Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen
1 Einleitung
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist die Aufsichtsbehörde für die nukleare Sicherheit und Sicherung der Kernanlagen in der Schweiz. In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde oder gestützt auf einen Auftrag in einer Verordnung erlässt es Richtlinien. Richtlinien sind Vollzugshilfen, die rechtliche Anforderungen konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis erleichtern. Sie konkretisieren zudem den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Das ENSI kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung mindestens gleichwertig ist.
2 Rechtliche Grundlagen
Diese Richtlinie stützt sich auf Art. 4 der Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK; SR 732.13) sowie Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).
3 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen und die entsprechenden Prüfprogramme von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen sowie druckhaltenden Ausrüstungsteilen für die Verwendung in den schweizerischen Kernanlagen (BRK). Sie gilt auch für Kerneinbauten sowie für Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion. Die Richtlinie gilt für die wiederkehrenden Prüfungen gemäss Wiederholungsprüfprogramm sowie für vom ENSI angeordnete Sonderprüfungen. Die Anforderungen an die Qualifizierung der zerstörungsfreien Prüfungen sind Gegenstand der Richtlinie ENSI-B07, diejenigen an die Alterungsüberwachung sind Gegenstand der Richtlinie ENSI-B01. Die Anforderungen an die Instandsetzung, Wartung sowie Funktions- und Integritätsprüfungen sind in der Richtlinie ENSI-B06 enthalten. Die Meldung von Ereignissen durch den Bewilligungsinhaber hat die Vorgaben der Richtlinie ENSI-B03 zu berücksichtigen.
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4 Grundsätzliche Anforderungen
4.1 Allgemeines
a. Prüfumfang, Prüftechnik und Prüfintervall der wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen sind so festzulegen, dass Sicherheit und Zuverlässigkeit der Komponenten gewährleistet sind. b. Die Belange des Strahlenschutzes und der Unfallverhütung sind bei der Planung und Durchführung der Prüfungen zu beachten. c. Für die Prüfanforderungen sind folgende komponentenspezifischen Aspekte zu berücksichtigen: 1. die sicherheitstechnische Klassierung und Bedeutung für die nukleare Sicherheit
2 Erkenntnisse aus der Alterungsüberwachung inklusive der Ermüdungsüberwachung sowie der internen und externen Betriebserfahrung
3. ergänzende behördliche Anforderungen
4.2 Zerstörungsfreie Prüfungen
a. Die eingesetzten zerstörungsfreien Prüfungen müssen die Detektion, Charakterisierung und Grössenbestimmung von Fehlern entsprechend dem Prüfziel ermöglichen. b. Bei Ultraschall- und Wirbelstromprüfungen an Komponenten der SK 1 und SK 2, bei denen eine komplexe Geometrie vorliegt oder mit geometrie- oder werkstoffbedingten Störsignalen zu rechnen ist, sind bevorzugt Prüfsysteme mit positionscodierter Aufzeichnung der Daten einzusetzen. Ausnahmen müssen von der Aufsichtsbehörde akzeptiert werden.
4.3 Prüfsystem
4.3.1 Prüfvorschrift
a. Die Prüfvorschrift muss alle Prozessschritte des Prüfverfahrens detailliert beschreiben. b. Die Verantwortlichkeiten und die Entscheidungsfindung sind verbindlich festzulegen.
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c. Die Prüfvorschrift muss Kriterien zur Charakterisierung und zur Grössenbestimmung von Befunden enthalten. d. Die Prüfvorschriften müssen Registrier- und Bewertungskriterien enthalten, die folgende Anforderungen erfüllen:
1 Sie müssen geeignet sein, diejenigen Befunde zu identifizieren, die
auf Fehler von sicherheitstechnischem Interesse hinweisen oder einen Verdacht auf solche begründen.
2 Sie müssen die Unsicherheiten des eingesetzten Prüfverfahrens in
konservativer Weise berücksichtigen.
3 Sie sind so festzulegen, dass auch Befunde erfasst werden, welche
die Kriterien für Bewertungspflicht nicht erfüllen. e. Die Prüfvorschrift ist übersichtlich, gut verständlich und anwendergerecht auszuführen. f. Die wesentlichen Einfluss- und Einstellparameter sind festzulegen, damit die Prüfung reproduzierbar und nachvollziehbar ist. g. Eine geeignete Qualitätskontrolle ist festzulegen.
4.3.2 Prüfpersonal
a. Das Prüfpersonal muss für die Prüfaufgabe qualifiziert sein und sofern erforderlich ein gültiges Zertifikat gemäss den Anforderungen der Richtlinie ENSI-B07 besitzen. b. Das Prüfpersonal muss für das entsprechende Prüfverfahren eine gültige Zertifizierung in Stufe 2 nach der Norm EN ISO 9712 oder gleichwertig besitzen.
4.3.3 Prüfausrüstung
a. Alle Prüf- und Messgeräte, die bei der Durchführung von zerstörungsfreien Prüfungen verwendet werden, sind mindestens einmal jährlich zu kalibrieren und wenn erforderlich zu justieren. Das Werks- beziehungsweise Arbeitsnormal muss einer periodischen Kontrolle durch akkreditierte Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach der Norm ISO/IEC 17025 unterliegen. b. Vor jedem Einsatz sind Funktionskontrollen vor Ort durchzuführen.
4.3.4 Qualitätspläne
a. Für mechanisierte Prüfungen sind detaillierte Qualitätspläne erforderlich. b. In diesen sind für folgende Arbeiten im Prüfablauf die wichtigsten Arbeits- und Überwachungsschritte mit Melde- und Haltepunkten aufzuführen:
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1 Überprüfung der wesentlichen Einstellparameter
2 Kalibrierungen und Funktionstests
3 Überprüfung des lagerichtigen Einbaus von Sensoren
4 Kontrolle der Datenqualität vor Umrüstung oder Abbau des Manipulators
5 Abschluss der Datenauswertung
4.4 Prüfaufsicht
a. Der Bewilligungsinhaber hat eine Prüfaufsicht zu autorisieren. b. Die Prüfaufsicht des Bewilligungsinhabers hat den fachlichen Abschluss der Prüfungen auf den entsprechenden Prüfprotokollen sowie Prüfberichten zu bestätigen. c. Die Prüfaufsicht des Bewilligungsinhabers hat die Verantwortung für folgende Aufgaben:
1 Überprüfung der Prüfungsvoraussetzungen
2 Sicherstellen der Qualitätssicherung während der Prüfungsdurchführung (Prüfvorschrift, Prüfprotokoll, Prüfbericht)
3 Veranlassen von Abweichungsberichten bei bewertungspflichtigen
Befunden (vgl. Kap. 6) d. Als Nachweis der Fachkenntnis der Prüfaufsicht des Bewilligungsinhabers ist eine Zertifizierung der Stufe 3 nach der Norm EN ISO 9712 oder gleichwertig oder eine Ingenieur-Ausbildung in Verbindung mit einer Zertifizierung der Stufe 2 nach der Norm EN ISO 9712 oder gleichwertig erforderlich.
