Richtlinie für das Verfahren im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Finanzhilfegesuchen in Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9.10.2019 über Massnahmen zur Unterstützung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Richtlinie für das Verfahren im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Finanzhilfegesuchen in Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen 1
vom 22. Oktober 2019 (Stand am 10. März 2026)
1 SR 311.039.6.
2 Präventionsmassnahmen
Unter Präventionsmassnahmen werden vorbeugende Handlungen verstanden, die darauf ausgerichtet sind, bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Ar. 19 Abs. 2 lit. a und e des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 4 stehen (Art. 1 VSMS). Folgende Massnahmen können unterstützt werden:
Organisatorische Massnahmen: sie umfassen Sicherheits- und Schutzdispositive mit Sicherheitspersonal vor Ort, die Einsetzung eines Sicherheitsverantwortlichen, den Aufbau eines Krisenmanagements, die Einführung eines Krisenplans und einer Krisenorganisation;
Bauliche Massnahmen: passive Vorkehrungen zur Abhaltung von Personen, die Straftaten begehen wollen, z.B. Zäune, Mauern, Fenster oder Eingangssicherungen;
Technische Massnahmen wie z.B. Überwachungs- oder Alarm-Systeme;
Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr (die Ausbildung an Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 5 ist ausgeschlossen);
Sensibilisierung von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen und von Dritten hinsichtlich vorhandener Bedrohungen und angezeigter spezifischer Vorkehrungen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit;
Information der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen über Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen, namentlich hinsichtlich der sie betreffenden Herausforderungen im Sicherheitsbereich.
3 Bedingungen und Voraussetzungen
Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. In der Regel werden nur Finanzhilfen für einjährige Projekte gewährt. Das Finanzhilfegesuch muss vor einer Auftragserteilung oder vor einem Vertragsabschluss gestellt werden.
3.1 Berechtigte
Gesuche um Finanzhilfen können von Organisationen und Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnorientierung mit Sitz in der Schweiz eingereicht werden. Als Minderheiten gelten Gruppen von Personen in der Schweiz, die:
2 SR 616.1. 3 SR 311.039.6. 4 SR 121. 5 SR 514.54.
gegenüber dem Rest der Bevölkerung der Schweiz oder eines Kantons in der Minderzahl sind;
sich insbesondere durch eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Sprache oder durch ihre sexuelle Orientierung verbunden fühlen;
eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben; und
ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht (Art. 3 VSMS). Dieses besondere Schutzbedürfnis wird vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beurteilt.
3.2 Finanzierungsbedingungen
Die Kosten für das Projekt sind nachvollziehbar und vollständig darzulegen. Da die Finanzhilfe von fedpol höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten des Projekts ausmachen darf, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand des Finanzierungsplans belegen, wie die übrige Finanzierung von mindestens 50 Prozent geplant ist. Anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation einer Massnahme zusammenhängen. Hingegen werden weder Projekt- noch Konzeptentwicklungskosten und Ausgaben für Vor- und Bedürfnisabklärungen noch bereits erbrachte Leistungen finanziert. Anrechenbare Kosten können in einer finanziellen Leistung, in der Entschädigung von Arbeitsleistung oder in der Zurverfügungstellung von Infrastruktur bestehen. Sie sind so präzis wie möglich darzulegen. Nicht anrechenbar ist hingegen die Freiwilligenarbeit. Die Personalkosten werden in Form von Personentagen oder Personenstunden verrechnet. Dabei gelten folgende maximale Ansätze:
CHF 1‘040 pro Tag resp. CHF 130 pro Stunde für Projektleitungstätigkeiten;
CHF 880 pro Tag resp. CHF 110 pro Stunde für Projektmitarbeit;
CHF 640 pro Tag resp. CHF 80 pro Stunde für administrative Tätigkeiten. Die Maximalansätze wurden ausgehend von 220 Arbeitstagen pro Jahr oder 8 Arbeitsstunden pro Tag für Personen im Angestelltenverhältnis errechnet. Die Maximalansätze für die Personalressourcen sind einzuhalten. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Lohnnebenkosten (Sozialbeiträge) sind in den Ansätzen eingerechnet. Leistungen, die durch externe Dienstleister erbracht werden, gelten nicht als Personalkosten im Sinne dieser Ansätze. Für diese Leistungen sind entsprechende Offerten mit dem Budget einzureichen.
3.3 Einschränkungen
Es werden ausschliesslich Massnahmen in der Schweiz, die sich an die in der Schweiz lebende Bevölkerung richten, unterstützt. Es werden keine politischen Aktivitäten, Lobbyarbeiten und missionierende Tätigkeiten unterstützt.
Keine Finanzhilfen werden gewährt, wenn die Organisation, die das Gesuch stellt oder die unterstützt werden möchte, verbotene Tätigkeiten ausübt oder Gewalt direkt oder indirekt verherrlicht oder verharmlost. Ausgeschlossen ist die Unterstützung von Waffentechniken jeder Art.
4 Gesucheingabe
4.1 Eingabefrist
Gesuche können jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden (Beispiel: für Massnahmen, die 2027 umgesetzt werden, können Gesuche bis am 30. Juni 2026 eingereicht werden). Bestehen unvorhersehbare Sicherheitsrisiken, können Gesuche für bauliche und technische Massnahmen jederzeit eingereicht werden. fedpol bestätigt den Eingang der Gesuche schriftlich.
