EXPERTsuisse – PH 70 Schweizer Prüfungshinweis 70 - Aufsichtsprüfung

(a)

PH 70 Schweizer Prüfungshinweis 70: Aufsichtsprüfung (gilt für Prüfungen, deren Berichte Prüfperioden beginnend ab 1. Januar 2020 oder später umfassen)

Einleitung 4

Anwendungsbereich 4 Gültigkeit 4

Ziele 4 Definitionen 4 Anforderungen 8

Durchführung von Prüfungen der Finanzmarktregulierung 8 Einhaltung der relevanten Vorgaben 8 Einhaltung der relevanten Anforderungen 8

Berufliche Verhaltensanforderungen 8 Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfaufträgen 9 Verfahren zur Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfaufträgen 9 Vereinbarung der Auftragsbedingungen 9

Qualitätssicherung 10 System zur Qualitätssicherung 10 Bestimmung des Prüfteams 10 Verantwortung des leitenden Prüfers 10 Auftragsbegleitende Qualitätssicherung 10 Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfteams 11

Kritische Grundhaltung und pflichtgemässes Ermessen 11 Prüfungsplanung 12 Risikoorientierung bei der Prüfungsplanung 12 Risikoanalyse für die Aufsichtsprüfung 13 Prüfstrategie für die Aufsichtsprüfung 16 Abstimmung mit Vertretern der beaufsichtigten Einheit 16

Berücksichtigung von Vorschriften 16 Gesetze und Rechtsvorschriften mit unmittelbarer Auswirkung auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung 16 Gesetze und Rechtsvorschriften ohne unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung 17

Prüfungsnachweise 18 Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise 18 Prüfungshandlungen zum Erlangen von Prüfungsnachweisen 18 Analytische Prüfungshandlungen 19 Umfang von Prüfungsnachweisen (Prüftiefen) 20 Graduelle Abdeckung 21 Auswahl der zu prüfenden Elemente, um Prüfungsnachweise zu erlangen 22 Auswahl der zu prüfenden Elemente für Funktionsprüfungen 23 Auswahl der zu prüfenden Elemente für Einzelfallprüfungen 23

Prüfungsnachweise aus der Tätigkeit eines Sachverständigen 24 Prüfungsnachweise aus der Tätigkeit einer anderen zugelassenen Prüfgesellschaft 24 Nutzung der Arbeiten der Internen Revision 25 Weiterverwendung von Prüfungsergebnissen aus einer früheren Intervention, welche durch den Aufsichtsprüfer erstellt wurden 26

Konsolidierte Überwachung 26 Risikoanalyse 26 Durchführung der Prüfung 26

Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung 27 Prüfergebnis 27 Darstellung von Mängeln 28 Kommunikation mit dem Oberleitungsorgan 31

Ereignisse nach Abschluss der Prüfperiode 31 Weitere Informationen 32 Dokumentation 32 Konzeptionelle Trennung von Rechnungs- und Aufsichtsprüfung 32 Schriftliche Erklärungen von den Mitgliedern des Oberleitungsorgans und der Geschäftsführung 32 Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation 33 Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise 33 Dokumentation bedeutsamer Sachverhalte und der Ausübung pflichtgemässen Ermessens bei damit zusammenhängenden bedeutsamen Beurteilungen 34 Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsdokumentation 34

Der vorliegende Prüfungshinweis (PH) wurde vom Ausschuss des Vorstands von EXPERTsuisse am 11. November 2019 verabschiedet und von der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA am 29. Januar 2020 als verbindlich anzuwendende Selbstregulierung bestimmt. Er behandelt die Pflichten des Aufsichtsprüfers zur Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zum aufsichtsrechtlichen Prüfwesen, insbesondere gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), Finanzmarkt-Prüfverordnung (FINMA-PV) sowie FINMA-Rundschreiben 13/3 „Prüfwesen“. Er ersetzt den PH70 vom 21. November 2017 und gilt für Prüfungen, deren Berichte Prüfperioden beginnend ab 1. Januar 2020 umfassen.

Einleitung

Anwendungsbereich 1. Der Prüfungshinweis zur Aufsichtsprüfung (PH 70) behandelt die Pflichten des Aufsichtsprüfers zur Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zum aufsichtsrechtlichen Prüfwesen, insbesondere gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), Finanzmarkt-Prüfverordnung (FINMA-PV) sowie FINMA-Rundschreiben 13/3 „Prüfwesen“.

2. Bei der Aufsichtsprüfung handelt es sich um einen gesetzlichen Prüfauftrag. Die Prüfungshandlungen richten sich nach den Vorgaben der FINMA-PV, des FINMA-Rundschreibens 13/3 „Prüfwesen“ und zusätzlicher Instruktionen der FINMA, wie FINMA-Prüfpunkte, die Prüfungshandlungen vorgeben, oder Wegleitungen. Internationale Prüfungsstandards und nationale Prüfungsstandards von EXPERTsuisse (PS) für die Rechnungsprüfung sind für die Aufsichtsprüfung nicht massgebend. In Ergänzung zu den genannten Vorgaben sollte der Aufsichtsprüfer bei der Durchführung einer Aufsichtsprüfung diesen PH befolgen.

Gültigkeit 3. Dieser PH wurde von den Kommissionen Bankenprüfung, Kollektive Kapitalanlagen (KAG) und Versicherungen erarbeitet und vom Ausschuss des Vorstandes von EXPERTsuisse am 11. November 2019 verabschiedet. Er ersetzt den PH70 vom 21. November 2017 und gilt für Prüfungen, deren Berichte Prüfperioden beginnend ab 1. Januar 2020 umfassen.

Ziele 4. Dieser PH dient dazu, das Vorgehen bei der Aufsichtsprüfung zu erläutern. Die Aufsichtsprüfung umfasst (a) die Vornahme von Prüfungshandlungen und die Abgabe von Bestätigungen und Berichten über die Aufsichtsprüfung;

(b) weitere Abklärungen, Bestätigungen oder Berichte, sofern diese aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen beinhalten und ausdrücklich die Ausführung in Übereinstimmung mit dem PH 70 bestätigt wird.

Definitionen 5. Für die Zwecke dieses PH gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen, bei denen zur Verdeutlichung oft verwendete Begriffe in englischer Sprache angefügt werden: (a) Aufsichtsprüfer - Die Person(en), welche die Aufsichtsprüfungen durchführt bzw. durchführen. Üblicherweise handelt es sich dabei um den leitenden Prüfer und/oder andere Mitglieder des Prüfungsteams oder, sofern anwendbar, die Prüfgesellschaft.

(b) Aufsichtsprüfung – Die Vornahme von Prüfungshandlungen und die Abgabe von Bestätigungen und Berichten, in deren Rahmen geprüft wird, ob aufsichtsrechtliche Vorschriften eingehalten wurden und die Voraussetzungen bestehen, dass sie auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können. Die Aufsichtsprüfung umfasst die folgenden Prüftypen:

– Basisprüfung gemäss Art. 3 FINMA-PV; – Zusatzprüfungen gemäss Art. 4 FINMA-PV; – Bewilligungsprüfungen gemäss FINMA-Wegleitung für einzureichende Bestätigungen der Prüfgesellschaften zu Institutsbewilligungs-Gesuchen;

– Tätigkeit als Prüfbeauftragter, soweit in der Einsetzungsverfügung der FINMA verlangt wird, dass die Prüfgrundsätze gemäss Art. 5 FINMA-PV einzuhalten sind; – weitere Abklärungen, Bestätigungen oder Berichte, sofern diese aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen beinhalten und ausdrücklich die Ausführung gemäss dem PH 70 bestätigt wird. (c) Auftragsbegleitender Qualitätssicherer – Die/der in geeigneter Weise qualifizierte Mitarbeitende einer Prüfgesellschaft mit ausreichender und angemessener Erfahrung und Befugnis im Bereich der Aufsichtsprüfung, um die bedeutsamen Beurteilungen des Prüfteams und die von diesem beim Abfassen der Berichterstattung gezogenen Schlussfolgerungen einzuschätzen.

(d) Beaufsichtigte Einheit / Beaufsichtigte(r) – Einheit oder Person, die gemäss dem Finanzmarktaufsichtsrecht als Akteur des Finanzmarkts eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung bei der FINMA benötigt und aus diesen oder anderen Gründen (konsolidierte Überwachung) der Aufsicht durch die FINMA untersteht.

(e) Direkte Unterstützung (Direct assistance) – Verwendung der Ressourcen der Internen Revision, um Prüfungshandlungen unter der Anleitung, Überwachung und Durchsicht des Aufsichtsprüfers durchzuführen.

(f) Finanzmarktregulierung – Die in Art. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) aufgeführten Gesetze sowie aus diesen Gesetzen abgeleitete Erlasse, wie Verordnungen des Bundesrates oder von Behörden, Rundschreiben der FINMA und als Mindeststandard anerkannte und vorgegebene Selbstregulierung von Branchenverbänden, sowie weitere öffentlich verfügbare ausführende Dokumente zu diesen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind dies:

– Bankengesetz (BankG) – Geldwäschereigesetz (GwG) – Kollektivanlagengesetz (KAG) – Pfandbriefgesetz (PfG) – Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) – Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (g) FINMA-Prüfungsvorgaben – Alle Vorgaben der FINMA für die Prüfung im Rahmen der Aufsichtsprüfung. Die Vorgaben sind enthalten in der FINMA-PV, in Rundschreiben, Wegleitungen, FINMA-Prüfpunkten und ausführenden Formularen oder Dokumenten zum aufsichtsrechtlichen Prüfwesen bzw. institutsspezifischen Vorgaben der FINMA zur Aufsichtsprüfung.

(h) Geschäftsführung (Management) – Die Person(en) mit geschäftsführender Verantwortung für die Geschäftstätigkeit der beaufsichtigten Einheit. Bei einigen beaufsichtigten Einheiten kann die Geschäftsführung einige oder alle der Mitglieder des Oberleitungsorgans umfassen (bspw. geschäftsführende Mitglieder eines Überwachungsgremiums, einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte für die schweizerische Niederlassung).

(i) Interne Revision – Die Funktion einer beaufsichtigten Einheit, die Prüfungs- und Beratungsaktivitäten vornimmt, die beabsichtigen, die Wirksamkeit der Überwachungs-, Risikomanagement- und der internen Kontrollprozesse der beaufsichtigten Einheit zu beurteilen und zu verbessern.

(j) Intervention – Durchführung von Prüfungshandlungen in einem Prüffeld und in einem bestimmten Jahr eines möglichen Mehrjahreszyklus gemäss der von der FINMA vorgegebenen Periodizität und

Prüftiefe im Rahmen der Vorgaben zur Basisprüfung. Die Nachprüfung einzelner Aspekte eines Prüffelds oder die Vornahme selektiver Prüfungshandlungen gelten nicht als Intervention.

(k) Leitender Prüfer – Die/der Mitarbeitende einer Prüfgesellschaft, welche/r die Gesamtverantwortung für die Aufsichtsprüfung bei einem Beaufsichtigten trägt und durch die RAB entsprechend zugelassen ist. Diese Gesamtverantwortung für die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfungsplanung, die Prüfungsdurchführung sowie die Berichterstattung.

(l) Leitender Revisor – Die/der Mitarbeitende einer Prüfgesellschaft, welche/r für die Rechnungsprüfung und weitere Prüfungsaufträge bei einer beaufsichtigten Einheit verantwortlich ist.

(m) Oberleitungsorgan – Die Person(en), die u.a. für die Überwachung der strategischen Ausrichtung und für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der beaufsichtigten Einheit verantwortlich ist/sind (z.B. Verwaltungsrat, Bankrat, für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte für die schweizerische Niederlassung etc.). Wenn die Überwachung in gemeinsamer Verantwortung liegt, kann eine Untergruppe (z. B. ein Prüfungsausschuss) oder eine Einzelperson mit spezifischen Aufgaben betraut sein, um das überwachende Gremium bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterstützen.

(n) Pflichtgemässes Ermessen – Dies umfasst das Anwenden relevanter Aus- und Fortbildung, Kenntnis und Erfahrung im Zusammenhang mit Prüfungs- und beruflichen Standards sowie der Finanzmarktregulierung, um fundierte Entscheidungen über die Vorgehensweise zu treffen, die unter den Umständen des Prüfungsauftrags angemessen ist.

(o) Prüfbestätigungen – Ein Prüffeld ist in ein oder mehrere Prüfbestätigungen oder Prüffragen untergliedert. Eine Prüfbestätigung entspricht der für die Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung verlangten Bestätigung von Aspekten oder Vorgaben des Aufsichtsrechts (für Prüfungen von Einheiten die nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellt sind) resp. einer Prüffrage aus einem Prüfprogramm (für Prüfungen von dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten), welche mit einer eindeutigen Aussage zu adressieren sind (Beispiel: Bestätigung, dass die Vorschriften und Grundsätze der Corporate Governance eingehalten wurden). Diese Prüfbestätigungen und Prüffragen werden im Rahmen der FINMA-Prüfungsvorgaben definiert.

(p) Prüffeld (Themen) - Thematisch zusammengehörender Bereich der Finanzmarktregulierung, der durch die FINMA im Rahmen der Basisprüfung und der FINMA-Prüfungsvorgaben definiert wird (Beispiel: Prüffeld Eigenmittelanforderungen im Prüfgebiet Eigenmittel/Solvenz; Prüffeld Bareinlagen im Prüfgebiet gebundenes Vermögen).

(q) Prüfgebiet – Eine Prüfung gliedert sich in einzelne Prüfgebiete. Prüfgebiete können in Prüffelder und Prüffelder weiter in Prüfbestätigungen unterteilt werden (z.B. Eigenmittel/Solvenz; Interne Organisation und Internes Kontrollumfeld; gebundenes Vermögen).