4.5 Steuerung von Abweichungsberichten
Der Bewilligungsinhaber hat eine verantwortliche Stelle für die Steuerung von Abweichungsberichten gemäss Kapitel 6.2 Buchstaben e und f zu definieren.
4.6 Prüfprogramme
4.6.1 Wiederholungsprüfprogramm
a. Wiederholungsprüfprogramme müssen die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen gemäss den folgenden Anhängen umfassen:
1 RDB einschliesslich der Einbauten: Anhang 3.1
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2 Dampferzeuger: Anhang 3.2
3 Druckhalter: Anhang 3.3
4 Rohrleitungen SK 1: Anhang 3.4
5 Hauptkühlmittelpumpen und Umwälzpumpen: Anhang 3.5
6 Armaturen SK 1: Anhang 3.6
7 Behälter und Wärmetauscher SK 2: Anhang 3.7
8 Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen SK 2: Anhang 3.8
9 Behälter SK 3 und SK 4: Anhang 3.9
10 Stahldruckschale Primärcontainment: Anhang 3.10
b. Die ersatzweise Anwendung von Prüfungen gemäss international anerkannten Prüfprogrammen ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Im Antrag sind Prüfbereiche, Prüfumfänge und Prüfintervalle nachvollziehbar zu begründen. c. Zusätzlich erforderliche Prüfungen aufgrund Erkenntnissen aus dem Alterungsüberwachungsprogramm sind ebenfalls in das Wiederholungsprüfprogramm aufzunehmen, siehe auch 4.6.3. d. Alle wiederkehrenden Prüfungen sind im Wiederholungsprüfprogramm zu dokumentieren. e. Durchgeführte wiederkehrende Prüfungen sind in den entsprechenden Dokumenten durch den Bewilligungsinhaber jährlich nachzuführen. f. Anforderungen an das Wiederholungsprüfprogramm sind im Anhang 2 festgelegt.
4.6.2 Jahresprüfprogramm
a. Jahresprüfprogramme müssen unter Zugrundelegung des Wiederholungsprüfprogramms und unter Berücksichtigung gezielter Erweiterungen erstellt und rechtzeitig an die Aufsichtsbehörde und den Sachverständigen gemäss Kapitel 4.8 zur Kenntnisnahme eingereicht werden. b. Anforderungen an das Jahresprüfprogramm sind im Anhang 2 festgelegt.
4.6.3 Periodische Überprüfung der Prüfprogramme
a. Änderungen bei Prüfumfängen und Prüfintervallen, insbesondere durch Anlagenänderungen oder Erkenntnisse aus dem Alterungsüberwachungsprogramm sowie Forderungen der Aufsichtsbehörde sind innerhalb eines Jahres in die Prüfprogramme einzuarbeiten.
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b. Der Bewilligungsinhaber hat die Prüfprogramme unter Berücksichtigung aller relevanten Erkenntnisse regelmässig zu überprüfen, insbesondere: 1. die Auswahl der Stichproben gemäss Kapitel 4.6.5 2. die Einteilung der Komponenten der SK 2 in die Kategorien 2.1 und 2.2 gemäss Anhang 4 3. die Ermüdungsbeanspruchung gemäss Kapitel 4.6.6 4. die Erkenntnisse aus der Alterungsüberwachung c. Erforderliche Änderungen sind rechtzeitig vor der nächsten Anwendung in einer Revision des Prüfprogramms zu berücksichtigen. d. Die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Prüfprogramme sind der Aufsichtsbehörde alle 5 Jahre einzureichen.
4.6.4 Prüfintervalle
a. Die erste wiederkehrende Prüfung muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme der mechanischen Komponente als Basisprüfung durchgeführt werden. b. Das Prüfintervall für die wiederkehrenden Prüfungen beträgt in der Regel zehn Jahre sofern in den komponentenspezifischen Anhängen zum Wiederholungsprüfprogramm (Anhänge 3.1 bis 3.10) keine kürzeren Intervalle angegeben sind. c. Für Prüfpositionen ohne vorgegebene feste Prüfintervalle muss der Betreiber durch organisatorische Massnahmen sicherstellen, dass die Prüfung durchgeführt wird. d. Für ergänzende Prüfungen aufgrund von Erkenntnissen aus dem Alterungsüberwachungsprogramm ist das Prüfintervall jeweils festzulegen. e. Wiederkehrende Prüfungen mit 10-Jahresintervall dürfen vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit oder höchstens ein Jahr danach erfolgen. Eine Überschreitung des Prüfintervalls ist bei der nächsten Prüfung durch eine entsprechende Verkürzung des Prüfintervalls zu kompensieren. f. Bei Verschiebung des im Wiederholungsprüfprogramm festgelegten Prüftermins sind die Aufsichtsbehörde und der Sachverständige rechtzeitig zu informieren.
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4.6.5 Auswahl der Stichproben
a. Der Bewilligungsinhaber hat, sofern im Wiederholungsprüfprogramm keine 100-%-Prüfung gefordert ist, bei der Festlegung des Umfangs und der Auswahl der Prüfpositionen folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1 Art und Grösse der mechanischen oder thermomechanischen Belastungen
2 Erkenntnisse aus der Instandhaltung, Herstellung sowie dem Alterungsüberwachungsprogramm zu Alterungsmechanismen und Schadensfällen
3. bekannte lokale Auffälligkeiten 4. mögliche Schadenskonsequenzen
5 Prüfstrategie: jeweils gleiche oder unterschiedliche Prüfpositionen
6 Prüfbarkeit
7 Strahlenschutz
b. Umfang und Auswahl der Prüfpositionen sind im Wiederholungsprüfgramm zu begründen.
4.6.6 Prüfpflicht für ermüdungsbeanspruchte Bereiche
a. Alle ermüdungsbeanspruchten Bereiche der ermüdungsrelevanten Komponenten gemäss Anhang 6 der Richtlinie ENSI-B01 sind zu prüfen und im Wiederholungsprüfprogramm mit einer geeigneten Prüftechnik und einem geeigneten Prüfintervall zu berücksichtigen, spätestens wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1 Komponente der SK 1 mit Gesamterschöpfungsgrad DGes ≥ 0,4
2 Komponente der SK 2 mit DGes ≥ 0,7
3 Komponente der SK 3 mit einer nuklearen oder nicht-nuklearen Bauvorschrift gemäss ASME Boiler and Pressure Vessel Code (BPVC)
mit DGes ≥ 0,7
4 Komponente der SK 3 mit einer Bauvorschrift ausserhalb des ASME
BPVC, welche Prüfungen zur Ermüdungsüberwachung vorsieht, und die den dort spezifizierten DGes überschreitet b. Für die Bestimmung des Gesamterschöpfungsgrads DGes ist der Einfluss des Umgebungsmediums entsprechend den Vorgaben der Richtlinie ENSI- B01 zu berücksichtigen.
