Reglement der Standeskommission

Rubrum

Reglement für die Standeskommission und das unabhängige Schiedsgericht 2019

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I. DIE STANDESKOMMISSION ............................................................................................................. 4 A. Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................... 4

Art. 1 Zweck und Aufgaben ........................................................................................................ 4

Art. 2 Sitz..................................................................................................................................... 4

Art. 3 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Entschädigung .............................................. 4

Art. 4 Persönliche Zuständigkeit ................................................................................................. 4

Art. 5 Sachliche Zuständigkeit .................................................................................................... 5

Art. 6 Schweigepflicht ................................................................................................................. 5

Art. 7 Ausstands- und Ablehnungsgründe .................................................................................. 5

Art. 8 Entscheid über Ausstand und Ablehnung......................................................................... 6

Art. 9 Aufbewahrung der Akten ................................................................................................. 6

B. Aufgaben ..................................................................................................................................... 6

Art. 10 Aufgaben der Gesamtkommission ................................................................................. 6

Art. 11 Aufgaben der Spruchkammer bzw. des Einzelbeurteilers .............................................. 7

Art. 12 Aufgaben des Präsidenten .............................................................................................. 7

Art. 13 Aufgaben der Sekretäre .................................................................................................. 8

Art. 14 Aufgaben des Lead Sekretärs ......................................................................................... 8

II. VERFAHREN DER STANDESKOMMISSION........................................................................................ 9 A. Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................... 9

Art. 15 Verfahrensgrundsätze .................................................................................................... 9

Art. 16 Stellung des Anzeigers .................................................................................................... 9

Art. 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Angezeigten ..................................................... 9

Art. 18 Verfahrenssprache........................................................................................................ 10

B. Vorverfahren ............................................................................................................................. 10

Art. 19 Einleitung des Verfahrens ............................................................................................. 10

Art. 20 Anzeigefrist ................................................................................................................... 10

Art. 21 Sanktionierungsverjährung........................................................................................... 11

Art. 22 Inhalt der Anzeige ......................................................................................................... 11

Art. 23 Vorprüfung der Anzeige durch den Präsidenten .......................................................... 11

Art. 24 Eröffnung des Hauptverfahrens ................................................................................... 12

Art. 25 Bestellung des Einzelbeurteilers oder der Spruchkammer .......................................... 12

Art. 26 Sistierung des Verfahrens ............................................................................................. 12

Art. 27 Berücksichtigung von Sanktionsentscheiden der Aufsichtsbehörde............................ 13

C. Hauptverfahren ......................................................................................................................... 13 2

Art. 28 Stellungnahme des Angezeigten zur Anzeige ............................................................... 13

Art. 29 Vorsorgliche Massnahmen ........................................................................................... 13

Art. 30 Beweisverfahren ........................................................................................................... 14

Art. 31 Abschreibung des Verfahrens....................................................................................... 14

D. Entscheidverfahren ................................................................................................................... 15

Art. 32 Endentscheid ................................................................................................................ 15

Art. 33 Verfahrenskosten ......................................................................................................... 15

Art. 34 Mitteilung des Endentscheides .................................................................................... 16

Art. 35 Veröffentlichung von Endentscheiden ......................................................................... 16

Art. 36 Vollstreckung ................................................................................................................ 17

III. RECHTSMITTELVERFAHREN ........................................................................................................... 17 A. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Einzelbeurteilers.......................................................... 17

Art. 37 Rekurs ........................................................................................................................... 17

B. Rechtsmittel gegen den Entscheid der Spruchkammer ............................................................ 18

Art. 38 Anrufung des unabhängigen Schiedsgerichts............................................................... 18

Art. 39 Verfahren vor dem unabhängigen Schiedsgericht ....................................................... 18

Art. 40 Mitteilung von Entscheiden .......................................................................................... 19

Art. 41 Veröffentlichung von Endentscheiden ......................................................................... 19

Art. 42 Vollstreckung ................................................................................................................ 19

Art. 43 Sistierung des Verfahrens ............................................................................................. 20

Art. 44 Kosten ........................................................................................................................... 20

C. Revision ..................................................................................................................................... 20

Art. 45 Voraussetzungen und Verfahren .................................................................................. 20

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................. 22

Art. 46 Weitergeltung bisherigen Rechts ................................................................................. 22

Art. 47 Inkraftsetzung ............................................................................................................... 22

Anhang 1: Kostenrahmen für das Verfahren der Standeskommission ................................................. 23

Art. 1 Taggeld des Einzelbeurteilers bzw. des Mitglieds der Spruchkammer ..................... 23

Art. 2 Pauschalisierte Verfahrenskosten ............................................................................. 23

Anhang 2: Honoraransätze und Kostenrahmen für das Verfahren vor dem unabhängigen Schiedsgericht ....................................................................................................................................... 24

Art. 1 Kosten des Schiedsrichters ........................................................................................ 24

Art. 2 Parteikosten .............................................................................................................. 24

I. DIE STANDESKOMMISSION A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Aufgaben

Die Standeskommission beurteilt auf Anzeige hin Verstösse gegen die Standes- und Berufsregeln von Mitgliedern von EXPERTsuisse, sofern die persönliche und die sachliche Zuständigkeit gegeben sind. Damit bezweckt EXPERTsuisse, das Vertrauen der Kunden und der Öffentlichkeit in die Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes hochzuhalten und standeswidriges Verhalten zu verhüten.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der Standeskommission ist am Sitz von EXPERTsuisse in Zürich.

