Richtlinie Bemessung und Prüfung von Gerüstbelägen und Sicherheitseinrichtungen bei Bauarbeiten sowie Prüfung von Dachflächen auf ihre Begehbarkeit (01.12.2002)

Aufgehoben seit 19.10.2009

Ausgabe Dezember 2002 Richtlinie Nr. 6513

Bemessung und Prüfung von Gerüstbelägen und Sicherheitseinrichtungen bei Bauarbeiten sowie Prüfung von Dachflächen auf ihre Begehbarkeit

EKAS 6513.d – 12. 02

Zu dieser Richtlinie

Die Schutzziele der vorliegenden EKAS-Richtlinie sind vorwiegend in der «Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten» (Bauarbeitenverordnung, BauAV) enthalten. Die Richtlinie zeigt, wie sich diese Schutzziele erreichen lassen. Durch den hinterlegten Grauraster heben sich die wörtlich zitierten Verordnungsbestimmungen optisch klar vom übrigen Text ab.

Der Stellenwert der EKAS-Richtlinien ist in Art. 52a VUV wie folgt umschrieben:

1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und

sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinie konkretisiert werden. Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.

Inhalt Seite

1 Gesetzliche Grundlagen

z Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Art. 82 Abs. 3 UVG verpflichtet die Arbeitnehmer, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

z Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), SR 832.30 Art. 24 VUV sieht vor, dass der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel einsetzen darf, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei der Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Diese Anforderungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten (Abs. 2). Zu den Erlassen über das Inverkehrbringen gehören im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 19. März 1976 (SR 819.1) sowie das Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG) vom 8. Oktober 1999 (SR 933.0).

z Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV), SR 832.311.141 Nach Art. 3 Abs. 3 der Bauarbeitenverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass für die Ausführung der Arbeiten geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebsicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

2 Zweck

Diese Richtlinie zeigt, wie überprüft werden kann, ob Gerüstbeläge, Sicherheitseinrichtungen und Dachflächen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz den Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 der Bauarbeitenverordnung entsprechen. Im Weiteren werden in der Richtlinie die Anforderungen beschrieben, die an die Bemessung von Gerüstbelägen und Sicherheitseinrichtungen zu stellen sind, die nicht von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft werden oder für die kein Konformitätsnachweis gemäss den gültigen Normen erbracht werden kann.

3 Allgemeine Anforderungen

Ob Gerüstbeläge, Sicherheitseinrichtungen und Dachflächen die Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen, kann durch Berechnungen oder Belastungsprüfungen festgestellt werden. Belastungsprüfungen müssen an einer repräsentativen Zahl von Prüfstücken durchgeführt werden. Die Auflager- und Montageverhältnisse haben den Anleitungen des Lieferanten zu entsprechen. Prüfstücke aus Holz müssen während der letzten 8 Tage vor der Prüfung bei Zimmertemperatur (20 °C) wie folgt gelagert werden: 7 Tage im Wasser, anschliessend 1 Tag an trockener Luft (45 bis 70% relative Luftfeuchtigkeit).

Wo nähere Angaben fehlen, sind die Prüfbedingungen (Temperatur, Witterung, Luftfeuchtigkeit usw.) so zu wählen, dass sie den zu erwartenden extremen Anwendungsbedingungen entsprechen.

Dass Gerüstbeläge, Sicherheitseinrichtungen und Dachflächen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz den in dieser Richtlinie konkretisierten Anforderungen entsprechen, kann mit folgenden Unterlagen dokumentiert werden:

a) Prüfberichte b) Berechnungsunterlagen c) Montage- und Verwendungsanleitungen d) Wartungs- und Unterhaltsanleitungen

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4 Gerüstbeläge

Art. 35 BauAV Trag- und Widerstandsfähigkeit 1Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) entsprechen. Sie müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaues, aufnehmen können, namentlich: a. Eigengewicht; b. Nutzlasten; c. Windkräfte; d. Schneelasten; e. dynamische Einwirkungen, z.B. bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen; f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaues auftreten. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Er kann für den Nachweis den Ersteller des Gerüstes beiziehen.

