Schweizerischer Versicherungsverband – Reglement SRO-SVV zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Reglement SRO-SVV (R SRO-SVV)

der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

In Kraft seit 1. Januar 2023

Inhalt

Inhalt

Präambel 4

bis

bis ter

Aus praktischen Gründen wurde in diesem Dokument die männliche Form gewählt; diese schliesst aber immer auch alle weiteren ein.

© 2022 Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes, Zürich

Reglement SRO-SVV 3

Vorwort

Reglement SRO-SVV

Der Verein der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (nachfolgend SRO-SVV) erlässt gestützt auf Art. 6 lit. e der Statuten der SRO-SVV und das Geldwäschereigesetz (GwG) das folgende Reglement (R SRO-SVV) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.

Präambel

Das Geldwäschereigesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Verein Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) konstituiert sich mit dem Erlass des vorliegenden R SRO-SVV als Selbstregulierungsorganisation. Er untersteht der Aufsicht der FINMA.

1 Kapitel:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Das R SRO-SVV konkretisiert die Pflichten der Versicherungsunternehmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG vom 10. Oktober 1997; SR 955.0) und der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA vom 3. Juni 2015; SR 955.033.0).

2 Es gilt für Versicherungsunternehmen im Umfang der in Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA umschriebenen Tätigkeit. Ausgenommen ist die Tätigkeit in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der Säule 3a, von Art. 3 der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV vom 11. November 2015; SR 955.01) und der Risikoversicherungen (Versicherungen ohne Sparanteil).

3 Die Versicherungsunternehmen sorgen dafür, dass ihre Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen.

Sie informieren den Vorstand SRO-SVV zuhanden der FINMA, wenn:

a. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien entgegenstehen;

b. ihnen daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht;

c. die Durchsetzung von Abs. 3 aus gruppeninternen Gründen nicht möglich ist.

4 Staatsvertragliche Regelungen mit direkter Anwendbarkeit auf Versicherungsunternehmen bleiben vorbehalten.

5 Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der SRO-SVV sowie die übrigen aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Vereinsstatuten SRO-SVV geregelt.

Art. 2 Begriffe

Es gelten im R SRO-SVV als:

a. Konzern

Als Konzern wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung verstanden.

b. Politisch exponierte Personen

Als politisch exponierte Personen gelten:

I. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen).

II. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen); 18 Monate nach Aufgabe der Funktion fällt diese Qualifikation weg.

III. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretäre, Direktoren, Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen). Als internationale Sportverbände gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.

c. Politisch exponierten nahestehende Personen

Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach lit. b aus familiären persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.

d. Wirtschaftlich berechtigte Person

Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten gilt jede natürliche Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet, die Prämien bezahlt, für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen) aufkommt oder den Kauf von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage finanziert.

Kontrollinhaber

Als Kontrollinhaber gelten diejenigen natürlichen Personen, welche an einer operativ tätigen nicht börsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind. Dabei handelt es sich um diejenigen natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs (Geschäftsführer) festzustellen. Die Feststellung der Kontrollinhaber erfolgt durch Einholung einer schriftlichen Erklärung der Vertragspartei.

e. Mitarbeiter

Als Mitarbeiter gelten diejenigen natürlichen Person, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden sind, sofern sie hauptberuflich für das betreffende Unternehmen tätig sind. Den Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens gleichgestellt sind die Mitarbeiter von Geschäftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaften des Unternehmens.

f. Vermittler

Als Vermittler gelten diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die für ein Versicherungsunternehmen auf der Grundlage eines Auftrages Finanzgeschäfte gemäss Art. 3 Abs. 1 anbieten, vermitteln oder abschliessen.

g. Sitzgesellschaften

Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts oder Treuhandunternehmen sowie ähnliche Verbindungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.

Juristische Personen und weitere Gesellschaftsformen gemäss vorstehender Ziffer, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, gelten nicht als Sitzgesellschaften, solange sie ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgen.

Ebenfalls nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften inkl. Subholdinggesellschaften).

Indizien für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind gegeben, wenn

I) keine eigenen Geschäftsräume bestehen (c/o-Adresse, Sitz bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft, bei einer Bank usw.) oder

II) kein eigenes Personal angestellt ist.