(r) Prüfgesellschaft – Eine nach Art. 9a RAG zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen zugelassene Einheit, Personenvereinigung oder Kapitalgesellschaft. Im Zusammenhang mit dem PH 70 sind damit die Einheiten angesprochen, die zu Prüfungen im Rahmen der Finanzmarktregulierung berechtigt sind.

(s) Prüfjahr/Prüfperiode – Geschäftsjahr oder Periode in dem/der Interventionen resp. aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen vorgenommen werden oder auf die sich die Interventionen beziehen, insbesondere auch bei einer beaufsichtigten Einheit, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegt. Bei einer beaufsichtigen Einheit, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegt, ist vom Prüfjahr das Zwischenjahr zu unterscheiden.

(t) Prüfstrategie – Bestimmt, mit welcher Prüftiefe (Prüfung, kritische Beurteilung oder keine Intervention) und -periodizität die einzelnen Prüfgebiete beim Beaufsichtigten zu prüfen sind.

(u) Prüfungsdokumentation - Die Aufzeichnung in physischer oder elektronischer Form der durchgeführten Prüfungshandlungen, der erlangten relevanten Prüfungsnachweise und der vom Aufsichtsprüfer gezogenen Schlussfolgerungen (mitunter werden auch Begriffe wie „Arbeitspapiere“ verwendet).

(v) Prüfungsnachweise – Informationen, die vom Aufsichtsprüfer zur Ableitung der Schlussfolgerungen verwendet werden, auf denen das Prüfurteil basiert. Prüfungsnachweise umfassen sowohl Informationen, die in den Unterlagen der beaufsichtigten Einheit enthalten sind als auch sonstige Informationen.

(w) Prüfurteil – Schlussfolgerung des Aufsichtsprüfers aufgrund ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise als Basis für die Abgabe einer Bestätigung

– zu einer bestimmten Prüfbestätigung im Rahmen der Aufsichtsprüfung oder – zu weiteren Abklärungen, Bestätigungen oder Berichten im Rahmen der Aufsichtsprüfung. (x) Rechnungsprüfung – Umfasst die Prüfung, ob die Jahresrechnung resp. Konzernrechnung den anwendbaren Vorschriften entspricht. Die Rechnungsprüfung richtet sich grundsätzlich nach dem Obligationenrecht und/oder einem anderen massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung und weiteren anwendbaren Vorschriften sowie den massgebenden internationalen und nationalen Prüfungsstandards für die Rechnungsprüfung.

(y) Reduzierte Prüfkadenz – Durchführung der Aufsichtsprüfung auf mehrjähriger Basis, wonach die aufsichtsrechtlichen Prüfungshandlungen bei der beaufsichtigten Einheit aufgeschoben und in der Regel jedes zweite oder dritte Jahr vorgenommen werden. Die FINMA legt in ihrer Genehmigung fest, ob die Aufsichtsprüfung bei der beaufsichtigten Einheit jedes zweite oder dritte Jahr durchgeführt werden muss und ab welchem Prüfjahr der definierte Rhythmus anzuwenden ist.

(z) Risikoanalyse – Unabhängige Einschätzung der Risikolage des Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaft zuhanden der FINMA auf der Grundlage der Vorgaben der FINMA.

(aa) Zugetragene Informationen – Informationen, von denen der Aufsichtsprüfer Kenntnis erhält, die ihm zugestellt wurden oder die er im Rahmen von weiteren Mandaten beim Beaufsichtigten angefordert hat und die der Aufsichtsprüfer jeweils nicht mittels aktiv durchgeführten Prüfungshandlungen im Rahmen der Aufsichtsprüfung erlangt hat. Dies können zum Beispiel Informationen sein aus:

– Prüfungshandlungen im Rahmen der Rechnungsprüfung, – Besprechungen mit Vertretern der beaufsichtigten Einheit (inkl. Interne Revision) bzw. mit der FINMA, – Korrespondenzen mit der beaufsichtigten Einheit bzw. mit der FINMA, – Dokumenten im Rahmen der Meldepflichten der beaufsichtigten Einheiten wie von periodischen Meldungen der Klumpenrisiken, oder – publizierten Informationen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Offenlegungsvorschriften gemäss FINMA-RS 16/1 „Offenlegung – Banken“ resp. FINMA-RS 16/2 „Offenlegung – Versicherer“, falls die beaufsichtigte Einheit diese Vorgaben einhalten muss. (bb) Zwischenjahr: Jahr in dem keine Interventionen resp. aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen vorgenommen werden bei einer beaufsichtigten Einheit, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegt.

Anforderungen

Durchführung von Prüfungen der Finanzmarktregulierung

Einhaltung der relevanten Vorgaben 6. Der Aufsichtsprüfer hält die Vorgaben der Finanzmarktaufsichtsregulierung zum Prüfungsvorgehen ein, insbesondere die Vorgaben – des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG), – der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV), – des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG), – der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), – des FINMA-Rundschreibens 13/3 „Prüfwesen“ – und die weiteren FINMA-Prüfungsvorgaben.

Einhaltung der relevanten Anforderungen 7. Der Aufsichtsprüfer darf die Einhaltung der Prüfgrundsätze gemäss FINMA-Rundschreiben 13/3 „Prüfwesen“ nur dann bestätigen, falls er sämtliche Anforderungen dieses PH erfüllt, ausser die Anforderung ist gemäss den Umständen eines Prüfauftrages oder der Berichterstattung nicht anwendbar. Der Aufsichtsprüfer muss über ein ausreichendes Verständnis bezüglich des gesamten Textes dieses PH verfügen.

  1. Bei ausserordentlichen Sachverhalten kann der Aufsichtsprüfer entscheiden, dass die Abweichung von einer bestimmten Anforderung dieses PH notwendig ist. Der Aufsichtsprüfer muss bei solchen Sachverhalten alternative Handlungen vornehmen, damit das Ziel der entsprechenden Anforderung trotzdem erreicht wird. Es wird erwartet, dass die Notwendigkeit zu einer derartigen Abweichung nur in den Fällen eintritt, in denen eine spezifische Handlung verlangt wird, die unter den besonderen Umständen des Auftrags oder der Aufsichtsprüfung unwirksam wäre, das Ziel der entsprechenden Anforderung zu erreichen. Solche Sachverhalte sind angemessen zu dokumentieren.

  2. Sollte das Ziel einer Anforderung dieses PH nicht erreicht werden können, beurteilt der Aufsichtsprüfer, ob das Prüfurteil angepasst resp. eingeschränkt werden muss, ob die FINMA sofort zu orientieren ist oder ob ein Rücktritt vom Auftrag erforderlich ist, falls ein solcher gemäss den Vorgaben der Finanzmarktregulierung zulässig ist. Die Nichterreichung eines Ziels dieses PH entspricht einem bedeutsamen Sachverhalt, der eine angemessene Dokumentation in Übereinstimmung mit Textziffer 166 dieses PH erfordert und in der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung aufzuführen oder auf andere geeignete Weise der FINMA zu melden ist.

Berufliche Verhaltensanforderungen 10. Zusätzlich zu den Vorgaben der Finanzmarktregulierung und der Finanzmarktaufsichtsregulierung hat der Aufsichtsprüfer die Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse und deren Richtlinien zur Unabhängigkeit zu befolgen.

Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfaufträgen Verfahren zur Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfaufträgen 11. Die Prüfgesellschaft muss über geeignete Verfahren zur Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfaufträgen verfügen. Dabei sind die Vorgaben des Schweizer Qualitätssicherungsstandard QS 11 einzuhalten.

12. Die Prüfgesellschaft darf Mandantenbeziehungen oder Prüfaufträge nur weiterführen, falls (a) sie keinen Grund zur Annahme hat, dass relevante ethische Verhaltensanforderungen, mitberücksichtigt die Anforderungen zur Unabhängigkeit und betreffend Unvereinbarkeit von Tätigkeiten mit einem aufsichtsrechtlichen Prüfmandat (gemäss Finanzmarktprüfverordnung und FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“), nicht eingehalten werden können;

(b) sie überzeugt ist, dass diejenigen Personen, welche den Prüfauftrag ausführen, gesamthaft über ausreichende Fachkompetenzen und Fähigkeiten verfügen.

13. Bei Mandaten, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen, sind die Bestimmungen zur Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat auch in Zwischenjahren einzuhalten.

Vereinbarung der Auftragsbedingungen 14. Die Prüfgesellschaft muss die Bedingungen des Prüfungsauftrags mit der beaufsichtigten Einheit vereinbaren. Die Bedingungen des Prüfungsauftrags müssen in einem Auftragsbestätigungsschreiben oder in einer anderen geeigneten Form von schriftlicher Vereinbarung festgehalten werden und mindestens Folgendes umfassen: (a) Ziel und Umfang der Aufsichtsprüfung/des Prüfungsgegenstands,

(b) Verantwortung der Prüfgesellschaft,

(c) Verantwortung der beaufsichtigten Einheit,

(d) Berichterstattung.

  1. Die Bestätigung über die Auftragsbedingungen für die Aufsichtsprüfung muss nicht in einem eigenständigen Dokument für die Aufsichtsprüfung erfolgen, sondern kann auch in ein anderes Dokument integriert sein, wie einer kombinierten Auftragsbestätigung für die Rechnungsprüfung, Aufsichtsprüfung und gegebenenfalls weiteren Prüfaufträgen.

  2. Die Auftragsbedingungen sind in der Regel jährlich zu bestätigen oder neu zu vereinbaren. Der Aufsichtsprüfer kann sich dafür entscheiden, nicht für jeden Zeitraum ein neues Auftragsbestätigungsschreiben oder eine andere schriftliche Vereinbarung zu erstellen. Aufgrund der folgenden Faktoren kann es jedoch angemessen sein, die Auftragsbedingungen zu ändern oder die beaufsichtigte Einheit an die bestehenden Bedingungen zu erinnern: (a) Ziel und Umfang der Aufsichtsprüfung können missverstanden werden;

(b) geänderte oder besondere Bedingungen des Prüfungsauftrags;

1 „Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen sowie andere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen“

(c) ein vor Kurzem erfolgter Wechsel in den oberen Führungsgremien;

(d) eine bedeutende Änderung der Eigentumsverhältnisse;

(e) eine bedeutende Änderung in Art oder Umfang der Geschäftstätigkeit;

(f) eine bedeutende Änderung gesetzlicher oder anderer rechtlicher Anforderungen;

(g) eine bedeutende Änderung sonstiger Berichtspflichten.

Qualitätssicherung System zur Qualitätssicherung 17. Das allgemeine System zur Qualitätssicherung der Prüfgesellschaft gemäss Schweizer Qualitätsstandard QS 1 ist grundsätzlich auch auf die Aufsichtsprüfung anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich andere Anforderungen bestimmt wurden. Die Prüfgesellschaft stellt die dauernde Einhaltung des Qualitätssicherungssystems sicher.

Bestimmung des Prüfteams 18. Der leitende Prüfer muss sicherstellen, dass das Prüfteam und alle Sachverständigen insgesamt über die angemessenen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, um (a) den Prüfauftrag in Übereinstimmung mit den beruflichen Standards und massgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen durchzuführen und

(b) die Berichterstattung zu ermöglichen, die unter den gegebenen Umständen angemessen ist.

Verantwortung des leitenden Prüfers 19. Der leitende Prüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung. Er übernimmt die Verantwortung für (a) die Anleitung, Planung, Durchführung und Überwachung des Prüfauftrags in Übereinstimmung mit den beruflichen Standards sowie massgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen;

(b) die Angemessenheit sowie die sachliche Richtigkeit der Berichterstattung; und

(c) die Vornahme von Durchsichten in Übereinstimmung mit den von der Prüfgesellschaft angewandten Regelungen und Verfahren für Durchsichten.

  1. Zum oder vor dem Datum der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung muss der leitende Prüfer durch eine Durchsicht der Prüfungsdokumentation und durch Besprechungen mit dem Prüfteam sicherstellen, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zur Abstützung der gezogenen Schlussfolgerungen und für die Prüfurteile erlangt wurden. Der leitende Prüfer muss nicht die gesamte Prüfungsdokumentation durchsehen, kann sich aber dafür entscheiden. Er dokumentiert jedoch Umfang und zeitliche Einteilung der Durchsicht.

  2. Ist der für die Aufsichtsprüfung verantwortliche leitende Prüfer nicht die gleiche Person wie der leitende Revisor für die Rechnungsprüfung oder für andere Prüfaufträge, verbleibt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung beim leitenden Prüfer.

Auftragsbegleitende Qualitätssicherung 22. Die Prüfgesellschaft setzt im Rahmen der Aufsichtsprüfung einen auftragsbegleitenden Qualitätssicherer ein, wenn das Risikoprofil des Prüfmandats dies erfordert.

23. Für Prüfmandate im Rahmen der Aufsichtsprüfung, für welche die Prüfgesellschaft bestimmt hat, dass eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich ist, hat die Prüfungsdokumentation aufzuzeigen, dass (a) ein auftragsbegleitender Qualitätssicherer bestimmt wurde;

(b) bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Aufsichtsprüfung ergeben (einschliesslich derjenigen, die während der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt werden), mit dem auftragsbegleitenden Qualitätssicherer besprochen wurden; und

(c) die Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung nicht vor Abschluss der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erfolgte.

24. Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss eine objektive Einschätzung der bedeutsamen Beurteilungen des Prüfteams und der beim Abfassen der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung gezogenen Schlussfolgerungen durchführen. Diese Einschätzung kann Folgendes einschliessen: (a) Besprechung bedeutsamer Sachverhalte mit dem leitenden Prüfer;

(b) Durchsicht der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung;

(c) Durchsicht ausgewählter Teile der Prüfungsdokumentation, welche die bedeutsamen Beurteilungen des Prüfteams und dessen Schlussfolgerungen betreffen;

(d) Einschätzung der beim Abfassen der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung gezogenen Schlussfolgerungen und Abwägung, ob die vorgeschlagene Berichterstattung angemessen ist;

(e) Berücksichtigung der vom Prüfteam vorgenommenen Beurteilung der Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag;

(f) Berücksichtigung, ob bei Meinungsverschiedenheiten oder sonstigen schwierigen oder umstrittenen Sachverhalten eine angemessene Konsultation durchgeführt wurde und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben haben.

Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfteams 25. Wenn Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfteams, mit den konsultierten Personen oder ggf. zwischen dem leitenden Prüfer für die Aufsichtsprüfung, dem leitenden Revisor für die Rechnungsprüfung oder anderer Prüfaufträge und dem auftragsbegleitenden Qualitätssicherer auftreten, hat das Prüfteam die Regelungen und Massnahmen der Prüfgesellschaft zum Umgang mit Meinungsverschiedenheiten und zu ihrer Beilegung zu befolgen.

Kritische Grundhaltung und pflichtgemässes Ermessen 26. Der Aufsichtsprüfer muss eine Prüfung mit einer kritischen Grundhaltung planen und durchführen im Bewusstsein, dass Umstände bestehen können, die dazu führen, dass die beaufsichtigte Einheit Vorgaben der Finanzmarktregulierung nicht einhält oder dass die Voraussetzungen nicht bestehen könnten, dass sie auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.

  1. Eine im Prüfzeitpunkt bestehende sachgemässe Organisation, adäquate Massnahmen zur Risikobegrenzung sowie ein angemessenes internes Kontrollsystem sollen in ihrer Gesamtheit (bei den dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten in den relevanten und vorgegebenen Prüfbestätigungen) die Voraussetzungen schaffen, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.

  2. Die kritische Grundhaltung ist eine Einstellung, zu der eine hinterfragende Haltung, eine Aufmerksamkeit für Umstände, die auf mögliche Nichteinhaltung von Vorgaben der Finanzmarktregulierung aufgrund von Absicht, Irrtümern oder dolosen Handlungen hindeuten können, und eine kritische Beurteilung von Prüfungsnachweisen gehören.

  3. Der Aufsichtsprüfer muss bei der Planung und Durchführung der Aufsichtsprüfung pflichtgemässes Ermessen ausüben. Die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens stützt sich in jedem Einzelfall auf die dem Aufsichtsprüfer bekannten Tatsachen und Umstände. Die Konsultation zu schwierigen oder umstrittenen Sachverhalten im Laufe der Prüfung, sowohl innerhalb des Prüfteams als auch zwischen dem Prüfteam und anderen Personen auf geeigneter Ebene innerhalb oder ausserhalb der Prüfungspraxis, unterstützt den Aufsichtsprüfer bei der Vornahme fundierter und vertretbarer Beurteilungen.

  4. Pflichtgemässes Ermessen kann danach beurteilt werden, ob das Urteil, zu dem der Aufsichtsprüfer gelangt ist, eine kompetente Anwendung von Prüfungsgrundsätzen und der Finanzmarktregulierung widerspiegelt und angesichts der Tatsachen und Umstände, die dem Aufsichtsprüfer bis zum Datum der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung bekannt waren, vertretbar ist und mit diesen Tatsachen und Umständen in Einklang steht.

31. Pflichtgemässes Ermessen muss während der gesamten Aufsichtsprüfung ausgeübt und zudem angemessen dokumentiert werden. In dieser Hinsicht muss der Aufsichtsprüfer eine Prüfungsdokumentation anfertigen, die ausreicht, einen erfahrenen Aufsichtsprüfer, der zuvor nicht mit der Aufsichtsprüfung befasst war, in die Lage zu versetzen, die bedeutsamen Beurteilungen auf der Grundlage pflichtgemässen Ermessens zu verstehen, die im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen zu bedeutsamen Sachverhalten getroffen wurden, die sich während der Aufsichtsprüfung ergeben. Pflichtgemässes Ermessen darf nicht als Rechtfertigung für Entscheidungen dienen, die ansonsten nicht durch die Tatsachen und Umstände des Auftrags oder durch ausreichende geeignete Prüfungsnachweise gestützt werden.

Prüfungsplanung 32. Die Aufsichtsprüfung ist so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt werden kann. Die Vornahme der Risikoanalyse, die Festlegung der Prüfstrategie und die Fristen zur Berichterstattung für die Aufsichtsprüfung richten sich je nach Aufsichtsbereich nach dem Verfahren der FINMA und deren Wegleitungen.

Risikoorientierung bei der Prüfungsplanung 33. Bei den dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten werden die Prüfstrategie und die Prüfungsinhalte durch die FINMA individuell festgelegt. Bei der Prüfung von den dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten sind deshalb die Textziffern 34 bis 35 nicht anwendbar.

34. Bei der Planung der Aufsichtsprüfung besteht die übergreifende Zielsetzung des Aufsichtsprüfers darin, diejenigen Prüfgebiete zu identifizieren und mit Prüfungshandlungen im Rahmen der FINMA-Prüfungsvorgaben zu adressieren, in denen ein Risiko besteht, dass die beaufsichtigte Einheit (a) durch die Umsetzung ihrer Geschäftsstrategie Risiken eingeht, die im Verhältnis zu ihrer Risikotragfähigkeit nicht angemessen sind und deshalb möglicherweise Gläubiger, Anleger oder die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gefährden;

(b) vorgegebene Berechnungen oder Werte (z.B. Mindestwerte, Höchstwerte, Bandbreiten etc.) der Finanzmarktregulierung falsch ermittelt und dadurch eine Fehlaussage in Bezug auf die Einhaltung einer bestimmten Vorgabe der Finanzmarktregulierung erfolgt oder

(c) weitere qualitative Bestimmungen der Finanzmarktregulierung oder aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen der Statuten, Reglemente oder Weisungen verletzt.

35. Die Vornahme von Beurteilungen und die Festlegung der Risikoorientierung im Rahmen der Prüfungsplanung zur Identifikation der relevanten Prüfgebiete liegen im pflichtgemässen Ermessen des Aufsichtsprüfers, sofern die FINMA keine spezifischen Vorgaben gemacht hat. Diese Beurteilungen werden von der Wahrnehmung des Aufsichtsprüfers beeinflusst, wie sich die Geschäftstätigkeit der beaufsichtigten Einheit oder ihrer Abläufe und Regelungen auf die übergreifende Zielsetzung gemäss Textziffer 34 auswirken.

Risikoanalyse für die Aufsichtsprüfung 36. Bei dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten entscheidet die FINMA, ob eine Risikoanalyse vorzunehmen ist. Falls eine Risikoanalyse zu erstellen ist, sind die Textziffern 37 ff. anwendbar.

  1. Die Vornahme einer Risikoanalyse für die Aufsichtsprüfung ist eine subjektive Einschätzung des Aufsichtsprüfers aufgrund seiner auf das wesentliche beschränkten Beurteilung der Geschäftsstrategie in ihrem wirtschaftlichen Umfeld, der Organisation und von angewandten Verfahren der beaufsichtigten Einheit oder seiner Erfahrungen aus vorangehenden Prüfungshandlungen bei der beaufsichtigten Einheit. Der Aufsichtsprüfer kann auch seine Erfahrungen aus der Prüfung vergleichbarer beaufsichtigter Einheiten in die subjektive Einschätzung einbringen.

  2. Die subjektiven Einschätzungen sind in der Risikoanalyse mandatsspezifisch zu erläutern. Es handelt sich dabei nicht um Prüfungshandlungen, die mit entsprechender Evidenz nachzuweisen sind.

  3. Der Aufsichtsprüfer muss sich ein aktuelles Bild zu den Entwicklungen sowie zum Risikoprofil des Beaufsichtigten verschaffen.

  4. Bei Bewilligungsträgern nach FINIG, bei denen diese in den Zwischenjahren der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften erstatten müssen, ist der Aufsichtsprüfer ohne ausdrückliche Beauftragung seitens der FINMA oder der beaufsichtigten Einheit nicht verpflichtet, diesen Bericht einzufordern oder zu beurteilen.

  5. Falls bei einer beaufsichtigten Einheit im Vorjahr aufgrund einer reduzierten Prüfkadenz keine aufsichtsrechtlichen Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, erstellt der Aufsichtsprüfer die Risikoanalyse mindestens auf der Basis von

(a) zugetragenen Informationen gemäss Textziffer 5(aa);

(b) Ergebnissen aus Interventionen, die dem der Risikoanalyse unterliegenden Jahr vorangingen und die noch aktuell respektive relevant sind und

(c) Verwaltungsratsprotokollen und gegebenenfalls weiteren relevanten Dokumenten, sofern dies vom Aufsichtsprüfer aufgrund von Hinweisen auf wesentliche Risikoentwicklungen nach pflichtgemässem Ermessen als notwendig erachtet wird.

Einschätzung des inhärenten Risikos 42. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung bezeichnet das inhärente Risiko die Anfälligkeit eines spezifischen Prüffeldes für die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Risiken, vor Berücksichtigung von risikobegrenzenden Massnahmen. Die zu analysierenden inhärenten Risiken je Prüfgebiet resp. Prüffeld richten sich nach der übergreifenden Zielsetzung gemäss Textziffer 34.

43. Im Rahmen der Risikoanalyse für die Aufsichtsprüfung bestimmt der Aufsichtsprüfer das inhärente Risiko in den gemäss FINMA-Prüfungsvorgaben definierten Prüffeldern. Das inhärente Risiko wird bestimmt durch subjektive Einschätzungen der beiden Komponenten

– Umfang/Ausmass des Risikos, falls sich das identifizierte Risiko manifestiert; sowie – Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos 44. Die Komponenten des inhärenten Risikos sind vereinfachend den nachfolgenden Abstufungen zuzuordnen:

Abstu- Umfang/Ausmass Eintrittswahrscheinlichkeit fung Falls sich das identifizierte Risiko manifestiert, sind Die Wahrscheinlichkeit, dass die Auswirkungen derart hoch, dass… sich das identifizierte Risiko manifestiert ist … Tief – der finanzielle Schaden durch den Erfolg des – unwahrscheinlich Jahres ohne grössere Probleme gedeckt wer- – selten den kann. – Verletzungen der Bestimmungen der Finanzmarktregulierung unwahrscheinlich sind.

Mittel Standardwert, falls keine anderen Risikoattribute zutreffen oder falls diese nicht bekannt sind.

Hoch – der finanzielle Schaden das Eigenkapital der be- – möglich aufsichtigten Einheit tangiert. – wahrscheinlich (more likely – bedeutsame Verletzungen der Bestimmungen than not) der Finanzmarktregulierung drohen.

Sehr – der finanzielle Schaden einen massgeblichen – sehr wahrscheinlich hoch Einfluss auf das Eigenkapital der beaufsichtigten – weitgehend sicher Einheit hat und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt werden können oder dass sowohl Kapitalgeber als auch Gläubiger geschädigt werden. – eine Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Geschäftsbetrieb der beaufsichtigten Einheit droht und damit die Fortführung der Geschäftstätigkeit gefährdet ist.

Einschätzung des Kontrollrisikos 45. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung bezeichnet das Kontrollrisiko die Anfälligkeit, dass die beaufsichtigte Einheit keine angemessenen und wirksamen Massnahmen zur Begrenzung des inhärenten Risikos getroffen hat oder dass die getroffenen Massnahmen bedeutsame fehlerbehaftete Transaktionen oder Verletzungen der Finanzmarktregulierung nicht verhindern bzw. nicht aufdecken.

46. Falls für die Risikoanalyse der Aufsichtsprüfung einer bestimmten Kategorie von beaufsichtigten Einheiten die Einschätzung des Kontrollrisikos verlangt ist, richtet sich die Bestimmung nach der Prüferfahrung aus vergangenen Interventionen oder Nachprüfungen gemäss den folgenden Abstufungen:

Abstufung Bedingungen je Prüffeld Hoch Die Prüfgesellschaft hat – bisher keine Prüfungshandlungen zum Vorhandensein und Funktionieren von Kontrollen durchgeführt oder – keine Klarheit, dass Kontrollen bestehen oder – die Kontrollen als nicht wirksam beurteilt oder – Hinweise, dass das Kontrollsystem seit der letzten Intervention wesentlich angepasst wurde.

Mittel – Die Prüfgesellschaft hat aufgrund der Prüfungshandlungen in Form einer kritischen Beurteilung, welche in den letzten 3 Jahren vorgenommen wurde, festgestellt, dass Kontrollen existieren. – Des Weiteren verfügt sie über keine Hinweise, dass die Kontrolle nicht angemessen und wirksam sind und dass diese seit der letzten Intervention wesentlich angepasst wurden. – Es bestehen keine offenen Beanstandungen mit der Klassifizierung „hoch“ resp. „mittel“ oder während des Prüfjahrs festgestellte Beanstandungen mit der Klassifizierung „hoch“ resp. „mittel“ wurden bis zur Vornahme der Risikoanalyse bereinigt und gemäss Textziffer 135 nachgeprüft.

Tief – Die Prüfgesellschaft hat aufgrund der Prüfungshandlungen in Form einer Prüfung, welche in den letzten 3 Jahren vorgenommen wurde, festgestellt, dass die Kontrollen angemessen und wirksam sind und dass sie seit der letzten Intervention nicht wesentlich angepasst wurden. – Es bestehen keine offenen Beanstandungen mit der Klassifizierung „hoch“ resp. „mittel“ oder während des Prüfjahrs festgestellte Beanstandungen mit der Klassifizierung „hoch“ resp. „mittel“ wurden bis zur Vornahme der Risikoanalyse bereinigt und gemäss Textziffer 135 nachgeprüft.