Art. 3 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Entschädigung

(1) Die Zusammensetzung der Standeskommission, die Wahlvoraussetzungen und die Amtsdauer werden durch die Statuten geregelt. (2) Der Vorstand bestimmt die Ansätze für das auf Aktenstudium und Beratung entfallende Taggeld der Einzelbeurteiler und Mitglieder der Spruchkammer (vgl. Kostenrahmen im Art. 1 Anhang 1).

Art. 4 Persönliche Zuständigkeit

(1) Alle Mitgliedunternehmen und Experten-Einzelmitglieder unterstehen der Beurteilung durch die Standeskommission. (2) Diese haben vor der Standeskommission auch einzustehen für Verstösse aller übrigen ihrer Verantwortung unterstehenden Personen und Unternehmen, die vom Geltungsbereich der Standes- und Berufsregeln erfasst sind und dort als “Berufsangehörige“ bezeichnet werden. (3) Der Beurteilung durch die Standeskommission unterliegen auch Handlungen in der Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder einer Kommission von EXPERTsuisse, als

Funktionär von Bund, Kanton oder Gemeinde oder in Ausübung eines Amtes, in welches das Mitglied von einem Richter oder einer richterlichen Behörde eingesetzt worden ist. (4) Von der persönlichen Zuständigkeit ausgenommen sind dagegen Fachmitarbeiter- Einzelmitglieder, Alumni sowie Ehrenmitglieder.

Art. 5 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Standeskommission ist zuständig für die Behandlung von Anzeigen, welche Verstösse gegen die Standes- und Berufsregeln zum Gegenstand haben, die erheblich sind, oder die das Ansehen von EXPERTsuisse und/oder des Berufsstands in ernstzunehmender Weise beeinträchtigen. Sie ist nicht zuständig für die Beurteilung von umstrittenen Fachfragen; diese werden durch die zuständigen Fachkommissionen bearbeitet. Bei Bedarf kann sich die Standeskommission bei der zuständigen Fachkommission nach einer Auslegung erkundigen. (2) Die Standeskommission beurteilt keine privatrechtlichen Ansprüche gegen Mitglieder.

Art. 6 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Standeskommission, ihre Sekretäre sowie deren Hilfspersonen, die Organe von EXPERTsuisse, denen der Entscheid der Standeskommission zur Kenntnis gelangt, sowie die Angestellten von EXPERTsuisse unterliegen der Schweigepflicht, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Weiterleitung beziehungsweise Bekanntgabe der Entscheide der Standeskommission verpflichtet sind.

Art. 7 Ausstands- und Ablehnungsgründe

Die Mitglieder der Standeskommission und deren Sekretäre haben in den Ausstand zu treten oder können vom Angezeigten abgelehnt werden, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen;

  2. sie mit dem Angezeigten oder dem Anzeiger besonders verbunden oder von ihm abhängig sind;

  3. die Angelegenheit sie selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Partner, ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad betrifft;

d) die Angelegenheit ein Unternehmen betrifft, mit dem sie als Partner, Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung oder als Arbeitnehmer in Verbindung stehen oder gestanden haben. Im Falle des Sekretärs entfällt der Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund zwei Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Sekretär nicht Partner, Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung war und sofern im konkreten Fall kein Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit besteht.

Art. 8 Entscheid über Ausstand und Ablehnung

(1) Über Ausstands- und Ablehnungsgründe entscheidet im Streitfall der Präsident der Standeskommission; ist dieser selbst betroffen, entscheidet der Vizepräsident. Ist auch dieser betroffen, entscheidet das nichtbetroffene amtsälteste Mitglied. (2) Der Entscheid kann vom Angezeigten innert 10 Tagen nach Erhalt mit schriftlich begründetem Rekurs an die Standeskommission als Gesamtkommission weitergezogen werden.

Art. 9 Aufbewahrung der Akten

Nach Abschluss eines Falles übermittelt der Sekretär die gesamten Akten der Geschäftsstelle von EXPERTsuisse zur Aufbewahrung. Die Frist zur Aufbewahrung beträgt 10 Jahre ab Rechtskraft des Endentscheids.

B. Aufgaben

Art. 10 Aufgaben der Gesamtkommission

(1) Die Standeskommission als Gesamtkommission

  1. ernennt für eine Amtsdauer von drei Jahren (juristische) Sekretäre, die gegenüber den Gerichtsbehörden und Amtsstellen unabhängig sind und deshalb nicht hauptberuflich bei Gerichtsbehörden oder Amtsstellen angestellt sein dürfen; ihre Wiederwahl ist zulässig; Ergänzungswahlen gelten für den Rest der laufenden Amtsdauer;

  2. entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Präsidenten der Standeskommission über Ausstand und Ablehnung (Art. 8 Reglement).