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4.6.7 Prüfbereiche
a. Bei Schweissnahtprüfungen hat der Prüfbereich die Schweissnaht und beidseitig den angrenzenden Grundwerkstoff zu umfassen. Die Breite des zu berücksichtigenden Grundwerkstoffbereichs beträgt eine halbe Wanddicke, in jedem Fall mindestens 13 mm. b. Bei Stossstellen von Schweissnähten sind die anstossenden Schweissnähte auf einer Länge von mindestens der dreifachen Wanddicke in den Prüfbereich einzubeziehen. c. Bei Mischnähten ist die Pufferzone mit zur Schweissnaht zu zählen. d. Falls der Alterungsmechanismus Spannungsrisskorrosion als relevant eingestuft wird oder die Kriterien a bis c gemäss Anhang 6 der Richtlinie ENSI-B01 zutreffen, sind angedrehte Kanten in unmittelbarer Nähe der Schweissnaht mit in den Prüfbereich einzubeziehen. Als unmittelbare Nähe gilt ein Abstand entsprechend der nominellen Wanddicke vom Prüfbereich gemäss Buchstabe a. e. Bei der volumetrischen Prüfung (VOL) ist das gesamte Werkstoffvolumen im Prüfbereich einschliesslich der Oberflächen zu prüfen. Es gelten folgende Einschränkungen:
1 Bei der volumetrischen Prüfung von Behältern mit Wanddicken
≤ 60 mm und von Rohrleitungen kann sich die Prüfung auf die Oberflächen inklusive der angrenzenden oberflächennahen Volumenzonen von 1/3 der Wanddicke konzentrieren. Bei nicht mediumsberührten Oberflächen darf sich die Prüfung auf die Oberfläche beschränken.
2 Die äussere Oberfläche ist vom Prüfbereich ausgenommen, wenn sie
nach den Kriterien gemäss ASME BPVC.XI, IWB/IWC-2500 (d) als nicht anfällig eingestuft werden kann. 3. Der Prüfbereich für Stutzeninnenkanten ist dem ASME BPVC.XI, IWB-2500-7 (a) bis (d) zu entnehmen.
4.7 Dokumentation zuhanden der Aufsichtsbehörde
a. Der Aufsichtsbehörde sind einzureichen:
1 Berichte zum Nachweis der Zulässigkeit von Befunden gemäss Anhang 5
2 Schadensanalysen unzulässiger Befunde
3 Bericht zur Überprüfung der Prüfprogramme
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4. jährliche Information zum Erfüllungsgrad des Wiederholprüfprogrammes b. Der Aufsichtsbehörde sind vom Bewilligungsinhaber in elektronischer Form einzureichen: 1. die vom Sachverständigen gemäss Kapitel 4.8 akzeptierten Wiederholungsprüfprogramme 2. die für die Prüfungen anzuwendenden Prüfvorschriften
3 Zeichnungen der Prüfpositionen, falls nicht im Wiederholungsprüfprogramm oder in der Prüfvorschrift enthalten
4. das Jahresprüfprogramm, spätestens 2 Monate vor Anwendung 5. durch ZfP-Befunde ausgelöste Abweichungsberichte
4.8 Überwachung durch den Sachverständigen
a. Der Bewilligungsinhaber hat sich für folgende Komponenten der Überwachung durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete akkreditierte Inspektionsstelle Typ A gemäss der Norm ISO/IEC 17020 (Sachverständiger) zu unterziehen:
1 Rohrleitungen der SK 1 mit Durchmesser > DN 25 (1“), der SK 2 mit
Durchmesser > DN 50 (2“) und der SK 3 mit Durchmesser > DN 100 (4“) einschliesslich deren angeschlossenen Komponenten
2 Behälter der SK 1 bis SK 4 soweit p·V > 1 (p: Auslegungsüberdruck
in bar, V: Volumen in m3) Bei Wärmetauschern ist das Kriterium p·V auf die Primär- und Sekundärseite getrennt anzuwenden. Wird es für eine Seite erfüllt, so untersteht der gesamte Wärmetauscher der Überwachung durch den Sachverständigen.
3 Sicherheitsventile der überwachten Rohrleitungen und Behälter der
SK 1 bis SK 3.
4 Stahldruckschale des Primärcontainments
b. Die Überwachung umfasst: 1. die in den Anhängen 3.1 bis 3.10 geregelten zerstörungsfreien Prüfungen
2 Prüfungen aufgrund der Prüfpflicht für ermüdungsbeanspruchte Bereiche gemäss Kapitel 4.6.6
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3 Prüfungen aufgrund bewertungspflichtiger Befunde gemäss Kapitel
6.2 4. die Behandlung von bewertungspflichtigen Befunden gemäss Bewertungsschema Anhang 5 c. Zur Überwachung durch den Sachverständigen gehören folgende Kontrollen beim Bewilligungsinhaber vor Ort:
1 Überprüfung des Prüfsystems auf Konformität mit der qualifizierten
Prüfvorschrift
2 Überprüfung der Akkreditierung der Prüffirma sowie der Gültigkeit der
Geräteüberwachung
3 Überwachung der Prüfungsdurchführung
4 Überprüfung der Auswertung
d. Zur Überwachung durch den Sachverständigen gehört die Prüfung folgender Dokumente:
1 Wiederholungsprüfprogramme
2 Prüfvorschriften, die nicht gemäss Kapitel 5.1 zu qualifizieren sind
3. nachgeführte Wiederholungsprüfprogramme
4 Qualitätspläne
5 Prüfprotokolle und Prüfberichte
6 Abweichungsberichte
5 Anforderungen an die Prüfverfahren
5.1 Qualifizierung
Die zerstörungsfreien Prüfsysteme sind vor ihrer Erstanwendung gemäss Richtlinie ENSI-B07 zu qualifizieren. Ausgenommen sind hierbei in der Regel die direkten Sichtprüfungen, die indirekten Sichtprüfungen VT-2 und VT-3 sowie äussere Prüfungen. Bei Anwendung direkter VT-1 für die Prüfung auf Oberflächenfehler (OF) gemäss Anhang 3 ist diese für die Prüfaufgabe zu qualifizieren nach der Richtlinie ENSI-B07.
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5.2 Eindringprüfung
a. Registrierpflichtig sind Anzeigen mit einer Längenausdehnung >= 3 mm. Anzeigenzeilen oder -felder, deren Länge oder Breite den Wert der halben Wanddicke überschreitet, sind auch dann zu registrieren, wenn die Länge der Einzelanzeigen < 3 mm ist. b. Bewertungspflichtig sind Anzeigen mit einer Längenausdehnung > 5 mm. Rissartige Anzeigen und Anzeigen in austenitischen Stählen sind ab 3 mm Länge bewertungspflichtig. Felder von kleineren Anzeigen sind zu bewerten, wenn ihre Ausdehnung 1 000 mm2 überschreitet.
5.3 Magnetpulverprüfung
a. Registrierpflichtig sind Anzeigen mit einer Längenausdehnung >= 3 mm. Anzeigenzeilen oder -felder, deren Länge oder Breite den Wert der halben Wanddicke überschreitet, sind auch dann zu registrieren, wenn die Länge der Einzelanzeigen < 3 mm ist. b. Bewertungspflichtig sind Anzeigen mit einer Längenausdehnung > 5 mm. Rissartige Anzeigen sind ab 3 mm Länge bewertungspflichtig. Felder von kleineren Anzeigen sind zu bewerten, wenn ihre Ausdehnung 1 000 mm2 überschreitet.