4.1 Bemessung von Gerüstbelägen

Bei Gerüstbelägen, die für die unten stehenden Einwirkungen bemessen werden, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung entsprechen:

gleichmässig konzentrierte Last, konzentrierte Last, verteilte Last verteilt auf 50 x 50 cm verteilt auf 20 x 20 cm Leichtes 2,0 1,5 1,0 Arbeitsgerüst Schweres 3,0 3,0 1,0 Arbeitsgerüst Besonders schweres 4,5 3,0 1,0 Arbeitsgerüst

Die Lasten F1 und F2 sind an der ungünstigsten Stelle des Belags aufzubringen. Unter der nominellen Last F1 darf die elastische Durchbiegung des Belags 1% der Spannweite, im Maximum 25 mm, nicht überschreiten (Gebrauchstauglichkeit). Gerüstbeläge aus Holz müssen die in der EMPA-Richtlinie «Qualität von Gerüstbrettern» festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.2 Prüfung von Gerüstbelägen

Für Erstprüfungen sowie für periodische Nachprüfungen von Gerüstbelägen gelten dieselben Prüfbedingungen.

Für den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit aufgrund von Belastungsprüfungen wird die nominelle Last F1 (Sicherheitsfaktor 1,0) an der ungünstigsten Stelle des Belags aufgebracht. Die Gebrauchstauglichkeit ist nachgewiesen, wenn die elastische Durchbiegung bei sämtlichen Prüfstücken 1% der Spannweite (im Maximum 25 mm) nicht überschreitet.

Prüfstücke, die auf ihre Gebrauchstauglichkeit geprüft wurden, dürfen als Gerüstbeläge wieder verwendet werden.

Für den Nachweis der Tragfähigkeit aufgrund von Belastungsprüfungen sind die Lasten q1, F1 und F2 (siehe Tabelle Seite 6) mit dem Sicherheitsfaktor 3,0 zu multiplizieren. Diese Lasten sind nacheinander an der ungünstigsten Stelle des Belags aufzubringen und während mindestens je 1 Minute dort zu belassen. Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn sämtliche Prüfstücke nach den Belastungsprüfungen noch in der Lage sind, die Prüflasten zu tragen. Verformungen und Anrisse dürfen nur so gross sein, dass sich das Prüfstück von seinen Auflagern nicht löst.

Prüfstücke, die auf ihre Tragfähigkeit geprüft wurden, dürfen als Gerüstbeläge nicht mehr verwendet werden.

4.3 Zusätzliche Prüfung von Gerüstbelägen

bei Spenglergängen

Die Tragfähigkeit von Gerüstbelägen bei Spenglergängen ist zusätzlich wie folgt zu prüfen: Ein Sack von ca. 40 cm Durchmesser, gefüllt mit 80 kg Sand, Splitt oder Glaskugeln ist zweimal in aufrechter Stellung aus einer Höhe von 2 m, gemessen zwischen dem niedrigsten Punkt des Sacks und der Aufschlagfläche, auf die ungünstigste Stelle des Belags fallen zu lassen. Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn der Sack kein Prüfstück durchbricht.

Prüfstücke, die gemäss oben stehendem Beschrieb dynamisch geprüft wurden, dürfen als Gerüstbeläge nicht mehr verwendet werden.

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5 Seitenschutzbauteile

Art. 14 BauAV Seitenschutz Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen. Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen. Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen. An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, welche den gleichen Schutz bieten. Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

5.1 Bemessung von Seitenschutzbauteilen

Bei Seitenschutzbauteilen, die für die unten stehenden Einwirkungen bemessen werden ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.

Horizontale Lasten: Horizontalkraft (kN) max. Verteilfläche (cm) Auslenkung (mm) Geländerholme 0,3 5x5 35 Zwischenholme 0,3 5x5 35 Pfosten 0,3 5x5 35 Bordbretter 0,15 5x5 35 Gitter 0,3 30 x 30 100

Geländer-, Zwischenholme und Pfosten in Arbeits- und Schutzgerüsten sind zusätzlich wie folgt zu bemessen: z Last von 1,25 kN ohne Verschiebung aus seiner planmässigen Achse um mehr als 200 mm.

