Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen
Richtlinie
Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen 20. Juni 2008
(Fassung vom 5. August 2021)
I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche. Sie ist den 1 von der Asset Management Association Switzerland erlassenen Verhaltensregeln (Verhaltensregeln) untergeordnet.
Die Richtlinie soll eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für die 2 Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen, die Berechnung der Nettoinventarwerte und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei offenen kollektiven Kapitalanlagen sicherstellen. Sie enthält allgemeine Grundsätze für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen bei offenen kollektiven Kapitalanlagen.
Die Richtlinie gilt für schweizerische Fondsleitungen gemäss Art. 32 ff. FINIG und 3 Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG bezüglich
– Effektenfonds gemäss Art. 53 ff. KAG und 4
– Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG. 5
Die Richtlinie gilt für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss 6 Art. 110 ff. KAG nur bezüglich der Bewertung des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage für die Rechenschaftsablage (vgl. Art. 117 KAG).
Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie muss auch bei einer Delegation von Teilaufgaben 7 gewährleistet bleiben. Die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF stellt sicher, dass die Beauftragten die Bestimmungen dieser Richtlinie bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen vollumfänglich anwenden.
II Richtlinie A Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen Grundsätze
Das Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen ist zum Verkehrswert zu bewerten. 8 Dieser entspricht bei an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt (nachfolgend unter dem Begriff "Börse" zusammengefasst) gehandelten Anlagen dem Kurswert. Als solcher gilt grundsätzlich der zuletzt bezahlte Kurs.
Findet ein Handel an mehreren Börsen statt, so ist der am Hauptmarkt zuletzt be- 9 zahlte Kurs zu verwenden (Art. 88 Abs. 1 KAG).
Wenn vom Hauptmarkt kein bezahlter Kurs vorliegt, kann auf den an einem re- 10 präsentativen Nebenmarkt bezahlten Kurs zurückgegriffen werden, wobei dieser mit dem am Hauptmarkt gestellten Geld- und Briefkurs zu plausibilisieren ist.
Abweichungen / Spezialfälle
3. Anlagen, für die kein zuverlässiger Kurs erhältlich ist oder die an keiner Börse 11 gehandelt werden, sind zu einem Preis zu bewerten, der bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde (Art. 88 Abs. 2 KAG). Bei dessen Ermittlung kann u.a. nach den folgenden Methoden vorgegangen werden (unvollständige Aufzählung):
Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte
– Rückfragen bei verschiedenen, voneinander unabhängigen Brokern oder 12
– Verwendung des durchschnittlichen Bid Kurses der von Brokern gestellten 12a Geldkurse.
Obligationen und andere Forderungswertpapiere und –rechte (inkl. Diskontpapiere)
– Bewertung anhand eines aktuellen Kurses von bezüglich Laufzeit und Bonität 13 vergleichbaren, an einer Börse gehandelten Papieren oder
– Bewertung anhand der aktuellen Marktrendite für vergleichbare Papiere. 14
Wandel- und Optionsanleihen
– Bewertung anhand des Kurses oder des berechneten Wertes der Einzel- 15 komponenten.
Anteile und Aktien von anderen offenen kollektiven Kapitalanlagen mit täglicher Ausgabe und Rücknahme
– Bewertung grundsätzlich zum Nettoinventarwert. 16
Anteile und Aktien von anderen offenen kollektiven Kapitalanlagen ohne tägliche Ausgabe und Rücknahme sowie geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen
– Bewertung anhand des zuletzt ausgewiesenen Nettoinventarwertes unter Be- 17 rücksichtigung der eingetretenen Marktschwankungen bzw. des geschätzten NAV «estimated NAV».
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Strukturierte Produkte
– Bewertung anhand der Kurse der Basiswerte unter Anwendung angemessener 18 und in der Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 KKV-FINMA).
Derivative Finanzinstrumente
– Bewertung anhand der Kurse der Basiswerte unter Anwendung angemessener 19 und in der Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 32 Abs. 2 KKV-FINMA).
Hypothekaranlagen
– Bewertung anhand anerkannter Richtlinien für Hypothekaranlagen. 20
Bestände des "Private Equity"
– Bewertung anhand international anerkannter Standards für die Bewertung solcher 21 Unternehmungen und Projekte (Art. 85 Abs. 1 KKV-FINMA).