Qualifiziert das Versicherungsunternehmen den Vertragspartner trotz Vorliegen eines oder beider Indizien nicht als Sitzgesellschaft, hält es den Grund dafür aktenkundig fest.

h. Begünstigte

Begünstigte (begünstigte Personen) sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche im Erlebens- oder Todesfall (Versicherungsfall) einen vertraglichen Anspruch auf die Lebensversicherungsleistung besitzen.

2 Kapitel:

Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1 Abschnitt:

Identifizierung der Vertragspartei

Art. 3 Massgebliche Beträge und Zeitpunkt

1 Das Versicherungsunternehmen muss die Vertragspartei identifizieren:

a. beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Sparanteil (inklusive Kapitalisationsgeschäfte), wenn die Prämien den Betrag von CHF 15'000 pro Vertrag innert fünf Jahren übersteigen;

b. bei einer Einzahlung von mehr als CHF 15'000 auf ein Prämienkonto zu Gunsten einer Lebensversicherung mit Sparanteil, sofern noch keine Identifizierung erfolgt ist;

c. beim Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG vom 23. Juni 2006; SR 951.31), sofern die Zeichnung den Betrag von CHF 15‘000 übersteigt;

d. beim Abschluss von Hypothekarverträgen im Rahmen der berufsmässigen Ausübung des Kreditgeschäfts gemäss GwV.

2 Die Vertragspartei ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 GwG vorliegen.

3 Bei Lebensversicherungsverträgen muss die Identifizierung im Zeitpunkt der Zustellung der Police erfolgt sein. Bei Hypothekargeschäften muss die Identifizierung vor Auszahlung von Vermögenswerten abgeschlossen sein.

Art. 3bis Erforderliche Angaben zur Vertragspartei

1 Zur Vertragspartei sind folgende Angaben auf geeignete Weise festzuhalten:

a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Nationalität;

b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben.

Art. 4 Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen

1 Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:

a. eines amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift, wenn zwischen der Vertragspartei und einem Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens oder einem Vermittler mit einer Delegationsvereinbarung nach Art. 18 bzw. einem Finanzintermediär nach Art. 2 GwG ein direkter Kontakt besteht.

Der Mitarbeiter bzw. der Vermittler oder Finanzintermediär hält Ausweisart, Ausstellungsnummer, Ausstellungsort und Ausstellungsland des geprüften Ausweispapiers fest oder erstellt eine lesbare Fotokopie.

b. einer echtheitsbestätigten Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, elektronisch oder über einen Vermittler ohne Delegationsvereinbarung nach Art. 18 zu Stande kommt.

c. Anstelle der Identifizierung nach lit. a und b genügt in beiden Fällen die Zustellung der Versicherungspolice bzw. die Bestätigung der Eröffnung des Prämienkontos durch eine in- oder ausländische Poststelle per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Empfangsschein, sofern gewährleistet ist, dass die Zustellung eigenhändig an die zu identifizierende Person erfolgt, und diese anhand eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a identifiziert wird. Das Versicherungsunternehmen muss den Rückschein/Empfangsschein sowie eine einfache Kopie des Ausweisdokumentes zu den Akten nehmen.

d. Weitere seitens FINMA zugelassene Verfahren (z. B. mittels neuer Technologien) stellen ebenfalls eine gültige Identifizierung dar.

2 Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokuments kann ausgestellt werden durch:

a. eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft des Versicherungsunternehmens;

b. einen Notar, einen Rechtsanwalt mit Eintrag in einem Anwaltsregister in der Schweiz oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;

c. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Art. 2 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Art. 2 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

3 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES vom 18. März 2016; SR 943.03) in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden.

4 Auf eine Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden, wenn das Versicherungsunternehmen andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

5 Die Identifizierung einer einfachen Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft erfolgt durch Identifizierung derjenigen Gesellschafter bzw. Erben, welche den Vertrag unterzeichnen.

6 Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren. Art. 3bis ist sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Beweiskräftige Dokumente für juristische Personen und Personengesellschaften

1 Vertragspartei verfügt über einen Eintrag im Handelsregister oder in einem ausländischen Register:

Die Identifizierung einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft erfolgt auf Grund eines Handelsregisterauszuges oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises. Dem Handelsregisterauszug gleichgestellt sind Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX) sowie im Teledata oder Publikationen sowie schriftliche Bestätigungen der Aufsichtsbehörden oder der Revisionsstelle (Testat).