47. Für die Beurteilung im Zusammenhang mit der Festlegung des Kontrollrisikos gemäss Textziffer 46, ob seit der letzten Intervention

– das Kontrollsystem wesentlich angepasst wurde, – wesentliche Schwachstellen bestehen oder – das Kontrollsystem nicht mehr angemessen ausgestaltet ist, muss der Aufsichtsprüfer keine Prüfungshandlungen mit ausreichend geeigneten Prüfungsnachweisen vornehmen. Der Aufsichtsprüfer basiert seine Beurteilung auf den ihm vorliegenden Informationen über die beaufsichtigte Einheit. Diese Informationen können auch aus Prüfungen der Internen Revision stammen, unabhängig davon ob sich der Aufsichtsprüfer bei der letzten Intervention gemäss Textziffer 104 auf die Interne Revision abgestützt hat oder nicht.

  1. Für die Bestimmung des Kontrollrisikos mit der Abstufung „Mittel“ oder „Tief“ gemäss Textziffer 46 darf der Aufsichtsprüfer die Ergebnisse aus Prüfungshandlungen der Internen Revision nur dann einbeziehen, wenn er sich bei der letzten Intervention gemäss Textziffer 104 auf die Interne Revision abgestützt hat.

  2. Bei einem Wechsel der Prüfgesellschaft kann der neue Aufsichtsprüfer die Einstufung des Kontrollrisikos des vorherigen Prüfers übernehmen. Der neue Aufsichtsprüfer kann die Prüftiefen der durchgeführten Interventionen sowie die Ergebnisse aus der Berichterstattung des vorherigen Prüfers berücksichtigen, muss jedoch keine weitergehenden Analysen oder Prüfungshandlungen vornehmen.

Prüfstrategie für die Aufsichtsprüfung 50. Bei Versicherungsgesellschaften wird die Prüfstrategie durch die FINMA definiert. Die FINMA legt bei diesen Gesellschaften in ihrer Kommunikation zur Prüfstrategie fest, bei welchen Prüfgebieten eine aufsichtsrechtliche Prüfung durchzuführen ist.

  1. Bei den übrigen Kategorien von beaufsichtigten Einheiten leitet sich die Prüfstrategie für die Aufsichtsprüfung und die für ein bestimmtes Prüffeld anzuwendende Prüftiefe aus den Einschätzungen der Risikoanalyse ab. Auf Basis der von der FINMA vorgegebenen Regeln und Zyklen schlägt der Aufsichtsprüfer für beaufsichtigte Einheiten der Aufsichtskategorien 3 bis 5 der FINMA pro Prüffeld eine anzuwendende Prüftiefe vor.

  2. Für beaufsichtigte Einheiten nach BankG und FinfraG der Aufsichtskategorien 1 und 2 definiert die FINMA die Prüfstrategie im Austausch mit der Prüfgesellschaft.

  3. Für beaufsichtigte Einheiten nach KAG bzw. FINIG der Aufsichtskategorie 4 kann die FINMA die Prüfstrategie im Austausch mit der Prüfgesellschaft definieren.

  4. Die vorgesehenen Prüfbereiche sind – ausser für beaufsichtigte Einheiten gemäss Textziffer 50 – in zusammengefasster Form auf dem vorgegebenen Formular „Standardprüfstrategie“ aufzuführen. Detaillierte Prüfungshandlungen sind aus der Prüfstrategie abzuleiten. Diese werden während der Prüfungsdurchführung mit angemessenen Prüfungshandlungen adressiert.

Abstimmung mit Vertretern der beaufsichtigten Einheit 55. Die Risikoanalyse und die Prüfstrategie für die Aufsichtsprüfung dürfen vor der Einreichung der Dokumente an die FINMA den Vertretern der beaufsichtigten Einheit zur Kenntnis gebracht werden. Die Risikoanalyse und Prüfstrategie widerspiegeln jedoch die eigenständige Sicht der Prüfgesellschaft.

Berücksichtigung von Vorschriften 56. Die Pflichten des Aufsichtsprüfers bei der Berücksichtigung von Vorschriften inner- und ausserhalb der Finanzmarktregulierung unterscheiden sich im Hinblick auf die Einhaltung nach zwei verschiedenen Kategorien von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften wie folgt: (a) Bestimmungen in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, die im Allgemeinen eine unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung der Vorschriften der Finanzmarktregulierung (siehe Textziffer 5(f)) haben, und

(b) sonstige Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung von Vorschriften der Finanzmarktregulierung haben, deren Einhaltung jedoch grundlegend für die betrieblichen Aspekte der Geschäftstätigkeit, für die Fähigkeit einer beaufsichtigten Einheit zur Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Vermeidung wesentlicher Strafen ist (z. B. Arbeitsrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Strafrecht, ausländisches Recht im Rahmen grenzüberschreitender Tätigkeit, Sanktionsverordnungen etc.).

Gesetze und Rechtsvorschriften mit unmittelbarer Auswirkung auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung 57. Der Aufsichtsprüfer muss im Rahmen der Prüfstrategie oder von anderweitigen Vorgaben der FINMA, oder falls FINMA-Prüfpunkte, die Prüfungshandlungen vorgeben, dies verlangen, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Einhaltung der Bestimmungen in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erlangen,

denen im Allgemeinen eine unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung von Vorschriften der Finanzmarktregulierung beigemessen wird. Bei dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten dienen die Prüfpunkte der FINMA als Grundlage für die durch die Prüfgesellschaft festzulegenden und durchzuführenden aufsichtsrechtlichen Prüfungshandlungen.

Gesetze und Rechtsvorschriften ohne unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung

Durchzuführende Prüfungshandlungen 58. Der Aufsichtsprüfer muss im Rahmen der Prüfstrategie oder von anderweitigen Vorgaben der FINMA, oder falls FINMA-Prüfpunkte, die Prüfungshandlungen vorgeben, dies verlangen, die folgenden Prüfungshandlungen durchführen, die dazu beitragen, Fälle von Verstössen gegen sonstige Gesetze und andere Rechtsvorschriften festzustellen, die in der Regel keine unmittelbare Auswirkung auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung aufweisen: (a) Befragungen der Geschäftsführung und erforderlichenfalls des Oberleitungsorgan, ob die beaufsichtigte Einheit solche Gesetze und andere Rechtsvorschriften einhält;

(b) Einsichtnahme in ggf. vorhandenen Schriftverkehr mit den zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden.

59. Falls eine beaufsichtigte Einheit aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit oder ihres Verhaltens gegenüber Gesetzen und Rechtsvorschriften besonders exponiert ist, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einhaltung der Finanzmarktregulierung aufweisen, bezieht der Aufsichtsprüfer diese Vorgaben in die Risikoanalyse gemäss Textziffer 37 auf geeignete Weise ein und nimmt eine entsprechende Beurteilung vor. Besonders exponiert kann eine beaufsichtigte Einheit beispielsweise sein in Bezug auf die Einhaltung von ausländischem Recht im Rahmen grenzüberschreitender Tätigkeit, aggressiven Steuerpraktiken etc.

Erwägungen des Aufsichtsprüfers 60. Während der Prüfungsdurchführung muss der Aufsichtsprüfer stets auf die Möglichkeit achten, dass ihm durch andere durchgeführte Prüfungshandlungen Fälle tatsächlicher oder vermuteter Verstösse gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften zur Kenntnis gelangen können.

61. Der Aufsichtsprüfer muss die Geschäftsführung und erforderlichenfalls das oberste Leitungs- oder Überwachungsorgan auffordern, schriftliche Erklärungen darüber abzugeben, dass dem Aufsichtsprüfer alle bekannten Fälle tatsächlicher oder vermuteter Verstösse gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften, mitgeteilt wurden.

Kommunikation über festgestellte oder vermutete Verstösse 62. Stellt der Aufsichtsprüfer im Laufe der Prüfung Sachverhalte im Zusammenhang mit Verstössen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften fest, so muss er dem Oberleitungsorgan darüber berichten, falls diese Sachverhalte nicht offensichtlich unbeachtlich sind.

63. Beurteilt der Aufsichtsprüfer die in Textziffer 62 genannten Verstösse als absichtlich, wesentlich oder möglicherweise als dolose Handlung, muss er den Sachverhalt dem Oberleitungsorgan und der FINMA so rasch wie möglich mitteilen. Der Aufsichtsprüfer muss zudem, falls dies vom Finanzmarktaufsichtsrecht entsprechend verlangt wird, aufgrund dieser Verstösse die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung beurteilen und diese Verstösse der FINMA gegebenenfalls ohne Verzug melden.

64. Bei Mandaten, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen, sind die Bestimmungen zur Meldepflicht gemäss Art. 29 FINMAG auch in Zwischenjahren einzuhalten. In Zwischenjahren muss der Aufsichtsprüfer nicht systematisch nach meldepflichtigem Fehlverhalten suchen. Werden dem Aufsichtsprüfer Ereignisse bekannt oder Informationen gemäss Textziffer 5(aa) zugetragen, die auf einen meldepflichtigen Sachverhalt schliessen lassen, muss er den Sachverhalt dem Oberleitungsorgan und der FINMA so rasch wie möglich melden.

Prüfungsnachweise Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise 65. Der Aufsichtsprüfer hat die Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen. Die Prüfungsnachweise können auch Informationen einschliessen, die aus anderen Quellen stammen, bspw. aus vorherigen Abschluss- oder Aufsichtsprüfungen (vorausgesetzt, dass der Aufsichtsprüfer mittels Prüfungsnachweisen durch Befragen mit verbundenen Beobachtungen oder Einsichtnahmen festgestellt hat, ob seit der vorherigen Prüfung Änderungen eingetreten sind, die sich möglicherweise auf deren Relevanz für die laufende Aufsichtsprüfung auswirken und entsprechend berücksichtigt wurden) oder aus den Qualitätssicherungsmassnahmen einer Prüfgesellschaft im Zusammenhang mit der Annahme und der Fortführung der Mandantenbeziehung.

66. Der grösste Teil der Tätigkeit des Aufsichtsprüfers bei der Bildung des Prüfurteils besteht aus dem Einholen und Beurteilen von Prüfungsnachweisen. Prüfungshandlungen zum Erlangen von Prüfungsnachweisen können zusätzlich zu einer Befragung eine Einsichtnahme/Inaugenscheinnahme, eine Beobachtung, eine Bestätigung, ein Nachrechnen, ein Nachvollziehen oder analytische Prüfungshandlungen – oft in einer Kombination – umfassen. Obwohl Befragungen wichtige Prüfungsnachweise liefern und sogar Nachweise für die Verletzung von Vorgaben der Finanzmarktregulierung erbringen können, liefern Befragungen alleine normalerweise weder ausreichende Prüfungsnachweise dafür, dass die Vorschriften der Finanzmarktregulierung eingehalten sind, noch für die Wirksamkeit von Kontrollen.

Prüfungshandlungen zum Erlangen von Prüfungsnachweisen 67. Um begründete Schlussfolgerungen als Grundlage des Prüfurteils zu ziehen, werden Prüfungsnachweise erlangt aus der Durchführung von Funktionsprüfungen und/oder aussagebezogenen Prüfungshandlungen: (a) Funktionsprüfungen sind darauf angelegt, die Wirksamkeit von Kontrollen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung und Korrektur von Verstössen gegen Bestimmungen der Finanzmarktregulierung und/oder der Statuten, Reglemente und Weisungen oder wesentlicher risikoerhöhender Transaktionen zu beurteilen.

(b) Aussagebezogene Prüfungshandlungen sind darauf angelegt, Verstösse gegen Bestimmungen der Finanzmarktregulierung und/oder der Statuten, Reglemente und Weisungen auf Aussageebene aufzudecken. Sie umfassen Einzelfallprüfungen und aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen.

Prüfungstechniken 68. Die nachstehend beschriebenen Prüfungstechniken können je nach Kontext, in dem sie vom Aufsichtsprüfer angewendet werden, als Prüfungshandlungen zu Funktionsprüfungen oder als aussagebezogene Prüfungshandlungen dienen: (a) Einsichtnahme/Inaugenscheinnahme (Inspection) umfasst die Untersuchung von internen oder externen Aufzeichnungen oder Dokumenten in Papier- oder elektronischer Form oder auf anderen Medien.

(b) Beobachtung (Observation) besteht darin, sich von anderen Personen durchgeführte Prozesse oder Verfahren anzusehen. Die Beobachtung liefert Prüfungsnachweise über die Durchführung eines Prozesses oder Verfahrens, ist jedoch beschränkt auf den Zeitpunkt, an dem sie stattfindet, und durch die Tatsache, dass der Vorgang des Beobachtetwerdens die Art und Weise der Durchführung des Prozesses oder Verfahrens beeinflussen kann.

(c) Externe Bestätigungen (External Confirmation) stellen Prüfungsnachweise dar, die der Aufsichtsprüfer als direkte schriftliche Antwort eines Dritten (der bestätigenden Partei) an den Aufsichtsprüfer in Papierform oder durch ein elektronisches oder anderes Medium erlangt.

(d) Nachrechnen (Recalculation) besteht aus der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von Dokumenten oder Aufzeichnungen. Das Nachrechnen kann manuell oder elektronisch durchgeführt werden.

(e) Nachvollziehen (Reperformance) bedeutet die unabhängige Durchführung von Verfahren oder Kontrollen durch den Aufsichtsprüfer, die ursprünglich als Teil des internen Kontrollsystems (IKS) der beaufsichtigten Einheit durchgeführt wurden.

