Anrechenbarkeit an die Netzkosten bei Übernahme von Verlegungskosten in Abweichung von Art. 742 ZGB

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confédération suisse Präsident

Confederazione Svizzera

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CH-3003 Bern, ElCom, CSS

Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE

Fachsekretariat REKO

Herr Dr. Alex Rothenfluh, Frau Susanne Leber Hintere Bahnhofstrasse 10

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Referenz/Aktenzeichen: 903-12-002 Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: wyd

Evidence-ID:

Sachbearbeiter/in: Daniela Wyss Bern, 12. März 2013

903-12-002: Anrechenbarkeit an die Netzkosten bei Übernahme von Verlegungskosten in Abweichung von Art. 742 ZGB

Sehr geehrter Herr Rothenfluh, sehr geehrte Frau Leber

Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 28. November 2012 und bedanken uns dafür. Gerne geben wir Ihnen wie folgt Auskunft.

Sie fragen uns, ob freiwillige vertragliche Übernahmen von Verlegungskosten in Abweichung von Artikel 742 ZGB vom Regulator als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG und Artikel 12 Absatz 1 StromVV anerkannt werden.

Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, ob mit der freiwilligen Kostenübernahme ein effizientes Netz betrieben wird.

Für die ElCom führt eine freiwillige Übernahme von Verlegungskosten nicht per se zu deren Nichtanrechenbarkeit. Im Vordergrund steht wie bei allen geltend gemachten anrechenbaren Kosten — neben den Kriterien Sicherheit und Leistungsfähigkeit, welche hier nicht zur Diskussion stehen — das Kriterium der Effizienz.

Die unternehmerische Entscheidung und Verantwortung für die vertragliche Vereinbarung liegt grundsätzlich beim Netzbetreiber. Die Effizienz der geltend gemachten anrechenbaren Kosten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Das Effizienzprinzip ist auch bei der Umsetzung der freiwilligen Kostenübernahme zu beachten. Die ElCom begrüsst daher die in der beiliegenden Präsentation von ewb an der Regulierungstagung des VSE vom 5. Dezember 2012 gemachten Überlegungen zur Kostensenkung. So wird darin etwa erwähnt, dass allenfalls ein Kostenteiler abhängig vom Alter der zu verlegenden Leitung

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903 - Richtlinien und Empfehlungen 003972048

vereinbart werden könnte, womit infolge Zeitablaufs und Vorteilsanrechnung das Kostenrisiko vom gesetzlich kostenpflichtigen Eigentümer zum Netzbetreiber verlagert wird.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft zu dienen.

Mit freundlichen Grüssen

Carlo Schmid-Sutter Präsident

Beilage: Präsentation ewb vom 5. Dezember 2012