4.2 Einzureichende Unterlagen
Ein Gesuch ist vollständig, wenn folgende Unterlagen eingereicht werden:
Ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuchsformular gemäss Vorlage
Sicherheits- und/oder Schutzkonzept gemäss Vorlage
Projektzeitplan gemäss Vorlage
Projektbudget gemäss Vorlage
Offerten 6 müssen die geplanten Massnahmen beschreiben. o organisatorische Massnahmen: Pro Massnahme muss eine Offerte beigelegt werden (alternativ: bestehende Leistungsverträge und Vereinbarungen). Beim Einsatz von internen Personen ist ein Stellenbeschrieb sowie ein Lebenslauf inkl. Qualifikationen im Sicherheitsbereich beizulegen. o Bauliche und technische Massnahmen: Es sind jeweils zwei Offerten pro Massnahme beizulegen. Ausserdem müssen wo nötig die Baubewilligungen vorgelegt werden. o Massnahmen der Ausbildung, Sensibilisierung und Information: Es sind jeweils zwei detaillierte Offerten pro Massnahme vorzulegen (alternativ: bestehende Leistungsverträge und Vereinbarungen).
Budget der gesuchstellenden Organisation für das laufende Jahr
Jahresrechnungen der gesuchstellenden Organisation der letzten zwei Jahre
Statuten der gesuchstellenden Organisation (unterzeichnet und datiert)
QR-Rechnung der gesuchstellenden Organisation Dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin wird empfohlen, neben diesen Dokumenten weitere Unterlagen beizulegen, die für das Verständnis der zu unterstützenden Massnahme(n)
Folgende Angaben müssen in einer Offerte unbedingt berücksichtigt werden: Name und Adresse des Leistungserbringers; Name und Adresse Leistungserbringers; Name und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Gültigkeit; alle Preise, Kosten und Mengenangaben im Detail; Zahlungsbedingungen (z.B. Teilzahlung, Gesamtzahlung); Anwendbarer Steuersatz (z.B. inkl. MwSt.); Angaben zu Skonto oder Rabatt; Verweis auf AGB, sofern vorhanden.
von Bedeutung sind, wie etwa ein Ideenbeschrieb oder Projektauftrag. fedpol kann beim Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin zusätzliche, für die Beurteilung des Ersuchens erforderliche Informationen anfordern.
4.3 Eingabeform
Ein vollständiges Gesuch besteht aus dem ausgefüllten Gesuchsformular samt den dort einverlangten Unterlagen. Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist elektronisch an fedpol zu richten (finanzhilfen@fedpol.admin.ch). Es besteht auch die Möglichkeit, die Gesuchunterlagen oder einzelne Dokumente per Post an folgende Adresse zu senden: Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Kriminalprävention Guisanplatz 1A
3003 Bern
5 Prüfung und Entscheid des Gesuchs
5.1 Formale Prüfung
fedpol tritt auf ein Gesuch ein, wenn dieses fristgerecht und mit allen verlangten Unterlagen eingereicht wird. Gesuche, denen nicht alle verlangten Unterlagen beigelegt sind, weist fedpol zur Ergänzung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück und setzt hierfür eine Frist von 30 Tagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung oder wird keine Fristverlängerung beantragt, trifft fedpol nicht auf das Gesuch ein.
5.2 Inhaltliche Prüfung
Die Gesuche werden von fedpol geprüft. Grundlage für die Prüfung bilden die in Kapitel 3 aufgeführten Punkte. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt fedpol eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. fedpol kann eine Begleitgruppe einsetzen, die die Gesuche aufgrund der Prioritätenordnung beurteilt und zuhanden von fedpol eine Empfehlung abgibt, welche Gesuche prioritär finanziert werden sollen.
5.3 Entscheid
fedpol teilt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin den Entscheid (Gutheissung/Teilweise Gutheissung/Abweisung) inklusive die Betragshöhe der Unterstützung mittels anfechtbarer Verfügung in der Regel bis Mitte November des Jahres der Gesucheinreichung schriftlich mit. Unterjährig eingereichte Projekte werden nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Gesuchs entschieden. Die Begründung in der Verfügung beschreiben abschliessend, weshalb die Massnahme durch fedpol unterstützt wird. Eine Massnahme kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
5.4 Auszahlung
Der Auszahlungsmodus wird in der Verfügung festgehalten. In der Regel erfolgt eine einmalige, vollständige Auszahlung der Finanzhilfe Ende Januar. fedpol behält sich jedoch vor, die Auszahlungsmodalitäten anzupassen. Die Zahlungen können an die Erfüllung von Auflagen geknüpft werden.
5.5 Veröffentlichung
Auf der Homepage von fedpol wird erwähnt, welche Organisationen für welche Art von Massnahmen Finanzhilfen erhalten haben.
6 Pflichten der Beitragsempfänger
6.1 Änderungen
Treten nach erfolgter Gesucheingabe oder während der Durchführung einer unterstützten Massnahme wesentliche Änderungen gegenüber der im eingereichten Gesuch gemachten Angaben ein (namentlich bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Massnahme, der Trägerschaft, der Finanzierung oder des Zeitplans), so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin diese Änderungen fedpol umgehend mitzuteilen. Erweisen sich die Änderungen qualitativ oder quantitativ als derart, dass sich das ursprüngliche Ziel der Massnahme nicht mehr oder nur noch teilweise erzielen lässt, so kann fedpol Massnahmen nach Art. 28 ff. des SuG ergreifen.
6.2 Berichterstattung
Es ist fristgerecht gemäss Verfügung ein Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Trägerschaft muss in der Lage sein, detaillierte Angaben zu den einzelnen Budgetposten der Schlussabrechnung zu machen. Zusätzlich zum Schlussbericht kann fedpol in der Verfügung die Einreichung eines Zwischenberichts verlangen.
7 Beschwerdemöglichkeit
Der Entscheid von fedpol kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Bundesamt für Polizei fedpol
Martin Föhse Vizedirektor