(2) Die Gesamtkommission fasst ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung, für welche die Agenda und die Anträge mindestens vierzehn Tage im Voraus zugestellt werden

müssen, oder auf dem Zirkularweg. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Mitgliedschaftsreglements sinngemäss.

Art. 11 Aufgaben der Spruchkammer bzw. des Einzelbeurteilers

(1) Die dreiköpfige Spruchkammer bzw. der Einzelbeurteiler, die der Präsident aus der Gesamtkommission bestellt, führen das Hauptverfahren (vgl. Art. 28 ff. Reglement) und das Entscheidverfahren (vgl. Art. 32 ff. Reglement) nach der Verfahrenseröffnung durch den Präsidenten selbständig durch. (2) Die Spruchkammer amtet als Rechtsmittelinstanz in Fällen, die ein Einzelbeurteiler entscheidet (vgl. Art. 24 Reglement).

Art. 12 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident der Standeskommission hat folgende Administrativaufgaben:

  1. Er leitet die Sitzungen der Gesamtkommission;

  2. Er bestimmt den Lead Sekretär (Art. 14 Reglement);

  3. Er erstattet dem Vorstand jährlich Bericht über die Tätigkeit der Standeskommission;

  4. Er vereinbart die Honoraransätze mit den Sekretären.

(2) Im Verfahren vor der Standeskommission

  1. entscheidet der Präsident über Ausstand und Ablehnung (Art. 8 Reglement);

  2. veranlasst er die Ergänzung ungenügender Anzeigen (Art. 22 Reglement);

  3. entscheidet er über das Eintreten auf Anzeigen (Art. 23 Reglement);

  4. ernennt er den Vorsitzenden und die Mitglieder der Spruchkammer bzw. den Einzelbeurteiler sowie den für das Verfahren zuständigen Sekretär (Art. 13 Reglement). Dabei darf er sich selbst als Vorsitzenden oder Mitglied der Spruchkammer, nicht aber als Einzelbeurteiler bezeichnen.

(3) Ist es aus einem wichtigen Grund angezeigt (z.B. beförderliche Erledigung des Verfahrens), kann der Präsident, zusammen mit dem Vizepräsidenten, einen Sekretär oder ein Mitglied der Spruchkammer in einem laufenden Verfahren ersetzen.

(4) Bei Ausscheiden eines im Hauptverfahren eingesetzten Einzelbeurteilers bzw. Mitglieds der Spruchkammer (vgl. Art. 25 Reglement) ernennt der Präsident einen Nachfolger und überträgt das laufende Geschäft auf diesen. Davon unbenommen bleibt die Kompetenz des Präsidenten, eine laufende Wahlperiode eines einzelnen Mitglieds gegebenenfalls auch über die maximale Amtsdauer hinaus zu verlängern, soweit dies zur Beendigung eines laufenden Verfahrens sinnvoll erscheint (vgl. Art. 24 Abs. 6 Statuten). (5) Der Vizepräsident der Standeskommission vertritt im Bedarfsfall den Präsidenten in allen Belangen.

Art. 13 Aufgaben der Sekretäre

Der zuständige Sekretär

  1. berät die Spruchkammer bzw. den Einzelbeurteiler in allen Verfahrensfragen;

  2. unterstützt einen beförderlichen Ablauf des Verfahrens;

  3. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Spruchkammer teil;

  4. entwirft die schriftliche Begründung der Entscheide;

  5. unterrichtet den bei der Geschäftsstelle von EXPERTsuisse zuständigen Mitarbeiter über abgeschlossene Verfahren und übermittelt ihm die Akten zur Aufbewahrung.

Art. 14 Aufgaben des Lead Sekretärs

Der Lead Sekretär nimmt neben den Funktionen eines Sekretärs gemäss Art. 13 Reglement die folgenden zusätzlichen Funktionen wahr: Er

  1. unterstützt die Gesamtkommission bei der Umsetzung ihrer Aufgaben und nimmt mit beratender Stimme an deren Sitzungen teil;

  2. unterstützt den Präsidenten der Standeskommission bei der Wahrnehmung seiner Funktionen;

  3. überwacht die Verfahren und berät die übrigen Sekretäre in Verfahrensfragen;

  4. erstellt die für eine kontinuierliche Praxis erforderlichen allgemeinen Entscheidungsgrundlagen und Hilfsmittel;

  5. führt ein Register der eingereichten Anzeigen, das über den Stand des Verfahrens und die Erledigung Aufschluss gibt und orientiert die Geschäftsstelle quartalsweise;

f) koordiniert die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

II. VERFAHREN DER STANDESKOMMISSION A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Verfahren der Standeskommission soll effizient, einfach und rasch sein und die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze, namentlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs, beachten. (2) Bezüglich Form- und Fristerfordernissen gelten die Bestimmungen von Art. 130, 142–143, 145 Abs. 1 und 146 der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss. (3) Im Übrigen legt der Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer das Verfahren im Rahmen dieses Reglements für jede Angelegenheit, die ihnen zum Entscheid unterbreitet wird, frei fest.