(f) Analytische Prüfungshandlungen (Analytical Procedures) bestehen in Beurteilungen von Informationen durch die Analyse plausibler Beziehungen zwischen sowohl finanziellen als auch nichtfinanziellen Daten. Ausserdem umfassen analytische Prüfungshandlungen die jeweils notwendigen Untersuchungen von festgestellten Schwankungen oder Beziehungen, die nicht mit anderen relevanten Informationen in Einklang stehen, die um einen erheblichen Betrag von den erwarteten Werten oder deren Verfahren resp. Bestimmungen von branchenüblichen Verfahren resp. Bestimmungen abweichen. Analytische Prüfungshandlungen können z.B. die Analyse von Kennzahlen, Entwicklungen oder Vergleiche mit Vorperioden, Erwartungen sowie auch Branchenvergleiche beinhalten.

(g) Befragungen (Inquiry) bestehen im Einholen von sowohl finanziellen als auch nicht-finanziellen Informationen bei sachverständigen Personen innerhalb oder ausserhalb der beaufsichtigten Einheit. Befragungen werden während der gesamten Aufsichtsprüfung neben anderen Prüfungshandlungen umfassend eingesetzt und reichen von formellen schriftlichen Befragungen bis zu informellen mündlichen Befragungen. Die Auswertung der Antworten auf Befragungen ist ein integraler Bestandteil des Befragungsprozesses. Antworten auf Befragungen können Informationen oder bestätigende Prüfungsnachweise liefern. Obwohl es häufig besonders wichtig ist, durch Befragungen erlangte Nachweise abzusichern, können bei Befragungen über Absichten der Geschäftsführung die zur Bestätigung dieser Absichten verfügbaren Informationen begrenzt sein. In diesen Fällen kann das Verständnis von der Umsetzung der erklärten Absichten der Geschäftsführung in der Vergangenheit, von den von der Geschäftsführung genannten Gründen für die Wahl einer bestimmten Vorgehensweise und von der Fähigkeit der Geschäftsführung zur Befolgung einer bestimmten Vorgehensweise relevante Informationen liefern, um die durch Befragungen erlangten Nachweise zu bekräftigen.

Analytische Prüfungshandlungen

69 Analytische Prüfungshandlungen werden unterschieden in

(a) aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen, mit denen direkt Prüfungsnachweise erbracht werden und die gemäss den Textziffern 70 bis 73 durchzuführen sind sowie

(b) weitere Analysen, mit denen nicht direkt Prüfungsnachweise erbracht werden und die zum Zweck des Ermittelns einer Vorgehensweise oder als Basis für weitere Tätigkeiten (z.B. Veränderungsanalyse, Übersichten für Besprechungen etc.) vorgenommen werden. Der Aufsichtsprüfer nimmt derartige Analysen in einer zweckentsprechenden Weise vor, ohne dass er die Vorgaben der Textziffern 70 bis 73 einhalten muss.

  1. Zur Durchführung analytischer Prüfungshandlungen können verschiedene Methoden angewandt werden, die von einfachen Vergleichen bis hin zu komplexen Analysen mittels hoch entwickelter statistischer Verfahren reichen.

  2. Wenn der Aufsichtsprüfer bei analytischen Prüfungshandlungen Schwankungen oder Beziehungen feststellt, die nicht mit anderen relevanten Informationen in Einklang stehen oder die erheblich von den erwarteten Werten abweichen, muss der Aufsichtsprüfer diese Abweichungen untersuchen, indem (a) Befragungen der Geschäftsführung oder anderer verantwortlicher Personen durchgeführt und geeignete, für die Antworten der Geschäftsführung relevante Prüfungsnachweise eingeholt werden sowie

(b) andere Prüfungshandlungen durchgeführt werden, die unter den gegebenen Umständen notwendig sind.

Durchführung analytischer Prüfungshandlungen zu quantitativen Daten 72. Bei der Planung und Durchführung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen zu quantitativen Daten, entweder für sich alleine oder in Kombination mit Einzelfallprüfungen, als aussagebezogene Prüfungshandlungen muss der Aufsichtsprüfer (a) die Eignung bestimmter aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen für gegebene Aussagen festlegen, unter Berücksichtigung der beurteilten Risiken eines Verstosses gegen Bestimmungen der Finanzmarktregulierung und/oder der Statuten, Reglemente und Weisungen und ggf. von Einzelfallprüfungen für diese Aussagen;

(b) die Verlässlichkeit der Daten beurteilen, aus denen der Aufsichtsprüfer die Erwartung zu erfassten Beträgen oder Kennzahlen entwickelt, unter Berücksichtigung von Quelle, Vergleichbarkeit, Art und Relevanz der verfügbaren Informationen sowie der Kontrollen über deren Erstellung;

(c) eine Erwartung zu erfassten Beträgen oder Kennzahlen entwickeln und beurteilen, ob die Erwartung ausreichend genau für die Feststellung eines Verstosses gegen Bestimmungen der Finanzmarktregulierung und/oder der Statuten, Reglemente und Weisungen ist, sowie

(d) den Betrag etwaiger Unterschiede zwischen den erfassten Beträgen und den erwarteten Werten festlegen, der ohne weitere Untersuchung vertretbar ist.

Durchführung analytischer Prüfungshandlungen zu Verfahren und Bestimmungen, resp. qualitativen Aspekten 73. Im Rahmen der Aufsichtsprüfung kann der Aufsichtsprüfer auch aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen planen und durchführen, um Verfahren, Abläufe, Bestimmungen oder Kontrollen zu prüfen. Dazu muss der Aufsichtsprüfer (a) Art und/oder Umfang von erwarteten Verfahren, Abläufen, Bestimmungen oder Kontrollen festlegen;

(b) die Abweichung zwischen der festgestellten und der erwarteten Situation ermitteln und

(c) auf der Basis von pflichtgemässem Ermessen beurteilen, ob die Abweichung zwischen der festgestellten und der erwarteten Situation ohne weitere Untersuchung vertretbar ist.

Umfang von Prüfungsnachweisen (Prüftiefen) 74. Mit dem Begriff Prüftiefe wird der Detaillierungsgrad der Prüfungshandlungen bezeichnet. Die Prüftiefe für ein bestimmtes Prüfgebiet wird auf der Basis der von der FINMA vorgegebenen Regeln und Zyklen zur Aufsichtsprüfung bestimmt. Abhängig von der Prüftiefe und der Art der vorgenommenen Prüfungshandlung wird in der Regel eine Auswahl der folgenden Prüfungstechniken angewandt:

Umfang von Prüfungsnachweisen*) Prüfung Kritische Beurteilung

75 Verschaffen eines

Überblicks über ein Prüfgebiet (Entwicklung des Verständnis- – Einsichtnahme in Dokumente ses über die Ge- – Befragung von Personen schäftstätigkeit, die Prozesse und die Kontrollen)

Umfang von Prüfungsnachweisen*) Prüfung Kritische Beurteilung

76 Konzeption der Kontrollen

– Einsichtnahme in Dokumente (Beurteilung der angemessenen Konzeption – Befragung von Personen der internen Kontrollen)

77 Funktionsprüfung der – Einsichtnahme/

Kontrollen Inaugenscheinnahme (Feststellung der Ein- – Beobachtung richtung und Prüfung – Externe Bestätigungen der Wirksamkeit der Keine Funktionsprüfung der Kontrollen – Nachrechnen Kontrollen) bei Prüftiefe „Kritische Beurteilung“ – Nachvollziehen – Analytische Prüfungshandlungen – Befragung

78 Aussagebezogene Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen

Prüfungen Einzelfallprüfungen mittels Keine Einzelfallprüfungen mittels statististatistischer und nicht statis- scher und nicht statistischer Stichprobentischer Stichprobenprüfungs- prüfungsansätze bei Prüftiefe „Kritische ansätze Beurteilung“, sondern – Einsichtnahme in Dokumente – Befragung von Personen

79. Schlussfolgerung Positives Prüfurteil mit hinrei- Negatives Prüfurteil mit begrenzter Sichender Sicherheit („positive cherheit („negative assurance“): assurance“): Die Prüfgesellschaft hält fest, dass sich Die Prüfgesellschaft gibt ein im Rahmen der vorgenommenen Prüeindeutiges Prüfurteil für die fungshandlungen keine Sachverhalte er- Einhaltung der aufsichts- geben haben, aus denen zu schliessen rechtlichen Bestimmungen wäre, dass die aufsichtsrechtlichen Bestab. immungen nicht eingehalten wären.

*) Für dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellte Einheiten: Abhängig von der Art der Prüffragen in den Prüfbestätigungen, z.T. nicht in reiner Abgrenzung anwendbar.

80. Werden Prüfungshandlungen mit der Prüftiefe „Prüfung“ durchgeführt, sind in der Regel die Beurteilung der Konzeption sowie die Feststellung der Einrichtung und die Prüfung der Wirksamkeit der Kontrollen vorzunehmen, da die Vorschriften der Finanzmarktregulierung angemessene Risikomanagement- und Kontrollsysteme verlangen. Schliesst der Aufsichtsprüfer aus seiner Beurteilung der Konzeption der Kontrollen, dass diese nicht angemessen ist, muss der Aufsichtsprüfer beurteilen, wie dieser Mangel sein Prüfurteil beeinflusst.

Graduelle Abdeckung 81. Einzelne Prüffelder sind gemäss den FINMA-Prüfungsvorgaben im Rahmen eines Mehrjahreszyklus einer graduellen Abdeckung zu unterziehen. Bei der „graduellen Abdeckung“ handelt es sich nicht um eine Prüftiefe, sondern um ein Prüfverfahren. Der Aufsichtsprüfer legt in den entsprechenden Prüffeldern die Prüftiefe gemäss seiner Risikoanalyse und pflichtgemässem Ermessen fest. Solange keine signifikanten Schwächen identifiziert wurden, kann der Aufsichtsprüfer davon ausgehen, dass mit der Prüftiefe „kritische Beurteilung“ die Prüfrisiken angemessen abgedeckt werden können. Sofern der Aufsichtsprüfer im entsprechenden Prüffeld signifikante Schwächen identifiziert hat, hält er in seiner Risikoanalyse fest, ob sich diese Schwachstelle auch auf das zu prüfende Element auswirkt und deshalb dieser Teilbereich mit der Prüftiefe „Prüfung“ abzudecken ist.

82. Werden in einem Prüffeld, in dem eine graduelle Abdeckung im Rahmen eines Mehrjahreszyklus vorzunehmen ist, signifikante Schwächen identifiziert, muss eine Empfehlung oder eine Beanstandung nach den Bestimmungen in Textziffer 126 ff. abgegeben werden. Im entsprechenden Prüffeld ist die Bereinigung einer Beanstandung gemäss den Regeln in Textziffer 135 ff. zu prüfen, bis die Erledigung nachhaltig erfolgt ist. Es ist jedoch nur im Bereich der konkreten Schwächen eine Nachprüfung vorzunehmen, und nicht für ein gesamtes Prüffeld, das weiterhin entsprechend dem Mehrjahreszyklus aufgeteilt werden kann.

Auswahl der zu prüfenden Elemente, um Prüfungsnachweise zu erlangen 83. Bei der Gestaltung von Funktions- und Einzelfallprüfungen muss der Aufsichtsprüfer Verfahren zur Auswahl von zu prüfenden Elementen festlegen, die wirksam sind, um den Zweck der Prüfungshandlung zu erreichen. Die Stichprobe wird im Rahmen eines risikoorientierten Ansatzes bestimmt. Zur Auswahl der Prüfelemente hat der Aufsichtsprüfer die folgenden Möglichkeiten:

(a) Auswahl aller Elemente (Vollerhebung)

(b) Auswahl bestimmter Elemente, z.B.

– Elemente mit hohem Wert oder Schlüsselelemente – Alle Elemente, die einen bestimmten Betrag überschreiten – Elemente, die bestimmte Merkmale aufweisen – Elemente zum Erlangen von Informationen (c) Stichprobenprüfungen.

84. Die Anwendung einer dieser Möglichkeiten oder einer Kombination von diesen kann in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen angemessen sein.

  1. Damit eine fundierte Aussage möglich ist, sollte die Stichprobenauswahl das volle Berichtsjahr umfassen oder auf der Basis einer vor dem Zeitpunkt der Durchführung der Prüfungshandlungen liegenden Zeitperiode von in der Regel mindestens 12 Monaten bestimmt werden, wobei davon mindestens 6 Monate im Berichtsjahr liegen müssen. Dies gilt auch für Beaufsichtigte, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen, bei denen die Stichprobenauswahl in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Durchführung der Prüfungshandlungen teilweise in einem Zwischenjahr liegen kann. Die Stichprobenauswahl kann im Rahmen von pflichtgemässem Ermessen durch eine risikoorientierte Auswahl von Elementen im entsprechenden Zeitraum bestimmt werden. Der Prüfer erwägt nach pflichtgemässem Ermessen bei Beanstandungen mittleren und hohen Risikos sowie bei Empfehlungen mittleren und hohen Risikos in einem einer Intervention unterliegenden Prüffeld, risikoorientiert für Zwischenjahre sowie Jahre ohne Intervention gemäss Prüfstrategie Überraschungsmomente einzubauen.

  2. Die Konzeption der Stichprobe erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfungshandlungen und der Relevanz des betroffenen Prüffelds. Die Merkmale der Grundgesamtheit sind für die Konzeption zu berücksichtigen, die Stichprobe muss jedoch nicht so ausgewählt werden, dass für jedes Element in der Grundgesamtheit eine Chance besteht, ausgewählt zu werden.

  3. Verfügt der Aufsichtsprüfer aufgrund der geprüften Elemente für Funktions- oder Einzelfallprüfungen über Hinweise darauf, dass ein Mangel resultiert, hat der diesen Mangel gemäss Textziffer 122 ff. festzustellen. Der Aufsichtsprüfer hat die geplanten Prüfungshandlungen für die vorgesehene Stichprobenauswahl vollständig durchzuführen, auch wenn er einen systematischen Mangel feststellt. Eine Ausweitung des Stichprobenumfangs ist nicht erforderlich.

