet. Die Kompatibilität mit den bestehenden Funksystemen wurde zudem bereits geprüft und durch Fachexperten bewertet. Ein wichtiger Aspekt bilden resiliente Wertschöpfungsketten, um bei Liefereinschränkungen alternative Bezugsmöglichkeiten zu gewährleistet.
2. Der Bundesrat hat ein grosses Interesse, die Beschaffungsschritte, die sich bereits in der Umsetzung befinden, mit den bestehenden Anbietern erfolgreich abzuschliessen. Die bisherige Lieferantin wurde auch bei der nun angelaufenen Evaluation mitberücksichtigt und kann ihre Produkt- und Lösungsvorschläge im Wettbewerb einbringen. Bei der Evaluation werden auch Kriterien zur zeitlichen Umsetzbarkeit, den Lebenswegkosten und zu den Ausbildungs- sowie Betriebsaufwänden berücksichtigt. Die Neuausschreibung ermöglicht es, im Beschaffungsschritt 5 den technologischen Fortschritt und die diversifizierte Anbieterlandschaft zu nutzen und gemachte Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Bedarfs- und Beschaffungsstelle strebt mit der gezielten Mitnutzung von weiteren Kommunikationstechnologien nebst einer technologischen Diversifikation (kabelgebundene Verbindungen, Mobilfunk, taktischer Funk, Nutzung unterschiedlicher Frequenzbänder etc.) auch eine Kostenoptimierung an. Die Genehmigung der beantragten Kredite bildet eine wesentliche Voraussetzung für den benötigten Fähigkeitsaufbau.
3. Bereits erbrachte Investitionen und Vorleistungen mit Schweizer Industriepartnern entfalten ihre Wirkung im Rahmen der Beschaffungsschritte, die sich in Umsetzung befinden. Insbesondere die im Beschaffungsschritt 2 aufgebauten Strukturen, Prozesse und Kompetenzen bei der Schweizer Industrie werden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Beschaffungsverfahren berücksichtigt.
4. In Artikel 21 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) sind die Voraussetzungen für ein freihändiges-, und im Artikel 20 Absatz 3 für ein Einladungsverfahren abschliessend aufgelistet. armasuisse als zuständiges Beschaffungsamt für das Projekt TK A hat die Wahl des rechtlich korrekten Beschaffungsverfahrens auch im vorliegenden Fall sorgfältig beurteilt.
5. Für die Wahl des Beschaffungsverfahrens steht das Einladungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 3 BöB im Vordergrund. Dies weil die Systeme für die Telekommunikation der Armee als Kriegsmaterial klassifiziert sind. Allenfalls hätte auch ein freihändiges Verfahren zur Anwendung kommen können, siehe dazu die Antwort zu Frage 4. Eine umfassende Beurteilung erfolgt unabhängig von der Verfahrensart nach verschiedenen Kriterien. Dabei werden Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Risikoaspekte und rüstungspolitische Aspekte in Erwägung gezogen. Die Erfahrungen aus dem bisherigen Projektverlauf fliessen auf zwei Ebenen ein: Bei der Auswahl der einzuladenden Anbieter im Einladungsverfahren (Art. 20 Abs. 2 BöB) werden Erkenntnisse zu Eignung, Zuverlässigkeit und technischer Leistungsfähigkeit sachlich berücksichtigt. Bei der Angebotsbewertung fliessen die Erkenntnisse zu technischen, terminlichen, betrieblichen und lieferantenseitigen Risiken ein.
6. Basierend auf dem Projektauftrag von Sommer 2025 konnte die Industrie die Erfüllbarkeit des Beschaffungsbedarfs bestätigen. Anschliessend wurden bei der Industrie konkrete Produkt- und Lösungsvorschläge angefragt, die anhand von vorgegebenen Kriterien bewertet und überprüft werden. Daraus ergibt sich die Wahl der Shortlistfirmen per Ende 2026 (Stand Juni 2026). Die Leitlinien des Bundesrates für die Verteidigung und die Rüstungsplanung (https://www.vtg.admin.ch/de/ruestungsplanung) der Jahre 2026 bis 2039 vom 19. Juni 2026 bilden die Basis für den Zeitplan der nachfolgenden Beschaffungen.