Art. 16 Stellung des Anzeigers

(1) Dem Anzeiger kommt keine Parteistellung zu. Ihm steht kein Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht zu. Er kann keine Verfahrensanträge stellen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wird er nach Massgabe von Art. 34 Reglement schriftlich über die Fallerledigung, einen allfälligen Verstoss und die ausgefällte Sanktion orientiert. (2) Der Anzeiger unterliegt keiner Kostenpflicht. Vorbehalten bleibt eine Kostenauflage an den Anzeiger bei mutwilliger Anzeige oder wenn dieser das Verfahren unnötig erschwert hat sowie gegebenenfalls gemäss Art. 33 i.V.m. Art. 31 des Reglements.

Art. 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Angezeigten

(1) Die angezeigten Mitglieder von EXPERTsuisse sind verpflichtet, am Verfahren vor der Standeskommission mitzuwirken, zur Anzeige Stellung zu nehmen und sich am Beweisverfahren zu beteiligen, inbesondere von der Standeskommission verlangte Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen herauszugeben.

(2) Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht wird in die Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die Ausfällung einer Sanktion gemäss Art. 32 Reglement mit einbezogen.

Art. 18 Verfahrenssprache

(1) Die Verfahrenssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Der Angezeigte entscheidet, in welcher Sprache das Verfahren geführt werden soll. Es erfolgt jedoch in der Sprache der Anzeige, wenn der Angezeigte nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Anzeige und Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung eine andere Verfahrenssprache verlangt. (2) Der Einzelbeurteiler oder der Vorsitzende der Spruchkammer entscheidet nach freiem Ermessen, ob anderssprachige Beweisurkunden in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.

B. Vorverfahren

Art. 19 Einleitung des Verfahrens

(1) Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Anzeige. Anzeigeberechtigt ist jedermann. (2) Anzeigen sind der Geschäftsstelle von EXPERTsuisse zuhanden des Präsidenten der Standeskommission oder im Falle der Anzeige durch ein anderes Organ von EX- PERTsuisse oder die Mitgliedschaftskommission direkt dem Präsidenten der Standeskommission einzureichen.

Art. 20 Anzeigefrist

Die Anzeige ist innert zwei Jahren seit Kenntnisnahme des massgeblichen Sachverhalts einzureichen. Anzeigen durch ein Organ von EXPERTsuisse oder die Mitgliedschaftskommission unterliegen keiner Frist.

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Art. 21 Sanktionierungsverjährung

(1) Liegt der beanstandete Vorfall länger als zehn Jahre zurück, wird kein Verfahren eröffnet bzw. bei eröffnetem Verfahren dieses abgeschrieben und keine Sanktion ausgesprochen. Ein anschliessendes Schiedsverfahren wird für diese Frist nicht mitgezählt. (2) Während der Dauer einer formell angeordneten Sistierung gemäss Art. 26 Reglement steht die Frist still.

Art. 22 Inhalt der Anzeige

(1) Die Anzeige ist unterzeichnet einzureichen. In Fällen, in denen der Angezeigte gegenüber dem Anzeiger zur Wahrung des Revisions- und/oder Geschäftsgeheimnisses verpflichtet ist, muss sie eine uneingeschränkte Befreiung von der entsprechenden Geheimhaltungspflicht zum Zweck der Durchführung des Verfahrens enthalten. (2) Sie hat den relevanten Sachverhalt kurz und genau zu umschreiben. Beweismittel sind zu nennen, Urkunden sind einzeln nummeriert und mit einem Beilagenverzeichnis versehen einzureichen. (3) Genügt die eingegangene Anzeige diesen Anforderungen nicht, wird der Anzeiger zur Nachbesserung innert Frist unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angehalten. (4) Im Falle einer weitschweifigen Anzeige kann der Anzeiger unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert werden, innert einer angemessenen Frist eine reduzierte Anzeige mit einer Beschränkung auf die wesentlichsten Anzeigepunkte nachzureichen.

Art. 23 Vorprüfung der Anzeige durch den Präsidenten

(1) Der Präsident prüft die Anzeige summarisch. Er entscheidet auf Nichteintreten, wenn die Anzeige:

  1. den Anforderungen gemäss Art. 22 Reglement nicht entspricht und trotz Aufforderung innert Frist nicht verbessert wird;

  2. offensichtlich unbegründet oder verspätet ist;

  3. ungebührlichen Inhalts ist;

  4. auf entsprechende Fristansetzung hin nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wird;

  5. sich auf bereits von der Standeskommission beurteilte Sachverhalte bezieht;

f) Sachverhalte betrifft, die offensichtlich nicht in die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit der Standeskommission fallen. (2) Der Entscheid über das Nichteintreten wird dem Anzeiger und dem Angezeigten mitgeteilt. Der Angezeigte erhält gleichzeitig eine Kopie der Anzeige.

Art. 24 Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Ist kein Nichteintretensgrund nach Art. 23 lit. a–f Reglement gegeben, eröffnet der Präsident das Hauptverfahren. (2) Er weist die Anzeige einem Kommissionsmitglied zur Einzelbeurteilung zu, falls nach seiner Einschätzung kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Sachverhalt ist einfach und klar und

  2. als Sanktion kommt höchstens eine Ermahnung oder ein Verweis in Frage.

