Schreckschuss- und Signalwaffen, die für den Umbau zu Feuerwaffen geeignet sind

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Schreckschuss- und Signalwaffen, die für den Umbau zu Feuerwaffen geeignet sind

Schreckschuss- und Signalwaffen, welche die technischen Spezifikationen zur Verhinderung eines Umbaus zu einer Feuerwaffe gemäss Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 nicht erfüllen (Art. 1 Abs. 1 Waffenverordnung [WV]).

→ kein Prüfzeichen eines Schengen-Staates vorhanden und kein anderer Nachweis bekannt, welcher die Einhaltung der Spezifikationen bestätigt.

Beurteilung: gelten als Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz (WG) (Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können)

Erwerb: mittels Waffenerwerbsschein

Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Feuerwaffen

Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW

Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung für Feuerwaffen, Waffenbestandteile und Munition oder Einzelbewilligung

Ausfuhr privat: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte (bei Nicht-Schengen-Staaten)

Ausfuhr im Handel: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte (bei Nicht-Schengen-Staaten)

Transit durch CH: Zuständigkeit SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte

Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da Schreckschuss- oder Signalwaffe

Waffentragen: nein, eignet sich nicht zum Selbstschutz

Zentralstelle Waffen, 01.09.2020

Bemerkungen: Munition: Knall- oder Signalpatronen sowie die 15mm-Geschosse sind pyrotechnische Gegenstände und unterliegen den dafür geltenden Vorschriften. Reizgaspatronen mit den Reizstoffen CA, CS, CN oder CR gelten als verbotene Munition nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c WV.