ELCOM-20210112-b0c60
25-00113 Deckungsdifferenzen Netzebene 1 Tarifjahre 2011 und 2012 der ewz ÜN AG
Rubrum
© Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Referenz/Aktenze is hen: 25-00113
Bern, 12.01.2021
VERFÜGUNG
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom
Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel
in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin)
und ewz Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1)
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Rechtsdienst / FJ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich (Verfahrensbeteiligte 2)
(zusammen: Verfahrensbeteiligte)
betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401 /20 www. elcom.admin. ch
Inhaltsverzeichnis
11.1 Grundsätze.. ....................... . ....... . .......................................................................................... ... 26
E
Sachverhalt A.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 17).
2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 18 und 19).
3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifverfügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 20).
B.
4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1und dem Verfahren 212-00048 betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 26).
5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 28 und 29).
6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 30).
Mit Neuverfügung 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 28. März 2014 betreffend «Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen, Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1und Systemdienstleistungen / Neuverfügung sowie Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1und Systemdienstleistungen / Wiedererwägung» (nachfolgend «Neuverfügung») wurden die anrechenbaren Netzkosten 2009 bis
2012 sowie die Differenzen zu den ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 8).
8 Mit Verfügung 25-00099 vom 13. September 2018 legte die EICom in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 1 die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 sowie die anrechenbaren Netzkosten betreffend die im Jahr 2017 auf die Gesuchstellerin als Asset Deal (vgl. Rz. 58) überführten Anlagen des Übertragungsnetzes fest (act. 41).
Lu
9 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver-
10 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen — unter anderem der Verfahrensbeteiligten 1—, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom gewählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teilte den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 23-25 und 33-35).
E.
11 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom aufgrund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 42-44).
F.
12 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 47).
13 Mit E-Mail vom 27. September 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 49).
14 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 50). Die Verfahrensbeteiligte 1beantwortete diese Frage mit Schreiben und E-Mail vom 30. Oktober 2019 (act. 51 und 52).
15 Mit Schreiben und E-Mail vom 22. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 55-57). Die Antworten wurden seitens Gesuchstellerin mit Eingaben vom 13. Juli 2020 (act. 61 und 62) sowie seitens Verfahrensbeteiligten 1 mit Eingaben vom 18. und 19. August 2020 einschliesslich eines bereinigten Erhebungsbogens (act. 67 und 68) eingereicht.
16 Am 18. und 25. September 2020 wurden mit der Verfahrensbeteiligten 1 weitere Fragen per E- Mail geklärt (act. 70-72).
G.
17 Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde den Verfahrensparteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 81-83).
18 Am 30. November 2020 fand eine Besprechung zwischen dem FS EICom und den Verfahrensbeteiligten sowie der Gesuchstellerin statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 88). Im Vorfeld sowie im Nachgang zu dieser Besprechung wurden mit den Parteien Berechnungen betreffend gewisse Anlagen ausgetauscht (act. 85, 86 und 89).
19 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 ihre Stellungnahme ein (act. 93 und 94). Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärt sich mit der Reduktion der Nutzungsdauern in Randziffer 75 des Verfügungsentwurfes einverstanden. In Bezug auf die von KWO übernommenen Anlagen beantragt sie, die im Verfügungsentwurf vorgenommenen Korrekturen rückgängig zu machen und die Deckungsdifferenzen auf den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1deklarierten Werten zu ermitteln. Ausserdem beantragt die Verfahrensbeteiligte 2, dass die im Jahr 2011 erworbenen Dienstbarkeiten ab 2012 über 25 Jahre abgeschrieben werden, weshalb die entsprechenden Korrekturen rückgängig zu machen seien. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 weitere Ergänzungen zu den Dienstbarkeiten ein (act. 99).
20 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 95). Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 95, Rz. 6 f.). Ausserdem habe die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos einschliesslich Verzinsung an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte zu erfolgen. Die Beibehaltung der Dispositivziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 95, Rz. 8 ff.). Schliesslich sei im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Verfügung auch der finale Erhebungsbogen in elektronischer Form zuzustellen (act. 95, Rz. 14 ff.).
21 Die eingereichten Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 zugestellt (act. 96-98).
22 Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt (act. 84).
23 Mit E-Mail vom 26. November 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsentwurf vom 13. November 2020 (act. 87).
24 Die Stellungnahme des Preisüberwachers wurde den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zugestellt (act. 90-92).
25 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
II Erwägungen
1 Zuständigkeit
26 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
27 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur).
28 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdifferenzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung.
29 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).
2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
2.1 Parteien
30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
31 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
32 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren A-2583/2009, A-2786/2010, A-8581/2010 und A-2495/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche ewz Übertragungsnetz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 21. Januar 2015 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 22. Juni 2015 änderte sie ihre Firma in ewz UTN NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft ewz Übertragungsnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten ewz Übertragungsnetz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen ewz Übertragungsnetz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 24. Juni 2015 gingen die der ewz UTN NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche ewz
Übertragungsnetz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft ewz Übertragungsnetz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2).