Auswahl der zu prüfenden Elemente für Funktionsprüfungen 88. Der Umfang der auszuwählenden Elemente für die Prüfung von manuellen Kontrollen richtet sich nach der Häufigkeit, mit der die Kontrolle von der beaufsichtigten Einheit durchgeführt wird:

Häufigkeit der Kon- Erwartete Grundge- Anzahl zu prüfender Elemente bei inhätrolldurchführung samtheit der Anzahl rentem Risiko der Kontrollereignisse sehr hoch / hoch mittel / tief Jährlich 1 1 1 Quartalsweise 4 2 1 Monatlich 12 4 2 Wöchentlich 52 8 4 Täglich 250 15 10 Mehrmals täglich mehr als 250 25 15

  1. Die Prüfung einer automatisierten Kontrolle ist so zu gestalten, dass alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, die von der Kontrolle abgedeckt werden, von der Prüfung erfasst werden. Die wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen bestimmt der Aufsichtsprüfer gemäss pflichtgemässem Ermessen.

  2. Abhängig von der Art der Kontrolle und deren Risiken kann der Nachweis der korrekten Funktionsweise der automatisierten Kontrolle im Normalfall durch eine geeignete Kombination der folgenden Prüfungshandlungen erreicht werden: ausreichende Befragung, Beobachtung, Einsichtnahme/Inaugenscheinnahme, Nachrechnen und/oder Nachvollziehen einer Transaktion.

  3. Wenn der Aufsichtsprüfer festgestellt hat, dass eine automatisierte Kontrolle wie vorgesehen funktioniert (dies kann zum Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Kontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen), kann er anschliessend erwägen, anstelle von eigentlichen Funktionsprüfungen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, dass die Kontrolle auch weiterhin wirksam funktioniert. Zu diesen Prüfungen können die Feststellungen gehören, dass

– Änderungen am Programm nicht ohne angemessene Programmänderungskontrollen vorgenommen werden,

– für die Verarbeitung von Geschäftsvorfällen die autorisierte Version des Programms verwendet wird und

– andere relevante generelle Kontrollen wirksam sind.

Auswahl der zu prüfenden Elemente für Einzelfallprüfungen 92. Der Umfang der auszuwählenden Elemente gemäss Textziffer 83(b) und 83(c) für Einzelfallprüfungen ist auf Einzelinstitutsebene zu verstehen und richtet sich nach den folgenden Grössen:

Inhärentes Risiko Mindest-Stichproben- Maximaler Stichprobenumfang des Prüfgebiets umfang in Prozent der Aufsichtskategorie Grundgesamtheit 1 2 3 4 und 5 Tief 1% + 10 50 30 25 20 Mittel 1% + 15 75 50 30 25 Hoch / sehr hoch 1% + 25 100 75 50 30

  1. Die errechnete Stichprobengrösse ist bis zum maximalen Stichprobenumfang auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Grundgesamtheit umfasst die Gesamtmenge an Daten oder Transaktionen, aus der eine Stichprobe ausgewählt wird und über die der Aufsichtsprüfer Schlussfolgerungen zu ziehen beabsichtigt. Die Beschreibung und der Umfang der Grundgesamtheit, das Vorgehen zur Auswahl der Stichproben und die ausgewählten Stichproben sind angemessen zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Grundgesamtheit kann der Aufsichtsprüfer durch eine kritische Beurteilung auf Basis einer kritischen Grundhaltung und dem pflichtgemässen Ermessen ermitteln.

  2. Falls für ein Prüfgebiet kein inhärentes Risiko zu bestimmen ist und falls keine eindeutigen Indikationen für ein erhöhtes Risiko vorliegen, wird für die Berechnung des Stichprobenumfangs das inhärente Risiko als „mittel“ eingestuft.

  3. Bestehen in FINMA-Prüfungsvorgaben Bestimmungen zur Ermittlung einer Stichprobe, gehen diese den Regeln gemäss Textziffern 88 bis 94 vor.

Prüfungsnachweise aus der Tätigkeit eines Sachverständigen 96. Ein Sachverständiger ist eine Einzelperson oder eine Organisation, welche über Expertenwissen verfügt und welche vom Aufsichtsprüfer beigezogen wird, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, jedoch nicht bei der Prüfgesellschaft angestellt ist.

97. Falls für Prüfungsnachweise die Arbeit eines Sachverständigen verwendet wird, muss der Aufsichtsprüfer folgende Beurteilungen vornehmen: (a) Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität dieses Sachverständigen beurteilen;

(b) ein Verständnis der Tätigkeit dieses Sachverständigen gewinnen; und

(c) die Eignung der Tätigkeit dieses Sachverständigen als Prüfungsnachweis für die relevante Aussage beurteilen.

  1. Die Beurteilung der Objektivität muss Abklärungen zu Interessenkonflikten und Beziehungen zur beaufsichtigten Einheit enthalten, welche die Objektivität des Sachverständigen beinträchtigen könnten.

  2. Der Aufsichtsprüfer muss die Angemessenheit der Arbeit des Sachverständigen für die Zwecke der Aufsichtsprüfung beurteilen. Dies schliesst ein: (a) die Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen oder Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen sowie deren Übereinstimmung mit anderen Prüfungsnachweisen;

(b) wenn die Arbeit dieses Sachverständigen die Verwendung bedeutsamer Annahmen und Methoden umfasst, die Relevanz und Vertretbarkeit dieser Annahmen und Methoden unter den gegebenen Umständen; sowie

(c) wenn die Arbeit dieses Sachverständigen die Verwendung von Ausgangsdaten umfasst, die für die Arbeit dieses Sachverständigen bedeutsam sind, die Relevanz, Aktualität und Richtigkeit dieser Ausgangsdaten.

Prüfungsnachweise aus der Tätigkeit einer anderen zugelassenen Prüfgesellschaft 100. Falls für die Prüfungsnachweise die Arbeit einer anderen zugelassenen Prüfgesellschaft verwendet wird, muss der Aufsichtsprüfer beurteilen, ob diese Arbeiten für die Zwecke des Aufsichtsprüfers angemessen und aktuell sind.

101. Der Aufsichtsprüfer muss die Berichterstattung der anderen zugelassenen Prüfgesellschaft beurteilen. Er muss

(a) bedeutsame Sachverhalte, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, je nach den Umständen mit der anderen zugelassenen Prüfgesellschaft oder der beaufsichtigten Einheit erörtern, und

(b) feststellen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation der anderen zugelassenen Prüfgesellschaft erforderlich ist.

102. Wenn der Aufsichtsprüfer zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Tätigkeit der anderen zugelassenen Prüfgesellschaft unzureichend ist, muss er festlegen, welche zusätzlichen Prüfungshandlungen durchzuführen sind und ob diese von der anderen zugelassenen Prüfgesellschaft oder vom Aufsichtsprüfer durchzuführen sind.

Nutzung der Arbeiten der Internen Revision 103. Ungeachtet des Grades ihrer Eigenständigkeit und Objektivität ist die Interne Revision nicht von der beaufsichtigten Einheit unabhängig, wie es vom Aufsichtsprüfer verlangt wird. Der Aufsichtsprüfer trägt die alleinige Verantwortung für das abgegebene Prüfurteil. Stützt sich der Aufsichtsprüfer auf die Arbeiten der Internen Revision ab und beurteilt er diese Arbeiten oder Teile davon als ungenügend, so nimmt der Aufsichtsprüfer entsprechend eigene ergänzende Prüfungshandlungen vor.

  1. Der Aufsichtsprüfer hat gemäss den FINMA-Prüfungsvorgaben die Möglichkeit, sich auf Arbeiten der Internen Revision abzustützen, inkl. Arbeiten aus früheren Perioden, die zum Verwendungszeitpunkt maximal 24 Monate zurückliegen. Dabei ist die aktuelle Situation bei der zu prüfenden Einheit angemessen zu berücksichtigen. Die zulässige Form der Abstützung beschränkt sich auf die Nutzung der Arbeiten der Internen Revision gemäss den Textziffern 105 bis 110. Eine direkte Unterstützung durch die Interne Revision ist nicht zulässig.

  2. Der Aufsichtsprüfer darf sich im Rahmen seiner Prüfung auf Fakten abstützen, die durch die Interne Revision ermittelt wurden, sofern die Prüfungshandlungen der Internen Revision hinsichtlich Inhalt und Umfang eine hinreichende und angemessene Grundlage für die Schlussfolgerungen des Aufsichtsprüfers darstellen.

  3. Sofern sich der Aufsichtsprüfer auf Arbeiten der Internen Revision abstützt, ist die Verwendung dieser Arbeiten als Basis für die Koordination der Prüfungshandlungen mit der Internen Revision abzusprechen.

  4. Der Aufsichtsprüfer studiert die Berichte der Internen Revision, die er zu nutzen plant, um ein Verständnis für die Art und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie der entsprechenden Ergebnisse zu erhalten.

  5. Für die Arbeiten der Internen Revision als Ganzes, welche der Aufsichtsprüfer nutzen will, muss er ausreichende Beurteilungen hinsichtlich Qualität und Aussagekraft vornehmen, damit er Art und Umfang der vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie der entsprechenden Feststellungen versteht, und ob (a) die Arbeit der Internen Revision angemessen geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert wurde;

(b) geeignete Vorkehrungen vorhanden sind, um Interessenkonflikte zu erkennen;

(c) ausreichende geeignete Nachweise vorhanden sind, damit die Interne Revision eine angemessene Schlussfolgerung ziehen kann; und

(d) ob die gezogenen Schlussfolgerungen den Umständen entsprechend angemessen und die Berichte der Internen Revision in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten Arbeiten sind.

109. Der Aufsichtsprüfer beurteilt die Arbeit der Internen Revision hinsichtlich: (a) Umfang des involvierten Ermessens;

(b) Risiko einer wesentlichen Fehlaussage zum Prüfurteil;

(c) Umfang der Unterstützung der Objektivität der internen Prüfer durch die organisatorische Eingliederung und die relevanten Regelungen und Abläufe der Internen Revision; und

(d) Befähigung und Kompetenz der Internen Revision.

110. Die Prüfungshandlungen des Aufsichtsprüfers müssen den Nachvollzug eines Teils der Arbeiten der Internen Revision beinhalten, die mindestens ein Prüfgebiet umfasst, auf das sich der Aufsichtsprüfer abstützt. Ein Nachvollzug beinhaltet die unabhängige Durchführung von Prüfungshandlungen durch den Aufsichtsprüfer, um die durch die Interne Revision erzielten Schlussfolgerungen zu validieren.

Weiterverwendung von Prüfungsergebnissen aus einer früheren Intervention, welche durch den Aufsichtsprüfer erstellt wurden 111. Die Weiterverwendung von Prüfungsergebnissen, welche durch den Aufsichtsprüfer während einer früheren Periode erstellt wurden, ist zulässig, falls: (a) der Aufsichtsprüfer überprüft, ob die während einer früheren Intervention erstellten Prüfungsnachweise weiterhin die aktuelle Situation von Bestimmungen, Verfahren, Abläufen oder Kontrollen bei der beaufsichtigten Einheit berücksichtigen und

(b) der Aufsichtsprüfer erneut Funktions- und/oder aussagebezogene Prüfungen vornimmt, falls im entsprechenden Prüffeld Prüfungshandlungen mit der Prüftiefe „Prüfung“ vorzunehmen sind.

Konsolidierte Überwachung Risikoanalyse 112. Die Vornahme von Prüfungshandlungen in den Prüfgebieten der konsolidierten Überwachung richtet sich primär nach den Prüfzyklen gemäss den FINMA-Prüfungsvorgaben. Der Aufsichtsprüfer kann die Vornahme von Funktions- und Einzelfallprüfungen bei den der konsolidierten Überwachung unterstellten Gesellschaften auf Einheiten beschränken, die eine wesentliche Auswirkung auf die Risiken des entsprechenden Prüfgebiets aufweisen. Die Herleitung des Einflusses auf die Risiken sowie der Ausschluss von Einheiten von Prüfungshandlungen erfolgen nach pflichtgemässem Ermessen und sind durch den Aufsichtsprüfer zu dokumentieren. Bei der Prüfung von Versicherungsgruppen ist in den Prüfgebieten keine Vollprüfung vorzunehmen, sondern die Durchführung der aufsichtsrechtlichen Prüfung ist an die Risikoanalyse der Solo-Gesellschaft(en) anzulehnen.

  1. Der Prüfer kann sich bei seiner Risikoanalyse auf das gruppenweite interne Kontrollsystem abstützen, sofern dieses nach pflichtgemässem Ermessen bei der letzten Prüfung als angemessen und funktionsfähig beurteilt wurde. Bei der Prüfung von Versicherungsgruppen ist die Risikoanalyse der Solo-Überwachung massgebend für die aufsichtsrechtliche Prüfung.

  2. Bei komplexen Strukturen der konsolidierten Überwachung kann der Prüfer von der primären Ausrichtung auf die Prüfzyklen gemäss den FINMA-Prüfungsvorgaben abweichen und Einheiten, die der konsolidierten Überwachung unterliegen, gemäss einem Rotationsplan abdecken. Dieser Rotationsplan ist risikoorientiert zu erstellen und mit der FINMA zu vereinbaren.

  3. Wird die Vornahme von Prüfungshandlungen auf bestimmte Einheiten der Gruppe beschränkt, sind die ausgewählten Einheiten in der Prüfstrategie oder einem anderen geeigneten Dokument aufzuführen, das der FINMA zur Kenntnis gebracht wird.

Durchführung der Prüfung 116. Prüfungshandlungen bei in- und ausländischen Einheiten, die der konsolidierten Überwachung unterliegen, erfolgen durch die Prüfgesellschaft selber, durch eine mit dieser verbundenen Gesellschaft oder einen Drittprüfer.