Vertikale Lasten: Geländer-, Zwischenholme und Pfosten sind für folgende vertikale Lasten zu bemessen: z Last von 1,25 kN von oben nach unten ohne Verschiebung aus seiner planmässigen Achse um mehr als 200 mm. z Last von 0,3 kN von unten nach oben.

Die Lasten sind an der ungünstigsten Stelle aufzubringen.

5.2 Prüfung von Seitenschutzbauteilen

Für Erstprüfungen sowie für periodische Nachprüfungen von Seitenschutzbauteilen gelten dieselben Prüfbedingungen.

Für die Prüfung sind die Seitenschutzbauteile systemgerecht und entsprechend den Montage- und Verwendungsanleitungen aufzubauen, sodass die Geländer- und Zwischenholme sowie die Bordbretter horizontal liegen.

Für den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit dürfen Seitenschutzbauteile unter horizontaler Belastung die elastischen Verformungen gemäss der Tabelle auf Seite 8 nicht überschreiten.

Die Horizontalkraft ist an der ungünstigsten Stelle anzusetzen. Die Auslenkung ist relativ zu den Haltepunkten zu messen.

Prüfstücke, die auf ihre Gebrauchstauglichkeit geprüft wurden, dürfen als Seitenschutzbauteile wieder verwendet werden.

Für den Nachweis der Tragfähigkeit müssen Geländer-, Zwischenholme und Pfosten in der Lage sein, folgende an ungünstigster Stelle wirkende, vertikale Lasten zu tragen:

z 1,25 kN von oben nach unten z 0,3 kN von unten nach oben.

Für den Nachweis in Arbeits- und Schutzgerüsten müssen Geländer-, Zwischenholme und Pfosten zusätzlich in der Lage sein, eine an der ungünstigsten Stelle wirkende, horizontale Last von 1,25 kN zu tragen.

Der Nachweis hat mit dem Sicherheitsfaktor 1,0 zu erfolgen.

Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn sämtliche Prüfstücke nach den Belastungsprüfungen noch in der Lage sind, die Prüflasten zu tragen.

Der Nachweis gilt als nicht erbracht, wenn relativ zu den Haltepunkten eine Verformung oder Verschiebung von mehr als 200 mm gemessen wird.

Prüfstücke, die auf ihre Tragfähigkeit geprüft wurden, dürfen als Seitenschutzbauteile nicht mehr verwendet werden.

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6 Dachflächen

Art. 31 BauAV Allgemeines

1 Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen:

a. durchbruchsicher sind; b. beschränkt durchbruchsicher sind; c. nicht durchbruchsicher sind. 2Es sind Absturzsicherungen anzubringen, wenn die mittlere Absturzhöhe bei Abstürzen ins Gebäudeinnere mehr als 5 m und der Abstand zwischen den Tragelementen mehr als 70 cm betragen. 3Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, Absturzsicherungen anzubringen.

6.1 Prüfung von durchbruchsicheren Dachflächen

Mit den nachstehend beschriebenen Prüfmethoden lässt sich feststellen, ob Dachflächen gemäss Art. 31 Abs. 1a der Bauarbeitenverordnung durchbruchsicher sind.