5.4 Sichtprüfungen
a. Die Anforderungen sind auf Grundlage prüftechnischer Normen in der Prüfvorschrift festzulegen. b. Auffälligkeiten mit Verdacht auf Risse, Korrosions- und Erosionsabtrag, Lochfrass, mechanische Beschädigungen, Deformationen und Leckagen müssen bewertet werden. c. Stellen mit anderen Auffälligkeiten wie Schleifspuren, Kerben, raue Stellen, Verfärbungen der Oberfläche und Ablagerungen sind so zu registrieren, dass bei späteren Prüfungen ein eindeutiger Vergleich durchgeführt werden kann.
5.4.1 VT-1-Prüfung
a. Eine VT-1-Prüfung ist insbesondere auf folgende Oberflächenfehler auszurichten:
1 Brüche, Risse
2 Erosion, Korrosion
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3 Verschleiss
b. Die Prüfung ist mit einem maximalen Abstand von 60 cm und bei einer minimalen Beleuchtungsstärke von 500 lux durchzuführen.
5.4.2 VT-2-Prüfung
a. Eine VT-2-Prüfung ist auf Leckagen und Anzeichen von Leckagen auszurichten. b. Die Prüfung ist bei Betriebsbedingungen oder betriebsnahen Bedingungen durch Prüfung der zugänglichen äusseren Oberflächen der druckführenden Komponenten oder durch Prüfung ihrer unmittelbaren Umgebung einschliesslich des Bodenbereichs durchzuführen. c. Wird die Prüfung auf Borsäureablagerungen nicht bei Betriebsbedingungen oder betriebsnahen Bedingungen durchgeführt, ist die Isolation zu entfernen. d. Die Prüfung ist mit einem maximalen Abstand von 180 cm und bei einer minimalen Beleuchtungsstärke von 150 lux durchzuführen.
5.4.3 VT-3-Prüfung
a. Eine VT-3-Prüfung ist auf relevante Auffälligkeiten des allgemeinen mechanischen und strukturellen Zustands einer Komponente und ihrer Abstützung oder Aufhängung auszurichten, insbesondere auf:
1 Materialtrennungen
2. lose oder fehlende Teile 3. fehlende Integrität von Verbindungen (z. B. Schweissnähte, Verschraubungen)
4 Deformationen und Verzug
5. eingeschränkte Bewegungsfreiheit und Spiele
6 Verschiebungen
7 Korrosion, Erosion und Verschleiss
b. Die Prüfung ist mit einem maximalen Abstand von 120 cm und bei einer minimalen Beleuchtungsstärke von 500 lux durchzuführen.
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 12 Oktober 2022
5.5 Innere und äussere Prüfungen von Behältern
5.5.1 Innere Prüfung
a. Bei einer inneren Prüfung ist eine VT-3-Prüfung durchzuführen. b. Abhängig vom Behältertyp und den Ergebnissen des Alterungsüberwachungsprogramms sind zusätzlich einzelne Bereiche oder die gesamte innere Oberfläche einer VT-1-Prüfung zu unterziehen. c. Die innere Prüfung ist am stillgelegten und gereinigten Behälter durchzuführen. Zu prüfen sind die druckführende Wandung und die für die Drucksicherheit wesentlichen Einbauteile, einschliesslich Anschweissteile an die druckführende Wandung, Wärmetauscherrohre, Bolzen, Muttern und freigelegte Dichtflächen. d. Falls die Sichtprüfung für eine Bewertung nicht ausreicht, sind weitere geeignete zerstörungsfreie Prüfungen durchzuführen. e. Ist eine Sichtprüfung nicht durchführbar, so sind unter Berücksichtigung der relevanten Schädigungsmechanismen stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen mit anderen geeigneten Verfahren durchzuführen. Sofern auch diese Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sind geeignete, vom Sachverständigen akzeptierte Ersatzmassnahmen festzulegen. Sofern die Beurteilung der Durchführbarkeit einer Sichtprüfung auf Erwägungen bezüglich Strahlenschutzaspekten beruht, ist das ENSI mit einzubeziehen.
5.5.2 Äussere Prüfung
a. Eine äussere Prüfung ist als Übersichtsprüfung im Betrieb oder in betriebsnahem Zustand durchzuführen. b. Zu prüfen sind 1. der äussere Zustand des Behälters und seiner Ausrüstungsteile, wobei es zulässig ist, die Isolation nicht zu entfernen; 2. Ausrüstungsteile, die zu Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung gehören; 3. Konstruktionselemente, die bei Versagen die druckführende Wandung beeinträchtigen können, eingeschlossen die Rohrleitungen zwischen Behälter und Sicherheitseinrichtung.
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6 Auswertung und Bewertung
6.1 Registrierpflichtige Befunde
Befunde, welche die in der Prüfvorschrift festgelegten Kriterien für Registrierpflicht erfüllen, sind zu dokumentieren.
6.2 Bewertungspflichtige Befunde
a. Bewertungspflichtige Befunde aus zerstörungsfreien Prüfungen sind gemäss dem Bewertungsschema im Anhang 5 zu bewerten. b. Bei Erweiterung des Prüfumfangs nach Anhang 5 sind die Vorgaben aus ASME BPVC.XI, IWB/C 2430 anzuwenden. Die erweiterte Prüfung soll vor Abschluss der jeweiligen Revisionsarbeiten beendet und bewertet werden. c. Bei Sichtprüfungen festgestellte rissverdächtige Befunde sind bewertungspflichtig. d. Befunde, bei denen eine betriebsbedingte Entstehung nicht ausgeschlossen werden kann, und die auf Basis der bekannten Alterungsmechanismen nicht zu erwarten waren, sind bewertungspflichtig. Die Ursache ist zu ermitteln und die Aufsichtsbehörde zu informieren. e. Werden bewertungspflichtige Befunde erstmals festgestellt oder sind als herstellungsbedingt identifizierte Befunde nach den Kriterien der Bauvorschrift unzulässig, ist entsprechend Anhang 5 ein Abweichungsbericht zu erstellen und dem Sachverständigen zur Prüfung einzureichen. f. Der Abweichungsbericht muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
1 Beschreibung des Befundes
2 Angaben zur Bestimmung des Schadensmechanismus und zur Ursache des Befundes
3 Angaben zur Zulässigkeit des Befundes
4 Festlegung weiterer Massnahmen wie die Erweiterung des Prüfumfangs beziehungsweise die Verkürzung des Prüfintervalls
g. Der Abschluss eines Abweichungsberichts ist vom Sachverständigen bestätigen zu lassen. h. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Durchführung von Reparatur- oder Austauschmassnahmen die nach dem Stand der Technik notwendigen fachgerechten Schritte zur Ermittlung der Schadensursache eingeleitet sind.
