Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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07. März 1996 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt496.doc

Bundesgericht, 7. März 1996, Z. Versicherungsgesellschaft, c. X. AG

Sachverhalt

Y. stellte am 28. August 1992 für die X. AG schriftlich Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht-, Vollkasko- und Unfallversicherung für ein Mercedes- Cabriolet 500 SL. Die Z. Versicherungsgesellschaft fertigte die entsprechende Police Nr. 2 854 019/001 am 8. Oktober 1992 aus. Wegen Diebstahls des versicherten Autos im April 1993 verlangte die X. AG die Versicherungssumme. Im Juli 1993 teilte die Z. Versicherungsgesellschaft der X. AG mit, sie verweigere die Auszahlung, weil im Antragsformular die Frage nach dem häufigsten Lenker falsch beantwortet worden sei. Die X. AG bestritt das nicht, machte aber geltend, der Verkaufsagent der Versicherungsgesellschaft habe erklärt, er bringe den Antrag schneller durch, wenn statt des damals 24 Jahre alten Y. eine ältere Person als häufiger Lenker angegeben werde. Auf Klage der X. AG verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Z. Versicherungsgesellschaft mit Urteil vom 22. September 1995 um Ersatz des Zeitwertes des Autos im Betrag von Fr. 120'000.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des Parteiwillens bei Abschluss des Vertrages und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Handelsgericht hat die Rechte und Pflichten der Parteien mittels Auslegung der in den Akten liegenden Dokumente ermittelt. Die Beklagte wirft der Vorinstanz als Verletzung von Bundesrecht vor, sie habe ohne Abklärung des wirklichen Parteiwillens den Vertrag einzig nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Obwohl diese Rüge im Berufungsverfahren erhoben werden kann (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123), ändert sie nichts an der Regel, wonach das Bundesgericht an tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zum subjektiven Willen der Parteien grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 118 II 365 E. 1). Da das Handelsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, läuft die Rüge der Beklagten auf das Begehren hinaus, den Sachverhalt zu ergänzen. Darauf tritt das Bundesgericht indessen nur ein, wenn mit klaren Aktenhinweisen belegt wird, dass schon im kantonalen Verfahren entsprechende Sachbehauptungen aufgestellt und dazu prozesskonform Beweise offeriert worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d Beklagte keine solchen Angaben macht, bleibt einzig zu prüfen, ob das Handelsgericht den Versicherungsvertrag und die allgemeinen Versicherungsbedingungen bundesrechtskonform ausgelegt hat. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss des Versicherungsvertrages eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt hat und der Versicherer binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzung der Anzeigepflicht den Rücktritt erklärt, ist er an den Vertrag nicht gebunden (Art. 6 VVG; SR 221.229.1). Auf der Rückseite des Antragsformulars verwies die Beklagte auf diese Bestimmung und informierte die Klägerin, dass sie bei Verschweigung von wesentlichen Gefahrstatsachen „vom Vertrag zurücktreten kann“. Die „Gemeinsamen Bestimmungen“ der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Motorwagen (AVB) regeln nebst anderem Beginn, Geltungsbereich und Dauer des Vertrages und gelten für alle Varianten der

Fahrzeugversicherung (Art. 2 AVB). Art. 5 AVB, der die Überschrift „Gefahrsveränderung“ trägt, verpflichtet den Versicherungsnehmer, während des laufenden Vertrages eine Gefahrserhöhung oder –verminderung schriftlich mitzuteilen. Kündigt die Versicherungsgesellschaft darauf den Vertrag nicht binnen 14 Tagen, erstreckt sich die Versicherung auch auf das mitgeteilte Risiko (Abs. 1). Unterlässt der Versicherungsnehmer die Mitteilung der Risikozunahme, ist die Gesellschaft an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Umgekehrt sichert diese für den Fall der angezeigten Risikoverminderung eine Prämienreduktion zu (Abs. 3). Art. 13 AVB mit dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“ lautet wie folgt: „Verletzt der Versicherte die Anzeigepflicht oder verstösst er gegen das Gebot der Vertragstreue, so entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft, es sei denn, der Versicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unverschuldet gewesen sei oder auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung der Gesellschaft keinen Einfluss ausgeübt habe“. Nebst den gemeinsamen Bestimmungen enthält der geschlossene Versicherungsvertrag noch besondere Klauseln zur Haftpflichtversicherung (Art. 101 ff. AVB), zur Kaskoversicherung (Art. 201 ff. AVB) und zur Unfallversicherung (Art. 301 ff. AVB). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Art. 13 AVB unklar formuliert und muss daher zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin interpretiert werden. Weil sich diese Bestimmung somit auch auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages beziehe und das Rücktrittsrecht somit davon abhängig mache, dass die Verschweigung der Gefahrstatsache durch die Klägerin sich nicht auf den Diebstahlsschaden ausgewirkt habe, scheitere der Rücktritt der Beklagten an den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Denn das in Art. 6 VVG enthaltene Rücktrittsrecht dürfe in Übereinstimmung mit Art. 98 Abs. 1 VVG zu Gunsten der Klägerin eingeschränkt werden. Daher habe die Beklagte die Versicherungsleistung zu erbri ngen, weshalb weitere strittige Punkte nicht geklärt werden müssten. Die Beklagte macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend mit der Begründung, die Unklarheitsregel sei vor den anderen Auslegungsmitteln angewendet worden. Bei richtiger Auslegung von Art. 13 AVB und unter Berücksichtigung weiterer Vertragsbestimmungen werde klar, dass mit Art. 13 AVB nur die Anzeigepflicht nach Eintritt des

