Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19960719_d_ch_b_00

19. Juli 1996 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt1196.doc

Bundesgericht, 19. Juli 1996, B. c. Neuenburger, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Neuchâtel

Sachverhalt

Auf einer Fahrt mit seinem Motorrad in Deutschland erlitt B. am 15. Mai 1989 bei einem missglückten Überholmanöver einen Unfall, wobei zwei Personenwagen beschädigt wurden und B.'s Soziusfahrerin Verletzungen erlitt. Die Haftpflichtversicherung B.'s die „Neuenburger“, kam für den Sachschaden von Fr. 17'245.19 und auf Regress der SUVA für den Personenschaden von Fr. 51'804.- auf. Ihrerseits nahm sie auf B. Regress. Ihre Forderung von Fr. 17'500.- wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Oktober 1995 im Ausmass von Fr. 13'800.- nebst Zins geschützt. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde B. blieb erfolglos. Der Beklagte, B. hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingelegt mit dem Begehren, es aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, subeventuell die Klage im Ausmass von bloss Fr. 6'905.- nebst Zins zu schützen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

a) Eine erste und prinzipielle Einwendung gegen die streitige Forderung hatte schon im kantonalen Verfahren in der Verjährungseinrede bestanden. In der Berufung wird diese aufrechterhalten. Das Obergericht wandte auf die Verjährung deutsches Recht an und führte aus, zwar setze der Bestand der Rückgriffsforderung im vorliegenden internationalen Verhältnis kumulativ sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Recht, nach Kausalstatut und Forderungsstatut zugleich, die Zulässigkeit des Regresses voraus (Art. 144 Abs. 1 IPRG; dazu Keller/Girsberger, in:IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 12 und 15 zu Art. 144 IPRG). Jedoch werde die Verjährung, obwohl sie ihrem Wesen nach dem materiellen Recht angehöre, unter den Begriff der „Durchführung“ subsumiert (Keller/Girsberger, a.a.O. N 23); wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten unterstehe die „Durchführung“ dem Forderungsstatut und damit dem deutschen Recht (Art. 144 Abs. 2 Satz 1 IPRG, Keller/- Girsberger, a.a.O. N 24). Im letzteren Punkt widerspricht der Beklagte dem Obergericht und der von diesem befolgten Lehre. Wenn richtigerweise die Verjährung dem materiellen Recht zuzurechnen sei, gehe es nicht an, die Verjährungseinrede anderen Regeln zu unterwerfen mit der Begründung, sie gehöre zur „Durchführung des Rückgriffs“ im Sinne von Art. 144 Abs. 2 IPRG. Die Rückgriffsforderung müsse daher, solle sie zugelassen werden, kumulativ nach beiden Rechtsordnungen, denen sie unterstehe, kumulativ unverjährt sein. Das verlange auch der schweizerische ordre public. Wie die Vorinstanz selber feststelle, sei die Regressforderung nach schweizerischem Recht mehr als zwei Jahre nach Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tatsache und damit verspätet eingeklagt worden (Art. 46 Abs. 1 VVG). Vorinstanz und Lehre ist hinsichtlich des auf die Verjährungseinrede allein anwendbaren deutschen Rechts beizupflichten. Jedoch wäre für den Beklagten entgegen seiner Meinung nichts gewonnen, wenn schweizerisches Recht kumulativ beizuziehen wäre. Die Verjährungsregelung von Art. 46 Abs. 1 VVG, auf welche er sich in Anlehnung an das obiter dictum des Obergerichts beruft, bezieht sich generell auf Forderungen aus dem Versicherungsvertrag und damit in erster Linie auf solche des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung. Aber auch im nunmehr zu beurteilenden Fall wird, anders als