Durchbruchsichere Dachelemente müssen an ungünstigster Stelle eine statische und eine dynamische Prüfung bestehen. Statische Prüfung: Über eine ebene Verteilplatte aus Stahl, mit den Abmessungen 20 x 20 cm und einer Stärke von mindestens 40 mm, wird eine Einzellast von 4,0 kN senkrecht auf das horizontal gelagerte Dachelement aufgebracht. Zwischen der Verteilplatte und dem Dachelement ist eine Schutzlage mit den Abmessungen 20 x 20 cm zu legen (Materialkennwerte: E-Modul = 12 N/mm2 ± 10%, Dichte = 35 kg/m3 ± 10%, Druckspannung bei 10% Stauchung ≥ 0,30 N/mm2, Stärke = 30 mm / zum Beispiel extrudierter Polystyrol). Die Einzellast ist innerhalb von 40 Sekunden aufzubauen und anschliessend während einer Minute auf dem betreffenden Dachelement zu belassen. Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn sämtliche Prüfstücke nach den Belastungsprüfungen noch in der Lage sind, die Prüflasten zu tragen. Verformungen und Anrisse dürfen nur so gross sein, dass sich das Prüfstück von seinen Auflagern nicht löst.

Dynamische Prüfung: Ein Sack mit einem Durchmesser von ca. 40 cm, gefüllt mit 80 kg Sand, Splitt oder Glaskugeln, ist zweimal in aufrechter Stellung aus einer Höhe von 2 m, gemessen zwischen dem niedrigsten Punkt des Sacks und der Aufschlagfläche, an derselben Stelle fallen zu lassen. Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn der Sack kein Prüfstück durchbricht.

6.2 Prüfung von beschränkt durchbruchsicheren Dachflächen

Mit den nachstehend beschriebenen Prüfmethoden lässt sich feststellen, ob Dachflächen gemäss Art. 31 Abs. 1b der Bauarbeitenverordnung beschränkt durchbruchsicher sind. Beschränkt durchbruchsichere Dachelemente müssen an ungünstigster Stelle eine statische und eine dynamische Prüfung bestehen.

Statische Prüfung (gemäss Skizze 1): Über eine 25 cm breite Verteilplatte aus Stahl, Stärke mindestens 40 mm, wird eine Linienlast senkrecht auf das horizontal gelagerte Dachelement aufgebracht. Zwischen der Verteilplatte und dem Dachelement ist eine Schutzlage zu legen (Materialkennwerte: E-Modul = 12 N/mm2 ± 10%, Dichte = 35 kg/m3 ± 10%, Druckspannung bei 10% Stauchung ≥ 0,30 N/mm2, Stärke = 30 mm, Breite = 250 mm / zum Beispiel extrudierter Polystyrol). Die Linienlast von 2,5 kN pro Meter Plattenbreite wird auf das Prüfstück aufgebracht und während einer Minute dort belassen. (Bei der Prüflast von 2,5 kN pro Meter Plattenbreite darf das Eigengewicht der Verteilplatte mitberücksichtigt werden.) Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn sämtliche Prüfstücke nach den Belastungsprüfungen noch in der Lage sind, die Prüflasten zu tragen. Verformungen und Anrisse dürfen nur so gross sein, dass sich das Prüfstück von seinen Auflagern nicht löst.

Dynamische Prüfung: Ein Sack mit einem Durchmesser von ca. 40 cm, gefüllt mit 50 kg Sand, Splitt oder Glaskugeln ist in aufrechter Stellung aus einer Höhe von 60 cm, gemessen zwischen dem niedrigsten Punkt des Sacks und der Aufschlagfläche, auf das horizontal gelagerte Dachelement fallen zu lassen. Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn der Sack kein Prüfstück durchbricht.

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Totale Belastung in kN

B 25 cm breiter Träger mit Plattenbreite 30 mm dicker Schutzlage in Metern l

l: Systemabhängige Stützweite Skizze 1 der Dachelemente

6.3 Zusätzliche Bedingungen für die Prüfung

von Dachplatten aus Faserzement

Damit Dachflächen aus Faserzementplatten als beschränkt durchbruchsicher gelten, müssen die Elemente die Prüfungen gemäss Ziffer 6.2 mit folgenden Zusatzbedingungen bestehen:

z Die Prüfstücke müssen aus Serien stammen, die an zwei verschiedenen Daten produziert wurden, sie müssen mindestens 6 Monaten alt sein und vor dem Prüfdatum während 7 Tagen bei ca. 20 °C und ca. 65% Luftfeuchtigkeit gelagert werden. z Die Linienlast für die statische Prüfung muss 4,2 kN pro Meter Plattenbreite betragen.