Schadens geregelt worden, mithin Art. 6 VVG im Gegensatz zu der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht durch den Vertrag nicht verdrängt worden sei. Weil sich die Beklagte den Rücktritt bei falschen Angaben zu erheblichen Gefahrstatsachen auf der Rückseite des Antragsformulars unter Hinweis auf Art. 6 VVG vorbehalten habe, sei es unsinnig anzunehmen, sie habe mit Art. 13 AVB dieses Recht einschränken wollen; die Vorinstanz verkenne, dass dieser Vermerk auch Vertragsinhalt geworden sei. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vetrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Er orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 119 II E. 4b, 118 II 342 E. 1a, c). Art. 5 Abs. 2 AVB statuiert für den Fall der nicht mitgeteilten Risikozunahme während des laufenden Vertrages nichts anderes, als was Art. 6 VVG für die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages vorsieht, wobei die Beklagte im ersten Fall und anders als nach Art. 6 VVG offenbar den Rücktritt nicht erklären muss. Art. 5 Abs. 5 Abs. 2 AVB ergänzt offensichtlich Art. 6 VVG für während der Vertragsdauer eingetretene Veränderungen von Gefahrenstatsachen. Dass auf diese Bestimmung bereits auf dem Antragsformular hingewiesen wird, leuchtet ein, enthält doch der Antrag die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages, weshalb es sachrichtig ist, sie als Versicherungsnehmerin schon in diesem Stadium darauf hinzuweisen, dass erhebliche Gefahrstatsachen anzuzeigen sind. Die Ansicht des Handelsgerichts, der Inhalt des Versicherungsvertrages dürfe bloss auf Grund der Police und der darin vorbehaltenen AVB ermittelt werden, macht daher schon aus praktischen Gründen wenig Sinn, würde doch ein Hinweis auf Art. 6 VVG in den AVB nichts mehr nützen, weil vorbestehende Gefahrstatsachen in der Phase des Vertragsschlusses

angegeben werden müssen. Überdies zieht die Vorinstanz den Antrag zu Unrecht nicht in ihre Betrachtungen ein. Denn der Versicherungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police (konkludente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentlichen Vertragspunkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (Art. 1 OR sowie Art. 1 Abs. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 f. und 100 VVG; BGE 112 II 245 E. II/1 S. 251 ff.; Alfred Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 211 bis 217 und 220 f.; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bd. I: Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 1968, S. 30 ff., 34, 44 f. 46 und 51 f.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 85 und 123; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 87 ff. und 97; Willy Koenig, SPR VII/2, S. 497 ff., 505 f., 508 und 512 f.; derselbe, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 67 ff. und 76 f.). Auch wenn hier der Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG für die Auslegung beachtet werden muss, ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in den AVB im nachhinein Konzessionen für den Fall nicht angezeigter Gefahrstatsachen gemacht worden sind. Bei der Interpretation breit angelegter allgemeiner Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht beigemessen werden (Roelli/Keller, a.a.O., S. 462 bei Fn 3; allgemein Kramer/Schmidlin, N 219 zu Art. 1 OR und Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1995, Rz 1'210 und 1'241 S. 230 und 235). Das Handelsgericht findet Art. 5 AVB keiner Erwähnung wert und begründet die Pflicht der Beklagten, den Schaden zu decken, damit, der unklar abgefasste Art. 13 AVB müsse auch auf die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages angewendet werden. Weil die Tatsache, wer häufigster Lenker eines Autos sei, keinen Einfluss auf den Schaden wegen Diebstahls habe, sei der Beklagten der Rücktritt verbaut. Betrachtet man den Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG und Art. 5 AVB