Geldmarktinstrumente (als solche gelten Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit oder Zinsanpassungsfrist von bis zu 12 Monaten)
– Bewertung anhand des Anschaffungswertes mit auf das Verfallsdatum hin linear 22 abgegrenzter Differenz zum Rückzahlungspreis. Bei stärkeren Änderungen der Marktverhältnisse oder bei einer Veränderung der Bonität der Anlage ist die Bewertung entsprechend anzupassen.
Andere zum Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage gehörende Anlagen und Verbindlichkeiten
– Bankguthaben auf Sicht und Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen), Forderun- 23 gen usw. sind zu ihrem Nominalwert zu bewerten. Bei einer Veränderung der Bonität der Anlage ist die Bewertung entsprechend anzupassen. Aufgelaufene Marchzinsen sind auf jeden Bewertungstag hin abzugrenzen.
– Verbindlichkeiten (z.B. Sollzinsen) und aufgelaufene Kosten sind auf jeden Be- 24 wertungstag hin abzugrenzen.
4 Für die Umrechnung von Anlagen in fremden Währungen sind die von einem an- 25
erkannten Kursmeldedienst gelieferten Devisenmittelkurse zu verwenden.
Organisatorische Massnahmen
5. Die Bewertung der Anlagen hat durch eine von der Vermögensverwaltung und dem 26 Handel mit Anlagen der kollektiven Kapitalanlage unabhängige Stelle zu erfolgen (vgl. Verhaltensregeln).
6 Die für die Bewertung verwendeten Kurse müssen von einer externen, von der 27
Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF und ihren Beauftragten unabhängigen, anerkannten Quelle bezogen werden. Die einmal gewählte Quelle für Kurslieferungen
und der Zeitpunkt der Erfassung der Kurse dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geändert werden. Abweichungen müssen jederzeit nachvollziehbar sein und protokolliert werden.
Bei Anlagen, die mittels externer Quellen und den unter Ziff. 3 erwähnten Methoden 28 nicht befriedigend bewertet werden können, kann in begründeten Ausnahmefällen und für einen geringfügigen Anteil des Vermögens einer kollektiven Kapitalanlage auf eine Bewertung durch den Vermögensverwalter zurückgegriffen werden. Bewertungen durch den Vermögensverwalter müssen jederzeit für die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF nachvollziehbar sein und sind protokollarisch festzuhalten. Bei Zukäufen und teilweisen Verkäufen ist der vom Vermögensverwalter gelieferte und bisher verwendete Bewertungskurs mit dem effektiven Transaktionskurs zu vergleichen und gegebenenfalls anzupassen.
Die von externen Quellen bezogenen Kurse sind vor der Durchführung der Berech- 29 nung der Nettoinventarwerte auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei nicht kotierten und/oder selten gehandelten Anlagen. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der gelieferten Kurse stellt die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF u.a. auf folgende Kriterien ab (die in Klammer aufgeführten Sachverhalte können Hinweise auf fehlerhafte oder für eine Bewertung ungeeignete Kurse geben):
– Kursabweichungen gegenüber dem Vortag sowie gegenüber effektiven Preisen 30 bei Zukäufen und teilweisen Verkäufen (die Abweichungen überschreiten bestimmte Toleranzgrenzen oder der gemeldete Kurs ist seit mehreren Tagen unverändert);
– Aktualität des zuletzt bezahlten Kurses (Datum des gemeldeten Kurses liegt be- 31 reits mehrere Tage zurück).
Stellt die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF mögliche Fehlmeldungen fest oder 32 erachtet sie die von der externen Quelle bezogenen Kurse aus anderen Gründen für die Bewertung der Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen als nicht adäquat, kann sie die Kurse selber nach einer anerkannten Methode (Beispiele gemäss Ziff. 3) festlegen. Sämtliche Abweichungen von den extern bezogenen Kursen müssen jederzeit nachvollziehbar sein und sind entsprechend zu protokollieren.
B Berechnung der Nettoinventarwerte von offenen kollektiven Kapitalanlagen Grundsatz
9. Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, 33 vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile (Art. 83 Abs. 2 KAG). Bei der Berechnung sind sämtliche, im entsprechenden Zeitpunkt zum Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage gehörende Anlagen und Verbindlichkeiten einzubeziehen. Abgeschlossene, aber noch nicht abgerechnete Transaktionen und pendente Verwaltungshandlungen (Corporate Actions) sind adäquat zu berücksichtigen.
