Anrechenbarkeit an die Netzkosten bei Übernahme von Verlegungskosten in Abweichung von Art. 742 ZGB
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confédération suisse Präsident
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, ElCom, CSS
Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE
Fachsekretariat REKO
Herr Dr. Alex Rothenfluh, Frau Susanne Leber Hintere Bahnhofstrasse 10
Postfach
5001 Aarau
Referenz/Aktenzeichen: 903-12-002 Ihr Zeichen:
Unser Zeichen: wyd
Evidence-ID:
Sachbearbeiter/in: Daniela Wyss Bern, 12. März 2013
903-12-002: Anrechenbarkeit an die Netzkosten bei Übernahme von Verlegungskosten in Abweichung von Art. 742 ZGB
Sehr geehrter Herr Rothenfluh, sehr geehrte Frau Leber
Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 28. November 2012 und bedanken uns dafür. Gerne geben wir Ihnen wie folgt Auskunft.
Sie fragen uns, ob freiwillige vertragliche Übernahmen von Verlegungskosten in Abweichung von Artikel 742 ZGB vom Regulator als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG und Artikel 12 Absatz 1 StromVV anerkannt werden.
Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, ob mit der freiwilligen Kostenübernahme ein effizientes Netz betrieben wird.
Für die ElCom führt eine freiwillige Übernahme von Verlegungskosten nicht per se zu deren Nichtanrechenbarkeit. Im Vordergrund steht wie bei allen geltend gemachten anrechenbaren Kosten — neben den Kriterien Sicherheit und Leistungsfähigkeit, welche hier nicht zur Diskussion stehen — das Kriterium der Effizienz.
Die unternehmerische Entscheidung und Verantwortung für die vertragliche Vereinbarung liegt grundsätzlich beim Netzbetreiber. Die Effizienz der geltend gemachten anrechenbaren Kosten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Das Effizienzprinzip ist auch bei der Umsetzung der freiwilligen Kostenübernahme zu beachten. Die ElCom begrüsst daher die in der beiliegenden Präsentation von ewb an der Regulierungstagung des VSE vom 5. Dezember 2012 gemachten Überlegungen zur Kostensenkung. So wird darin etwa erwähnt, dass allenfalls ein Kostenteiler abhängig vom Alter der zu verlegenden Leitung
Effingerstrasse 39, CH-3003 Bem
Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch
www.elcom.admin.ch
903 - Richtlinien und Empfehlungen 003972048
vereinbart werden könnte, womit infolge Zeitablaufs und Vorteilsanrechnung das Kostenrisiko vom gesetzlich kostenpflichtigen Eigentümer zum Netzbetreiber verlagert wird.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft zu dienen.
Mit freundlichen Grüssen
Carlo Schmid-Sutter Präsident
Beilage: Präsentation ewb vom 5. Dezember 2012