33 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen ewz Übertragungsnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
34 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ursprünglichen ewz Übertragungsnetz AG ebenfalls Parteistellung.
2.2 Rechtliches Gehör
35 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 81-83). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
36 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzgebung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtlichen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 95, Rz. 14 ff.).
37 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]).
38 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben.
39 Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.
2.3 Geschäftsgeheimnisse
40 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG beauftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
41 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu begründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 42 und 43).
42 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.
3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand
43 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012, vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).
44 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+1 unter der Leitung der Gesuchstellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 51 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhaltenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO!, die Verfahrensbeteiligte 2, überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).
45 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten.
46 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).
47 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2).
48 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammengefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).
49 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom jeweils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 51) eine Verfügung, in welcher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten).
50 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regulatorischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. September 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahlreichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).
51 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschliessenden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+I involvierten Unternehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).
52 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt.
53 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 44) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche gestützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin.
54 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungsdifferenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben.
55 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basisjahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012).
56 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.
57 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Übertragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 49). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig neben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte berechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen.
58 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset Deal-Verfügung vor (Verfügung der EICom 25- 00099 vom 13. September 2018; vgl. Art. 22d Statuten Swissgrid). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bildeten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren.
4 Massgebliches Recht
59 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht.
60 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.
5 Ist-Werte
61 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39).
62 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr effektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013,2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66).
63 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdifferenzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.
6 Betriebskosten
6.1 Allgemeines
64 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze.
65 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11
Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG).
66 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 62). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1).
67 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D15 für das Jahr 2011; Zelle K37 abzüglich Zelle K15 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens.
6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011
68 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken i geltend (act. 68, Erhebun sbo en, Register «2-B 2011-2012», Zelle D37). Darin sind sonstige Erlöse in der Höhe von Franken bereits berücksichtigt (vgl. Tabelle 1, Spalte 9).
69 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf.
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Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011
6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012
70 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012», Zelle K37). Darin sind sonstige Erlöse in der Höhe von Franken bereits berücksichtigt (vgl. Tabelle 1, Spalte 9).
71 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf.
EME«ekhkr YM«öund EMEerekhM EME«ekhMr 2012 VWrenM«and AuGend+u+ Aulw+ndAbqeben. ElnperekMe ToblbelElCom Abeüglkh Tobl +ewY EMEerekhNr nYrner undLeYluigen+n Enqenkhnr erortlentlwhe EMgeroiahk enE«ewh« eingerorohM +nnchenMra EnmdMEu D<nn+Muhrend Verroohnun Geme n+l rAufw+Mfwentle +u+Au SMuer BetrkMka+Yn • M+roErlMe KorrWturElcom 8etdebko+ten ewz W W+gungsnetz AG
Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012
7 Anlagenwerte
7.1 Abschreibung im ersten Jahr
72 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungsdauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromur ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 80 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt. 928-13-011] und 25-00038 vom 18. September 2014, Rz. 42).
73 Die Verfahrensbeteiligte 1weist jedoch Abschreibungen aus, welche um ein Jahr von den erwarteten Abschreibungen abweichen. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat offenbar früher im Bau befindliche Anlagen im letzten Jahr der Fertigstellung als Anlagen im Bau in das Anlagevermögen aufgenommen und im Folgejahr vom Status «im Bau» in den Status «fertige Anlage» gewechselt, ohne jedoch das Zugangsjahr entsprechend anzupassen. Mit diesem Wechsel fehlt bei einer Kontrolle über die Rückrechnung aufgrund des Zugangsjahres scheinbar ein Jahr Abschreibungen, da die erste Abschreibung erst ein Jahr nach dem Zugangsjahr erfolgt (vgl. act. 41, Rz. 67 f.). Diese Erklärung erscheint plausibel. Es besteht daher kein Widerspruch zu Artikel 13 Absätze 1 und 2 Stromur.
74 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei Anlagen, welche sie von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) in 2009 und 2010 übernommen hat, jeweils im Jahr der ursprünglichen Inbetriebnahme keine Abschreibung vorgenommen. Da diese Anlagen nie bei der Verfahrensbeteiligten 1als Anlage in Bau in der Anlagenbuchhaltung geführt wurden, liegt ein anderer als in der vorangehenden Randziffer 73 geschilderter Sachverhalt vor. Bei diesen Anlagen werden somit die fehlenden Jahresabschreibungen korrigiert (vgl. Rz. 135 f.). Gleiches gilt für die im Jahr 2011 erworbenen Dienstbarkeiten (vgl. Rz. 84).
7.2 Historische Bewertung
7.2.1 Grundsätze
75 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).
76 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4).
77 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage.
78 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47).
79 Anlagen, die Anschaffungs- und Herstellkosten oder einen Restwert von null aufweisen, werden nicht geprüft.
7.2.2 Nutzungsdauern
80 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
81 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizerische Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 74).
82 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertragungsnetzanlagen (act. 47, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry lagen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung.