(vgl. Art. 28 VVG) im Zusammenhang, so ergibt sich für die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei und nach Abschluss des Vertrages ein einheitliches und schlüssiges Bild. Die Beklagte soll sich von der Pflicht der Schadloshaltung befreien können, wenn die Klägerin eine Gefahrstatsache, die das Versicherungsrisiko erhöht, unabhängig davon verschweigt, ob diese bei Abschluss des Vertrages bestand oder erst nachher eintrat. Warum bei diesem Befund für die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages in Abweichung von Art. 6 VVG und im Gegensatz zu Art. 5 AVB etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich; der Vertrag enthält keinen Hinweis, der den Schluss zuliesse, die Parteien hätten das im Antrag unter Hinweis auf Art. 6 VVG erwähnte Rücktrittsrecht nachträglich einschränken wollen. Weltfremd erscheint das Argument des Handelsgerichts, es stehe der Beklagten etwa aus sozialpolitischen oder werbetechnischen Gründen frei, der Klägerin eine gegenüber dem Gesetz ver- besserte Stellung einzuräumen. Erstens lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass erfahrungsgemäss Verfasser allgemeiner Vertragsbestimmungen dazu neigen, die eigene Position zu Lasten des weniger gewandten Vertragspartners zu verbessern (BGE 119 II 443 E. 1 und 2). Zweitens ist Werbung durch Entgegenkommen in allgemeinen Vertragsbestimmungen von vornherein kaum wirksam, ist doch notorisch, dass diese häufig nicht gelesen werden (Zeller, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, OR Bd I/1, herausgegeben von Honsell/Vogt/Wiegand, N 60 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, N 210 zu Art. 1 OR). Auch die Ansicht des Handelsgerichts, Art. 13 AVB regle die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers von Gefahren sowohl bei Eintritt eines Schadens, überzeugt nicht, ist doch nicht einzusehen, warum die Vorinstanz auch in diesem Punkt entgegen der Rechtsprechung und ohne Beachtung anderer Auslegungsmittel direkt die Unklarheitsregel anwendet, indem sie sich fast ausschliesslich mit der Bedeutung des Wortes „Anzeigepflicht“ befasst. Art. 13 AVB steht am Schluss der den Vertragsinhalt allgemein umschreibenden Bestimmungen unter dem Titel „Folgen bei vertragswidrigem Verhalten“. In dieser Klausel selbst ist vom „Versicherten“, von „Vertragsverletzung“, von „Vertragstreue“ und von „Schaden“ die Rede; alles Elemente, die einen abgeschlossenen Vertrag

und im Kontext den Eintritt des versicherten Ereignisses voraussetzen. Einzig das Wort „Anzeigepflicht“ lässt sich im Sinne von Art. 6 VVG verstehen. Gerade das darf aber nicht überbewertet werden, weil auch Art. 38 VVG von der „Anzeigepflicht“ bei Eintritt des versicherten Ereignisses spricht und in den AVB zu den einzelnen Leistungsbündeln des Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit der Schadenmeldepflicht an die Beklagte konsequent auch das Wort „Anzeige“ gebraucht wird (je Abs. 1 von Art. 109, 216 und 311 AVB). Dabei springt ins Auge, dass auch diese Bestimmungen am Schluss der jeweiligen materiellen Regelungen, jedoch unter dem Titel „Obliegenheiten im Schadenfall“ stehen; ferner dass in ihnen, mit Ausnahme von Art. 216 Abs. 1 und 3 AVB, keine Sanktionen für eine Verletzung der Schadenanzeigepflicht vorgesehen sind, wofür gerade Art. 13 AVB in offensichtlicher Anle hnung an Art. 38 VVG die Rechtsfolgen regelt. Dafür, dass Art. 13 AVB nicht nur primär, sondern sogar ausschliesslich die Sanktionen im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Abschluss des Versicherungsvertrages normiert, spricht ferner, dass sowohl in dieser Bestimmung als auch in Art. 109 Abs. 4 AVB von „Vertragstreue“ die Rede ist. Die systematische Auslegung der AVB nach dem Vertrauensprinzip muss somit zum Schluss führen, dass der Beklagten das Rücktrittsrecht nach Art. 6 VVG zusteht. Indem sich das Handelsgericht nicht an die Stufenfolge der Auslegungsgrundsätze gehalten hat, wonach die Unklarheitsregel erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden darf, hat es Bundesrecht verletzt angefochtene Entscheid somit aufgehoben werden, braucht zur Auslegungsregel, wonach eine Vertragsklausel bei Zweifeln über ihren Sinn nach Massgabe des dispositiven Rechts auszulegen ist, nicht Stellung genommen zu werden; dies auch deshalb, weil das Handelsgericht mit seiner Auslegung der AVB die rechtliche Ste llung der Klägerin im Vergleich zum dispositiven Recht nicht eingeschränkt, sondern verbessert hatte (Kramer/Schmidlin, N 109 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 1'230 und 1'232 S. 233; Zeller, a.a.O., N 54 zu Art. 18 OR; ebenfalls dort Bucher, N 64 zu Art. 1 OR; Maurer, a.a.O., 162 f.; Roelli/Keller, a.a.O., S. 456 ff., insbes. 463). Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der

Berufung aufzuheben. Dem Hauptantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage kann indessen nicht entsprochen werden, weil das Handelsgericht ausdrücklich of- fengelassen hat, ob der Vertragsrücktritt rechtzeitig erfolgt ist und welchen Einfluss das Verhalten des Verkaufsagenten vor Abschluss des Vertrages auf das Rücktrittsrecht hatte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 1 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 1, Art. 4, Art. 6, Art. 11, Art. 28, Art. 38, Art. 98 und Art. 100 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.