(3) In allen anderen Fällen überweist der Präsident die Anzeige einer dreiköpfigen Spruchkammer. (4) Der Anzeiger wird schriftlich über die Verfahrenseröffnung und seine Stellung orientiert (Art. 16 des Reglements).

Art. 25 Bestellung des Einzelbeurteilers oder der Spruchkammer

(1) Der Präsident ernennt den Einzelbeurteiler oder die Mitglieder der Spruchkammer sowie deren Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder der Standeskommission. Er berücksichtigt dabei die fachlichen Qualifikationen, die Sprachkenntnisse und die Unabhängigkeit gegenüber Angezeigtem und Anzeiger. Ferner bezeichnet er den zuständigen Sekretär. (2) Dem Angezeigten wird der Einzelbeurteiler oder die Besetzung der Spruchkammer bekannt gegeben. Gleichzeitig wird ihm die Anzeige übermittelt.

Art. 26 Sistierung des Verfahrens

(1) Ist der Angezeigte Partei in einem zivil-, straf-, aufsichts- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, wird das Verfahren vor der Standeskommission bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens sistiert.

(2) Über die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens bzw. den Wegfall des Sistierungsgrunds hat der Angezeigte die Standeskommission unverzüglich zu orientieren und ihr den entsprechenden Entscheid zuzustellen.

Art. 27 Berücksichtigung von Sanktionsentscheiden der Aufsichtsbehörde

Rechtskräftig gewordene Sanktionsentscheide der Aufsichtsbehörde gegen ein Mitglied kann die Standeskommission auf der Grundlage des Entscheides nur weiter beurteilen, ohne in der Sache materiell neu zu entscheiden; sie prüft dabei lediglich die Auswirkungen auf den Status des Mitglieds. Die weiteren Sanktionen gemäss Art. 32 lit. a und b Reglement sind ausgeschlossen.

C. Hauptverfahren

Art. 28 Stellungnahme des Angezeigten zur Anzeige

(1) Dem Angezeigten wird Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Damit können Fragen an den Angezeigten verbunden werden. (2) Nimmt der Angezeigte innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung, wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen. (3) Hält der Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer eine Stellungnahme des Angezeigten für unentbehrlich, so setzt sie ihm Frist zu einer obligatorischen Stellungnahme an. Nimmt der Angezeigte diesfalls auch nach schriftlicher Mahnung nicht oder nur ungenügend Stellung, bezieht der Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer diesen Verstoss in die Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die Ausfällung einer Sanktion gemäss Art. 32 Reglement mit ein.

Art. 29 Vorsorgliche Massnahmen

Besteht der dringende Verdacht einer Verletzung der Standes- und Berufsregeln, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit oder den Ausschluss nach sich ziehen könnte, kann der Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer den Angezeigten, wenn er Mitglied eines Organes oder einer Kommission von EXPERTsuisse ist, mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion suspendieren, sofern das Mitglied seine Funktion nicht bereits im Sinne des Organisationsreglements niedergelegt hat.

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Art. 30 Beweisverfahren

(1) Bleibt der Sachverhalt nach der Stellungnahme des Angezeigten unklar, ordnet der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer die Durchführung eines Beweisverfahrens an. (2) Der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und stellt den Sachverhalt fest ohne an die Anträge des Anzeigers und des Angezeigten gebunden zu sein. Erhobene Beweise würdigen sie frei. (3) Der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer kann die Durchführung des Beweisverfahrens an den Sekretär, die Spruchkammer auch an eines ihrer Mitglieder delegieren. (4) Als Beweismittel sind private und öffentliche Urkunden sowie schriftliche Auskünfte der Parteien, des Anzeigers sowie Dritter zulässig. (5) In Fällen vor der Spruchkammer teilt diese dem Angezeigten vor Ausfällung des Entscheids den voraussichtlich massgebenden Sachverhalt und die voraussichtlich relevanten Verstösse gegen die Berufs- und Standesregeln mit, sofern sie eine Konventionalstrafe oder einen Ausschluss aus EXPERTsuisse in Betracht zieht, und räumt dem Angezeigten Gelegenheit für eine abschliessende Stellungnahme ein.

Art. 31 Abschreibung des Verfahrens

(1) Der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer kann das Verfahren abschreiben, wenn

  1. der Angezeigte den standesrechtskonformen Zustand sogleich wiederherstellt oder

  2. nach eröffnetem Verfahren ein Rückzug der Anzeige erfolgt.

(2) Davon wird jedoch abgesehen, wenn die Art und Weise des geltend gemachten Verstosses gegen die Berufs- und Standesregeln eine Weiterführung des Verfahrens erfordern. (3) Der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer schreibt das Verfahren ab,

  1. bei Eintritt der Sanktionierungsverjährung (vgl. Art. 21 Reglement);

  2. wenn der Angezeigte als Mitglied aus EXPERTsuisse ausscheidet und keine Weiterführung des Verfahrens verlangt, wofür vom Angezeigten ein Kostenvorschuss zu leisten ist.