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 14 Oktober 2022
7 Dokumentation
a. Die Dokumentation der Prüfungen ist Teil der Betriebsdokumentation gemäss Richtlinie ENSI-G09 und muss folgende allgemeine Anforderungen erfüllen: 1. eindeutige Kennzeichnung mit Dokumentennummer, Revisionsindex, Ausgabedatum und Unterschriften der Qualitätssicherung
2 Erläuterung von verwendeten Abkürzungen und Symbolen
3 Verwendung von Einheiten, die zum Gebrauch mit dem Internationalen Einheitensystem (SI) zugelassen sind
4 Kennzeichnung und Erläuterung von Änderungen
5 Kopierbarkeit und Eignung für die Archivierung
b. Zusätzlich gelten folgende fachspezifischen Anforderungen: 1. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, für die Basisprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Sonderprüfungen jährlich eine vollständige Dokumentation über die durchgeführten Prüfungen zusammenzustellen.
2 Die Protokollierung hat unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu
erfolgen. Protokolle von Prüfungen in der Revisionsabstellung sind vor dem Wiederanfahren der Anlage fertigzustellen. Protokolle sind von allen an der Prüfung Beteiligten (Prüfer, Prüfaufsicht des Bewilligungsinhabers, Sachverständiger) mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.
3 Alle Resultate und die Durchführung der Prüfungen sind so zu dokumentieren, dass die Reproduzierbarkeit und die Nachvollziehbarkeit
der Prüfungen und der Resultate gewährleistet sind.
4 Rohdaten der entsprechenden Prüfausrüstung müssen lesbar erhalten bleiben. Dazu sind geeignete Massnahmen zur Datensicherung
sowie zur Erhaltung der Lesbarkeit und Auswertbarkeit der Urdatenträger zu treffen.
5 Prüfeinschränkungen sowie Einflüsse, welche die Prüfung oder die
Interpretation beeinflussen können, sind festzuhalten und zu bewerten.
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8 Liste der Verweisungen
ASME Boiler and Pressure Vessel Code (BPVC), Section XI, Rules for Inservice Inspection of Nuclear Power Plant Components, 2021 Norm SN ISO 9712:2022-03, Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung Norm ISO/IEC 17020:2012-07, Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen Norm ISO/IEC 17025:2017-02, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
Diese Richtlinie wurde am 19. Oktober 2022 vom ENSI verabschiedet. Der Direktor des ENSI: sig. M. Kenzelmann
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 16 Oktober 2022
Anhang 1: Begriffe (gemäss ENSI-Glossar) Basisprüfung Die Basisprüfung ist die erste wiederkehrende Prüfung. Sie ersetzt nicht die Herstellungsprüfung. Die Ergebnisse der Basisprüfung dokumentieren den Anfangszustand der geprüften Komponente für den Vergleich mit späteren wiederkehrenden Prüfungen. Fehler Ein Fehler ist ein Befund aus einer zerstörungsfreien Prüfung, der auf eine Abweichung von der spezifizierten Werkstoffqualität oder von den spezifizierten Abmessungen zurückgeführt wird. Dieser kann auf herstellungs- oder betriebsbedingte Ursachen zurückgeführt werden. Nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter Als nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter gelten Behälter und Wärmetauscher, die eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
Sie weisen gasförmigen Inhalt mit einem maximal abgesicherten Betriebsdruck > 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt > 3 000 bar · l auf.
Sie weisen flüssigen Inhalt mit einem maximal abgesicherten Betriebsdruck > 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt > 10 000 bar · l auf. Systemhauptleitungen Systemhauptleitungen sind diejenige Leitungsabschnitte, die für die grundlegende Funktion eines Systems notwendig sind. Überhitzungsgefährdete Druckbehälter Als überhitzungsgefährdete Druckbehälter gelten Behälter, die alle nachfolgenden Kriterien erfüllen:
Sie werden beheizt.
Deren Werkstoffeigenschaften können bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) beeinträchtigt werden.
Sie weisen einen maximal abgesicherten Betriebsdruck > 0,5 bar sowie ein Produkt aus Druck und Inhalt > 200 bar · l auf. Wiederholungsprüfprogramme Die Wiederholungsprüfprogramme enthalten die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen an den BRK, welche im Voraus zu planen und in regelmässigen zeitlichen Abständen (Prüfintervallen) oder zu im Voraus absehbaren Anlässen über die gesamte Betriebsdauer der Anlage hinweg durchzuführen sind. Die Wiederholungsprüfprogramme können aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, die nach Systemen oder Komponenten gegliedert sind.
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Anhang 2: Prüfprogramme Die Wiederholungsprüfprogramme für mechanische Komponenten und Systeme müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. Titelblatt mit Komponenten- oder Systembezeichnung, Anlagekennzeichen, Sicherheitsklassen, Dokumentennummer, Revisionsindex, zeitlichem Geltungsbereich, Qualitätssicherungsvermerken, Prüfvermerken b. genaue Bezeichnung des Prüfbereichs und allfälliger Einschränkungen, Stichprobenauswahl, Referenzen (z. B. Komponentenliste, Berechnungen, AÜP-Steckbrief, Prüfvorschriften oder Qualifizierungsnummern) c. Liste der Prüfgegenstände mit prüfrelevanten System- und Komponentendaten d. Prüfplan mit folgenden Angaben:
1 Prüfpositionsnummer, Bezeichnung, Anlagekennzeichen, Raumnummer
2 Veranlassung der Prüfung (z. B. Prüfkategorie ENSI-B08, Basisprüfung, AÜP-Prüfung, angeordnete Prüfung, Eigenprüfung)
3 Prüfverfahren, Verweis auf Prüfvorschrift und gegebenenfalls auf Detailprüfblätter
4 Überwachungsinstanz
5 Prüfintervall der Prüfposition, Startjahr des Intervalls oder Zeitplan
6 Legende für Abkürzungen
7 Beilagen (z. B. Detailprüfblätter, Zeichnungen, Isometrien, Begehungspläne)
Jahresprüfprogramme müssen folgende Angaben enthalten: a. die zur Prüfung kommenden Komponenten b. Prüfbereiche c. eindeutige Prüfpositionsnummer d. Prüfintervalle e. Jahr der letzten Prüfung
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f. Veranlassung der Prüfung (z. B. Prüfkategorie ENSI-B08, Basisprüfung, einmalige Sonderprüfung, AÜP-Prüfung, angeordnete Prüfung, Eigenprüfung) g. Prüfverfahren h. Nummer des Qualifizierungsvorhabens i. Bezug zu den Wiederholungsprüfprogrammen
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 20 Oktober 2022