2 Vertragspartei verfügt über keinen Registereintrag:

Nicht in einem Register eingetragene juristische Personen oder Personengesellschaften sind anhand gleichwertiger Dokumente zu identifizieren. Als gleichwertige Dokumente gelten insbesondere:

a. die Statuten;

b. die Gesellschaftsverträge;

c. die Gründungsurkunden;

d. das letzte Testat der Revisionsstelle;

e. eine gewerbepolizeiliche Bewilligung;

f. ein schriftlicher Auszug aus vertrauenswürdigen privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

3 Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Auszüge aus dem Handelsregister oder privat verwalteten Datenbanken, dem SHAB sowie Publikationen oder schriftliche Bestätigungen der Aufsichtsbehörden und Revisionsstellen dürfen höchsten zwölf Monate alt sein.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss das Versicherungsunternehmen die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der Vertragspartei die Antragsdokumente unterzeichnen.

Die Prüfung der Identität erfolgt gemäss den Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 oder durch Einholung einer einfachen Kopie eines amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift derjenigen Person, welche die Antragsdokumente unterzeichnet.

Art. 6 Fehlen der Identifikationsdokumente

Verfügt die Vertragspartei über keine Identifikationsdokumente im Sinne des R SRO-SVV, kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Beweiskräftige Ersatzdokumente können Bestätigungen von öffentlichen Stellen, ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht oder ähnliche Dokumente sein. Die Identifizierung durch beweiskräftige Ersatzdokumente ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 7 Ausnahmen von der Identifizierungspflicht

1 Die Identifizierung entfällt:

a. bei einer Änderung des Vertrages oder beim Abschluss eines neuen Vertrages, wenn die Vertragspartei schon beim Abschluss eines anderen Vertrages identifiziert worden ist;

b. wenn die Vertragspartei eine allgemein bekannte juristische Person oder Personengesellschaft ist;

c. wenn die Vertragspartei bereits nach den grundlegenden Prinzipien des GwG innerhalb des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, identifiziert worden ist;

d. wenn der Antrag von einem Finanzintermediär, der dem GwG untersteht, entgegengenommen wurde, sofern dieser die Vertragspartei identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt hat.

2 Verzichtet das Versicherungsunternehmen aus einem dieser Gründe auf die Identifizierung der Vertragspartei, hält es den Grund aktenkundig fest.

Art. 8 Wechsel der Vertragspartei

1 Wechselt bei einem bestehenden Vertrag eine Vertragspartei, ist die neue Vertragspartei nach Massgabe der Art. 4 bis 7 zu identifizieren und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Art. 9 und 10 festzustellen.

2 Der Wechsel der Vertragspartei infolge Erbfalls löst keine Pflicht zur Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus.

2 Abschnitt:

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 9 Kriterien

1 Das Versicherungsunternehmen muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, welche natürliche Person die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei nicht wirtschaftlich berechtigt ist oder daran Zweifel bestehen, insbesondere wenn:

a. die Vertragspartei sich durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lässt;

b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist;

c. zwischen den einzugehenden Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vertragspartei ein krasses Missverhältnis besteht;

d. die Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person ohne persönlichen Kontakt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b aufgenommen wird;

e. die Vertragspartei eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft ist (Feststellung der Kontrollinhaber).

2 Auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person kann analog der Anwendungsfälle nach Art. 7 Abs. 1 verzichtet werden. Das Versicherungsunternehmen hält den Grund für den Verzicht aktenkundig fest.

3 Weitere seitens FINMA zugelassene Verfahren (z.B. mittels neuer Technologien) stellen ebenfalls eine gültige Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person dar.