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Organisatorische Massnahmen
10. Die berechneten Nettoinventarwerte bzw. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der 34 Anteile sind vor der Veröffentlichung systematisch zu überprüfen (validieren). Zur Feststellung von Fehlern dienen u.a. folgende Massnahmen:
– Plausibilisierung des berechneten Nettoinventarwertes, z.B. durch einen Ver- 35 gleich mit der vorangegangenen Berechnung (bei nicht plausiblen Veränderungen ist auch die frühere Bewertung zu überprüfen!);
– regelmässiger Abgleich der Bestände mit der Depotbank. 36
C Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anwendung des Systems des "Forward Pricing" bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
11. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ist das System des "Forward Pricing" 37 anzuwenden. Dabei rechnet die Fondsleitung bzw. SICAV die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlusszeit) eingegangenen Aufträge zum Erwerb und zur Rückgabe von Anteilen zu einem Nettoinventarwert ab, den sie anhand von Marktkursen ermittelt, die nach der Schlusszeit bezahlt wurden. Anlagen, für die keine zuverlässigen Marktkurse erhältlich sind, sind zur Ermittlung des Nettoinventarwertes ebenfalls für einen Zeitpunkt nach der Schlusszeit gemäss Ziff. 3 dieser Richtlinie zu bewerten.
Bei Festlegung der Schlusszeit trägt die Fondsleitung bzw. SICAV den Handelszei- 38 ten an den Börsenplätzen der Anlagen des Vermögens der offenen kollektiven Kapitalanlage Rechnung.
Sie bewertet das Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage zu Marktkursen, 39 die nach der Schlusszeit bezahlt wurden.
Fällt das Ende der Handelszeit eines Börsenplatzes nach Schweizer Zeit auf den 40 Vormittag bzw. frühen Nachmittag, darf die Fondsleitung bzw. SICAV für die Bewertung auf Kurse zurückgreifen, die zur Schlusszeit für die Entgegennahme von Aufträgen bereits bekannt waren. Betragen die so bewerteten Anlagen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mehr als 25% ihres Vermögens, so hat die Fondsleitung bzw. SICAV die Bewertung an die inzwischen bekannt gewordenen Entwicklungen, welche den Nettoinventarwert relevant (siehe Ziff. 13 und 15) beeinflussen können, anzupassen.
Abweichende Regelungen (bspw. sog. "Historic Pricing") sind nur bei offenen 41 kollektiven Kapitalanlagen, deren Portefeuille auf Ebene der offenen kollektiven Kapitalanlage mit einer effektiven Gesamtduration bis höchstens 12 Monaten angelegt ist, zulässig. Vorbehalten bleiben markante Änderungen der Zins- und Bonitätsrisiken (vgl. Ziff. 3 Geldmarktinstrumente).
Die Fondsleitung bzw. SICAV erläutert im Prospekt die Bedingungen für die Ausgabe 42 und Rücknahme von Anteilen sowie die Grundsätze für die Bewertung des Vermögens der offenen kollektiven Kapitalanlage.
"Exchange traded funds"
12. Bei "Exchange traded funds" hat die Fondsleitung bzw. SICAV einen Market Maker 43 zu verpflichten, welcher dafür sorgen muss, dass die Differenz zwischen dem fortlaufend neu berechneten Nettoinventarwert und dem aktuellen Börsenkurs eine gewisse Bandbreite nicht übersteigt.
Gating
12a. Die Fondsleitung bzw. SICAV können nach Massgabe von Art. 109 Abs. 5 und 6 43a KKV im Fondsreglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeverträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsreglement offen zu legen und von der FINMA zu genehmigen.
Aufschub der Rückzahlung / Einstellung der Ausgabe von Anteilen
13. In Anwendung von Art. 110 Abs. 1 KKV kann in den im Fondsreglement vorgesehe- 44 nen Fällen die Rückzahlung vorübergehend aufgeschoben werden, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens einer offenen kollektiven Kapitalanlage nicht mehr bewertet werden kann. In den Fällen von Bst. a – c ist auch auf die Ausgabe von Anteilen zu verzichten. Je nach Ursache der Unmöglichkeit der Berechnung eines Nettoinventarwerts ist dabei zu unterscheiden zwischen:
ordentlichen Situationen wie
– reguläre Börsenfeiertage in einem oder mehreren Anlageländern, sofern keine 45 besonderen politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen vorliegen, die eine erhebliche Veränderung der Kurse nach Wiederaufnahme des Handels erwarten lassen, und
ausserordentlichen Situationen wie
– eine voraussichtlich länger dauernde Schliessung eines Marktes in einem oder 46 mehreren Anlageländern, Beschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs oder anderweitig gestörte Marktverhältnisse.