Anhang 3: Wiederholungsprüfprogramme Legende für Anhänge 3.1 bis 3.10 DM: bei Demontage IP: Prüfung im Rahmen der inneren Prüfung von Behältern VOL: volumetrische Prüfung WD: Wanddickenmessung OF: Prüfung auf Oberflächenfehler Bei Anwendung von VT-1 ist diese für die Prüfaufgabe zu qualifizieren gemäss Richtlinie ENSI-B07. *Prüfung einer Komponente aus jeder Gruppe von bau- und funktionsgleichen Komponenten, die vergleichbaren Betriebsbedingungen unterliegen ** Rohrleitungen > DN 100 und Systemhauptleitungen > DN 50
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 21
Anhang 3.1: RDB einschliesslich der Einbauten
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
RDB-1 10 Jahre drucktragende durch- 100 % VOL geschweisste Behälternähte:
Längs- und Rundnähte im Mantel
Rund- und Meridionalnähte in Böden und Deckeln
RDB-2 10 Jahre durchgeschweisste ≥ DN 100 100 % VOL Stutzeneinschweissnähte
RDB-3 sonstige Schweissnähte
RDB-3.1 10 Jahre durchgeschweisste Stutzenein- > DN 25 100 % VT-2 schweissnähte, sofern nicht unter RDB-2 fallend nicht durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte Einschweissnähte von Steuerstab- und Instrumentierungsdurchführungen Dichtschweissnähte
RDB-3.2 10 Jahre integrale Verschweissungen mit 100 % VT-3 und drucktragenden Innenwandungen Stichprobe VT-1
RDB-3.3 10 Jahre Rundnähte von Steuerstab- und > DN 25 10 % OF oder Instrumentierungsrohren (inkl. 10 % VOL Mischverbindungen)
≥ DN 100 10 % VOL
RDB-4 10 Jahre Stutzeninnenkanten > DN 250 100 % VOL
RDB-5 10 Jahre Mischverbindungen an Behälter- > DN 25 100 % OF stutzen
≥ DN 100 100 % VOL
RDB-6 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
RDB-6.1 10 Jahre Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25 mm 100 % VT-1 Unterlegscheiben
RDB-6.2 10 Jahre RDB-Deckeldichtfläche 100 % VT-1
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 23
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall RDB-Flanschdichtfläche
RDB-6.3 10 Jahre Bolzen mit Gewinde Ø >50 mm 100 % OF
RDB-6.4 10 Jahre Gewinde im Flansch Ø >50 mm 25 % OF
RDB-7 Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie sonstige tragende Teile
RDB-7.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit 100 % OF oder drucktragenden Aussenwandun- 100 % VOL gen
RDB-7.2 10 Jahre tragende Teile 100 % VT-3
RDB-8 10 Jahre rostfreie Schweissplattierungen Stichprobe VT-3 und Stichprobe VT-1
RDB-9 10 Jahre RDB-Einbauten Stichprobe VT-3 und Stichprobe VT-1
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 24 Oktober 2022
Anhang 3.2: Dampferzeuger
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
DE-1 1 Jahr Dampferzeuger äussere Prüfung
DE-2 drucktragende durchgeschweisste Behälternähte
DE-2.1 10 Jahre primärseitig: 100 % VOL an - Längs- und Rundnähte sowie einem DE und Meridionalnähte der Primär- 25 % VOL der kalotte anderen DE
DE-2.2 10 Jahre sekundärseitig: 100 % VOL an
Verbindungsnaht Rohrplat- einem DE oder te/Mantel aufgeteilt auf alle
Verbindungsnaht Man- DE tel/Deckelkalotte
Nähte an geometrischen Diskontiniutäten (z. B. konische Übergänge)
alle Stossstellen von Schweissnähten
DE-3 durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte (ohne Hand und Mannlöcher)
DE-3.1 10 Jahre primärseitig ≥ DN 100 100 % VOL
DE-3.2 10 Jahre sekundärseitig > DN 250 100 % VOL an einem DE
DE-4 10 Jahre sonstige Schweissnähte SK 1 > DN 25 100 % VT-2 durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte (ohne Hand- und Mannlöcher), sofern nicht unter DE-3 fallend nicht durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte Dichtschweissnähte
DE-5 10 Jahre Mischverbindungen an > DN 25 100 % OF Behälterstutzen primärseitig
≥ DN 100 100 % VOL
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 25
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
DE-6 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
DE-6.1 10 Jahre Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25 mm 100 % VT-1 Unterlegscheiben zugehörige Dichtflächen von Flanschen
DE-6.2 10 Jahre Bolzen mit Gewinde (primärseitig) Ø > 50 mm 100 % OF
DE-6.3 10 Jahre Gewinde im Flansch (primärsei- Ø > 50 mm 100 % VT-1 tig)
DE-7 Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen Stossbremsen sowie andere tragende Teile
DE-7.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit 100 % OF oder drucktragenden Aussenwandun- 100 % VOL vergen teilt auf alle DE
DE-7.2 10 Jahre tragende Teile 100 % VT-3
DE-8 10 Jahre Wasserkammer 100 % VT-3 und Stichprobe VT-1 Die Stutzeninnenkanten der Stutzen Hand- und Mannlöcher) sind in die Stichprobe VT-1 mit einzubeziehen.
DE-9 5 Jahre Dampferzeuger-Heizrohre 30 % VOL der Rohre jedes DE
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 26 Oktober 2022
Anhang 3.3: Druckhalter
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
DH-1 1 Jahr Druckhalter äussere Prüfung
DH-2 10 Jahre drucktragende durchgeschweis- 100 % VOL ste Längs- und Rundnähte im Mantel:
Verbindungsnähte zwischen Zylinder und Deckel/Boden
eine Längsnaht
alle Stossstellen von Schweissnähten
DH-3 10 Jahre durchgeschweisste ≥ DN 100 100 % VOL Stutzeneinschweissnähte (ohne Hand und Mannlöcher)
DH-4 10 Jahre sonstige Schweissnähte > DN 25 100 % VT-2 durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte, sofern nicht unter DH-3 fallend nicht durchgeschweisste Stutzeneinschweissnähte Dichtschweissnähte
DH-5 10 Jahre Mischverbindungen an > DN 25 100 % OF Behälterstutzen
≥ DN 100 100 % VOL
DH-6 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
DH-6.1 10 Jahre Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25 mm 100 % VT-1 Unterlegscheiben zugehörige Dichtflächen von Flanschen
DH-6.2 10 Jahre Bolzen mit Gewinde Ø > 50 mm 100 % OF
DH-6.3 10 Jahre Gewinde im Flansch Ø > 50 mm 100 % VT-1
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 27
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
DH-7 Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen, Stossbremsen sowie andere tragende Teile
DH-7.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit 100 % OF oder drucktragenden Aussenwandun- 100 % VOL gen
DH-7.2 10 Jahre integrale Verschweissungen mit Stichprobe VT-1 drucktragenden Innenwandungen oder Stichprobe OF
DH-7.3 10 Jahre tragende Teile 100 % VT-3
DH-8 10 Jahre rostfreie Schweissplattierungen 100 % VT-3 soweit zugänglich und Stichprobe VT-1
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 28 Oktober 2022
Anhang 3.4: Rohrleitungen SK 1