83 Bei zwei von der Verfahrensbeteiligten 1deklarierten Anlagen mit Nutzungsdauern, welche ausserhalb des Bereichs von +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry liegen, hat die EI- Com folgende Anpassung der Nutzungsdauern vorgenommen:
Anlagennummer 4109. Anpassung von 50 auf 30 Jahre. Im Jahr der Fertigstellung (2010) erfolgte analog zur Abschreibepraxis der Verfahrensbeteiligten (vgl. Rz. 73) keine Abschreibung. Die Anlage wird daher ab 2011 und ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellkosten, die dem Anlagenrestwert per 31.12.2010 entsprechen, über 30 Jahre abgeschrieben.
Anlagennummer 4112: Anpassung von 50 auf 30 Jahre. Im Jahr der Fertigstellung (2010) erfolgte analog zur Abschreibepraxis der Verfahrensbeteiligten (vgl. Rz. 73) keine Abschreibung. Die Anlage wird daher ab 2011 und ausgehend von den Anschaffungs- und
15141
Herstellkosten, die dem Anlagenrestwert per 31.12.2010 entsprechen, über 30 Jahre abgeschrieben.
Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärte sich mit diesen Änderungen einverstanden (act. 93 und 94).
84 8 Anlagen (Anlagennummer 4208 bis 4215) werden durch die Verfahrensbeteiligte 1 erst im Jahr 2012 abgeschrieben. Gemäss der Verfahrensbeteiligten 2 handelt es sich bei diesen Anlagen um Dienstbarkeitsentschädigungen mit einer Dauer von 25 Jahren, welche im Jahr 2011 erworben wurden. Sie wurden erstmals per 31. Dezember 2011 erfasst und erstmalig per 2012 abgeschrieben (act. 93 und 94). Da es sich bei den Dienstbarkeiten nicht um eine Anlage in Bau handelt, ist die von der Verfahrensbeteiligten 1angewendete Abschreibung erst ab dem Folgejahr nicht korrekt. Die ersten Jahresabschreibungen der 8 Anlagen werden somit bereits im Jahr 2011 vorgenommen.
85 Die übrigen Anlagen weisen in Bezug auf die Nutzungsdauern keine Auffälligkeiten auf.
7.2.3 Zugangsdaten und Nutzungsdauern der von Dritten übernommenen Anlagen
86 Die Verfahrensbeteiligte 1deklariert bei einzelnen Anlagen, die sie von Dritten übernommen (gekauft) hat, das Zugangsjahr als Inbetriebnahmejahr sowie die entsprechende verbleibende Restnutzungsdauer als Nutzungsdauer (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012»).
87 Solange zur Berechnung der anrechenbaren Kosten die Abschreibe- bzw. Nutzungsdauer entsprechend der Restnutzungsdauer verwendet wird, führt dies im Ergebnis nicht zu falsch berechneten anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 StromVG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 StromVV, auch wenn die Nutzungsdauern auf den ersten Blick nicht dem Pöyry-Schlussbericht entsprechen. Die von der Verfahrensbeteiligten 1deklarierten Anlagenrestwerte, Zugangsdaten sowie Restnutzungsdauern weisen neben den Korrekturen gemäss Kapitel 9.2.2 aus stromversorgungsrechtlicher Sicht keine Auffälligkeiten auf, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens akzeptiert werden können.
88 In diesem Zusammenhang führt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf aus, die EICom akzeptiere die Vorgehensweise der Verfahrensbeteiligten 1, wonach bei einzelnen Anlagen, die von Dritten erstellt wurden, das Zugangsjahr als Inbetriebnahmejahr sowie die entsprechende verbleibende Restnutzungsdauer als Nutzungsdauer deklariert würde, mit der Begründung, dass dies im Ergebnis nicht zu falsch berechneten anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 StromVG i.Vm. Artikel 13 Absatz 2 StromVV führe. Gleichwohl verpflichte die EICom die Gesuchstellerin, welche diese Anlagen wiederum übernommen hat, in allfälligen zukünftigen Erhebungsbögen das ursprüngliche Datum der Inbetriebnahme einer Anlage sowie die ursprüngliche Nutzungsdauer einer Anlage auszuweisen. Die Gesuchstellerin beantragt, dass sie ebenfalls das Zugangsjahr als Inbetriebnahmejahr sowie die entsprechend verbleibende Restnutzungsdauer als Nutzungsdauer verwenden kann (act. 95, Rz. 3). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin an, im vorliegenden Fall führe die der Gesuchstellerin auferlegte Verpflichtung, zukünftig die jeweils ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ursprünglichen Zugangsdaten sowie die ursprünglichen Nutzungsdauern im Erhebungsbogen auszuweisen, entgegen den Ausführungen der EICom zu unterschiedlichen fortgeführten regulatorischen Anlagenrestwerten bzw. zu einer Differenz der anrechenbaren Kosten. Eine solche Differenz ginge nicht zu Gunsten oder zu Lasten der Alteigentümerin (d.h. der Verfahrensbeteiligten 2), sondern müsste (fälschlicherweise) über alle Aktionäre der Gesuchstellerin gleichermassen sozialisiert werden. Entsprechend sei von einer solchen Verpflichtung abzusehen (act. 95, Rz. 4). Selbst wenn durch die verschiedenen Deklarationen keine Differenz bei
den regulatorischen Anlagenrestwerten resultieren würde, sei von einer solchen Anordnung an die Gesuchstellerin abzusehen: Zum einen müssten für die Gesuchstellerin, welche die einzelnen Anlagen im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes von den Alteigentümerinnen eins-zu-eins übernommen habe, die gleichen regulatorischen Regelungen wie für die ehemaligen Eigentümerinnen gelten. Eine Ungleichbehandlung bezüglich der Deklaration einzelner Anlagen sei nicht zulässig. Zum anderen kenne die Gesuchstellerin nicht in jedem Fall die ursprünglichen Inbetriebnahmedaten und Nutzungsdauern und könne entsprechend auch keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten bieten. Es handle sich um Informationen, welche die Alteigentümerinnen gegenüber der EICom zu deklarieren hätten. Sollte die EICom wider Erwarten an ihrer Anordnung festhalten, wonach die Gesuchstellerin bei einzelnen Anlagen eine andere Deklaration als die Verfahrensbeteiligte 1 vorzunehmen habe, so sei zumindest zu garantieren, dass die Gesuchstellerin die hierfür benötigten korrekten Daten seitens der EICom zur Verfügung gestellt würden (act. 95, Rz. 5).