6.4 Nicht durchbruchsichere Dachflächen

Dachflächen aus Elementen, welche die Prüfungen gemäss Ziffer 6.2 bzw. 6.3 nicht bestehen, gelten gemäss Art. 31 Abs. 1c der Bauarbeitenverordnung als nicht durchbruchsicher.

6.5 Wiederverwendung von Prüfstücken

Prüfstücke, die gemäss Ziffer 6.1, 6.2 oder 6.3 auf ihre Tragfähigkeit geprüft wurden, dürfen als Dachelemente nicht mehr verwendet werden.

7 Dachdeckerschutzwände

Art. 46 BauAV Dachdeckerschutzwand 1Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, welche vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt. 2In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen oberhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.

Für Dachdeckerschutzwände als Schutzeinrichtung gemäss Art. 46 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung ist der Nachweis der Tragfähigkeit durch Abrollversuche zu erbringen.

Die Abrollversuche werden an einem mindestens 2,0 m langen Element (Distanz zwischen den Befestigungspfosten) der Dachdeckerschutzwand gemäss Skizze 2 durchgeführt.

Der Rollkörper muss ein Gewicht von 75 kg, eine Länge von 1,0 m und einen Aussendurchmesser von 30 cm aufweisen.

Die Versuche sind je dreimal an einem Pfosten sowie in der Feldmitte durchzuführen.

Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn der Rollkörper kein Prüfstück durchbricht.

Die Anforderungen, denen Dachdeckerschutzwände aus Schutznetzen entsprechen müssen, sind unter Ziffer 9 beschrieben.

Rollkörper

h

m 5,0

mind. h 1,0 m 60°

Skizze 2

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8 Dachfangwände

Art. 29 BauAV Dachfangwand 1An Stelle eines Spenglerganges kann eine Dachfangwand verwendet werden, sofern Arbeiten auf bestehenden Dächern und nicht im Bereich der Dachtraufe ausgeführt werden. Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, welche verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen können. 3Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 60 cm zu überragen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

Für Dachfangwände als Schutzeinrichtung gemäss Art. 29 der Bauarbeitenverordnung ist der Nachweis der Tragfähigkeit durch Abrollversuche zu erbringen.

Die Abrollversuche werden an einem mindestens 2,0 m langen Element (Distanz zwischen den Befestigungspfosten) der Dachfangwand gemäss Skizze 3 durchgeführt.

Der Rollkörper muss ein Gewicht von 75 kg, eine Länge von 1,0 m und einen Aussendurchmesser von 30 cm aufweisen.

Die Versuche sind je dreimal an einem Pfosten sowie in der Feldmitte durchzuführen.

Die Tragfähigkeit ist nachgewiesen, wenn der Rollkörper kein Prüfstück durchbricht.

Die Anforderungen, denen Dachfangwände aus Schutznetzen entsprechen müssen, sind unter Ziffer 9 beschrieben.

Rollkörper

5,0 m

60° mi n 60 d. Skizze 3 cm

9 Schutznetze

Art. 18 BauAV Andere Absturzsicherungen 1Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 14 oder eines Gerüstes nach Artikel 17 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Schutznetze, Seilsicherungen oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu verwenden. Die Absturzhöhe bei Abstürzen ins Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, diejenige bei Abstürzen ins Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.

Bei Schutznetzen, die als Absturzsicherung gemäss Artikel 18 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Artikel 3 Abs. 3 der Bauarbeitenverordnung) erfüllen, wenn sie den gültigen Normen entsprechen. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung sind folgende Normen massgebend:

z EN 1263-1 «Schutznetze, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren» und z EN 1263-2 «Schutznetze, sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung

von Schutznetzen».

10 Verabschiedung

Diese Richtlinie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission am 17. Oktober 2002 verabschiedet.

EIDGENÖSSISCHE KOORDINATIONSKOMMISSION FÜR ARBEITSSICHERHEIT

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Bezugsquelle:

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach

6002 Luzern