In ordentlichen Situationen kann die Fondsleitung bzw. SICAV die Ausgabe und 47 Rücknahme von Anteilen so lange aufrechterhalten, als die wertmässige Mehrheit der Anlagen regulär bewertet werden kann. Die Ermittlung der wertmässigen Mehrheit der Anlagen ist auf den letzten Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage noch regulär bewertet werden konnte.
In ausserordentlichen Situationen hat die Fondsleitung bzw. SICAV von Fall zu Fall 48 über einen Aufschub der Rückzahlung und eine Einstellung der Ausgabe von Anteilen zu entscheiden. Als Faustregel gilt, dass die Rückzahlung und die Ausgabe von Anteilen dann aufzuschieben bzw. einzustellen sind, wenn die nicht bewertbaren Anlagen mehr als 10% des Vermögens der offenen kollektiven Kapitalanlage ausmachen. Die Ermittlung der 10% des Vermögens der offenen kollektiven
Kapitalanlage ist auf den letzten Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage noch regulär bewertet werden konnte.
Für solche Situationen bereitet die Fondsleitung bzw. die SICAV zusammen mit der 49 Depotbank gezielte Massnahmen vor, die ihr ein rasches, im Interesse der Anleger liegendes Handeln und die Erfüllung der Informationspflichten ermöglichen.
D Verhalten bei Bewertungsfehlern (siehe Beilagen 1 und 2) Definition
16. Grundsätzlich gilt jede Differenz zwischen einem veröffentlichten und dem im Nach- 50 hinein festgestellten, korrekten Nettoinventarwert als Fehler, wenn sie in einem anderen gemäss Fondsreglement gerundeten Nettoinventarwert resultiert hätte. Werden bei der Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Nebenkosten der offenen kollektiven Kapitalanlage für den Erwerb oder den Verkauf von Anlagen zu- bzw. abgeschlagen, bezieht sich die Differenz auf diese Preise.
Organisatorische Massnahmen
17. Die Fondsleitung bzw. SICAV trifft zweckdienliche organisatorische Massnahmen, 51 die es ihr erlauben, Fehler bei der Bewertung der Vermögen und bei der Berechnung der Nettoinventarwerte bzw. der Ausgabe- und Rücknahmepreise der offenen kollektiven Kapitalanlagen möglichst rasch festzustellen (vgl. Ziff. 10) und deren Ursachen zu beheben.
Die Fondsleitung bzw. SICAV hält sämtliche eingetretenen Fehler, die mit der 52 Berechnung der Nettoinventarwerte unmittelbar zusammenhängen sowie die zur Vermeidung einer Wiederholung des gleichen Fehlers getroffenen Massnahmen protokollarisch fest. Sie gewährt der Depotbank und Prüfgesellschaft jederzeit Einblick in die Fehlerprotokolle.
Die im Zusammenhang mit einem Fehler zu treffenden Massnahmen können aus 53 Beilage 1 abgeleitet werden.
Beurteilung der Wesentlichkeit
18. Der Entscheid über die bei eingetretenen Fehlern zu treffenden Massnahmen hängt 54 primär davon ab, ob der Fehler als unwesentlich oder als wesentlich eingestuft wird.
Ein Fehler gilt als wesentlich, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem zuerst 55 ermittelten und dem im Nachhinein festgestellten, korrekten, gerundeten Nettoinventarwert bzw. Ausgabe- oder Rücknahmepreis folgende Grenzwerte1 übertrifft (in % des korrekten Wertes bzw. Preises).
Offene kollektive Kapitalanlagen nach Art der Anlage Grenzwert 56 Geldmarktfonds 0,25% Obligationenfonds 0,5%
1 Bei den unter Ziff. 18 aufgeführten Grenzwerten wurden u.a. das Chancen-/Risikoprofil, die tägliche Kursvolatilität sowie die übliche Spanne zwischen Geld- und Briefkursen an den betreffenden Anlagemärkten berücksichtigt.