89 Inwiefern aufgrund der unterschiedlichen Deklarationen Differenzen bei den Anlagenrestwerten und somit bei den Netzkosten entstehen ist nicht ersichtlich und wird durch die Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt. Die Abschreibungen erfolgen in beiden Fällen linear über die Nutzungsdauer der entsprechenden Anlagenklasse. Setzt die Gesuchstellerin, welche diese Anlagen wiederum übernommen hat, das Übernahmejahr als Zugangsjahr ein, wird dadurch die einfache Kontrolle der Nutzungsdauern und des Restwerts (und damit der sich ergebenden Abschreibungen und Zinskosten) anhand der Anlagenklasse und des Inbetriebnahmejahres jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.
90 Es ist somit Sache der Gesuchstellerin, ihre anrechenbaren Kosten entsprechend den Vorgaben des StromVG und der Praxis der EICom auszuweisen (Art. 25 Abs. 1StromVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Die Gesuchstellerin hat daher in allfälligen zukünftigen Erhebungsbögen das ursprüngliche Datum der Inbetriebnahme einer Anlage sowie die ursprüngliche Nutzungsdauer einer Anlage auszuweisen, wie dies bereits im Rahmen der Systemprüfung rechtskräftig verfügt wurde (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 105 ff.). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der EICom, der Gesuchstellerin die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.
91 Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.
7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011
92 Mit Schreiben vom 18. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34).
93 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) sinken die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 insgesamt um _ Franken auf - Franken.
7.2.5 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012
94 Mit Schreiben vom 18. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34).
95 Aufgrund der vorgenommenen Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) sinken die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 insgesamt um _ Franken auf - Franken.
7.3 Synthetische Bewertung
7.3.1 Grundsätze
96 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmethode eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 75).
97 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 76).
7.3.2 Einheitswerte
98 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 47, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaffungspreise dar.
99 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf.
7.3.3 Index
100 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3).
101 Zur Berechnung der Anschaffungsneuwerte vor Abzug verwendet die EICom den Hösple-Index des jeweiligen Jahres.
7.3.4 Individueller Abzug
102 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vorn 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).
103 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor geltend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet.
7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011
104 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36).
105 Die geltend gemachten synthetischen Anlagenrestwerte weisen keine Auffälligkeiten auf.
7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012
106 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36).
107 Die geltend gemachten synthetischen Anlagenrestwerte weisen keine Auffälligkeiten auf.
7.4 Anlagen im Bau
108 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.
109 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf.
7.5 Grundstücke
110 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 75).
111 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009,
112 Die synthetisch bewerteten Grundstücke der Verfahrensbeteiligten 1 weisen keine Auffälligkei-
7.6 Zahlungen Dritter
113 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.
114 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 51, Fragebogen Antwort Nr. 8).
8 Regulatorische Anlagenrestwerte
8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011
115 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von — Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38).
116 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) sinken die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17).
Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011
8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012
117 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von — Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38).
118 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl.
Rz. 84) sinken die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17).
Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012
9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten
9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen
119 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur).
120 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC).
9.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a Stromur
121 Artikel 31 a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur.
122 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.).
123 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein.
9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011
124 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883).
21141
125 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010).
126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1348).
127 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (v I. Rz. 84) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um Franken auf - Franken.
Vor 2004 Seh 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare 2017 Anrechenbare Anrechenbare kalk Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk, kalk Zinnkosten Eingereichte hist. Rastw. hilt. Reatw. Zinskosten auf hilt. Restw. Zinnkosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlagevemi. Zinskosten red. WACC ACC hkd. Restwarte ACC hiat Restwerts red, WACC s th, Restw. in ewzÜtiertr u snetzAG
Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011
9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012
128 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839).
129 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2011).
130 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48).
131 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um Franken auf -Franken.
Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingereichte hilt. Restes. hist. Restes. Zinskosten auf hist. Resiw. Zinskosten auf synth. Rastw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hiat. Restwerte ACC hast. Restwerte red, WACC synth. Restes. Insg. ewz ÜberG u snetz AG
Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2012
9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
9.2.1 Allgemeines
132 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
133 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.
134 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Abschreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Monatsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbetriebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten mit Jahresabschreibungen ab.
135 Im Geschäftsjahr 2009 hat die Verfahrensbeteiligte 1 von der KWO rückwirkend per 1. Juli 2009 43 Anlagen übernommen. Da es sich hier um einen Kauf von bestehenden Anlagen handelt, ist die von der Verfahrensbeteiligten 1angewendete Abschreibung erst ab dem Folgejahr nicht korrekt. Gemäss Verfahrensbeteiligte 1wurde bei der damaligen Überführung der KWO- Anlagen zwischen den Partnern abgemacht, dass die Betriebs- und Kapitalkosten, namentlich die Abschreibungen dieser Anlagen, für 2009 von der KWO deklariert und durch die Gesuchstellerin an die KWO entschädigt werden. Auf eine Rückabwicklung der erhaltenen Entschädigungen für Abschreibungen wurde verzichtet (act. 78, Seite 2). Ein Jahr später wurden weitere 34 Anlagen rückwirkend per 1. Januar 2010 von der KWO übernommen (act. 78, Seite 2).
9.2.2 Korrekturen bei von Dritten übernommenen Anlagen
136 Weil die Verfahrensbeteiligte 1 bei den von KWO übernommenen Anlagen das Zugangsjahr 2009 bzw. 2010 als Inbetriebnahmejahr und somit auch nicht die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten, sondern die Anlagenrestwerte zum Zeitpunkt der Übernahme deklariert sowie bei der kalkulatorischen Nutzungsdauer die verbleibende Restnutzungsdauer der Anlagen anwendet, forderte die EICom die Verfahrensbeteiligte 1 auf, die ursprünglichen Anlagenwerte der KWO einzureichen (act. 72). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte daraufhin eine Liste mit den ehemals bei KWO deklarierten Anschaffungs- und Herstellkosten sowie den damaligen Inbetriebnahmejahren und Nutzungsdauern ein (act. 78). Die EICom ersetzte daraufhin die von der Verfahrensbeteiligten 1deklarierten Werte mit den ursprünglich bei KWO verwendeten Werten und verglich sie miteinander. Sie stellte dabei fest, dass die Anlagen gemäss Deklaration der Verfahrensbeteiligten 1jeweils ein Jahr zu wenig abgeschrieben wurden und damit ihre Anlagenrestwerte um eine Jahresabschreibung höher lagen als bei einer lückenlosen Abschreibung. Für die Bestimmung der Anlagenrestwerte ist nicht relevant, welcher Netzbetreiber die Abschreibungen im Jahr 2009 geltend gemacht hat. Die Anlagen müssen ab (bzw. in) dem Jahr der Inbetriebnahme ohne Unterbruch linear abgeschrieben werden. Die EICom schreibt die Anlagen somit ausgehend vom rechtskräftig verfügten Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 über die verbleibende Nutzungsdauer (ursprüngliche Nutzungsdauer von KWO abzüglich der verstrichenen Zeit bis 31.12.2010) ab.
137 Die Verfahrensbeteiligte 2 beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, dass die Korrekturen im Verfügungsentwurf im Zusammenhang mit den von KWO übernommenen Anlagen rückgängig gemacht und die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 auf den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1deklarierten Werten ermittelt werden. Zur Begründung führt sie an, in den Jahren 2011 und 2012 seien keine detaillierten Informationen über diese Anlagen vorgelegen. Die Korrektur führe zu kleineren Differenzbeträgen, aber zu aufwändigen Korrekturen auch in den Tarifjahren 2013 und 2014. Bei einem Verzicht auf die Korrektur entstünden bei allen Beteiligten weder Vor- noch Nachteile (act. 93 und 94).
138 Die im Verfügungsentwurf vorgenommenen Korrekturen bei den von KWO übernommenen Anlagen erfolgten anhand der neuesten der EICom zur Verfügung stehenden Informationen, das heisst gestützt auf den per 31. Dezember 2010 verfügten Anlagenrestwerten, anhand der von der Verfahrensbeteiligten 1im aktuellen Verfahren eingereichten ursprünglich von KWO deklarierten Anlageninformationen (vgl. Rz. 136) sowie unter Verwendung der regulatorischen (Rest-)Nutzungsdauern, die der Anlagenklasse entsprechen, einschliesslich der nachträglichen Vornahme der fehlenden Jahresabschreibunq. An diesen Korrekturen ist nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung ungeachtet der Auswirkungen auf die Netzkosten und Anlagenrestwerte sowie ungeachtet des dadurch verursachten Korrekturaufwandes festzuhalten.
9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011
139 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1351).