(4) Die Information des Anzeigers erfolgt analog Art. 34 Reglement.

D. Entscheidverfahren

Art. 32 Endentscheid

(1) Sobald die Sache spruchreif ist, fällt der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer einen Endentscheid. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Spruchkammer kann auch auf dem Zirkularweg entscheiden, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt und der Entscheid einstimmig ist. (2) Kommt der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer zum Schluss, dass keine oder keine erhebliche Verletzung der Standes- und Berufsregeln vorliegt, so hält er bzw. sie dies im Entscheid fest. (3) Erkennt der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer auf erhebliche Verletzung der Standes- und Berufsregeln, so hält er bzw. sie dies im Entscheid fest und spricht, wenn er bzw. sie nicht von deren Ausfällung wegen Geringfügigkeit des Verschuldens absieht, folgende Sanktionen aus:

  1. der Einzelrichter: Ermahnung oder Verweis. Hält er eine schwerwiegendere Sanktion für angebracht, beantragt er dem Präsidenten die Überweisung des Verfahrens an eine Spruchkammer (vgl. Art. 24 Reglement).

  2. die Spruchkammer: Ermahnung, Verweis, Konventionalstrafe bis Fr. 200'000.– oder Ausschluss aus EXPERTsuisse.

(4) Sanktionen können mit der Anordnung, Massnahmen zur Vermeidung von Wiederholungen der festgestellten Verletzung zu ergreifen, verbunden werden.

Art. 33 Verfahrenskosten

(1) Die Kosten des Verfahrens setzt der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer innerhalb des Kostenrahmens für das Verfahren vor der Standeskommission gemäss

Art. 2 Anhang 1 zu diesem Reglement nach dem Aufwand und der Wichtigkeit des

Geschäftes fest. Dieser Kostenrahmen wird vom Vorstand erlassen und periodisch überprüft. (2) Wird auf erhebliche Verletzung erkannt, werden die Kosten des Verfahrens dem Angezeigten auferlegt. In besonderen Fällen, z.B. wenn sich nur untergeordnete Anzeigepunkte als relevant erweisen, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. (3) Stellt der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer keine erhebliche Verletzung fest, trägt EXPERTsuisse die Kosten des Verfahrens.

(4) Hat ein Angezeigter unnötige Kosten verursacht, können sie ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auferlegt werden. Er trägt in der Regel auch die Kosten des Abschreibungsentscheids, wenn er während des Verfahrens aus EXPERTsuisse austritt (vgl. Art. 31 Reglement). (5) Der Anzeiger trägt keine Kosten. Vorbehalten bleibt eine Kostenauflage bei mutwilliger Anzeige oder Erschwerung des Verfahrens (vgl. Art. 16 Reglement). Wird die Anzeige zurückgezogen und sind die Voraussetzungen zur Weiterführung des Verfahrens nicht gegeben (vgl. Art. 31 Reglement), kann der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer die Kosten dem Anzeiger auferlegen. (6) Parteientschädigungen werden im Verfahren vor der Standeskommission nicht zugesprochen.

Art. 34 Mitteilung des Endentscheides

(1) Der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer stellen ihre Endentscheide ohne Verzug dem Angezeigten, dem Präsidenten und den Mitgliedern der Standeskommission sowie deren Sekretären, den Mitgliedern des Ausschusses des Vorstandes, dem zuständigen Sektionspräsidenten und der Geschäftsstelle zu. (2) Der Anzeiger wird durch den Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens schriftlich über die Fallerledigung, einen allfälligen Verstoss und die ausgefällte Sanktion orientiert. In besonderen Fällen kann die Standeskommission die Information einschränken oder von ihr absehen. (3) Sofern im Endentscheid gegen das sanktionierte Mitglied, das über eine Zulassung bei einer staatlichen Aufsichtsbehörde verfügt, aufgeführt, kann der Entscheid bei Rechtskraft an diese weitergeleitet werden.

Art. 35 Veröffentlichung von Endentscheiden

(1) Sofern der rechtskräftige Entscheid von allgemeiner Bedeutung ist, kann der Einzelbeurteiler bzw. die Spruchkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Standeskommission dessen ganze oder teilweise Veröffentlichung vorsehen. (2) Sachverhalt und Erwägungen sind vorgängig der Veröffentlichung durch die Standeskommission zu anonymisieren.

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Art. 36 Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheiden der Standeskommission obliegt der Geschäftsstelle von EXPERTsuisse. (2) Ergreift das Mitglied eine mit Entscheid angeordnete Massnahme nicht, kann die Standeskommission das Mitglied durch die (bisher befasste oder neu einzusetzende) Spruchkammer aus EXPERTsuisse ausschliessen. (3) Den Ausschlussentscheid gemäss Abs. 2 dieses Artikels kann das Mitglied innert

Tagen nach Zustellung beim unabhängigen Schiedsgericht anfechten. Die Anrufung des ordentlichen Richters ist ausgeschlossen.