Art. 10 Erforderliche Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person

Die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person hat Namen, Vorname, Wohnadresse, Wohnsitzland, Geburtsdatum und Nationalität von folgenden Personen zu enthalten:

a. Zahlung erfolgt durch eine natürliche Person: Angaben zur natürlichen Person

b. Zahlung erfolgt durch eine Sitzgesellschaft: Angaben zu den natürlichen Personen, welchen das Vermögen der Sitzgesellschaft zuzurechnen ist.

c. Zahlung erfolgt durch eine operativ tätige, nicht börsenkotierte juristische Person oder Personengesellschaft: Angaben zu den Kontrollinhabern

Ist bekannt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die juristische Person das eingebrachte Vermögen treuhänderisch für einen Dritten hält, so hat das Versicherungsunternehmen von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die natürliche Person ist, die am Vermögen wirtschaftlich berechtigt ist.

d. Zahlung erfolgt durch eine börsenkotierte, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Gesellschaft in Staatsbesitz oder einen Finanzintermediär: Angaben beinhalten lediglich ihren Namen und Adresse.

Art. 11 Feststellung des Begünstigten

1 Sobald der Begünstigte feststeht, muss das Versicherungsunternehmen seinen Namen festhalten oder, wenn er nach Kategorie, Klasse oder anders bezeichnet ist, genügend Informationen einholen, um ihn im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen namentlich bestimmen zu können. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen muss das

Versicherungsunternehmen den Begünstigten feststellen. Dies erfolgt durch Überweisung der Leistungen auf ein auf den Namen des Begünstigten lautendes Konto oder durch eine andere dem Risiko angemessene und gleichwertige Massnahme, die geeignet ist, die Identität des Begünstigten festzustellen.

2 Handelt es sich beim Begünstigten

a. um eine ausländische politisch exponierte oder eine dieser nahestehende Person, oder

b. um eine inländische politisch exponierte oder dieser nahestehende Person, oder um eine politisch exponierte Person bei einer internationalen Organisation oder eine dieser nahestehende Person und liegt zusätzlich ein erhöhtes Risiko gemäss Art. 13ter Abs. 2 lit. g vor,

so müssen vor der Auszahlung neben der Durchführung von besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 die Geschäftsleitung oder eine Person gemäss Art. 15 informiert werden.

3 Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person und liegt zusätzlich ein erhöhtes Risiko gemäss Art. 13ter Abs. 2 lit. g vor, so muss neben der Durchführung von besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 der Kontrollinhaber oder bei Sitzgesellschaften die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden.

4 Auf die Massnahmen gemäss Abs. 2 kann verzichtet werden, wenn die PEP-Eigenschaft gemäss Abs. 2 bereits vorgängig festgestellt worden ist und die Massnahmen gemäss Art. 13bis getroffen worden sind.

3 Abschnitt:

Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 12 Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person, wiederholt das Versicherungsunternehmen die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Art. 4 bis 10. Es wiederholt dies insbesondere dann, wenn Zweifel auftreten an:

a. der Richtigkeit der Angaben über die Identität der Vertragspartei;

b. der Tatsache, dass die Vertragspartei oder der Kontrollinhaber die wirtschaftlich berechtigte Person ist;

c. der Glaubwürdigkeit der Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person;

d. beim Rückkauf einer Versicherung, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Art. 13 Besondere Sorgfaltspflichten

1 Das Versicherungsunternehmen muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn

a. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziffer 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herrühren; der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

c. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Geldwäschereirisiko gemäss Art. 13bis und 13ter behaftet ist;

d. eine Übereinstimmung oder eine grosse Ähnlichkeit zwischen den von der FINMA weitergeleiteten Daten gemäss Art. 22a GwG (Terroristenlisten) und den Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion besteht.

Art. 13bis Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1 Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2 Als Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:

a. die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte lassen sich nicht mit dem wirtschaftlichen Umfeld, den Kenntnissen und Erfahrungen über die Vertragspartei vereinbaren;

b. die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte (namentlich Wrapper Produkte);

bbis die Konstruktion des Versicherungsantrages deutet darauf hin, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll;

c. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und/oder des wirtschaftlich Berechtigten;

d. der Zweck des Vertragsabschlusses ist wirtschaftlich unsinnig;

e. Erteilen einer Vollmacht an eine Person, welche erkennbar nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht;

f. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen;

g. die Vertragspartei hat Diskretionsbedürfnisse, die über das branchenübliche Mass hinausgehen, oder es fehlt der persönliche Kontakt;

h. die Vertragspartei verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung;

i. Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einer Sitzgesellschaft oder mit Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist;

j. Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit natürlichen oder juristischen Personen bzw. mit einer wirtschaftlich berechtigten Person mit Nationalität, Wohnsitz oder Sitz in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern.