140 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2011 um _ Franken auf - Franken.
historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 5 6 bol EICom bd EICom bol EICom wneromm elrrpsrobhb Anrechenban dnyereiohte Anrechonbue Anrechanbare Alxchnbwgsn hlebrisoM hiobdsche synthsWche synthetische Abschnibungen
I Abschnbu n Korrsktur Abeohnibung n Abschrobungen Kornktur Abschnbun n im
ewz Ubenragun snetz AG
Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011
9.2.4 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012
141 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51).
142 Per 30. Juni 2012 hat die Verfahrensbeteiligte 1 die Schaltanlage der Kraftwerke Bergell (total 23 Anlagen) sowie jene der Kraftwerke Tiefencastel (total 15 Anlagen) an die Verfahrensbeteiligte 2 zurückübertragen, weil diese Anlagen verleast waren und eine Überführung dieser Anlagen während der Dauer des Leasing-Vertrages den Vertrag verletzt hätte. Für das Tarifjahr 2012 werden bei den betroffenen Anlagen somit nur für 6 Monate Abschreibungen geltend gemacht (Restwert per 31.12.2012 beträgt bei diesen Anlagen null).
143 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits in 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigun en (vgl. Rz. 84) stei en die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen in 2012 um Franken auf M Franken.
hisorische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage ? 3 4 5 / 8 bei EICom bei Elcgn W EICom sinÇereichY eingerokhY Anrechenbare eingereichte Anrechenbare AriacheriMre Abwhnibungen historische historische synthetische synthetlsche Abschreibungen in Abschreibu ng en Korrektur Abschreibu ng en Abschreibu en ~ Korrektur Abschreibungen insgesamt ew2 Ubenr un snelz AG
Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012
10 Anlaufkosten
10.1 Allgemeines
144 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 angefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind.
145 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und ~ dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).
146 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abgeschrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).
147 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab (vgl. Tarifverfügung 2012, Tabelle 5). Im aktuellen Verfahren wurden sie jedoch weder bei den anrechenbaren Kapitalkosten noch bei den Betriebskosten deklariert, sondern nur bei der Berechnung des NUV berücksichtigt.
148 Da die nachfolgend aufgeführten Beträge nicht bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie den anrechenbaren Anlagenrestwerten enthalten sind, werden sie jeweils separat ausgewiesen.
10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011
149 Die Verfahrensbeteiligte 1macht per 31. Dezember 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012», Zelle B7).
150 Basierend auf den in der Tarifverfügun 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 5) sind für das Tarifjahr 2011 Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2011 beträgt - Franken.
151 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert.
1 2 3 4 5 6 7 kumulierte Anlaufkosten kumuierte 2011 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als Kapitalkosten Insgesamt Verfügung vom auf Anlaufkosten Restwett der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 15 von Spalte 1) AnlaufkosW Zinsen 115 von Spalte 1) 1 Anlaufkosten Aakaimow ewz Überra un snetz AG
Tabelle 8A Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2011
10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012
152 Die Verfahrensbeteiligte 1macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012», Zelle C7).
153 Basierend auf den in der Tarifverfügun 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012 Tabelle 5) sind für das Tarifjahr 2012 Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 beträgt - Franken.
154 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert.
1 2 3 4 5 6 7 kumulierte Anlaufkosten kumuNerte 2012 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als Kapitalkosten insgesamt Verfügung vom auf Anlaufkosten Restwert der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 415 von S ake 1 Anlaufkosten Zinsen 115 von S ke 1 Anlaufkosten Anlaufkosten ewz Überfra un snetz AG
Tabelle 8B Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2012
11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen
11.1 Grundsätze
155 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2, A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8, A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13),
156 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-0471 vom 17. November 2016, Rz. 234).
157 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169).
158 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (statt vieler Verfügungen der EICom 211- 00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2).
159 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemaligen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012 Rz. 152 ff.).
160 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 125 und 129) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).
11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011
161 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012», Zelle B12).
162 Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) und den dadurch einhergehenden Auswirkungen auf die kalkulatorischen Zinsen (Rz. 124 ff.) steigen die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2011 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10).
1 2 3 4 5 6 7 h 9 10 11 BkNhhkkMWN Wrdmunp AW 6MéICam Wnlwurq NIpM.chnail ainpwchnMe I MhudaYn+ Mrochenbaro .Iv4skioMkM7W onniChYl9iro MYpwwMpn unnchmbkro OwkulgktliMmxal Deckunisdiiarwlun ; Vartik+ anrochenbam ZimkoNen YortiM 2M 2010 D«ku if.rcnxan NUV NUY ewzUhat mà AG I
Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011
11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012
163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von _Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012», Zelle C12).
164 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 156). Der in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2009 wirkt sich kostensteigernd, der eingerechneten Drittel der Überdeckung 2010 hingegen wirkt sich kostenmindernd (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt) aus. Aufgrund der Anpassungen bei den in den Jahren 2009 und 2010 von KWO übernommenen Anlagen (vgl. Rz. 136), der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 83) sowie der bereits im Jahr 2011 vorgenommenen Abschreibungen bei den 8 Dienstbarkeitsentschädigungen (vgl. Rz. 84) und den dadurch einhergehenden Auswirkungen auf die kalkulatorischen Zinsen (Rz. 128 ff.) steigen die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10).
