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Neue Pläne zur Umnutzung von Pannenstreifen. Kapazitätserweiterungen durch die Hintertür?

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  • Plant der Bundesrat, Pannenstreifenumnutzungen (PUN) als dauerhafte Massnahmen einzusetzen und wenn ja, auf welchen Autobahnabschnitten?

  • Plant der Bundesrat, PUN auch ausserhalb der Agglomerationen einzusetzen?

  • Mit welchen Sicherheitsrisiken rechnet der Bundesrat, wenn PUN durchgehend auf längeren Strecken (>5km) realisiert werden?

  • Besteht eine rechtliche Grundlage, PUN als Massnahmen zur Kapazitätssteigerung einzusetzen?

  • Sieht der Bundesrat Anpassungsbedarf bei der gesetzlichen Grundlage für Pannenstreifenumnutzungen, wenn diese hauptsächlich zum Zweck der Kapazitätserweiterung eingesetzt werden sollen?

Begründung

Bei der Vorstellung der Eckwerte zu “Verkehr ‘45” wurde kommuniziert, dass die Projekte zum Sechsspur-Ausbau auf den A1-Abschnitten Le Vengeron-Nyon und Schönbühl-Kirchberg nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen werden auf diesen Abschnitten Pannenstreifenumnutzungen (PUN) ins Auge gefasst. Das entsprechende Faktenblatt hält fest: “Auf diesen Abschnitten soll der Verkehr mit betrieblichen Massnahmen wie die temporäre Umnutzung von Pannenstreifen (PUN) verflüssigt werden.”

Dieses Vorgehen erstaunt aus folgenden Gründen: Erstens ist der Website des ASTRA zu entnehmen, dass PUN grundsätzlich als Übergangslösung gedacht sind. Zweitens hält die Botschaft zum NAF-Gesetz ausdrücklich fest, dass PUN wie alle Massnahmen der Kategorie “Ausbauten im Sinne von Anpassungen” von Massnahmen der Kategorie “Kapazitätsausbau” zu unterscheiden seien, da es sich dabei “nicht vorwiegend um Kapazitätsausbauten” handle. Bei den beiden A1-Abschnitten würden PUN aber offensichtlich hauptsächlich dem Kapazitätsausbau dienen. Drittens ist anzunehmen, dass auf längeren Abschnitten das zeitweise oder dauerhafte Fehlen eines Pannenstreifens, wie es durch eine PUN Realität würde, ein beträchtliches Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen würde. Dies widerspricht dem Zweck von PUN gemäss ASTRA-eigener Richtlinie diametral („Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die Elimination von Konfliktstellen”).

Ein Blick auf die PUN-Projektliste des ASTRA zeigt, dass weitere Projekte geprüft und geplant werden, bei denen sich dieselben Fragen stellen. Einige davon befinden sich ausserhalb der Agglomerationen, obwohl PUN gemäss ASTRA vor allem dort die angestrebte Wirkung entfalten können.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesverfassung (Art. 83) verpflichtet den Bund, in allen Landesgegenden für eine ausreichende Strasseninfrastruktur zu sorgen und die Benutzbarkeit der Nationalstrassen sicherzustellen. Viele Abschnitte der Nationalstrassen sind heute schon regelmässig überlastet und aufgrund des Verkehrswachstums in den nächsten Jahrzehnten werden noch mehr Strassenabschnitte noch stärker überlastet sein. Um dieser Entwicklung entgegenwirken zu können, plant der Bundesrat mit dem Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen punktuelle Ausbauprojekte.

Wo ein regulärer Ausbau nicht möglich, zeitlich stark verzögert oder generell nicht gewünscht ist, kann die temporäre Umnutzung des Pannenstreifens (PUN) als zusätzliche Fahrspur einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Nationalstrassen leisten. Dadurch kann der Verkehrsfluss auf der Autobahn (länger) aufrechterhalten werden, mit positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Vermeidung von unerwünschtem Ausweichverkehr durch Dörfer und Quartiere. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:

1. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage «Verkehr ’45» insgesamt 31 Vorhaben aus dem Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse gestrichen. Auf 24 dieser Abschnitte prüft das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die verkehrliche Zweckmässigkeit und bauliche Machbarkeit einer PUN. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA auf vielen dieser (Teil-)Abschnitte bereits seit 2020 PUN vorsieht.

Eine Übersicht der betroffenen Abschnitte findet sich im erläuternden Bericht «Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45» auf den Seiten 52–53. Weitere Strecken, für die eine PUN geprüft wird oder bereits in Planung ist, sind auf der Website des ASTRA aufgeführt.

2. Der Einsatz von PUN soll dort erfolgen, wo er aus verkehrlicher Sicht sinnvoll ist und beschränkt sich daher nicht auf Agglomerationen.

3. Der Bundesrat erwartet durch den Einsatz von PUN keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken – im Gegenteil, die Verflüssigung des Verkehrs wirkt sich positiv auf die Verkehrssicherheit aus. So hat sich beispielsweise auf dem Abschnitt A1 Morges – Ecublens nach der Realisierung einer temporären PUN die Unfallrate um rund 25 % reduziert. Zudem werden PUN im aktiven Zustand dauerhaft überwacht. Wird der Pannenstreifen für ein Pannenfahrzeug oder wegen eines anderen Ereignisses benötigt, wird er für den Verkehr unverzüglich gesperrt.

4. Der Bund ist für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen zuständig (Art. 57c SVG). Mit Verkehrsmanagement-Massnahmen hat er für den sicheren und flüssigen Verkehr auf Nationalstrassen zu sorgen und Störungen im Verkehr zu verhindern (Art. 57c, Abs. 2 SVG). PUN leisten hierzu einen wichtigen Beitrag.

5. Nein. Die zeitlich befristete Freigabe des Pannenstreifens stellt keine dauerhafte Fahrstreifenergänzung dar. Als Teil des Verkehrsmanagements ist die PUN eine betriebliche Massnahme, um Verkehrsspitzen besser bewältigen zu können. Im Ereignisfall ist der Pannenstreifen auch während den Spitzenzeiten Pannenfahrzeugen und der Bewältigung des Ereignisses vorbehalten. Bei Baustellen kann der Pannenstreifen nicht mehr als zusätzliche Fahrspur zur Verfügung gestellt werden. Im Normalbetrieb erfüllt der Pannenstreifen auf diesen Abschnitten weiterhin wichtige Funktionen: Er wird für den ordentlichen Unterhalt genutzt, beispielsweise für die Grünpflege, und stellt sicher, dass die Verkehrsführung bei künftigen Baustellen ohne den Abbau von regulären Fahrspuren erfolgen kann.