  1. Werden die Prüfungshandlungen nicht durch die Prüfgesellschaft selbst durchgeführt, muss diese den mit ihr verbundenen Prüfer oder einen Dritten instruieren und überwachen. Der Aufsichtsprüfer stellt sicher, dass der mit ihr verbundene Prüfer oder der Dritte über angemessene Kenntnisse der für die Prüfungshandlungen relevanten Teile der Finanzmarktregulierung und der Finanzmarktaufsichtsregulierung verfügt. Die Beurteilung der Angemessenheit der durchgeführten Arbeiten richtet sich nach den Vorgaben gemäss Textziffern 100 bis 102.

  2. Die Prüfungsnachweise des mit der Prüfgesellschaft verbundenen Prüfers oder eines Dritten sind periodisch einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Unterliegt der verbundene Prüfer oder der Dritten einem Prozess der Nachschau im Sinne von QS 1, kann sich der Aufsichtsprüfer stattdessen auf die Ergebnisse dieses Nachschauprozesses abstützen. Wenn die Ergebnisse aus dem Nachschauprozess auf Qualitätsmängel schliessen lassen oder falls der Aufsichtsprüfer keinen Zugang zu den Ergebnissen aus dem Nachschauprozess erhält, muss er selber eine mandatsspezifische Qualitätskontrolle durchführen.

Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung 119. Um begrenzte oder hinreichende Sicherheit zu erlangen, muss der Aufsichtsprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise einholen, um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbar niedriges Mass zu reduzieren und die es dem Aufsichtsprüfer ermöglichen, vertretbare Schlussfolgerungen als Grundlage für das Prüfurteil zu ziehen.

  1. Unterliegt ein durch die FINMA definiertes Prüffeld einer Intervention, muss dieses in der Regel vollständig mit Prüfungshandlungen abgedeckt werden, sodass für alle verlangten Prüfbestätigungen ein Prüfurteil abgegeben werden kann. Eine nur teilweise Abdeckung eines solchen Prüffelds ist nur in Ausnahmefällen oder nach Genehmigung durch die FINMA zulässig.

  2. Verlangt die FINMA mittels FINMA-Prüfpunkten, die Prüfungshandlungen vorgeben, Fragebogen oder ähnlichen Instrumenten eine bestimmte Form der Berichterstattung, richten sich die erforderlichen Bestätigungen nach den entsprechenden Instruktionen. Die Textziffern 122 bis 144 sind sinngemäss anzuwenden, sofern sie nicht den spezifischen Instruktionen der Fragebogen, Prüfprogrammen oder ähnlichen Instrumenten widersprechen.

Prüfergebnis 122. Der Aufsichtsprüfer hält in seiner Berichterstattung eindeutig fest, ob die gemäss den FINMA-Prüfungsvorgaben verlangten Bestätigungen zu einzelnen Aspekten oder Vorgaben der Finanzmarktregulierung eingehalten sind. Das Prüfergebnis je Prüfbestätigung wird in der Regel mit „Ja“ oder „Nein“ angegeben. Dem Prüfergebnis ist die Prüftiefe hinzuzufügen. Für die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten ist das Prüfergebnis je Prüfbestätigung in der Regel mit „Trifft zu“ oder „Trifft nicht zu“ anzugeben, ohne jedoch ein Gesamtprüfurteil zu formulieren.

123. Der Aufsichtsprüfer bestätigt das Prüfergebnis pro Prüfbestätigung mit „Ja“ resp. „Trifft zu“ falls:

(a) Prüfungshandlungen mit der Prüftiefe „Prüfung“ oder „Kritische Beurteilung“ gemäss der Textziffer 74 ff. vorgenommen wurden und

(b) keine Beanstandungen nach Textziffer 132 mit der Klassifizierung „hoch“ oder „mittel“ angebracht wurden.

124. Der Aufsichtsprüfer bestätigt das Prüfergebnis pro Prüfbestätigung mit „Nein“ resp. „Trifft nicht zu“, falls Beanstandungen nach Textziffer 132 mit der Klassifizierung „hoch“ oder „mittel“ angebracht wurden. Die Prüfbestätigung ist auch mit „Nein“ zu bestätigen, falls der Mangel, welcher zu einer Beanstandung mit der Klassifizierung „hoch“ oder „mittel“ führte, bis zur Abgabe des Prüfberichts bereinigt wurde.

Darstellung von Mängeln 125. Sämtliche festgestellten Mängel sind in der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung aufzuführen. Der Aufsichtsprüfer darf in Bezug auf die Offenlegung von Mängeln kein pflichtgemässes Ermessen ausüben und darf beispielsweise nicht, ausschliesslich ihm wesentlich erscheinende Mängel im Bericht aufführen.

126. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind Beanstandungen oder Empfehlungen anzubringen, unabhängig von der angewandten Prüftiefe.

127 Als Mängel gelten

(a) die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen;

(b) die Verletzung von Statuten, Reglementen oder Weisungen, die von aufsichtsrechtlicher Bedeutung sind;

(c) identifizierte Schwachstellen, die keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzen, jedoch einen Handlungsbedarf aufweisen und bei denen

– das Risiko einer Erhöhung der Risikolage oder – das Risiko einer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht; oder (d) bestehende Anzeichen, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht eingehalten werden können.

  1. Festgestellte Schwachstellen im internen Kontrollsystem für aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte führen in der Regel zu einem Mangel, da sie zu einer Erhöhung des Risikos führen können. Derartige Schwachstellen können nicht durch zusätzliche Einzelfallprüfungen kompensiert werden. Bei schwerwiegenden Feststellungen, die auf nicht vorhandene, nicht funktionierende oder stark beeinträchtigte Elemente der Organisation, Funktionen und/oder Prozesse hinweisen und eine erhebliche Erhöhung der Risikolage zur Folge haben, sind zusätzliche, auf die spezifischen Sachverhalte ausgerichtete Prüfungshandlungen vorzunehmen falls dies für die Erlangung eines besseren Verständnisses der Problemstellung oder der Risikolage erforderlich ist.

  2. Nicht als Mängel gemäss Textziffer 127 gelten und somit nicht mit Beanstandungen oder Empfehlungen in die Berichterstattung aufzunehmen sind Feststellungen aus Prüfungshandlungen von Dritten oder der Internen Revision, falls sich der Aufsichtsprüfer nicht im Rahmen der Prüfstrategie auf deren Prüfungshandlungen abstützt.

  3. Für Feststellungen gemäss Textziffer 129 muss der Aufsichtsprüfer keine Beurteilung der Objektivität, Angemessenheit der Prüfungshandlungen und Qualität der Schlussfolgerungen vornehmen. Der Aufsichtsprüfer beurteilt jedoch, ob die Feststellung bedeutsam ist und berücksichtigt sie gegebenenfalls gemäss den FINMA- Prüfungsvorgaben in seiner Berichterstattung.

131. Bei Mandaten, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen, ist in Zwischenjahren keine Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung erforderlich. Folglich gibt der Aufsichtsprüfer in Zwischenjahren keine Beanstandungen oder Empfehlungen ab, auch wenn er Kenntnis von Mängeln gemäss Textziffer 127 erhält. Der Aufsichtsprüfer muss gegebenenfalls die Meldepflichten gemäss Textziffer 64 berücksichtigen. Erhält der Aufsichtsprüfer in Zwischenjahren Kenntnis von Mängeln, muss er diese im Rahmen der nächsten Intervention im Prüfjahr berücksichtigen.

Beanstandungen 132. Der Aufsichtsprüfer bringt eine „Beanstandung“ an, falls Bestimmungen der Finanzmarktregulierung oder der Statuten, Reglemente oder Weisungen von aufsichtsrechtlicher Bedeutung verletzt wurden. Beanstandungen,

die wiederholt auftreten, sind speziell zu kennzeichnen. Die Klassifizierung einer Beanstandung richtet sich nach den folgenden Definitionen:

Klassifizie- Definition rung Hoch Eine Beanstandung wird als „hoch“ klassifiziert, wenn – die Verletzung ein nach Art. 27 Abs. 3 FINMAG meldepflichtiges Ereignis darstellt; – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse überwiegend nicht vorhanden sind und/oder die Wirksamkeit der Prozesse stark beeinträchtigt ist; – die Feststellung eine erhebliche Erhöhung der Risikolage zur Folge hat; oder – ein systematischer Fehler vorliegt.

Mittel Eine Beanstandung wird als „mittel“ klassifiziert, wenn – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse teilweise nicht vorhanden sind und/oder die Wirksamkeit der Prozesse beeinträchtigt (z.B. punktueller Fehler) ist; oder – die Feststellung eine moderate Erhöhung der Risikolage zur Folge hat.

Tief Eine Beanstandung wird als „tief“ klassifiziert, wenn – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse nicht ausreichend dokumentiert oder nicht formell verabschiedet sind, wobei die Wirksamkeit der Prozesse nicht beeinträchtigt ist; oder – die Feststellung keine Auswirkung auf die Risikolage des geprüften Unternehmens hat.

  1. Die Formulierung einer Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Mangels müssen im Bericht klar und unmissverständlich erfolgen. Für die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten sind die Textziffern 134 bis 137 in analoger Form anwendbar.

  2. Bringt der Aufsichtsprüfer eine Beanstandung an, ist der beaufsichtigten Einheit eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen. Fristansetzungen für die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Versicherer erfolgen durch die Einheiten selbst.

  3. Wurde eine Frist zur Herstellung eines ordnungsgemässen Zustandes angesetzt, muss der Aufsichtsprüfer innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ablauf der angesetzten Frist eine Nachprüfung durchführen, falls die Finanzmarktregulierung dies für die entsprechende Kategorie der beaufsichtigten Einheit verlangt. Die Überprüfung der Erledigung im Rahmen dieser Nachprüfungen darf nicht ausschliesslich durch Befragungen der beaufsichtigten Einheit erfolgen, sondern muss durch geeignete Prüfungsnachweise verifiziert werden, die in der Regel mit der gleichen Prüftiefe vorgenommen werden, wie die ursprüngliche Intervention bei Feststellung des Mangels erfolgte. Diese Prüfungshandlungen sind auf den beanstandeten Mangel beschränkt und müssen nicht das gesamte Prüffeld umfassen. Die Ausführungen gelten sinngemäss für die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Einheiten.

  4. Die Nachprüfung gemäss Textziffer 135 ist in der Regel bei der nächsten Prüfung vorzunehmen, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ablauf der angesetzten Frist resp. nach der Meldung der Erledigung der Beanstandung durch die beaufsichtigte Einheit vorgenommen wird. Schwerwiegende Beanstandungen (z.B. wesentliche Verletzungen von Eigenmittel- oder Risikoverteilungsvorschriften) sind unverzüglich nach

Ablauf der angesetzten Frist zu prüfen. Bei beaufsichtigten Einheiten, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen, nimmt der Aufsichtsprüfer die Nachprüfung im Rahmen der nächsten geplanten Intervention im Prüfjahr vor.

137. Wird die zur Herstellung eines ordnungsgemässen Zustandes angesetzte Frist durch die beaufsichtigte Einheit nicht eingehalten, ist die FINMA zu informieren. (a) Der Aufsichtsprüfer darf angesetzte Fristen verlängern, falls die beaufsichtigte Einheit ernsthaft an der Bereinigung des Mangels arbeitet, jedoch der Zeitbedarf unterschätzt wurde. Eine derartige Verlängerung ist in der Berichterstattung angemessen zu begründen. Diese Bestimmung ist auf die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Versicherer nicht anwendbar.

(b) Ist die beaufsichtigte Einheit bei der Bereinigung des Mangels untätig, unwillig oder gibt sie der Bereinigung ohne angemessenen Grund nicht die notwendige Priorität, ist die FINMA zu informieren. Diese Information kann im Rahmen der nächsten ordentlichen Berichterstattung erfolgen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel oder ist aus anderen Gründen ein unmittelbares Eingreifen erforderlich, informiert der Aufsichtsprüfer sofort nach Feststellung dieses Sachverhalts das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die FINMA.

138. Beanstandungen sind in der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung auch aufzuführen, falls der entsprechende Mangel bei Berichtsabgabe bereinigt ist. In diesen Fällen kann auf die Ansetzung einer Frist verzichtet werden.

Empfehlungen 139. Der Aufsichtsprüfer gibt eine „Empfehlung“ ab, falls Schwachstellen identifiziert wurden, die keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzen, jedoch einen Handlungsbedarf aufweisen und bei denen das Risiko einer Erhöhung der Risikolage oder das Risiko einer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht oder falls Anzeichen bestehen, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht eingehalten werden können. Die Klassifizierung einer Empfehlung richtet sich nach den folgenden Definitionen:

Klassifizie- Definition rung Hoch Eine Empfehlung wird als „hoch“ klassifiziert, wenn – das Risiko einer erheblichen Erhöhung der Risikolage oder einer schwerwiegenden, umfassenden Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht, oder – dringender Umsetzungsbedarf besteht.

Mittel Eine Empfehlung wird als „mittel“ klassifiziert, wenn – das Risiko einer Erhöhung der Risikolage oder einer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht, oder – Umsetzungsbedarf innerhalb der nächsten Berichtsperiode besteht.

Tief Eine Empfehlung wird als „tief“ klassifiziert, wenn – die Möglichkeit besteht, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen in mittelfristiger bis langfristiger Zukunft nicht eingehalten werden können, – die Möglichkeit zur Verbesserung der Organisation oder von Prozessen besteht oder – ein Anpassungsbedarf mit tiefer Dringlichkeit besteht.

  1. Werden Feststellungen identifiziert, die keinen Handlungsbedarf aufweisen oder deren Bereinigung bereits erledigt ist, sind diese Feststellungen trotzdem im Bericht aufzuführen. Dabei ist die Feststellung so darzustellen, dass ersichtlich wird, weshalb sich ein Handlungsbedarf erübrigt.