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Aktienfonds 1,0% Gemischte Fonds 0,5%
Bei übrigen Fonds für alternative Anlagen legt die Fondsleitung bzw. SICAV den 57 Massstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit in der internen Weisung (vgl.
Ziff. 24) fest.
Massnahmen bei als unwesentlich eingestuften Fehlern
19. Bei einem als unwesentlich eingestuften Fehler trifft die Fondsleitung bzw. SICAV 58 die in der internen Weisung vorgesehenen Massnahmen. Eine zivilrechtliche Haftung Dritter zugunsten der kollektiven Kapitalanlage bleibt hierdurch unberührt. Wiederholt auftretende Fehler, während längerer Zeit unbemerkt gebliebene Fehler und Fehler ab einer bestimmten Grösse sind auf formellem Weg von der Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Massnahmen bei als wesentlich eingestuften Fehlern
20. Jeder als wesentlich eingestufte Fehler ist unverzüglich der Depotbank, der 59 Prüfgesellschaft sowie der Aufsichtsbehörde zu melden. In der Meldung orientiert die Fondsleitung bzw. SICAV namentlich über
– Umfang und Ursache der Fehlbewertung; 60
– die getroffenen Korrekturmassnahmen bzw. Antrag betr. Korrekturmassnahmen; 61
– die eingetretene Schädigung der offenen kollektiven Kapitalanlage einerseits und 62 von Anlegern anderseits.
Die Informationspflicht gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden in Ländern, in 63 denen die betroffene offene kollektive Kapitalanlage zum Vertrieb zugelassen ist, sowie gegenüber den Anlegern und Vertriebsträgern ist je nach Umfang der Fehlbewertung und der dadurch entstandenen Schäden zu erfüllen.
21 Sofern zum falsch berechneten Nettoinventarwert keine Anteilausgaben 64
und/oder -rücknahmen stattgefunden haben, beschränken sich die zu treffenden Massnahmen auf die Erstellung eines Fehlerprotokolls und die Meldepflicht gemäss Ziff. 20 Abs. 1.
22 Sofern zum falsch berechneten Nettoinventarwert Anteilausgaben 65
und/oder -rücknahmen stattgefunden haben, hat die Fondsleitung bzw. SICAV mindestens sämtliche Transaktionen, die zum falschen Nettoinventarwert zu Ungunsten von Anlegern abgerechnet wurden, zu stornieren und mit dem korrigierten Nettoinventarwert neu abzurechnen. Unter Vorbehalt von Ziff. 23 hält sie sowohl die betroffenen Anleger als auch die betroffene offene kollektive Kapitalanlage schadlos.
23. Bei Bagatellfällen, bei denen der Differenzbetrag pro Anleger weniger als 50 Franken 66 ausmacht, kann die Fondsleitung bzw. SICAV bei der Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Pflicht zur Stornierung der betroffenen Abrechnungen beantragen. Die betroffene offene kollektive Kapitalanlage ist jedoch in jedem Fall schadlos zu halten.
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E Interne Weisung 24. Die Fondsleitung bzw. SICAV hält die an ihre Organisationsstruktur und an ihr 67 Fondsangebot angepassten Grundsätze und die Ablauforganisation für die Bewertung der Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlagen in einer internen Weisung fest. Dabei regelt sie mindestens:
– Aufbauorganisation und Betriebsabläufe, Kontrollmechanismen (Ziff. 5); 68
– Zugriff auf die für die Bewertung und Verbuchung eingesetzte Software; 69
– die massgebenden Hauptmärkte und die zu verwendenden Kursquellen (Ziff. 1 70 und 6);
– Kriterien für die Plausibilisierung der Bewertungskurse (inkl. Toleranzgrenzen bei 71 Kursabweichungen gegenüber dem Vortag, max. toleriertes "Alter" von Kursen) (Ziff. 8);
– Festlegen der Kadenz der regelmässigen Abgleiche der Bestände mit der Depot- 72 bank (Ziff. 10);
– Massnahmen, Entscheidungskompetenzen und Protokollierung bei notwendigen 73 Abweichungen von den standardmässig verwendeten externen Kursquellen (Ziff. 7 und 8);
– Methoden für die Bewertung von Positionen, die mittels externer Quellen nicht 74 befriedigend bewertet werden können (Ziff. 3);
– Festlegen von Grenzwerten für stärkere Änderungen der Marktverhältnisse oder 75 eine Veränderung der Bonität bei Geldmarktinstrumenten (Ziff. 3);
– Kriterien für einen Aufschub der Rückzahlung und die Einstellung der Ausgabe 76 von Anteilen, entsprechende Verhaltensmassnahmen und Entscheidungskompetenzen unter besonderer Beachtung der Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden, Prüfgesellschaft, Depotbank, Vermögensverwalter, Vertriebsträgern und Anlegern (Ziff. 13 ff.);
– Massnahmen und Entscheidungskompetenzen bei eingetretenen Fehlern (u.a. 77 Protokollierung, internes Meldewesen) sowie Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden, Prüfgesellschaft, Depotbank, Vertriebsträgern und Anlegern (Ziff. 17 und 19 ff);
– Konkretisierung von wiederholt auftretenden Fehlern, während längerer Zeit 78 unbemerkt gebliebenen Fehlern und Fehlern ab einer bestimmten Grösse (Ziff. 19);
– Massstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Bewertungsfehlern bei übri- 79 gen Fonds für alternative Anlagen (Ziff. 18).