k. Auftreten von Verdachtsmomenten, wonach die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu einer terroristischen oder einer anderen kriminellen Organisation gehört oder Verbindungen zu Personen hat, welche solchen Organisationen angehören, sie unterstützen oder ihr sonst wie nahe stehen;

l. Gewährung eines Hypothekarkredites in einer anderen Währung als CHF oder für eine nicht in der Schweiz gelegene Liegenschaft;

m. Häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.

3 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind zu kennzeichnen. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken muss von einer vorgesetzten Stelle (Teamleiter, Managementfunktion etc.) genehmigt werden. Mutiert eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhten Risiken und kann diese aus zivilrechtlichen Gründen nicht einseitig durch das Versicherungsunternehmen aufgelöst werden, so muss dies einer vorgesetzten Stelle zur Kenntnis gebracht werden.

4 Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine inländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei internationalen Organisationen oder eine diesen nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftliche berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten erst dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, wenn zusätzlich ein weiteres Kriterium, welches auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweist, erfüllt ist. Eine Genehmigung oder Kenntnisnahme dieser Geschäftsbeziehungen durch die Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 ist nicht notwendig, solange sie nicht als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken zu qualifizieren sind.

5 Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine ausländische politisch exponierte Person oder eine dieser nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Die Aufnahme oder Änderung dieser Geschäftsbeziehungen muss von der Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 genehmigt werden.

6 Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, gelten Geschäftsbeziehungen mit Personen, welche in einem solchen Land ansässig sind, als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

Art. 13ter Transaktionen mit erhöhten Risiken

1 Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2 Als Kriterien, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:

a. die Vertragspartei zahlt einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar ein- oder erhält eine CHF 15'000 übersteigende Barauszahlung;

b. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage ein hohes Policendarlehen;

c. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage einen vollständigen oder hohen Rückkauf des Vertrages;

d. die Prämien-, Zins- oder Amortisationszahlungen sollen von nichtnahestehenden Dritten oder Dritten mit Sitz oder Wohnsitz in Ländern erfolgen, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern. Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor;

e. es erfolgt eine hohe, nicht im Voraus vertraglich vereinbarte Rückzahlung (Amortisation) eines Hypothekarkredites oder eine hohe Einlage in eine Lebensversicherung;

f. die Hypothekarzinsen oder Amortisationen werden nicht durch den Vertragspartner, sondern durch eine Drittperson bezahlt und es liegt weder eine Ablösung durch einen schweizerischen Finanzintermediär (Bank, Versicherung) oder eine schweizerische Pensionskasse vor noch wird diese von einem Schweizer Notar abgewickelt;

g. Eine Auszahlung über CHF 15‘000 erfolgt an einen Begünstigten, der dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch persönlichen noch geschäftlichen Gründen erkennbar nahesteht;

h. Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in einem Land, das von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperatives Land beurteilt wird. Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor.

Art. 14 Besondere Abklärungen bei erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand besondere Abklärungen, wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken vorliegen. Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

a. ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt;

b. die wirtschaftliche Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;

c. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

d. die finanzielle Lage der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

e. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: wer diese beherrscht;

f. der Verwendungszweck von Vertragsleistungen.

2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität hin.

Art. 15 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans

1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

a. die Aufnahme sowie allfällige Änderungen einer Geschäftsbeziehung, bei welcher die Vertragspartei, die wirtschaftlich berechtigte Person oder der Begünstigte eine politisch exponierte oder dieser nahestehende Person gemäss Art. 2 lit. b oder c ist, und sie als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken nach Art. 13bis Abs. 4 und 5 qualifiziert wird.

b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Auswertung und Überwachung. Die Anordnung ist schriftlich festzuhalten. Eine Delegation dieser Aufgaben an die interne Geldwäschereifachstelle oder an andere gleichwertige Stellen ist zulässig. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim obersten Geschäftsführungsorgan oder bei mindestens einem seiner Mitglieder. Geschäftsbeziehungen gemäss lit. a müssen jährlich kontrolliert und die Liste dieser Geschäftsbeziehungen (PEP- Liste) muss durch das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder jährlich abgenommen werden.

