Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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22. März 1999 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt1099.doc Bundesgericht, 22. März 1999, A. c. „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

Sachverhalt

Die inzwischen in Konkurs geratene B. AG, deren Ansprüche A. als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG weiterverfolgt, hatte ihr Geschäft bei der "Winterthur" u.a. gegen Feuerschäden versichert. Im März 1990 brannte der Laden aus. Die Untersuchung ergab, dass Brandstiftung und ein fingierter Einbruch vorlagen. Wegen Überschuldung des Unternehmens bestand ein Tatverdacht gegen den auch persönlich mitverschuldeten Hauptaktionär C. Die Strafuntersuchung endete durch Einstellung, doch hielt die Versicherung ihren Verdacht aufrecht, weil die ohnehin drohende Liquidation des Geschäftes ein erheblich ungünstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als der Schadenfall mit Bezug auf die erhofften Versicherungsleistungen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich folgte dieser Überlegung; es sah auch die Verdachtsmomente eindeutig auf C. konzentriert, der zwar den Brand nicht persönlich gelegt habe, ihn aber veranlasst haben müsse, und wies mit Urteil vom 27. November 1997 die Klage gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG ab. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht am 18. Dezember 1998 abgewiesen.

A. hat gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung eingereicht mit dem Begehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, die A. gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhoben hat, ist vom Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 106 II 201 E. 1 mit Hinweisen). Die Klägerin glaubt Art. 8 ZGB verletzt, weil sie zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der beklagtischen Behauptung, der Versicherungsnehmer habe aus dem Brandfall mehr Nutzen gezogen, als er bei ordentlicher Liquidation des Geschäftes hätte erzielen können, nicht zugelassen worden sei. Indessen ist der Beweisführungsanspruch, wie die Klägerin im Grundsatz richtigerweise anerkennt, da gegenstandslos, wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter nicht vor. Eine bloss beschränkte Beweisabnahme ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für widerlegt hält. Indem er davon absieht, weiteren Beweisanträgen stattzugeben, bringt er zum Ausdruck, dass er aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung aber wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450, 114 II 289 E. 2 S 290 f. mit Hinweisen). Was die Klägerin hier zur Notwendigkeit weiterer Abklärung in ihrem Sinne ausführt, ist ausschliesslich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Der Klägerin ist im Urteil hinsichtlich der staatsrechtlichen Beschwerde insbesondere auseinandergesetzt worden, dass eine Schliessung des Beweisverfahrens ohne Abnahme aller vorgelegten Beweise nicht als Verletzung des Gehörsanspruches zu rügen

ist, sondern dass rechtsgenüglich darzutun ist, inwiefern das Beweisergebnis ohne Würdigung der ausser Acht gelassenen Beweise willkürlich ist; das hat sie nicht darzulegen vermocht. Und soweit die Klägerin hier noch die Verletzung kantonalen Prozessrechts rügt, steht die Berufung nicht zur Verfügung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin will ferner angebliche Aktenwidrigkeiten als offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG verstanden und behandelt wissen. In Wirklichkeit übt sie auch hier bloss unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das Berufungsverfahren kennt die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht (BGE 110 II 494 E. 4 S. 497). Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 110 II 494 E. 4, 104 II 68 E. 3b, je mit Hinweisen). Dass das im Einzelfall zutrifft, hat die behauptende Partei mit genauen Aktenhinweisen darzutun (BGE 115 II 484 E. 2a mit Hinweisen); die Klägerin beruft sich indessen nicht auf solchermassen falsch verstandene Aktenstellen. Ihre Vorbringen, in keiner der Rechtsschriften der Beklagten finde sich die Behauptung, die Ehefrau habe anstelle von C. den Brand gelegt und die Polizeiorgane hätten diesbezüglich keine Untersuchung durchgeführt, beschlagen die Würdigung der Beweise zur Frage, ob das Schadenereignis von C. bzw. mit seinem Wissen absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG herbeigeführt worden ist. Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beklagte nicht eingeladen worden ist, eine Berufungsantwort einzureichen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 1997 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 7. Februar 1999; der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 260 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.