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Automatisiertes Fahren. Hält die Schweiz mit der technologischen Entwicklung Schritt oder verzögert sie die Zulassung von Technologien, die das Potenzial haben, die Sicherheit im Strassenverkehr zu verbessern?
Wortlaut
Die Schweiz hat einen rechtlichen Rahmen für die schrittweise Einführung des automatisierten Fahrens geschaffen. Während jedoch mehrere europäische Länder bei der Prüfung und Zulassung der Fahrassistenzsysteme der neusten Generation voranschreiten, scheint es, dass in der Schweiz bis heute noch kein solches System zugelassen worden ist.
Jüngst haben verschiedene ausländische Behörden fortschrittliche Fahrassistenzsysteme zugelassen. Dies unter strikten Voraussetzungen und nach zahlreichen Versuchen. Auch wenn sie die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer nicht ersetzen und eine dauerhafte Überwachung durch diese oder diesen erfordern, können die genannten Systeme dazu beitragen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu verbessern – sofern sie gemäss ihren Nutzungsbedingungen eingesetzt werden werden.
Vor diesem Hintergrund sind Fragen zum gewählten Ansatz der Schweizer Behörden, insbesondere des Bundesamts für Strassen (ASTRA), angebracht. Auch wenn die Sicherheit nach wie vor eine Priorität bleiben muss, darf sich die Schweiz nicht plötzlich in einer Situation wiederfinden, in der potenziell nützliche Technologien aus administrativen oder regulatorischen Gründen verzögert werden, obwohl der rechtliche Rahmen bereits angepasst worden ist.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Wie beurteilt der Bundesrat die Zulassung von fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen in bestimmten europäischen Ländern und die Resultate, die sich bisher ergeben haben?
Erlauben die rechtlichen Grundlagen, die in der Schweiz zurzeit in Kraft sind, bereits die Zulassung solcher Systeme, sofern ihre Sicherheit nachgewiesen wurde? Wenn ja, welche Art von System (Stufe der Automatisierung)?
Welche sind heute die grössten Hindernisse, welche die Zulassung von fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen verhindern?
Ist der Bundesrat dazu bereit, das ASTRA damit zu beauftragen, auf proaktive Weise die Möglichkeiten zu untersuchen, wie fortschrittliche Fahrassistenzsysteme zugelassen werden können, sofern sie nachweislich über das Potenzial verfügen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu verbessern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 4. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfolgt als zuständige Fachbehörde die von europäischen Ländern erteilten Zulassungen von Assistenzsystemen aktiv. Es steht hierfür in direktem Austausch mit seinen Partnerbehörden und beteiligt sich an Arbeitsgruppen der UNECE und der EU. Das ASTRA prüft jeden Antrag auf Erprobung oder Zulassung. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass mit diesen Technologien die Verkehrssicherheit gesteigert und die Effizienz des Verkehrs verbessert werden kann.
2. und 3. Assistenzsysteme der Stufe 2 wie zum Beispiel der Abstandsregel-Tempomat mit Spurhalteassistent können in der Schweiz ordentlich zugelassen werden, sofern sie nach den einschlägigen internationalen Vorschriften typengenehmigt sind. Solche Systeme sind in der Schweiz heute bereits weit verbreitet.
Assistenzsysteme der Stufe 2+ wie zum Beispiel «Driver Control Assistance Systems» (DCAS) dürfen Fahrmanöver einleiten und signalisieren und müssen den Verkehrsregeln im Land der Verwendung entsprechen. Vor dem Freigabeprozess validieren die Hersteller daher ihre Systeme für die verschiedenen Länder und setzen dabei Prioritäten im eigenen Ermessen.
Für hochentwickelte Assistenzsysteme der Stufe 2+ wie DCAS wurde das UNECE-Reglement Nr. 171 verabschiedet. In der Schweiz können mit solchen Systemen ausgerüstete Fahrzeuge zugelassen werden, sobald sie in der EU typengenehmigt sind. Entsprechen die vom Interpellanten angesprochenen Assistenzsysteme den Typengenehmigungsvorschriften nicht in allen Punkten, können diese im jeweiligen Zulassungsstaat bezüglich ihrer Gleichwertigkeit beurteilt werden. In diesem Fall prüft auch die Schweiz einen entsprechenden Antrag einzeln, sofern ein solcher vorliegt.
Zusätzlich können seit dem 1. März 2025 auch Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen der Stufen 3 und 4 gemäss den Artikeln 25a-h des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01741.01) und der Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF; SR 741.59741.59) in der Schweiz zugelassen werden. Im Gegensatz zu den Assistenzsystemen liegt hier die Verantwortung für die Fahraufgabe während dem automatisierten Betrieb beim Automatisierungssystem und nicht mehr beim Fahrzeuglenkenden.