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1L-1 Rohrleitungsschweissnähte (Rund- und Längsnähte sowie Stutzennähte in Rohrleitungen)
1L-1.1 10 Jahre ferritische Rohrleitungs- 25 < DN < 100 10 % OF schweissnähte mindestens 10 Nähte insgesamt über alle Systeme
1L-1.2 10 Jahre austenitische Rohrleitungs- 25 < DN < 100 5 % VOL schweissnähte und Misch- mindestens 10 schweissnähte Nähte insgesamt über alle Systeme
1L-1.3 10 Jahre alle ≥ DN 100 25 % VOL pro System mit
sämtlichen Anschlussnähten an Fixpunkten und Behältern sowie mindestens eine Rohrleitungsrundnaht je Strang
mindestens 25 % der Stutzennähte in Rohrleitungen
mindestens 25 % der Stossstellen von Schweissnähten
sämtlichen Mischverbindungen
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 29
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1L-2 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
1L-2.1 10 Jahre Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25 mm 100 % VT-1 Unterlegscheiben zugehörige Dichtflächen von Flanschen
1L-2.2 10 Jahre Bolzen mit Gewinde Ø > 50 mm 100 % OF
1L-3 10 Jahre ausgewählte Grundmaterialberei- > DN 25 Stichprobe che Wanddickenmessung gemäss Art. 6 der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5)
1L-4 äussere Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie andere tragende Teile
1L-4.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit ≥ DN 100 OF oder VOL drucktragenden Aussenwandun- entweder 10% gen der Nahtlänge aller Abstützungen oder alle Nähte einer von mehreren gleichwertigen Abstützungen
1L-4.2 10 Jahre tragende Teile ≥ DN 100 100 % VT-3
1L-5 DM innere Oberfläche und An- ≥ DN 250 Stichprobe VT-3 schweissungen an der inneren Oberfläche
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 30 Oktober 2022
Anhang 3.5: Hauptkühlmittelpumpen und Umwälzpumpen
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1P-1 Gehäuse
1P-1.1 DM drucktragende Gehäuse- 100 % OF der mindestens schweissnähte äusseren Ober-
1 Pumpe alle Gehäuse-Reparaturstellen mit fläche und
10 Jahre Tiefen ≥ 25 % Wanddicke 100 % VT-1 der
inneren Oberfläche
1P-1.2 DM Gehäuse (druckführende Um- 100 % VT-3 und mindestens schliessung) Stichprobe VT-1
1 Pumpe alle innere Oberfläche/ rostfreie
10 Jahre Schweissplattierung
1P-1.3 DM Schwungräder im Nabenbereich 100 % OF mindestens
1 Pumpe alle
10 Jahre
1P-2 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
1P-2.1 DM Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25 mm 100 % VT-1 mindestens Unterlegscheiben
1 Pumpe alle zugehörige Dichtflächen von
10 Jahre Flanschen
1P-2.2 DM Bolzen mit Gewinde Ø > 50mm 100 % OF mindestens
1 Pumpe alle
10 Jahre
1P-2.3 DM Gewinde im Flansch Ø > 50mm 100 % VT-1 mindestens
1 Pumpe alle
10 Jahre
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 31
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1P-3 äussere Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie andere tragende Teile
1P-3.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit 100 % VOL oder drucktragenden Aussenwandun- 100 % OF gen
1P-3.2 10 Jahre tragende Teile 100 % VT-3
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 32 Oktober 2022
Anhang 3.6: Armaturen SK 1
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1A-1 Gehäuse
1A-1.1 DM drucktragende Gehäuse- ≥ DN 100 100 % OF der
10 Jahre* schweissnähte äusseren Ober-
Gehäuse-Reparaturstellen mit fläche und Tiefen ≥ 25 % Wanddicke 100 % VT-1 der inneren Oberfläche
1A-1.2 DM drucktragende Gehäuse- < DN 100 mit Stichprobe OF
10 Jahre* schweissnähte Anschluss an der äusseren
Gehäuse-Reparaturstellen mit Systemhauptlei- Oberfläche und Tiefen ≥ 25 % Wanddicke tung SK 2 100 % VT-1 der > DN 50 inneren Oberfläche
1A-1.3 DM druckführende Umschliessung, ≥ DN 100 100 % VT-3 und
10 Jahre* innere Oberfläche Stichprobe VT-1
1A-1.4 DM druckführende Umschliessung, < DN 100 mit 100 % VT-3 und
10 Jahre* innere Oberfläche Anschluss an Stichprobe VT-1
Systemhauptleitung SK 2
1A-1.5 DM Dicht- und Sitzflächen, Abschlus- ≥ DN 100 100 % VT-1 10 Jahre* selemente von Armaturen inkl. Spindeln
1A-1.6 DM Dicht- und Sitzflächen, Abschlus- < DN 100 mit 100 % VT-1
10 Jahre* selemente von Armaturen inkl. Anschluss an
Spindeln Systemhauptleitung SK 2
1A-2 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
1A-2.1 DM Bolzen, Muttern und zugehörige Ø > 25mm 100 % VT-1
10 Jahre* Unterlegscheiben
zugehörige Dichtflächen von Flanschen
1A-2.2 DM Bolzen mit Gewinde Ø > 50mm 100 % OF
10 Jahre*
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 33
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
1A-2.3 DM Gewinde im Flansch Ø > 50mm 100 % VT-1
10 Jahre*
1A-3 äussere Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie andere tragende Teile
1A-3.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit ≥ DN 100 OF oder VOL, drucktragenden Aussenwandun- entweder 10 % gen der Nahtlänge aller Abstützungen oder alle Nähte einer von mehreren gleichwertigen Abstützungen
1A-3.2 10 Jahre tragende Teile ≥ DN 100 100 % VT-3
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 34 Oktober 2022
Anhang 3.7: Behälter und Wärmetauscher SK 2
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
2BW-0 10 Jahre Behälter und Wärmetauscher, die innere Prüfung fallen
2BW-1 überhitzungsgefährdete Druckbehälter
2BW-1.1 1 Jahr äussere Prüfung
2BW-1.2 2 Jahre innere Prüfung
2BW-2 nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter und Wärmetauscher
2BW-2.1 2 Jahre äussere Prüfung
2BW-2.2 4 Jahre innere Prüfung
2BW-3 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
2BW-3.1 DM Bolzen, Muttern Ø > 25mm 100 % VT-1
10 Jahre* zugehörige Dichtflächen von
Flanschen
2BW-3.2 DM Bolzen mit Gewinde Ø > 50mm 100 % VT-1 und
10 Jahre* 10 % OF
2BW-4 äussere Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie andere tragende Teile
2BW-4.1 10 Jahre* integrale Verschweissungen mit 100 % VT-1 drucktragenden Wandungen
2BW-4.2 10 Jahre* tragende Teile 100 % VT-3
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 35
Anhang 3.8: Armaturen, Pumpen und Rohrleitungen SK 2
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
2APL-1 Rohrleitungsschweissnähte
2APL-1.1 DM oder IP Rohrleitungsschweissnähte, inne- ** 100 % VT-3 re Oberfläche
2APL-1.2 10 Jahre Rohrleitungsschweissnähte in ** 10 % VOL Systembereichen der Kat. 2.2 mindestens 25 inkl. Mischnähte Schweissnähte
2APL-1.3 10 Jahre Mischnähte in Systembereichen ** 100 % OF der Kat. 2.2
2APL-2 10 Jahre Grundmaterialbereiche Stichprobe WD