1 2 3 4 s s 7 6 s m BWNeWNosbn+ Vsrsnkuny AY+ M U.I.1011 M Tsile 2072 AhschrNounpn+ TotY bYESGom Yxdnanp rpwachnM ~NierothneN MYUMesron+ MrcoheMaro ,YlprkbhrlNN. rNkNwnWu Mlipewmùprn "rcdMbkro DKAunisdiMkmmn WckunpktliM1rennn YortitN mrodlanbrr YnfkeMn exzU nctrAG
Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012
12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt
12.1 Grundsätze
165 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anrechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen.
12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011
166 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1370).
167 Aufgrund der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Kap. 9) und der Mitberücksichtigung der Anlaufkosten (vgl. Kap. 10) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2011 um - Franken (CHF _ Korrekturen plus CHFskalkulatorische Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten) auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 6).
Berechnung EICom 1 2 3 4 5 6 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung Anlaufkosten Netzkosten Ins . ewz ÜbedragungsnetzAG
Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011
12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012
168 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70).
169 Aufgrund der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Kap. 9) und der Mitberücksichtigung der Anlaufkosten (vgl. Kap. 10) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2012 um - Franken (CHF - Korrekturen plus CHF~kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten) auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 6).
Berechnung EICom 1 2 3 4 5 6 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung Anlaufkosten 1 Netzkosten In . ewz Übertragungsnetz AG
Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012
13 Berechnung der Deckungsdifferenzen
13.1 Allgemeines
170 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung der EI- Com 2/2019 vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158).
171 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186).
172 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat.
173 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdifferenz des entsprechenden Tarifjahres.
13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011
174 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 619).
175 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Sie setzen sich zu- sammen aus den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 festgelegten anrechenbaren Netzkosten (CHF -; Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), dem anschliessend in der Neuverfügung vom 28. März 2014 berechneten Differenzbetrag (CHF -; act. 8), einem Sondereffekt bei den Betriebskosten 2011, welcher dadurch entstand, dass die Deckungsdifferenzen 2009 mit den Betriebskosten verrechnet wurden (CHF -; act. 67), abzüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten für das Jahr 2011 (CHF -), welche die Verfahrensbeteiligte 1 im aktuellen Verfahren ausser bei der Berechnung der NUV- Zinsen nicht bei den anrechenbaren Netzkosten geltend macht (vgl. Kap. 10).
176 Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Erlöse setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Sie basieren einerseits auf den von der EICom mit Neuverfügung festgelegten Netzkosten 2011 (CHF -; act. 8), deren Differenz zu den ursprünglich verfügten Kosten die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2014 (inklusive Verzinsung) nachträglich vergütete (act. 8, Tabelle 18; act. 62, Excel- Tabelle). Andererseits kommt der Sondereffekt bei den Betriebskosten (CHF -; vgl. Rz. 175) hinzu. Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Tabelle 1 sowie Tabelle 13). Die anrechenbaren Erlöse für das Jahr 2011 betragen somit insgesamt - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13).
177 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betragen - Franken (vgl. Rz. 167, Tabelle 11, Spalte 6 und Tabelle 13) und beinhalten auch die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten für das Jahr 2011.
178 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 13).
Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge UN Total Erträge 1 Erlöse UN
Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Anlaufkosten Total Kosten
Deckun sdifferenzen UN
Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011
13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012
179 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C19).
180 Die Verfahrensbeteiligte 1macht für das Tarifjahr 2012 Erlöse in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C6). Sie setzen sich zusammen aus den ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 festgelegten anrechenbaren Netzkosten (CHF -; Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 10), dem anschliessend in der Neuverfügung vom 28. März 2014 berechneten Differenzbetrag (CHF -; act. 8) abzüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten für das Jahr 2012 (CHF -; act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Tabelle 14), welche die Verfahrensbeteiligte 1im aktuellen Verfahren ausser bei der Berechnung der NUV- Zinsen nicht bei den anrechenbaren Netzkosten geltend macht (vgl. Kap. 10).
181 Mit der Neuverfügung legte die EICom für die Verfahrensbeteiligte 1 die anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2009 bis 2012 gestützt auf das Basisjahrprinzip neu fest. Der Differenzbetrag in Höhe von - Franken zwischen den anrechenbaren Netzkosten 2009 bis 2012 gemäss Neuverfügung in Höhe von Franken zu den von der EICom ursprünglich verfügten anrechenbaren Kosten in Höhe von Franken wurde von der Gesuchstellerin bereits verzinst und vergütet (act. 62, Excel-Tabelle). Die vorliegend zu berechnenden Deckungsdifferenzen 2012 leiten sich folglich aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten gemäss Neuverfügung 2012, welche für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 den Erlösen entsprechen, und den vorliegend berechneten Ist-Kosten.
182 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Neuverfügung festgelegten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken, deren Differenz zu den ursprünglich verfügten Kosten 2012 die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2014 (inklusive Verzinsung) nachbezahlt hat (act. 8, Tabelle 18; act. 62, Excel-Tabelle). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht und in der Berechnung der Deckungsdifferenz daher nicht berücksichtigt (vgl. Tabelle 2 sowie Tabelle 14).