2 Liegen mehrstufige hierarchische Strukturen vor, so können diese Aufgaben der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen werden.

Art. 16 Dokumentations- und Aktualisierungspflicht für Kundenbelege

1 Das Versicherungsunternehmen muss über die getätigten Vertragsabschlüsse, über die Identifizierungen und die besonderen Abklärungen nach den Art. 4 bis 14 Belege so erstellen, dass es fachkundigen Dritten, insbesondere der Aufsichtsbehörde, möglich ist:

a. sich ein zuverlässiges Urteil darüber zu bilden, wie das Versicherungsunternehmen den Vorschriften des GwG und des R SRO-SVV nachkommt;

b. die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen.

2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die nach Abs. 1 erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität hin und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

Art. 17 Aufbewahren der Belege

1 Das Versicherungsunternehmen bewahrt während mindestens zehn Jahren nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags folgende Unterlagen auf:

a. die Belege über den getätigten Vertragsabschluss;

b. die Belege, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;

c. die Ersatzdokumente und die Aktennotiz nach Art. 6;

d. die Akten betreffend den Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei nach Art. 7 Absatz 2;

e. die schriftliche Erklärung der Vertragspartei betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person nach den Art. 9, 10 und 12;

f. die Belege, die zur Feststellung der begünstigten Person, des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 11 gedient haben;

g. die Belege über die besonderen Abklärungen von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Art. 14.

2 Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Art. 9 GwG stehen, sind gesondert aufzubewahren. Sie sind fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständige Behörde zu vernichten.

3 Die Unterlagen müssen an einem sicheren Ort so aufbewahrt werden, dass das

Versicherungsunternehmen Auskunfts- und Beschlagnahmungsbegehren der Strafverfolgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann. Sie müssen für die dazu ermächtigten Personen jederzeit zugänglich sein.

4 Werden elektronische Informationsträger verwendet, müssen Papierunterlagen nicht aufbewahrt werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV vom 24. April 2002; SR 221.431) sind zu beachten. Befindet sich der Server nicht in der Schweiz, so muss das Versicherungsunternehmen über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.

Art. 18 Delegation von Sorgfaltspflichten

1 Das Versicherungsunternehmen kann Personen und Unternehmen unter folgenden Bedingungen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den besonderen Abklärungspflichten schriftlich beauftragen:

a. es stellt sicher, dass die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten nach GwG mit derselben Sorgfalt wahrnimmt wie es selbst;

b. es instruiert die beauftragte Person über ihre Aufgaben;

c. es stellt sicher, dass es die sorgfältige Erfüllung des Auftrages kontrollieren kann.

2 Die Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen.

3 Die Dokumentation nach Art. 16 muss beim Versicherungsunternehmen selbst vorliegen. Sie ist nach Art. 17 aufzubewahren.

4 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität hin.

5 Die Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG.

6 Die Sorgfaltspflichten können einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe ohne schriftliche Vereinbarung anvertraut werden vorausgesetzt, dass ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird. Ist diese Stelle ein Finanzintermediär oder wird sie von der Geldwäschereifachstelle des Versicherungsunternehmens überwacht, kann die Dokumentationspflicht ausschliesslich durch diese Stelle erfüllt werden, sofern das Versicherungsunternehmen jederzeit auf die Dokumente in der Schweiz zugreifen kann. Eine Weiterdelegation durch diese Stelle ist unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 bis 5 zulässig. Die bereits vom Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Delegationsvereinbarungen gelten auch für die vorgenannte Stelle.

Art. 19 Meldepflicht und Melderecht

Die Meldepflicht und das Melderecht richten sich nach den Vorgaben im Gesetz (Art. 9 GwG und Art. 305ter StGB) und im 3. Abschnitt der GwV.

Art. 20 Informations- und Dokumentationspflicht bei Geldwäschereiverdacht

1 Das Versicherungsunternehmen informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert es, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Versicherungsunternehmens oder des Finanzplatzes haben könnte.

