26.3893
Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Seit dem GPK-Bericht «Klärung der Ursachen für die Unterschiede beim kantonalen Vollzug des Abkommens über die Personenfreizügigkeit» sind 12 Jahre verstrichen. Wurden inzwischen alle Empfehlungen des Berichts umgesetzt?
Welche Bilanz zieht der Bundesrat bezüglich der Möglichkeiten zur Steuerung der Zuwanderung durch den Entzug und die Befristung von Aufenthaltsbewilligungen?
Wie viele Aufenthaltsbewilligung wurden seither widerrufen bzw. nicht verlängert, weil die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss FZA nicht mehr gegeben waren? Wie sehen die Zahlen aufgeschlüsselt auf die Kantone aus und sind Unterschiede in der kantonalen Praxis ersichtlich?
Aus welchen Gründen wurde der Entzug und die Befristung von Aufenthaltsbewilligungen angeordnet?
Hat der Bundesrat eine Aufstellung über die Anzahl entzogener Aufenthaltsbewilligungen in den Kantonen sowie über die Anzahl der Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (C) zu einer Aufenthaltsbewilligung (B)?
Ist der Bundesrat noch immer der Ansicht, dass es eine aktivere Aufsichtsfunktion des Bundes für eine einheitliche Umsetzung bei der Erteilung und dem Entzug von Aufenthaltsbewilligungen braucht?
Begründung
Der Bundesrat kam 2014 zum Schluss, dass es kantonale Unterschiede beim Vollzug des FZA gibt, die sich durch eine aktivere Aufsicht des Bundes verringern lassen würden. Gleichzeitig beurteilte er die Möglichkeiten zur Steuerung der Zuwanderung durch den Entzug und die Befristung von Aufenthaltsbewilligungen als gering, da diese Massnahmen nur möglich sind, wenn die betroffenen Personen keine Aufenthaltsansprüche aus dem FZA mehr geltend machen können. Er räumte aber auch ein, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen beim Nichterfüllen der Aufenthaltsvoraussetzungen möglichst einheitlich genutzt werden sollte.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die im Bericht des Bundesrates vom 21. März 2016 vorgestellten Massnahmen (siehe Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats 14.4005 vom 6. November 2014: «Klärung der Ursachen für die Unterschiede beim kantonalen Vollzug des Abkommens über die Personenfreizügigkeit») wurden im Wesentlichen umgesetzt. Um die Unterschiede im kantonalen Vollzug zu verringern, wurde das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) mit konkreteren Bestimmungen für den Vollzug des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) ergänzt (z.B. Verlust des Aufenthaltsrechts bei unfreiwillig Arbeitslosen, AS 2018 733). Zusätzlich wurden die entsprechenden Weisungen angepasst, Schulungen organisiert, Präzisierungen vorgenommen (z.B. zur Arbeitnehmereigenschaft und zum Vorgehen bei Briefkastenfirmen). Regelmässige Austausche mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden finden weiterhin statt.
Auch die laufende Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) leistet einen Beitrag zur Stärkung der Aufsichtsfunktion des Bundes sowie zu einem effizienteren und einheitlicheren kantonalen Vollzug.
2. Der Bundesrat zieht eine positive Bilanz zu den getroffenen Massnahmen, die auch den Entzug und die Befristung von Aufenthaltsbewilligungen im föderalistischen System vereinheitlichen. Nebst der Umsetzung dieser Massnahmen hängt ein besserer und einheitlicher Vollzug auch von den in den Kantonen zur Verfügung stehenden Mitteln ab.
3. und 4. Diese Angaben werden im ZEMIS nicht erfasst.
5. Es gibt keine Statistik zum Entzug von Aufenthaltsbewilligungen (siehe Antwort zu 3 und 4). Gemäss ZEMIS gab es seit 2019 jährlich folgende Anzahl Rückstufungen im FZA-Bereich:
Jahr2019202020212022202320242025Anzahl Rückstufungen9484453111115151
6. Ja, der Bundesrat hält an seiner Ansicht fest und hat die Aufsichtsfunktion bereits mit den unter Ziff. 1 genannten Massnahmen verstärkt. Eine aktivere Aufsichtsfunktion ist aber mit zusätzlichen Ressourcen verbunden. Aufgrund verschiedener Sparmassnahmen konnten die Ressourcen in der dafür zuständigen Sektion im Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht verstärkt werden.