183 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14).
184 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betragen - Franken (vgl. Rz. 169, Tabelle 12, Spalte 6 und Tabelle 14) und beinhalten auch die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf den Anlaufkosten für das Jahr 2012.
185 Die regulatorischen Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14).
Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzungsent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Eträ e ÜN Total Erträge / Erlöse ÜN
Kapitalkosten Betriebskosten N UV-Zinsen Anlaufkosten Total Kosten
Deckun sdifferenzen ÜN
Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012
14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen
14.1 Auszahlung
186 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Unterdeckung inkl. Verzinsung direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 bezahlt wird (act. 95, Rz. 8).
187 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swissgrid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netzgesellschaft und die Verfahrensbeteiligte 2 in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Gefahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausgestaltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der formalen Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztätigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Abspaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an bzw. durch die Sacheinlegerin (d.h. an bzw. durch die Verfahrensbeteiligte 2; Anm. d. EICom) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlagevertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Muttergesellschaft der (ehemali- gen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte
1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 95, Rz. 10 ff.).
188 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen ewz Übertragungsnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags.
189 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterdeckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1(im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Verfahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfahrensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich verpflichtet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertraglich untereinander vereinbart. Sie hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht.
190 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin bzw. Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln.
14.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen
191 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 der Verfahrensbeteiligten 1. Die Verfahrensbeteiligte 1 entstand aus einer Abspaltung von der ursprünglichen ewz Übertragungsnetz AG (vgl. Rz. 32) und existiert nach wie vor. Ihr Zweck gemäss Handelsregister ist der Erwerb sowie die Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Gesuchstellerin hat die vorliegend resultierende Unterdeckung daher an die Verfahrensbeteiligte 1 auszuzahlen.
192 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Unterdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrensbeteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 180). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21).
193 Da die Übertragungsnetzanlagen der Verfahrensbeteiligten 1 erst Anfang 2015 auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. Rz. 32), wurden die verbleibenden zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in den Netzkosten der Tarifjahre 2013 und 2014 berücksichtigt (act. 62, Brief S. 1 und Excel-Tabelle) und sind vorliegend für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 sowie der Verzinsung nicht weiter relevant.
194 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 4. Dezember 2014 sämtliche Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sacheinlagevertrag vom 29. Oktober 2014 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2015 der Gesuchstellerin, S. 51). Im Jahr 2015 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2015 der Gesuchstellerin, S. 26).
195 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung in Höhe von - Franken (inkl. Verzinsung) wurden auch die provisorisch berechneten Unterdeckungen für die Jahre 2011 und 2012 berücksichtigt (act. 67, S. 11). Diese Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt - Franken (nicht verzinste Unterdeckung) wurden als aktiver Rechnungsposten per 3. Januar 2015 in der Bilanz der Verfahrensbeteiligten 1 auf die Gesuchstellerin übertragen und an die Verfahrensbeteiligte 2 entschädigt (act. 67, S. 10). Dieser Betrag von - Franken wird in Tabelle 15 als Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2015 an die Verfahrensbeteiligte 1 behandelt. Dadurch entsteht eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1vor Verzinsung 2015 in Höhe von insgesamt _ Franken (vorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt CHF zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2015 in der Höhe von CHF ; vgl. Tabelle 15).
196 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin.
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Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2015
197 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.
198 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vorliegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).
199 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1zu bezahlende Verzinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Erhöhung der gesamten Unterdeckung der Verfahrensbeteili ten 1. Die Unterdeckung per Ende 2015 vor Verzinsung im Jahr 2015 in der Höhe von Franken (vgl. Rz. 195) erhöht sich aufgrund der Zinsen auf den Deckungsdifferenzen auf Franken per 31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15).
200 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.
201 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 95, Rz. 6 f.).
202 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen.
15 Vermeidung Doppelverrechnung
203 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Übertragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.
204 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.
16 Stellungnahme des Preisüberwachers
205 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. 84). Mit Schreiben vom 26. November2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 87).
206 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatorischer Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festsetzung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die abschliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 87).
17 Gebühren
207 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
208 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:' anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken), Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.
209 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betragen für die ewz Übertragungsnetz AG - Franken.
2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betragen für die ewz Übertragungsnetz AG g Franken.
3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertragungsnetzanlagen der ewz Übertragungsnetz AG betragen - Franken.
4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die ewz Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).
5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die ewz Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).
6. Der durch die Swissgrid AG an die ewz Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2015 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2015) _ Franken.
7. Die durch die Swissgrid AG an die ewz Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die ewz Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen.
B. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.
9. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen.
10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Verwendung des Zugangsjahres als Inbetriebnahmejahr sowie der entsprechend verbleibenden Restnutzungsdauer als Nutzungsdauer wird abgewiesen.
11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der ewz Übertragungsnetz AG und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 12.01.2021
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom
Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer
Versand:
Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:
Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
ewz Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Rechtsdienst / FJ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
Beilage: - Tabellen
Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
IV Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:
a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG).
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).