26.3699
Gewässerschutz. Schädliche Chemikalien in Arzneimitteln an der Quelle reduzieren
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das geltende Recht, insbesondere das Heilmittelgesetz, das Gewässerschutzgesetz (GschG), die Gewässerschutzverordnung, die Biozidprodukteverordnung und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, bei Tierarzneimitteln für Heimtiere eine Verschreibungspflicht und bei Human- und Tierarzneimitteln (für Heimtiere) eine Pflicht einer klaren Kennzeichnung einzuführen, wenn einerseits deren schädliche Wirkung auf Gewässer nachgewiesen ist (wie bei Diclofenac oder Fipronil) und diese Stoffe andererseits wiederholt und verbreitet in Schweizer Gewässer gelangen.
Begründung
Die Wasserorganismen in der Schweiz sind zunehmend durch Mikroverunreinigungen aus Arzneimitteln bedroht. Trotz moderner Kläranlagen gelangen diese Stoffe in Flüsse und Seen, wo sie selbst in sehr geringen Konzentrationen Fortpflanzungsstörungen bei Fischen verursachen und die aquatischen Ökosysteme destabilisieren. Massnahmen zur Entfernung von Mikroverunreinigungen in bestimmten Kläranlagen können
die Einträge zwar verringern, aber nicht vollständig beseitigen. Der Schutz der Gewässer und ihrer Qualität ist daher nur durch Massnahmen an der Quelle möglich.
In seiner Stellungnahme zur Motion 25.4121, welche weiter geht als die vorliegende Motion, anerkennt der Bundesrat das Problem der Wasserverunreinigung, äussert aber Vorbehalte gegenüber den Forderungen der Motion betreffend Humanarzneimittel (insbesondere die Verschreibungspflicht). Ohne so weit zu gehen wie die Motion 25.4121, könnte man sich daher für die Arzneimittel, analog zum Vorgehen bei den Pestiziden, von Artikel 9 Absatz 3 GschG inspirieren lassen. Dies würde auch dem Verursacherprinzip gemäss Artikel 2 GschG entsprechen und zugleich die Oberflächengewässer und die Trinkwasserressourcen für kommende Generationen schützen.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.