2 Erstattet das Versicherungsunternehmen nach erfolgten Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG keine Verdachtsmeldung, so dokumentiert es die zugrundeliegenden Gründe.

Art. 21 Geldwäschereifachstelle

1 Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Geldwäschereifachstelle, der die Überwachung der Vorschriften des GwG und des Reglements SRO-SVV sowie die genügende

Ausbildung des Personals in Bezug auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung obliegt (Geldwäschereifachstelle).

Bei folgenden Tätigkeiten handelt die interne Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängig:

– Vornahme besonderer Abklärungen bei erhöhten Risiken nach Art. 13 ff.;

– Meldungen an die Meldestelle nach Art. 9 GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB;

– Vermögenssperre nach Art. 10 GwG.

2 Die Geldwäschereifachstelle erarbeitet ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welches den betroffenen Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen ist. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen.

3 Das Reglement bestimmt insbesondere:

a. Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach GwG;

b. wie die erhöhten Risiken erfasst, bewirtschaftet und überwacht werden;

c. die Geschäftspolitik hinsichtlich der politisch exponierten Personen;

d. die Fälle, in denen das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder einbezogen werden muss;

e. die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen werden muss;

f. die Grundzüge der Ausbildung des Personals;

g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.

h. die Aktualisierung von Kundenbelegen nach den Vorgaben von Art. 16 Abs. 2.

4 Die Geldwäschereifachstelle erstattet dem Vorstand SRO-SVV jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt auf dem hierfür vorgesehenen Formular der Geschäftsstelle SRO-SVV.

5 Die Geldwäschereifachstelle erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.

Art. 22 Überwachung der Geschäftsbeziehungen

Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer systematischen und angemessenen Risikoüberwachung sicher, dass die Vertragspartei beim Erreichen der massgeblichen Beträge nach Art. 3 identifiziert wird und die Risiken gemäss Art. 13 ff. ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Art. 14 erfordern.

4 Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für das Auslandgeschäft

Art. 23 Versicherungsabkommen Schweiz – Fürstentum Liechtenstein

1 Zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein besteht das Abkommen vom 19. Dezember 1996 betreffend die Direktversicherung sowie der Versicherungsvermittlung, in Kraft getreten am 9. Juli 1998 (mit Anhang SR 0.961.514).

2 Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt bei

Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienstleistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes (Art. 27 Abs. 1 Anhang zum Abkommen).

3 Im Hinblick auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen

Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleistungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes. Die Beträge nach Art. 10 Abs. 1 lit. d des liechtensteinischen Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungsunternehmen (Art. 28 Anhang zum Abkommen).

3 Kapitel:

Organisation, Kosten und Kontrollen

Art. 24 Organisation und Kosten

Die Organisation des Vereins SRO-SVV richtet sich nach den statutarischen Bestimmungen. Die Dienstleistungen des Vereins werden den Mitgliedern nach Massgabe der von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse in Rechnung gestellt.

Art. 25 Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten

1 Der Vorstand erlässt gestützt auf Art. 10 der Statuten ein Kontroll-, Prüf - und Sanktionsreglement (KPS SRO-SVV) und legt darin die erforderlichen internen und externen Kontrollvorgänge, das Sanktionswesen und die entsprechenden Rechtsmittel fest.

2 Der Bericht der internen Revisions- oder Kontrollstelle ist dem jährlichen Bericht der Geldwäschereifachstelle nach Art. 21 Abs. 4 beizulegen.

3 Verfügt ein Versicherungsunternehmen über keine Revisions- oder Kontrollstelle hält der Vorstand SRO-SVV im Einzelfall fest, welche internen Kontrollen das betreffende Unternehmen einzuhalten hat.

4 Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten

Das vorliegende, in der Urabstimmung vom 25. Oktober 2022 genehmigte Reglement tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt mit Wirkung ab diesem Datum das bestehende Reglement vom 1. Januar 2020.

Kontaktperson Christina Brugger Dr. iur., Rechtsanwältin Leiterin der Geschäftsstelle

christina.brugger@sro-svv.ch

Tel. +41 44 208 28 78 (direkt)

Geschäftsstelle SRO-SVV c/o Schweizerischer Versicherungsverband SVV Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14 Postfach

8022 Zürich

sro-svv.ch