26.3711
Konsequente Strafverschärfung bei schwerer Gewalt und lebenslange Landesverweisung
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie der einschlägigen Bestimmungen zur Landesverweisung vorzulegen, welche:
1. für schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren einführt;
2. für Gewaltverbrechen gegen mehrere Opfer einen Qualifikationstatbestand schafft, der einen deutlich erhöhten Strafrahmen vorsieht;
3. für ausländische Täter, die wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilt werden, insbesondere bei mehreren Opfern oder besonders brutaler Tatausführung, grundsätzlich die lebenslange Landesverweisung vorsieht und den Ermessensspielraum für Ausnahmen auf ein Minimum beschränkt.
Begründung
Die Zahl schwerer Gewaltdelikte nimmt zu und die Bevölkerung erwartet zu Recht, dass der Rechtsstaat auf brutale Gewalt konsequent reagiert. Das geltende Recht sieht bei schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Diese grosse Bandbreite führt dazu, dass selbst bei gravierenden Taten milde Strafen ausgesprochen werden können. Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren setzt ein klares Zeichen zugunsten des Opferschutzes und stärkt das Vertrauen in die Strafjustiz.
Besonders stossend ist, dass Angriffe auf mehrere Personen heute lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wer mehrere Menschen angreift oder verletzt, offenbart eine besondere Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit. Mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative hat das Schweizer Volk unmissverständlich verlangt, dass ausländische Straftäter bei schweren Delikten konsequent des Landes verwiesen werden. In der Praxis wird dieser Volkswille jedoch durch Härtefallregelungen und Ermessensspielräume teilweise abgeschwächt. Wer in der Schweiz schwerste Gewaltverbrechen begeht, mehrere Menschen verletzt oder die öffentliche Sicherheit massiv gefährdet, hat sein Gastrecht verwirkt. Der Schutz der Bevölkerung muss höher gewichtet werden als die Interessen von Gewalttätern.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Parlament hat mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen insbesondere auch die Mindestfreiheitsstrafe bei der schweren Körperverletzung (Art. 122 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) auf ein Jahr angehoben. Diese Änderung trat am 1. Juli 2023 in Kraft (AS 2023 259). Daher ist die in der Begründung angegebene Mindeststrafe von sechs Monaten überholt. Die in der Motion geforderte Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren würde die fundierten Arbeiten des Parlaments zum erwähnten Bundesgesetz infrage stellen und eine Schieflage im Gefüge der Strafrahmen schaffen. Es gibt nur vier Straftatbestände mit einer so hohen Mindestfreiheitsstrafe: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 StGB) und Kriegsverbrechen – schwere Verletzungen der Genfer Konventionen (Art. 264c Abs. 1 StGB). Diesen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Höchststrafe zwanzig Jahre Freiheitsstrafe beträgt.
Die Konkurrenz ist ein grundlegendes Prinzip des Strafrechts und ist in Artikel 49 StGB geregelt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, indem er zum Beispiel mehrere Personen verletzt hat, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Abs. 1). Konkret führt dies beispielsweise bei der schweren Körperverletzung dazu, dass die Höchststrafe von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben wird. Dieser Strafrahmen bietet den Gerichten den nötigen Ermessensspielraum, um im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe festzulegen.
Gemäss Artikel 66a Absatz 1 StGB ist bei erstmaliger Verurteilung wegen einer Katalogstraftat eine obligatorische Landesverweisung von 5–15 Jahren anzuordnen; im Wiederholungsfall beträgt die Dauer 20 Jahre (Art. 66b Abs. 1 StGB; s. auch Art. 121 Abs. 5 Bundesverfassung, BV, SR 101). Begeht die ausländische Person während der Dauer der bereits bestehenden Landesverweisung erneut eine Katalogstraftat, so kann das Gericht eine lebenslängliche Landesverweisung anordnen (Art. 66b Abs. 2 StGB). Diese abgestufte Dauer der Landesverweisung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) Rechnung. Eine Regelung, die bereits bei einer ersten Verurteilung wegen einer bestimmten Katalogstraftat eine lebenslängliche Landesverweisung vorsieht, wäre mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip kaum vereinbar.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anwendungsrate obligatorischer Landesverweisungen im Jahre 2025 bei 63.9% liegt. Diese Rate steigt mit zunehmender Strafhöhe deutlich an (78.7% bei 1–2 Jahren; 85.9% bei 2–3 Jahren; 95.8% bei 3–4 Jahren; 93,1% bei Freiheitsstrafen von über 4 Jahren). Dies zeigt, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bei gravierenden Straftaten fast immer überwiegen, sodass die Härtefallbestimmung nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangt (die Zahlen sind abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Erwachsenensanktionen > Ausländer(innen): Verurteilungen und Verurteilte aufgrund von Straftaten nach Art. 66a StGB, mit oder ohne Landesverweisung, nach Sanktionsart, Straftat und Aufenthaltsstatus [ab 2019]).
Zudem verweist der Bundesrat auf das Postulat 25.3394 Schmid «Strafjustiz entlasten. Landesverweisungen den Migrationsbehörden übertragen?», das den Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob eine Gesetzesänderung zur vollständigen Rückübertragung der Kompetenzen im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung an die Migrationsbehörden Optimierungspotenzial verspricht und daher angezeigt erscheint. Vor Abschluss dieser Prüfung und dem Vorliegen des Postulatsberichts erachtet der Bundesrat punktuelle Änderungen der Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung als nicht zielführend.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.