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Stimm- und Wahlberechtigten im Ausland und Personen mit Beeinträchtigungen andere Möglichkeiten zur politischen Teilhabe ermöglichen als mit E-Voting
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, zusammen mit den Kantonen für die Personen, die ihr Stimm- und Wahlrecht mit der herkömmlichen Postzustellung nicht oder nur erschwert ausüben können und deswegen E-Voting nutzen, Alternativen anzubieten, die weniger fehleranfällig sind als E-Voting und gleichzeitig die Probleme der internationalen Postzustellung berücksichtigen.
Begründung
Es ist zu begrüssen, dass im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben können. Gleiches gilt für Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Bund hat den Kantonen Pilot-Durchführungen mit E-Voting erlaubt.
Bei der Volksabstimmung vom März 2026 hat sich gezeigt, dass dieses System keine 100-prozentige Sicherheit aufweist, mehr als 2000 Stimmen von E-Voting Nutzenden aus dem Kanton Basel-Stadt konnten nicht gewertet werden. Es ist als Zufall zu werten, dass dadurch nicht eine Wiederholung der Volksabstimmung im ganzen Land notwendig wurde mit gravierenden Folgen und einem Imageverlust für die Schweiz.
Unabhängig von der Verantwortlichkeits- oder Schuldfrage gilt es, Alternativen zur elektronischen Stimmabgabe zu schaffen. Dies gebietet nicht nur die Basler Panne, auch die vermehrt feststellbaren Cyber-Angriffe auf Systeme, Organisationen und Firmen erfordern ein unangreifbares System.
Hinzu kommt, dass auch die herkömmliche Postzustellung für viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht zuverlässig funktioniert. Abstimmungs- und Wahlunterlagen treffen teilweise verspätet oder gar nicht ein, wodurch die Ausübung der politischen Rechte erschwert oder verunmöglicht wird. Die Problematik beschränkt sich somit nicht auf E-Voting, sondern kann auch die heute bestehenden Zustellwege betreffen.
Denkbar sind verschiedene Formen: von der Zustellung der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen im Ausland durch und an Konsulate oder Botschaften im Ausland über zeitlich frühere Zustellung der Unterlagen an Auslandschweizerinnen und -Schweizer bis zur Zwischenschaltung von Notariatspersonen, gibt es einige Möglichkeiten. Gleiches gilt für Menschen mit Beeinträchtigungen, Sehbehinderte könnten z.B. mittels Schablonen ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben.
Mit Blick auf das unsichere E-Voting sowie die bestehenden Probleme bei der Postzustellung ist es dringend erforderlich, andere Möglichkeiten anzubieten, um sicherzustellen, dass das wohl wichtigste politische Recht von allen ausgeübt werden kann.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass alle Stimmberechtigten ihre politischen Rechte ausüben können. Bund und Kantone ergreifen deshalb Massnahmen, um dies zu ermöglichen.
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung abstimmen und wählen können (Artikel 6 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; SR 161.1). Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, die das Parlament in der Sommersession 2026 verabschiedet hat, werden Bund und Kantone künftig verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um blinden und sehbehinderten Personen insbesondere bei Abstimmungen die selbstständige Stimmabgabe zu ermöglichen (BBl 2026 1765). Die Bundeskanzlei hat dazu gemeinsam mit Selbsthilfeorganisationen eine Abstimmungsschablone entwickelt. In Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden wurde diese Schablone im Kanton Zürich versuchsweise eingeführt. Die schweizweite Einführung ist für 2027 vorgesehen.
Im Rahmen des Postulats 20.4348 Silberschmidt durchgeführte Erhebungen zeigen, dass die Stimmberechtigten im Ausland ihre Stimmunterlagen grossmehrheitlich rechtzeitig zugestellt erhalten. Die diesbezüglichen Probleme beschränken sich vorab auf Auslandschweizerinnen und -schweizer, die in entfernten Ländern wohnhaft sind. Die rechtzeitige Zustellung der Stimmunterlagen hängt dabei massgeblich von der Qualität der ausländischen Postdienste ab. Die Schweizer Behörden können darauf keinen Einfluss nehmen. Der erschwerten Zustellung von Stimmunterlagen im Ausland wird aber dadurch begegnet, dass der Versand an die Auslandschweizerinnen und -schweizer bereits eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz erfolgen kann (Art. 12 Abs. 3 der Auslandschweizerverordnung; SR 195.11). Ausserdem können Auslandschweizer Stimmberechtigte ausnahmsweise eine von der Wohnadresse abweichende ausländische Zustelladresse bezeichnen, wenn beispielsweise die Postversorgung am Wohnort nicht möglich ist (vgl. Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, BBl 2015 7502). Der Bundesrat prüfte im Rahmen des Postulats 20.4348 Silberschmidt diverse Vorschläge, wie die Teilnahme aus dem Ausland verbessert werden könnte, darunter auch den Versand der Stimmunterlagen mittels dem diplomatischen Kurier via die Schweizer Vertretungen im Ausland oder ein zeitlich noch früherer Versand der Unterlagen an Auslandschweizer Stimmberechtigte. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die letztgenannten Vorschläge nicht praxistauglich sind. Der frühere Versand der Stimmunterlagen würde umfangreiche organisatorische Eingriffe in den eng getakteten Herstellungs- und Distributionsprozess erfordern. Ausserdem müssten Anmeldungen und Adressmutationen früher erfolgen, damit eine Teilnahme möglich bleibt. Beim Einsatz des diplomatischen Kuriers ist unklar, ob sich die Postzustellung dadurch wirklich beschleunigen liesse. Dies hat der Praxisversuch im Rahmen der Berichterstattung zum Postulat 20.4348 Silberschmidt gezeigt. Gleichzeitig wären namhafte Anpassungen bei den Kantonen und Investitionen in die Infrastruktur des Kurierdiensts und der Vertretungen nötig. Insgesamt stehen die Aufwände für die Nutzung des diplomatischen Kuriers in einem schlechten Verhältnis zum allfälligen Nutzen.
Schliesslich ist zu betonen, dass die elektronische Stimmabgabe die erfolgversprechendste Möglichkeit ist, die politische Teilhabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern und Personen mit Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe, die auf einen Teil der Stimmberechtigten beschränkt sind und unter Einhaltung hoher Sicherheitsanforderungen durchgeführt werden, erlauben es den zuständigen Behörden, die Zuverlässigkeit von E-Voting laufend zu verbessern. So haben nach dem Vorfall im Kanton Basel-Stadt die anderen Kantone, die E-Voting anbieten, ihre Prozesse analysiert und wo nötig Massnahmen ergriffen. Die Sicherheit von E-Voting ist gewährleistet und wird weiter gestärkt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.