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Berufsausübungsbewilligung und Registereintrag für Neuropsychologen und Neuropsychologinnen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81), so anzupassen, dass die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung sowie die Eintragung von Neuropsycholog:innen im Psychologieberuferegister (PsyReg, SR 935.816.3) gesetzlich geregelt sind.

Begründung

Neuropsycholog:innen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Diagnostik und Therapie von Menschen mit neurologischen Erkrankungen, Hirnverletzungen oder kognitiven Einschränkungen. Ihre Tätigkeit ist für die Qualität und Sicherheit der Versorgung von grosser Bedeutung.

Gemäss Art. 38 PsyG können NeuropsychologInnen mit altrechtlichem FSP-Fachtitel in Neuropsychologie, anders als Inhabende eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel, nicht im PsyReg eingetragen werden. Die Aufzählung in Art. 38 PsyG ist abschliessend.

Dies führt zu praktischen Problemen, da sich Patient:innen, Arbeitgebende, Zuweisende, Versicherer und Behörden am PsyReg als offiziellem Qualifikationsnachweis orientieren. Fehlt der Eintrag, entsteht der Eindruck einer fehlenden Anerkennung, obwohl die betreffenden Fachpersonen über anerkannte Qualifikationen verfügen und Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen. Zwar stellt Art. 50b lit. b Ziff. 2 KVV den altrechtlichen FSP-Fachtitel den eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleich, diese Gleichstellung wurde jedoch im PsyG und im Registerrecht bisher nicht nachvollzogen.

Besonders problematisch ist dies im Zusammenhang mit Zulassungs- und Bewilligungssystemen. Das PsyReg erfüllt faktisch die Funktion eines Referenzregisters für Qualifikationen. Dass über 500 bundesrechtlich anerkannte Neuropsycholog:innen, rund 80 Prozent der Fachpersonen in der Schweiz, dort nicht eingetragen werden können, schafft Rechtsunsicherheit, erschwert die Berufsausübung und vermindert die Transparenz gegenüber Patient:innen sowie Behörden. Da neuropsychologische Leistungen oft bei vulnerablen Patient:innen erbracht werden und weitreichende Folgen für Behandlung, Rehabilitation und Sozialversicherungen haben, sind einheitliche Register-, Zulassungs- und Qualitätsvorgaben gerechtfertigt.

Die vorgeschlagene Anpassung führt weder zu einer Mengenausweitung noch zu neuen Zulassungen zulasten der OKP. Erfasst werden lediglich bereits anerkannte und gleichgestellte Fachpersonen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Im Psychologieberuferegister (PsyReg) sind im Bereich Neuropsychologie sämtliche Personen erfasst, die

  • einen eidgenössischen Weiterbildungstitel eines nach Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) akkreditierten Weiterbildungsgangs erworben haben oder

  • einen von der Psychologieberufekommission als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel vorweisen.

Personen mit einem privat- und altrechtlichen FSP-Titel in Neuropsychologie sind nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht eintragbar, da sie keinen Titel erworben haben, der gestützt auf einen nach PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang verliehen wurde.

Mit der Einführung einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht für die Berufsausübung als Neuropsychologin bzw. -psychologe in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne der Motion sollen die Voraussetzungen für den Eintrag von Personen mit privat- und altrechtlichem FSP-Titel im PsyReg geschaffen werden. Heute können Neuropsychologinnen und Neuropsychologen ihren Beruf ohne bundesrechtliche Berufsausübungsbewilligung (BAB) ausüben.

Die Einführung einer BAB-Pflicht auf Bundesebene stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Personen dar und würde eine Revision des PsyG und der Registerverordnung PsyG (SR 935.816.3) bedingen. Sie müsste einem (gesundheitspolitischen) öffentlichen Interesse entsprechen, zur Erreichung dieses Interesse notwendig und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Aus Sicht des Bundesrates sind aus nachfolgenden Gründen diese Voraussetzungen nicht gegeben. Aus Gesundheitsschutzinteressen drängt sich die Einführung einer BAB-Pflicht für Neuropsychologinnen und -psychologen nicht auf. Nach aktuellem Kenntnisstand kennen auch nur wenige Kantone eine BAB-Pflicht für die Tätigkeit als Neuropsychologin oder -psychologe in eigener fachlicher Verantwortung. Mehrheitlich ist die Berufsausübung heute bewilligungsfrei möglich.

Die Einführung einer BAB-Pflicht auf Bundesebene wäre für die Neuropsychologinnen und -psychologen einschneidend und unverhältnismässig. So müssten Neuropsychologinnen und psychologen fortan in jedem Kanton eine BAB erwerben, in dem sie ihre Tätigkeit während mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchten. Dies hätte auch einen erheblichen Aufwand für die Kantone zur Folge. Sie müssten für die Überprüfung der Gesuche, die Erteilung der BAB sowie die Aufsicht, insbesondere über die Einhaltung der Berufspflichten, aufkommen.

Im Gegenzug könnten auf Basis einer bundesrechtlich geregelten BAB-Pflicht Personen mit privat- und altrechtlichem FSP-Titel in Neuropsychologie neu ins PsyReg eingetragen werden, sofern gleichzeitig ihr Abschluss im Hinblick auf die Erteilung der BAB den eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleichgestellt würde.

Der Eintrag ins PsyReg von Personen mit FSP-Titel könnte die Transparenz gegenüber Patientinnen und Patienten unter Umständen erhöhen. Er würde aber an der beruflichen Situation von Personen mit privat- und altrechtlichem FSP-Titel nichts ändern, da Personen mit privat- und altrechtlichem FSP-Titel in Neuropsychologie in Bezug auf die Berufsausübung und Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) den Personen mit eidg. oder anerkanntem ausländischen Weiterbildungstitel bereits heute gleichgestellt sind.

Ein Eintrag im PsyReg ist nicht notwendig, um die Qualifikation einer Person als Neuropsychologin oder Neuropsychologe nachzuweisen. Er ist daher auch weder eine Voraussetzung für die Berufsausübung als Neuropsychologin oder -psychologe in eigener fachlicher Verantwortung noch eine Bedingung für die Zulassung als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die betroffenen Personen erachtet der Bundesrat eine bundesrechtliche BAB-Pflicht im Bereich Neuropsychologie als einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Neuropsychologinnen und -psychologen. Sollte in Zukunft ein grosser Teil der Kantone eine BAB für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen vorsehen und sich eine Vereinheitlichung auf Bundesebene als sinnvoll erweisen, ist der Bundesrat bereit, das Anliegen erneut zu prüfen.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.