  2. Wird eine Empfehlung durch die beaufsichtigte Einheit abgelehnt oder nicht erledigt, beurteilt der Aufsichtsprüfer, ob die Nichterledigung zu einer Verletzung von Bestimmungen der Finanzmarktregulierung führt oder ob die Risiken der beaufsichtigten Einheit erheblich erhöht werden. In diesen Fällen liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Aufsichtsprüfers, den Handlungsbedarf gemäss Textziffer 132 ff. zu beanstanden und, falls es sich nicht um eine dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellte Einheit handelt, eine Frist anzusetzen. Andernfalls informiert der Aufsichtsprüfer das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan.

Abgrenzung zwischen Beanstandungen und Empfehlungen 142. Die Abgrenzung, ob es sich bei einer Feststellung um einen Mangel handelt, für den eine Beanstandung anzubringen ist, oder ob es sich um eine Schwachstelle handelt, für die eine Empfehlung abzugeben ist, kann pflichtgemässes Ermessen des Aufsichtsprüfers erfordern, da die Finanzmarktregulierung nicht immer klare Vorgaben zu aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen macht.

Kommunikation mit dem Oberleitungsorgan 143. Die Gliederung der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung richtet sich nach den FINMA-Prüfungsvorgaben. Der Bericht ist an die FINMA zu adressieren. Dem Oberleitungsorgan ist eine Kopie des Berichts abzugeben.

144. Die aufsichtsrechtliche Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung ist zwingend durch den leitenden Prüfer zu unterzeichnen sowie zusätzlich durch einen weiteren zeichnungsberechtigten Prüfer gemäss den internen Vorgaben des Aufsichtsprüfers.

Ereignisse nach Abschluss der Prüfperiode 145. Der Aufsichtsprüfer muss alle bedeutenden Ereignisse im Prüfbericht aufführen, welche im Zeitraum zwischen dem Abschluss der Prüfungshandlungen und der Abgabe des Prüfberichts identifiziert werden. Als bedeutende Ereignisse gelten je nach Aufsichtsbereich beispielsweise festgestellte oder mitgeteilte (a) Ereignisse, die bei der beaufsichtigten Einheit Bewilligungs- oder Meldepflichten auslösen;

(b) Verstösse gegen die Gewähr für die einwandfreie Geschäftsführung;

(c) Verstösse gegen die Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb;

(d) Verstösse gegen andere bedeutsame Bestimmungen der Finanzmarktregulierung;

(e) Verstösse gegen strafrechtliche Bestimmungen.

146. Der Aufsichtsprüfer hat ausserdem bei bedeutenden Ereignissen zu beachten, dass (a) eine sofortige Meldepflicht an die FINMA besteht;

(b) die bedeutenden Ereignisse durch hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu beurteilen sind; und

(c) eine Auswirkung auf die Risikoanalyse des folgenden Prüfjahres bestehen kann.

  1. Die Aussagen und Bestätigungen in den einzelnen Prüffeldern, über welche der Aufsichtsprüfer Bericht erstattet, beziehen sich auf das entsprechende Berichtsjahr. Wenn Prüfungshandlungen vor Ende des Berichtsjahres stattfinden, besteht keine Pflicht des Aufsichtsprüfers, diese Prüfungshandlungen zu aktualisieren und die Gültigkeit der für das Berichtsjahr gezogenen Schlussfolgerungen nochmals zu aktualisieren.

  2. Der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Prüfungshandlungen und der abgedeckte Zeitraum sind in der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung offenzulegen.

Weitere Informationen 149. Werden durch die FINMA-Prüfungsvorgaben Beilagen zum Bericht eingefordert, die nicht zu einem Prüffeld gehören, das im entsprechenden Jahr einer Intervention unterliegt und mit Prüfungshandlungen adressiert wurde, so sind diese Beilagen auf offensichtliche Fehler oder Verletzungen von Bestimmungen der Finanzmarktregulierung durchzusehen. Falls notwendig sind Beanstandungen oder Empfehlungen anzubringen. Die Richtigkeit der Beilagen muss nicht mit Prüfungshandlungen überprüft werden. Die Vorgehensweise resp. der Sachverhalt, dass bestimmte Beilagen zum Bericht keinen Prüfungshandlungen unterzogen wurden, ist in der Aufsichtsprüfung offenzulegen.

Dokumentation Konzeptionelle Trennung von Rechnungs- und Aufsichtsprüfung 150. Die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung sind konzeptionell getrennt durchzuführen. Die Prüfungsdokumentationen sind in getrennten physischen oder elektronischen Prüfungsakten zu führen. Eine örtliche Trennung der Aufbewahrung, beispielsweise in getrennten Archiven, ist mit der konzeptionellen Trennung nicht verbunden.

  1. Falls aufgrund von FINMA-Prüfungsvorgaben weder Dokumente zur Risikoanalyse noch zur Prüfungsplanung, keine Berichte über die Aufsichtsprüfung zu erstellen sind und keine aufsichtsrechtlichen Prüfungshandlungen durchgeführt werden, kann der Aufsichtsprüfer allfällige weitere aufsichtsrechtliche Dokumente (beispielsweise Korrespondenzen im Zusammenhang mit Produktprüfungen) in Prüfungsakten zur Rechnungsprüfung führen. Dies kann insbesondere in Zwischenjahren der Fall sein, bei beaufsichtigten Einheiten, die einer reduzierten Prüfkadenz unterliegen.

  2. Für die Aufsichtsprüfung ist die Abstützung auf die Ergebnisse der Rechnungsprüfung in den Fällen zulässig, in denen dies zweckmässig ist. Bei einer derartigen Abstützung ist über eine geeignete Referenzierung die Zuordnung der entsprechenden Prüfungshandlungen sowie die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen sicherzustellen. Alternativ kann die Prüfdokumentation dupliziert werden.

  3. Soll für die Rechnungsprüfung auf die Ergebnisse der Aufsichtsprüfung abgestützt werden, sind die entsprechenden Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen vollständig in die Prüfdokumentation der Rechnungsprüfung zu duplizieren. Ein Verweis über eine nachvollziehbare Referenzierung ist nicht zulässig.

Schriftliche Erklärungen von den Mitgliedern des Oberleitungsorgans und der Geschäftsführung 154. Der Aufsichtsprüfer muss schriftliche Erklärungen von den Mitgliedern des Oberleitungsorgans sowie der Geschäftsführung anfordern, welche die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Finanzmarktregulierung und die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte haben.

155. Die schriftlichen Erklärungen zum Bericht über die Aufsichtsprüfung müssen in Form einer an den Aufsichtsprüfer adressierten Vollständigkeitserklärung erfolgen. Die Vollständigkeitserklärung ist in der Regel vom Vorsitzenden des Oberleitungsorgans und vom Vorsitzenden der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

  1. Die für die Aufsichtsprüfung erforderlichen schriftlichen Erklärungen dürfen mit einer anderen schriftlichen Erklärung kombiniert werden, die für eine andere Prüfung (z.B. Rechnungsprüfung) erstellt wurde, falls dies zweckmässig ist.

  2. Hat der Aufsichtsprüfer Bedenken in Bezug auf die Kompetenz, die Integrität, die ethischen Wertvorstellungen oder die Sorgfalt der Geschäftsführung resp. des Oberleitungsorgans oder deren Durchsetzung, hat er festzustellen, welche Auswirkungen diese Bedenken auf die Verlässlichkeit der (mündlichen oder schriftlichen) Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen sowie auf die Gewähr zur einwandfreien Geschäftsführung haben können.

Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation 158. Der Aufsichtsprüfer hat die Prüfungsdokumentation zeitgerecht zu erstellen. Die zeitgerechte Erstellung einer ausreichenden und geeigneten Prüfungsdokumentation dient der Verbesserung der Prüfungsqualität und erleichtert die effektive Durchsicht und Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise sowie der gezogenen Schlussfolgerungen vor der Fertigstellung des Berichts des Aufsichtsprüfers.

159. Der Aufsichtsprüfer hat die Prüfungsdokumentation so zu erstellen, dass sie ausreicht, einen erfahrenen, zuvor nicht mit der Prüfung befassten Prüfer in die Lage zu versetzen, Folgendes zu verstehen: (a) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen, die durchgeführt wurden, um den PH 70 und massgebende gesetzliche und andere rechtlichen Anforderungen einzuhalten;

(b) die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen und die erlangten Prüfungsnachweise; sowie

(c) bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergeben, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsamen Beurteilungen nach pflichtgemässem Ermessen, die im Zusammenhang mit diesen Schlussfolgerungen getroffen wurden.

Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise 160. Bei der Dokumentation von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen hat der Aufsichtsprüfer Folgendes aufzuzeichnen: (a) die kennzeichnenden Merkmale der geprüften Elemente oder Sachverhalte;

(b) von wem die Prüfungsarbeit durchgeführt und wann sie abgeschlossen wurde; sowie

(c) von wem und wann die durchgeführte Prüfungsarbeit durchgesehen wurde.

  1. Die Prüfungsdokumentation kann auf Papier oder auf elektronischen oder anderen Medien aufgezeichnet werden.

  2. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufsichtsprüfer überholte Entwürfe von Arbeitspapieren, Notizen über unvollständige oder vorläufige Überlegungen, frühere Kopien von Dokumenten, die aufgrund von Rechtschreib- oder sonstigen Fehlern korrigiert wurden, sowie Duplikate von bereits vorhandenen Arbeitspapieren in die Prüfungsdokumentation einbezieht.

  3. Die Anforderung, nach der zu dokumentieren ist, wer die durchgeführten Prüfungsarbeiten durchgesehen hat, bedeutet nicht, dass jedes einzelne Arbeitspapier einen Nachweis der Durchsicht enthalten muss. In solchen Fällen ist jedoch zu dokumentieren, welche Prüfungsarbeiten durchgesehen wurden, von wem die Arbeiten durchgesehen wurden und wann die Durchsicht vorgenommen wurde.

  4. Der Aufsichtsprüfer hat Gespräche mit der Geschäftsführung, dem Oberleitungsorgan und anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte zu dokumentieren. Dies schliesst die Thematik der besprochenen bedeutsamen Sachverhalte, das Datum der Besprechung und die Gesprächspartner ein.

  5. Die Dokumentation ist nicht auf vom Aufsichtsprüfer erstellte Aufzeichnungen beschränkt, sondern kann auch andere geeignete Aufzeichnungen einschliessen, z. B. Sitzungsprotokolle, die von Mitarbeitenden der Einheit erstellt wurden. Zu anderen Personen, mit denen der Aufsichtsprüfer bedeutsame Sachverhalte besprechen

kann, können andere Mitarbeitende der Einheit sowie externe Parteien gehören, z. B. Personen, welche die Einheit fachlich beraten.

Dokumentation bedeutsamer Sachverhalte und der Ausübung pflichtgemässen Ermessens bei damit zusammenhängenden bedeutsamen Beurteilungen 166. Die Beurteilung der Bedeutung eines Sachverhalts erfordert eine objektive Analyse der gegebenen Tatsachen und Umstände. Bedeutsame Sachverhalte sind bspw.: (a) Sachverhalte, die bedeutsame Risiken zur Folge haben;

(b) Ergebnisse von Prüfungshandlungen, die darauf hindeuten, dass

– materielle Vorgaben der Finanzmarktregulierung verletzt sein könnten und bei denen ein erheblicher Ermessensspielraum des Aufsichtsprüfers besteht; – eine sofortige Meldepflicht des Aufsichtsprüfers an die FINMA zu erfolgen hat; – die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung oder andere Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb einer beaufsichtigten Einheit nicht mehr gegeben sein könnten; – erhebliche Meinungsverschiedenheiten mit der beaufsichtigten Einheit bestehen; (c) Umstände, die dem Aufsichtsprüfer die Anwendung notwendiger Prüfungshandlungen erheblich erschweren.

167. Ein wichtiger Faktor bei der Festlegung von Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumentation über bedeutsame Sachverhalte ist das Ausmass des ausgeübten pflichtgemässen Ermessens im Rahmen der Durchführung der Tätigkeit und der Auswertung der Ergebnisse. In bedeutsamen Fällen dient die Dokumentation des ausgeübten pflichtgemässen Ermessens dazu, die Schlussfolgerungen des Aufsichtsprüfers zu erläutern und die Qualität der Beurteilung zu stärken.

Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsdokumentation 168. Der Aufsichtsprüfer hat die Prüfungsdokumentation in angemessener Zeit nach dem Datum der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung abzuschliessen.

169. In der Regel gilt für die Frist, innerhalb derer die Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsdokumentation abzuschliessen ist, ein Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach dem Datum der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung als angemessen.

170. Der Abschluss der Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsdokumentation nach dem Datum der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung ist ein redaktioneller Prozess, der nicht die Durchführung neuer Prüfungshandlungen oder das Ziehen neuer Schlussfolgerungen umfasst. Während des Prozesses der endgültigen Zusammenstellung können jedoch Änderungen an der Prüfungsdokumentation vorgenommen werden, wenn diese redaktioneller Art sind. Zu solchen Änderungen gehören bspw.: – Löschen oder Entfernen überholter Dokumentation; – Sortieren und Ordnen von Arbeitspapieren sowie Einfügen von Querverweisen in Arbeitspapiere; – Abzeichnen von Vollständigkeitschecklisten im Zusammenhang mit dem Prozess der Zusammenstellung der Prüfungsdokumentation; – Dokumentieren von Prüfungsnachweisen, die der Aufsichtsprüfer vor dem Datum der Berichterstattung über die Aufsichtsprüfung erlangt und mit den relevanten Mitgliedern des Prüfteams erörtert und abgestimmt hat. 171. Nachdem der Aufsichtsprüfer die Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsdokumentation abgeschlossen hat, ist es unzulässig, die Prüfungsdokumentation vor dem Ende des gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums zu verändern oder zu vernichten.