Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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06. März 1997 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt50a97.doc Bundesgericht, 6. März 1997, C. c. „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur

Sachverhalt

Zwischen der J. C. AG in A. und der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die "Winterthur") bestand eine Motorfahrzeugversicherung (Vollkasko).Versichert war seit dem 8. Juli 1992 ein "Mercedes 600 SEL". Am 28. Juni 1994 zeigte die J. C. AG der "Winterthur" den Diebstahl des Fahrzeugs an. Nach einer Reihe von Abklärungen teilte die "Winterthur" der J. C. AG am 23. Dezember 1994 mit, dass sie wegen "betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruchs" (Art. 40 VVG [SR 221.229.1]) an den Vertrag nicht mehr gebunden sei: Sie trete daher rückwirkend auf das Schadendatum vom Vertrag zurück und verweigere jegliche Versicherungsleistung. Mit Eingabe vom 18. April 1995 reichte die J. C. AG beim Bezirksgericht A. gegen die "Winterthur" Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag nichtig und dieser nach wie vor rechtsverbindlich sei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht (Zivilgericht) wies die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1995/16. Januar 1996 ab. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht A. am 1. Oktober 1996 ebenfalls ab. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Klägerin beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zu neuer Beurteilung.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Ist ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung des andern Rechtsmittels hat (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f. mit Hinweisen). Das trifft nach der Praxis etwa dann zu, wenn die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist oder wenn im Falle der Abweisung sich aus dem Berufungsentscheid ergeben wird, dass ein praktisches Interesse an einem Beschwerdeentscheid fehlen würde und der Beschwerdeführer mithin zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert wäre. Wie im folgenden darzulegen sein wird, rechtfertigt es sich hier nicht, den Entscheid über die Berufung auszusetzen. Dem angefochtenen Urteil liegt eine reine Feststellungsklage zugrunde. Das Interesse an einer solchen Klage ist als Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses Prozessvoraussetzung (BGE 116 II 196 E. 1b S. 198 mit Hinweisen). Ob hier ein solches Interesse besteht, haben die kantonalen Instanzen nicht abgeklärt, ist aber vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (dazu BGE 101 II 177 E. 4a S. 187). Wo das festzustellende Recht bzw. Rechtsverhältnis seine Grundlage - wie hier - im Bundeszivilrecht hat, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausschliesslich nach diesem (BGE 119 II 368 E. 2a S. 370 mit Hinweisen). Eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiurt50a97.doc 2

ges Interesse hat, das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, aber erheblich sein muss. Ein Interesse dieser Art fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 114 II 253 E. 2a S. 255 mit Hinweisen; ferner auch BGE 120 II 144 E. 2a S. 147; 119 II 368 E. 2a S. 370). Die Feststellung des Rechtsverhältnisses ist in einem solchen Fall zwar Voraussetzung des Leistungsurteils; sie hat aber als solche keine selbständige Bedeutung (BGE 96 II 129 E. 2 S. 131). Einer Feststellungsklage kann neben der Leistungsklage unter anderem dann selbständige Bedeutung zukommen, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind und die Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist, was in der Regel bei Klagen gegen eine öffentlichrechtliche Körperschaft zutrifft (BGE 97 II 371 E. 2 S. 375 f. mit Hinweisen). In dem zur Beurteilung stehenden Fall geht es um geldwerte Versicherungsleistungen, die von der Klägerin beansprucht, von der Beklagten im Vorfeld des Prozesses unter Hinweis auf Art. 40 VVG jedoch abgelehnt wurden. Mit einem Urteil, das bei Gutheissung der Feststellungsklage lediglich die Nichtigkeit des Rücktritts der Beklagten vom Vertrag bzw. dessen Fortbestehen feststellen könnte, wäre ein geldwerter Anspruch der Klägerin nicht durchsetzbar. Es ist nicht bekannt, welche Leistungen die Klägerin betragsmässig überhaupt beansprucht und wie die Beklagte sich zur Höhe allfälliger Leistungen stellen würde. Ein zweiter Prozess wäre aus diesen Gründen nicht auszuschliessen. Bei dieser Sachlage fehlt es der Klägerin aber an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung einer blossen Feststellungsklage. Bezirks- und Kantonsgericht hätten deshalb - wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung - auf die eingereichte Klage gar nicht erst eintreten dürfen.

Nach dem Gesagten sind die von der Klägerin vorgetragenen Rügen der Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 40 VVG hier nicht zu prüfen, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Der Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, erweist sich, allerdings aus andern als den in der Berufung genannten Gründen, jedoch als stichhaltig: Seinem Gehalt nach stellt der Entscheid des Kantonsgerichts ein - unzulässiges - Sachurteil dar; Dispositiv-Ziffer 1, wonach die Berufung gegen das bezirksgerichtliche (Sach-)Urteil abgewiesen werde, ist daher aufzuheben, und es ist festzustellen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde. Mit dem Umstand, dass die kantonalen Instanzen die Klage materiell beurteilt und damit ein Sachurteil gefällt haben, hat sich die Beklagte abgefunden: Sie hat sich in der Berufungsantwort ausschliesslich mit den von der Klägerin vorgebrachten, den angefochtenen Entscheid als Sachurteil betreffenden Rügen auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- a) Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts A. vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben; auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht A. schriftlich mitgeteilt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 40 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.