III. RECHTSMITTELVERFAHREN A. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Einzelbeurteilers

Art. 37 Rekurs

(1) Gegen den Entscheid des Einzelbeurteilers kann der Angezeigte innert 30 Tagen nach Zustellung der Begründung Rekurs an eine Spruchkammer einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. (2) Der Rekurs ist an den Präsidenten der Standeskommission zu richten und kann ergänzende Beweisanträge enthalten. Der Präsident bestätigt den Eingang und bestimmt die Mitglieder der Spruchkammer. Der bereits befasste Einzelbeurteiler kann nicht Mitglied der Spruchkammer sein. (3) Die Spruchkammer kann ein ergänzendes Beweisverfahren durchführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Haupt- und Entscheidverfahren (vgl. Art. 24 ff. und

ff. Reglement). (4) Der Rekursentscheid der Spruchkammer ist, vorbehältlich der Revision (vgl. Art. 45 Reglement), endgültig.

B. Rechtsmittel gegen den Entscheid der Spruchkammer

Art. 38 Anrufung des unabhängigen Schiedsgerichts

(1) Gegen den Entscheid der Spruchkammer kann der Angezeigte innert 30 Tagen nach Zustellung der Begründung das unabhängige Schiedsgericht anrufen. Der Weiterzug eines Rekursentscheids der Spruchkammer an das Schiedsgericht ist nicht zulässig. (2) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch schriftliches Ersuchen des Angezeigten an EXPERTsuisse, einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bestellen, und hat aufschiebende Wirkung.

Art. 39 Verfahren vor dem unabhängigen Schiedsgericht

(1) Die Parteien haben 30 Tage nach Eintreffen des Ersuchens bei EXPERTsuisse Zeit, um sich auf einen gemeinsamen Schiedsrichter (Einzelschiedsgericht) zu einigen. Erfolgt innert dieser Frist keine Einigung, wird ein Dreier-Schiedsgericht bestellt. In diesem Fall stellt EXPERTsuisse gegenüber dem Angezeigten schriftlich fest, dass die 30-tägige Frist verstrichen ist, fordert den Angezeigten auf, innert 30 Tagen einen Schiedsrichter mit Expertise im relevanten Fachgebiet (eidg. dipl. Steuerexperte, Wirtschaftsprüfer, Treuhandexperte oder vergleichbare Qualifikation) zu bezeichnen und benennt innert gleicher Frist selbst einen Schiedsrichter mit Expertise im relevanten Fachgebiet. Die so benannten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam einen Juristen als Obmann.

(2) Erfolgt die Benennung des eigenen Schiedsrichters durch das anfechtende Mitglied nicht fristgemäss, gilt das Schiedsbegehren als zurückgezogen. EXPERTsuisse stellt dies nach Ablauf der Frist fest und teilt es dem Angezeigten mit.

(3) Können sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innert der Frist von 30 Tagen auf einen Juristen als Obmann einigen, ist die Swiss Chambers Arbitration Institution anzurufen, die einen geeigneten Obmann bezeichnet. Die gleiche Instanz entscheidet auch bei Uneinigkeit bezüglich der Ablehnung und Abberufung eines Schiedsrichters. (4) Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist diejenige, in der das Verfahren vor der Standeskommission stattgefunden hat. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich entsprechend der Verfahrenssprache in Zürich, Lausanne oder Lugano. (5) Das unabhängige Schiedsgericht fällt einen Endentscheid im Sinne von Art. 32 Reglement, ohne an die Sanktion gemäss Entscheidung der Standeskommission gebunden zu sein.

(6) Die Organe von EXPERTsuisse und das unabhängige Schiedsgericht, denen der Entscheid der Standeskommission oder des unabhängigen Schiedsgerichts zur Kenntnis gelangt, sowie die Angestellten von EXPERTsuisse unterliegen der Schweigepflicht, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Weiterleitung beziehungsweise Bekanntgabe der Entscheide der Standeskommission oder des unabhängigen Schiedsgerichts verpflichtet sind. (7) Das unabhängige Schiedsgericht kann die Akten des Verfahrens von der Standeskommission beiziehen. (8) Im Übrigen und soweit dieses Reglement keine abweichenden Verfahrensregelungen beinhaltet, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; 3. Teil).

Art. 40 Mitteilung von Entscheiden

(1) Das unabhängige Schiedsgericht stellt seinen Endentscheid ohne Verzug dem Angezeigten, dem Präsidenten und den Mitgliedern der Standeskommission sowie deren Sekretären, den Mitgliedern des Ausschusses des Vorstandes, dem zuständigen Sektionspräsidenten und der Geschäftsstelle zu. (2) Der Anzeiger wird durch die Standeskommission nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens schriftlich über die Fallerledigung, einen allfälligen Verstoss und die ausgefällte Sanktion orientiert. In besonderen Fällen kann die Standeskommission die Information einschränken oder von ihr absehen.

Art. 41 Veröffentlichung von Endentscheiden

(1) Sofern der rechtskräftige Entscheid von allgemeiner Bedeutung ist, kann die Standeskommission dessen ganze oder teilweise Veröffentlichung vorsehen. (2) Sachverhalt und Erwägungen sind vorgängig der Veröffentlichung durch die Standeskommission zu anonymisieren.

