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Mehr Lärm statt weniger?

Wortlaut

E-Autos sind bei tiefen Tempi leiser als Verbrennerautos. Zunehmend locken Hersteller ihre Kundschaft mit Krach, der an hochgezüchtete Verbrenner erinnert. Gemäss einem Artikel im Spiegel soll ein eigenes Regelwerk den Trend nun legitimieren. Darüber entscheiden Ende Juni in Genf die Delegierten der 199. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften mit einer Normänderung, die es Hersteller von Elektroautos erlaubt, diese mit verstärkten Aussengeräuschen auszustatten. Was dieses Gremium beschliesst, gilt gemäss Spiegel anschliessend für viele Länder als Norm.

Autohersteller experimentieren mit einer Imitierung von Motorengeräuschen, Vibrationen und Gangschaltung oder mit einer Verstärkung von Antriebsgeräuschen von Elektrosportwagen. Gemäss Artikel hat sich die Schweiz gegen diese neue Norm gesträubt. In der Antwort auf die Interpellation 21.3657 schrieb der Bundesrat, er beobachte die Situation und prüfe Massnahmen um übermässigen Lärm zu reduzieren. Zur Motion 22.4388 antwortete der Bundesrat, die Schweiz setze sich derzeit im Rahmen der Arbeitsgruppe über Lärm und Reifen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) für eine Änderung der dort erarbeiteten internationalen AVAS-Vorschriften ein.

Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Nimmt die Schweiz an der Delegiertenversammlung teil? Welche Haltung wird sie zu diesem Antrag vertreten?

2. Wie ist die Rechtslage heute?

3. Welche nationalen und internationalen Gremien entscheiden über diese Frage?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen dieser Norm auf die Lärmbelastung der Bevölkerung?

5. Muss die Schweiz diese Norm übernehmen?

6. Gemäss Zeitungsartikel werden die geltenden Grenzwerte für den Schallpegel bei Neuwagen oft unter unrealistischen Bedingungen im Labor gemessen, die Fahrzeuge sind auf der Strasse aber viel lauter. Was sind die Erfahrungen des Bundes dazu?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Ja. Die Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), nimmt als Vertragspartei des UN-Übereinkommens von 1958 an den Sitzungen des «UNECE World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations» (WP.29) sowie der diesem Forum angehörenden Arbeitsgruppe «Working Party on Noise and Tyres» (GRBP) teil. In letzterer wirkt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ebenfalls mit. In dieser Arbeitsgruppe hat sich die Schweiz dafür eingesetzt und erreicht, dass die akustische Warnvorrichtung (AVAS) nur bis 20 km/h obligatorisch und bis 50 km/h optional ist bzw. die Pflicht zum schrittweisen Auslaufen des AVAS-Geräuschs zwischen 20km/h und 50 km/h gilt. Ausserhalb des AVAS-Bereiches erzeugte Geräusche sind für E-Fahrzeuge bislang ungenügend reguliert.

Die vom Interpellanten angesprochene Änderung soll diesem Umstand Rechnung tragen, indem auch ausserhalb des AVAS-Bereiches spezifische Grenzwerte für E-Fahrzeuge festgelegt werden. Dadurch wird die vom Interpellanten angesprochene Problematik der künstlichen Geräuschentwicklung bei E-Fahrzeugen zwar nicht unterbunden, aber eingegrenzt.

3./4./5. Auf internationaler Ebene werden die in der Arbeitsgruppe GRBP ausgearbeiteten Reglemente der WP.29 unterbreitet. Ob diese danach ins nationale Recht überführt werden, entscheiden die Vertragsparteien eigenständig. In der Schweiz ist der Bundesrat verantwortlich für das Erlassen der Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Art. 8 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01741.01). Vermeidbarer Lärm kann je nach Ausmass die Lebensqualität beeinträchtigen und die Gesundheit schädigen. Die Schweiz hat sich jedoch gegenüber der EU zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen verpflichtet. Fahrzeuge, die für den europäischen Markt zugelassen sind, müssen aufgrund dieses Abkommens auch in der Schweiz zugelassen werden. Mit der vom Interpellanten angesprochenen Änderung werden spezifische Grenzwerte für E-Fahrzeuge ausserhalb des AVAS-Bereichs festgelegt, durch welche der Lärm von E-Fahrzeugen eingedämmt werden soll. Die Änderung führt dazu, dass zusätzliche negative Auswirkungen auf die Bevölkerung vermieden werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass für E-Fahrzeuge eine für diese Fahrzeuge passende Regelung gelten soll. Das Fehlen einer Einigung bzw. Kompromisslösung zwischen den Vertragsstaaten hätte zur Folge, dass für E-Fahrzeuge keine passende Regelung gelten würde.

6. Geräuschmessungen unterliegen komplexen Messverfahren. Ziel im Labor ist es, vergleichbare und reproduzierbare Messwerte zu erheben, die als Grundlage im Typengenehmigungsverfahren dienen. Der Bundesrat ist sich der Diskrepanz zwischen den Testbedingungen im Labor und den Bedingungen auf der Strasse bewusst. Äussere Einflüsse, illegale Manipulationen am Fahrzeug und das Fahrverhalten der Fahrerin oder des Fahrers haben einen beträchtlichen Einfluss auf die Fahrzeuggeräusche ausserhalb des Labors. Die laufende Verschärfung der Grenzwerte im Labor wirken sich allerdings auch positiv auf die Fahrzeuggeräusche ausserhalb des Labors aus.