der Beklagte zu glauben scheint, nach der Rechtsprechung nicht schlechthin an das scha- denauslösende Ereignis als solches angeknüpft (BGE 118 II 447 E. 4). Abgesehen davon gilt für Regressforderungen aus dem Unfall eines Motorfahrzeuges ohnehin Art. 83 Abs. 3 SG als lex specialis. Die ebenfalls zweijährige Verjährungsfrist beginnt hier erst zu laufen, wenn die zugrundeliegende Leistung erbracht und der Pflichtige bekannt ist. Diese Bestimmung ist fester Bestandteil des schweizerischen Motorfahrzeug-Haftpflichtrechts und lässt sich ungeachtet der Folgerung, die ansonst nach Auffassung des Beklagten aus Art. 46 VVG zu ziehen wäre, nicht unter Hinweis auf das Bestehen eines dem VVG unterwo rfenen Versicherungsvertrages beiseite schieben; ein solcher wird ja gerade auch von Art. 83 SVG vorausgesetzt (Art. 63 SVG). Warum der Bezug auf diese Bestimmung am Problem vorbeigehen soll, wie die Vorinstanz ohne weiteres Begründung meint, ist nicht ersichtlich. Die streitige Forderung ist somit nicht verjährt, weder nach deutschem Recht, dessen Handhabung in der Berufung nicht in Frage gestellt und vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario), noch nach schweizerischem, falls dieses mit zu berücksichtigen wäre. Die letzte dem Regress zugrundeliegende Leistung der Klägerin ist laut verbindlicher Feststellung des Obergerichts am 5. Juli 1991 erfolgt und die Verjährung mit der Klage vom 13. Dezember 1991 unterbrochen worden.

b) Vor Obergericht war nicht mehr streitig, dass der Versicherer sowohl nach deutschem Recht, dessen Anwendung auch in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen ist, wie auch nach schweizerischem (Art. 14 Abs. 2 VVG) bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers seine Leistungen dem Verschulden entsprechend kürzen bzw. Regress nehmen kann. Der Beklagte bestreitet eine grobe Fahrlässigkeit und stellt der Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts seine eigene gegenüber. Damit ist er jedoch nicht zu hören. Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande kommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Für eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 115 II 484 E. 2a; 117 II 256 E. 2a). Solche Ausnahmen sind hier nicht geltend gemacht. Die behauptete Verletzung der EMRK hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden müssen, da nicht die konventionskonforme Anwendung von Bundesrecht, sondern die Wahrung eines auch durch Art. 4 BV geschützten verfassungsmässigen Rechtes in Frage steht (Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Rz 230 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht steht daher fest, dass der Beklagte mit einer Geschwinidgkeit von 70 km/h auf seinem Motorrad, seine nachmalige Ehefrau auf dem Soziussitz mitführend, unterwegs war und ausgangs einer unübersichtlichen Rechtskurve zum Überholen eines in gleicher Richtung fahrenden Personenwagens ansetzte. Auf der linken Strassenseite kollidierte er mit einem entgegenkommenden Wagen, wurde dadurch abgetrieben, stiess auch mit dem überholten PW zusammen und kam zu Fall, wobei seine Mitfahrerin sich Verletzungen zuzog. Im Strafverfahren wurde er wegen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Busse von DM 3'000.- belegt. Mit der Einstufung dieses Verhaltens des Beklagten als Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG verstiess die Vorinstanz in keiner Weise gegen Bundesrecht. Ihre weitere Aussage, wonach für das deutsche Recht Entsprechendes gelte, ist, wie erwähnt, nicht zu überprüfen.

Schliesslich hält der Beklagte das Ausmass des Regresses für unangemessen, weil es dem Verschulden und einer angeblichen Regresspraxis nicht angepasst sei. Das Verschulden betrachtete die Vorinstanz als „mittelschwer grob“, die Regressquote legte sie auf 20 % fest. Beides lag fraglos im Rahmen des richterlichen Ermessens, welches das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft, indem es in Ermessensentscheide nur eingreift, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 118 II 50 E 4 S. 55 f.; 120 II 229 E. 4a). Davon kann indes im vorliegenden Fall angesichts der geschilderten Umstände nicht die Rede sein. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 63 und Art. 83 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 144 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 und Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.