Art. 42 Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung von endgültigen Entscheiden des unabhängigen Schiedsgerichts obliegt der Geschäftsstelle von EXPERTsuisse.

(2) Ergreift das Mitglied eine mit Entscheid angeordnete Massnahme nicht, kann die Standeskommission durch die (bisher befasste oder neu einzusetzende) Spruchkammer das Mitglied aus EXPERTsuisse ausschliessen. (3) Den Ausschlussentscheid gemäss Abs. 2 kann das Mitglied innert 30 Tagen nach Zustellung beim unabhängigen Schiedsgericht anfechten. Die Anrufung des ordentlichen Richters ist ausgeschlossen.

Art. 43 Sistierung des Verfahrens

(1) Ist der Angezeigte Partei in einem zivil-, straf-, aufsichts- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, wird das Verfahren vor dem unabhängigen Schiedsgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens sistiert. (2) Der Angezeigte hat das Schiedsgericht über die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens bzw. den Wegfall des Sistierungsgrunds unverzüglich zu unterrichten bzw. ihm den Entscheid zuzustellen.

Art. 44 Kosten

Die Honoraransätze und der Kostenrahmen für das unabhängige Schiedsgericht gemäss Anhang 2 sollen ein qualitativ hochstehendes Verfahren gewährleisten und gleichzeitig den Interessen der Angezeigten für ein vernünftiges Kostenrisiko Rechnung tragen. Sie werden durch den Vorstand von EXPERTsuisse festgelegt und periodisch überprüft.

C. Revision

Art. 45 Voraussetzungen und Verfahren

(1) Die Revision eines Endentscheids eines Einzelbeurteilers oder einer Spruchkammer ist zulässig, wenn der Angezeigte neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig mit seiner Stellungnahme zur Anzeige hätte vorbringen können. (2) Die Revision ist innert 30 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet an den Präsidenten der Standeskommission zu richten. Der Revision kann aufschiebende Wirkung eingeräumt werden.

(3) Über die Revision entscheidet die bereits befasste Instanz. (4) Erweist sich die Revision als begründet, entscheidet der Einzelbeurteiler oder die Spruchkammer neu. (5) Wurde bereits die Spruchkammer als Rechtsmittelinstanz oder das unabhängige Schiedsgericht angerufen, kann gegen den ursprünglichen Entscheid keine Revision mehr beantragt werden.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 46 Weitergeltung bisherigen Rechts

(1) Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. (2) Für Rechtsmittel (Rekurs an die Spruchkammer, Anrufung des Schiedsgerichts) gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Endentscheids in Kraft ist. (3) Für die Revision von Endentscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Art. 47 Inkraftsetzung

Mit Beschluss vom 25. September 2019 hat die Generalversammlung dieses Reglement genehmigt. Es tritt per sofort in Kraft und ersetzt das Reglement über die Standeskommission und das unabhängige Schiedsgericht 2007 und die Verfahrensordnung zum Reglement über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht 2007.

EXPERTsuisse – Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand Der Präsident Der Direktor Peter Ritter Dr. Marius Klauser

Anhang 1: Kostenrahmen für das Verfahren der Standeskommission

Art. 1 Taggeld des Einzelbeurteilers bzw. des Mitglieds der Spruchkammer

Der Ansatz für das auf Aktenstudium und Beratung entfallende Taggeld beträgt CHF 500.–.

Art. 2 Pauschalisierte Verfahrenskosten

(1) Die pauschalisierten Verfahrenskosten betragen:

  1. bei Nichteintreten: CHF 500.–.

  2. bei Abschreibung des Verfahrens: CHF 500.– bis CHF 1'500.–

  3. bei Endentscheid des Einzelbeurteilers: CHF 2'500.– bis CHF 5'000.–

  4. bei Endentscheid der Spruchkammer:

    • in Fällen mit durchschnittlichem Aufwand: CHF 5'000.– bis CHF 10'000.–

    • in Fällen mit überdurchschnittlichem Aufwand: CHF 10'000.– bis CHF 25'000.–.

(2) In besonders schwierigen oder aufwändigen Fällen können auch höhere Gebühren erhoben werden. Eine Überschreitung der oberen Kostengrenze ist zu begründen.

Anhang 2: Honoraransätze und Kostenrahmen für das Verfahren vor dem unabhängigen Schiedsgericht

Art. 1 Kosten des Schiedsrichters

(1) Der Stundenansatz für die Schiedsrichter beträgt CHF 250 bis maximal CHF 500.– zzgl. MwST. Das Schiedsgericht legt das Honorar unter Vernehmlassung der Parteien selbst fest. (2) Barauslagen und Spesen werden nach effektivem Aufwand gegen Beleg vergütet.

Art. 2 Parteikosten

(1) Die unterliegende Partei hat die obsiegende Partei für ihre Parteikosten auf Antrag und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs zu entschädigen. (2) Die Festlegung der Parteientschädigung erfolgt durch das Schiedsgericht in der Höhe, die es als angemessen erachtet, wobei der zu entschädigende Stundensatz den Rahmen von CHF 250. – bis maximal CHF 500.– zzgl. MwST nicht überschreiten darf.

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