III Übrige Bestimmungen A Anwendung durch die Depotbank Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung bzw. SICAV bei der Berechnung der 80 Nettoinventarwerte der Anteile Gesetz, Fondsreglement und die vorliegende Richtlinie einhält.
B Mindeststandard Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat diese Selbstregulierung in der 81 Fassung vom 5. August 2021 am 25. August 2021 als Mindeststandard anerkannt.
C Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Die Änderungen dieser Richtlinie wurden am 5. August 2021 vom Vorstand der Asset 82 Management Association Switzerland verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Beilage 1 Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen
Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff.17 ff.)
Fondsleitung bzw. Fehlerprotokoll SICAV stellt Fehler fest
Fehler als unwesent- Fehler als wesentlich Meldung an Prüfgeselllich eingestuft eingestuft schaft und Aufsichtsbehörde (an weitere gemäss Ziff. 20)
Keine Ausgabe/Rück- Ausgabe/Rücknahme von nahme von Anteilen zu Anteilen zu falschen falschen Preisen erfolgt Preisen erfolgt
Korrektur gemäss Entscheid Fondsleitung bzw. SICAV
Behandlung gemäss Schadlos halten von Antrag an Aufsichtsinterner Richtlinie Anlegern und offener behörde bezügl. kollektiver Kapital- Korrekturmassnahmen anlage
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Beilage 2 Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen
Raster zur Beurteilung von Korrekturmassnahmen bei fehlerhaft verrechneten Nettoinventarwerten (Ergänzung zu Ziff. 23)
Massnahmen Massnahmen Schadenausgleich gegenüber Anleger gegenüber offener durch Fondsleitung kollektiver bzw. SICAV Kapitalanlage
NAV zu hoch Anteil-Ausgaben Rückerstattung des Belastung der Rück- __ zuviel bezahlten Be- vergütung an Anleger trages
Anteil-Rücknahmen Rückforderung (Be- Gutschrift der Rück- unverzügliche Verlastung) des zuviel vergütungen von An- gütung des nicht vergüteten Verkaufs- legern und Fonds- durch Rückforderunerlöses leitung bzw. SICAV gen an Anleger gedeckten Betrages
NAV zu tief Anteil-Ausgaben Nachbelastung des Gutschrift der Nach- unverzügliche Verzu wenig belasteten zahlungen von Anle- gütung des nicht Betrages gern und Fondslei- durch Nachzahluntung bzw. SICAV gen der Anleger gedeckten Betrages
Anteil-Rücknahmen Rückerstattung des Belastung der Rück- __ zuwenig erhaltenen erstattungen an An- Verkaufserlöses leger
Bei fehlerhaft verrechneten Nettoinventarwerten zugunsten von Anlegern (NAV bei Anteils-Ausgaben zu tief bzw. bei Anteils-Rücknahmen zu hoch) darf auf Korrekturmassnahmen gegenüber dem Anleger verzichtet werden. Die offene kollektive Kapitalanlage ist aber in jedem Fall schadlos zu halten.
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Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Anwendung des Systems des "Forward Pricing" bei der Ausgabe und Rücknahme Beilage 1 Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Beilage 2 Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Raster zur Beurteilung von Korrekturmassnahmen bei fehlerhaft verrechneten
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