26.3739
Akte Mengele im Bundesarchiv. Weshalb diese mysteriöse Geheimniskrämerei des NDB?
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Steht der Bundesrat zu seiner Zusage von 1999, wonach er die vollständige Aufklärung betreffend vermuteter Schweiz-Besuche von Josef Mengele begrüsst und unterstützt, sofern „neue Erkenntnisse“ vorliegen? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass das Auftauchen bisher unbekannter Akten diese Bedingung erfüllt?
Weshalb sperrte sich der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuerst gegen die Herausgabe dieser Akten, selbst in angepasster Form (z. B. durch Anonymisierung oder Schwärzung)?
Wird der Bundesrat Wort halten und den NDB anweisen, die entsprechenden Akten und sofern nötig weitere Unterlagen der Forschung in geeigneter Weise zugänglich zu machen?
Begründung
Es gibt Hinweise, die Historiker:innen zur Vermutung veranlassen, dass der ehemalige SS-Lagerarzt Josef Mengele nach seiner Flucht nach Lateinamerika die Schweiz ein- oder mehrmals besucht haben könnte. Die Umstände dieser möglichen Besuche sowie die Reaktion der damaligen Behörden sind bis heute nicht restlos geklärt. Dies ist insofern stossend, als sich Mengele durch seine Flucht zeitlebens einer gerechten Strafverfolgung wegen seiner Verbrechen gegen die Menschlichkeit entziehen konnte.
Der Bundesrat konnte entsprechende Fragen aus dem Parlament (99.1042, 99.1033) seinerzeit nicht abschliessend beantworten. In seiner Antwort auf diese Vorstösse hielt der Bundesrat jedoch fest, dass er die „Aufarbeitung dieses Themas durch die Geschichtsforschung“ ausdrücklich begrüsse und bei „neuen Erkenntnissen“ entsprechende Unterstützung in Aussicht stelle.
Dennoch hat der NDB am 23. Februar 2026 ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch von Forschenden abgelehnt. Als Begründung wurden „öffentliche Sicherheitsinteressen“ sowie der „Persönlichkeitsschutz Dritter“ angeführt (Aktennummer 16.03.1911 (236:0) 831/17). Diese Unterlagen waren der Forschung 1999 noch nicht bekannt; gemäss Medienberichten war das entsprechende Dossier der Bundesanwaltschaft bis 2001 unauffindbar. Der entsprechende Entscheid inzwischen revidiert. Dennoch stellen sich mit Blick auf das Vorgehen des NDB einige Frage. Die Güterabwägung des NDB mutet angesichts der Mengele nachgewiesenen, barbarischen Verbrechen befremdlich an. Den schutzwürdigen Interessen Dritter könnte bei Bedarf problemlos durch Schwärzungen Genüge getan werden, ohne die historische Aufarbeitung gänzlich zu blockieren.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat bekräftigt die 1999 zum Ausdruck gebrachte Haltung, wonach er die geschichtswissenschaftliche Aufarbeitung eines möglichen Aufenthalts von Josef Mengele in der Schweiz begrüsst und unterstützt.
Er stimmt der Aussage zu, dass eine neue Erkenntnislage besteht, die eine erweiterte Einsicht des betreffenden Dossiers (E4320C#2001/55#2605* «Mengele Josef, 16.03.1911 (236:0) 831/17») rechtfertigt. Diese liegt allerdings nicht im Auftauchen bisher unbekannter Akten, sondern in der in der Antwort auf die Frage 2 dargelegten Klärung, dass das Dossier vom Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2001 erfasst ist. Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) hat den entsprechenden Bundesratsbeschluss (und einen damit zusammenhängenden vom 18. Mai 2004) am 11. Juni 2026 publiziert.
2. Für die Beurteilung von Einsichtsgesuchen zum betreffenden Dossier beim BAR zu Josef Mengele ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuständig als Rechtsnachfolger des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft, der das Dossier erstellte, und des Dienstes für Analyse und Prävention, der das Dossier 2001 dem BAR ablieferte. Die Beurteilung solcher Einsichtsgesuche erfordert jeweils eine sorgfältige Abwägung zwischen den Einsichtsinteressen von Forschung und Öffentlichkeit und den bestehenden öffentlichen und privaten Schutzsinteressen – namentlich dem Schutz von Quellen sowie von Informationen von Partnerdiensten. Da sich eine Beeinträchtigung dieser Schutzinteressen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen liess und ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, mass der NDB den Schutzinteressen bislang den Vorrang bei und wies die zum Dossier gestellten Einsichtsgesuche gestützt auf das Archivierungsgesetz (BGA; SR 152.1), die Archivierungsverordnung (VBGA; SR 152.11) und das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) ab. Er wandte dabei auch die Regelung der VBGA an, wonach die Schutzfrist in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft gilt.
Im Rahmen des in der Begründung der Interpellation erwähnten Beschwerdeverfahrens hat das BAR den NDB im Frühjahr 2026 nach entsprechenden Abklärungen darüber informiert, dass das Dossier von der Bergier-Kommission ausgewertet wurde und unter den Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2001 fällt (konkret unter Ziff. 4.4). Letzterer weist die zuständigen Stellen an, für dieses Archivgut den Spielraum des BGA zugunsten der Einsicht auszuschöpfen und eine liberale Einsichtspraxis zu verfolgen. Auf dieser Grundlage gewährt der NDB nun so umfassend wie möglich Einsicht zum Dossier und wahrt die weiterhin sensiblen Elemente durch gezielte Schwärzungen und Auflagen.
Dass die Anwendbarkeit des Beschlusses auf das Dossier nicht früher erkannt wurde, hat einen strukturellen Grund: Ob ein Dossier unter den Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2001 fällt, lässt sich allein anhand der Quellenverzeichnisse und Anmerkungen in den Publikationen der Bergier-Kommission feststellen. Listen oder Markierungen, die die betroffenen ausgewerteten Dossiers ausweisen, bestehen nicht. Der NDB hatte deshalb bei der Beurteilung der bisherigen Einsichtsgesuche keine Kenntnis davon, dass das Dossier von der Bergier-Kommission ausgewertet worden war und dadurch vom Beschluss erfasst ist.
3. Der Bundesrat hält fest, dass der NDB die entsprechenden Schritte bereits von sich aus eingeleitet hat. Gestützt auf die neue Ausgangslage zieht der NDB seine Verfügung vom Februar 2026 in Wiedererwägung. Die neue Verfügung wird sowohl die höchstmögliche Transparenz wie auch den erforderlichen Schutz von weiterhin aktuellen Sicherheitsinteressen berücksichtigen.
Über den Einzelfall hinaus überprüft der NDB seine Einsichtspraxis bei archivierten Unterlagen generell und bezieht dabei das Bundesarchiv ein. Der NDB hat dazu bereits mittels Medienmitteilung vom 4. Mai 2026 kommuniziert.