2APL-3 Sonstiges
2APL-3.1 DM oder IP innere Oberfläche von Rohrlei- ** 100 % VT-3 tungen
2APL-3.2 DM Pumpen und Armaturen: ** 100 % VT-1 der drucktragende Gehäuse- inneren Oberfläschweissnähte che Gehäuse-Reparaturstellen mit Tiefen ≥ 25 % Wanddicke
10 Jahre Pumpen und Armaturen Kat. 2.2: ** 100% VT-1 der
drucktragende Gehäuse- inneren Oberfläschweissnähte che, wobei 10 % der Pumpen und Gehäuse-Reparaturstellen mit Armaturen je Tiefen ≥ 25 % Wanddicke System, mindestens jedoch eine Pumpe und eine Armatur je System zu prüfen sind
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 37
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
2APL-3.3 DM Gehäuseinnenoberfläche von ** 100 % VT-3 Pumpen- und Armaturengehäusen
10 Jahre Gehäuseinnenoberfläche von ** 100 % VT-3 der
Pumpen- und Armaturengehäu- inneren Oberfläsen Kat. 2.2 che, wobei 10 % der Pumpen und Armaturen je System, mindestens jedoch eine Pumpe und eine Armatur je System zu prüfen sind
2APL-3.4 DM Dicht- und Sitzflächen, Abschlus- ** 100 % VT-1 selemente von Armaturen inkl. Spindeln
10 Jahre Dicht- und Sitzflächen, Abschlus- ** 100% VT-1 der
selemente von Armaturen inkl. inneren Oberflä- Spindeln Kat. 2.2 che, wobei 10 % der Pumpen und Armaturen je System, mindestens jedoch eine Pumpe und eine Armatur je System zu prüfen sind
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen 38 Oktober 2022
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
2APL-4 Bolzen, Muttern, Dichtflächen
2APL-4.1 DM Bolzen, Muttern Ø > 25mm 100 % VT-1 zugehörigen Dichtflächen von Flanschen
2APL-4.2 DM Bolzen mit Gewinde Kat. 2.2 Ø > 50mm 100 % VT-1 und 10 % OF
2APL-5 äussere Unterstützungen, Aufhängungen, Abstützungen sowie andere tragende Teile
2APL-5.1 10 Jahre integrale Verschweissungen mit > DN 100 10 % VT-1 drucktragenden Aussenwandungen
2APL-5.2 10 Jahre tragende Teile > DN 100 10 % VT-3
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 39
Anhang 3.9: Behälter SK 3 und SK 4
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
34B-1 überhitzungsgefährdete Druckbehälter
34B-1.1 1 Jahr äussere Prüfung
34B-1.2 2 Jahre innere Prüfung
34B-2 nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter
34B-2.1 2 Jahre äussere Prüfung
34B-2.2 4 Jahre innere Prüfung
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 41
Anhang 3.10: Stahldruckschale Primärcontainment
Prüf- Prüfintervall Prüfgegenstand Abmessung Prüfpflicht je kategorie Prüfintervall
2PC-1 10 Jahre Primärcontainment, ausgewählte Stichprobe WD Bereiche
2PC-2 4 Jahre zugängliche innere und äussere Stichprobe VT-3 und vor jeder Oberflächen des Primärcontain- Leckageraten- ments prüfung Typ A gem. ENSI-
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 43
Anhang 4: Einteilung SK 2 in die Kategorien 2.1 und 2.2 a. Folgende Systeme oder Systembereiche der SK 2 sind grundsätzlich der Kategorie 2.2 zugeordnet.
Druckwasserreaktor Siedewasserreaktor
Sekundärseite der Dampferzeuger mit Frischdampf- und Speisewasserleitunden daran angeschlossenen Hauptlei- gen mit Dampftunnel inklusive Abtungen (Frischdampf, Speisewasser, sperrarmaturen, sofern nicht SK 1, mit Abschlämmung) inklusive die Isola- den Durchführungen und den angrentions- und Sicherheitsarmaturen und die zenden Bereichen des Primärcontain- Containment-Durchführungen mit den ments (sofern zugänglich) angrenzenden Bereichen des Primärcontainments
Leitungen der Not- und Nachkühlsy- Leitungen des Not- und Nachkühlsysteme, inklusive deren Durchführungen stem sowie des Notstand- und Abfahrdes Primärcontainments und die daran systems, welche an das Containmentangrenzenden Bereiche im Primärcon- Kondensationsbecken angeschlossen tainment (sofern zugänglich) bis und mit sind, inklusive die Durchführungen mit der ersten Absperrarmatur den daran angrenzenden Bereichen im Primärcontainment bis und mit der ersten Absperrarmatur
Volumenregelung
b. Komponenten der SK 2 sind der Kategorie 2.2 zuzuordnen, wenn relevante Alterungsmechanismen identifiziert worden sind, die nicht in der Auslegung berücksichtigt wurden und zu Rissbildung oder Wanddickenschwächung führen können. c. Sind für Systeme oder Systembereiche der Kategorie 2.2 alle relevanten Alterungsmechanismen in der Auslegung berücksichtigt, können diese im Rahmen der periodischen Überprüfung der Prüfprogramme entsprechend Kapitel 4.6.3 der Kategorie 2.1 zugeordnet werden. d. Komponenten der SK 2, die nicht der Kategorie 2.2 zugeordnet sind, fallen in die Kategorie 2.1.
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 45
Anhang 5: Bewertungsschema für Befunde
Ablaufschema bei bewertungspflichtigen Befunden Zuständigkeit Bestätigter Gemäss qualifizierter Prüfvorschrift; bewertungspflichtiger Befund Einbezug des Sachverständigen in weitere Bearbeitungsschritte
Bestimmung: Fehlerlage; Ja Herstellungs- Fehlertyp (linear, planar, laminar); fehler? Fehlergrösse (Länge, Tiefe, Ligament); Wenn erforderlich ergänzende Nein Prüfungen z.B. zur Tiefenbestimmung;
Vergleich mit früheren Prüfungen Ja Nein Nein Änderung Nein Zulässig nach (Herstellungsprüfung, WKP); Neuer Befund? des Bauvorschrift Abgleich mit bereits erstellten Befundes ? Abweichungsmeldungen;
Sachverständiger Ja Ja Keine Keine weiteren weiteren Massnahmen Massnahmen
Bestimmung des Information an ENSI Schadensmechanismus
Abweichungsmeldung Überprüfung durch Zulässigkeitsstandards Sachverständiger: nach ASME XI IWB/C 3400 anwendbar Ja Bauvorschrift, und Zulässigkeitskriterien für Weiterbetrieb erfüllt? Schadensmechanismus und Werkstoffe; Abdeckung der spezifischen Situation durch ASME-Vorgaben
Nein
Festlegung Ja Erweiterung Stichprobenprüfung? Prüfumfang (Kap. 7.2) Nein
Zulässig für Standard- Genehmigung der Zulässigkeit des Ja Prüfintervall nach vom ENSI Weiterbetriebs durch ENSI im akzeptierter Bewertung ? Rahmen des Wiederanfahrens
Nein
Ja Anpassung
ENSI Zulässig mit verkürztem WP Intervall? Programm
Nein
Erwägungen zu: Auswertung im Festlegung für Ergänzende Massnahmen AÜP, Festlegung Reparatur, Ersatz, (Abklärungen), weiterer Schadensanalyse Anpassung oder Erweiterung WHP, Massnahmen Zusatzprüfprogramm
Sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen: Wiederkehrende zerstörungsfreie Prüfungen Oktober 2022 47
Herausgeber: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI CH-5201 Brugg
+41 (0)56 460 84 00 info@ensi.ch www.ensi.ch
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