Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19990629_d_zh_o_00

29. Juni 1999 Zürich Deutsch

Rubrum

urt6799.doc

Obergericht des Kantons Zürich, 29.Juni 1999, F. c. A. Versicherungs-AG

Sachverhalt

O. F. wurde am 24. Mai 1993 auf der N 13 in R./GR als Lenker eines Motorrads Opfer eines Verkehrsunfalles. Er erlitt dabei eine Unterschenkelfraktur links, eine Fraktur des ersten Mittelhandknochens rechts, eine Schulterprellung links sowie eine HWS-Prellung, was zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 1993 bis zum 31. Januar 1994 führte. Verursacht wurde der Unfall durch die PW-Lenkerin steht beim Kläger in einem Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarif BAT.G. P. war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte anerkannte nach dem Unfall grundsätzlich ihre Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger für Leistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit von O.F. Ueber deren Höhe konnten sich die Parteien indessen nicht einigen. O.F. trat seinerseits seine Ansprüche auf Ersatz des Einkommensschadens aus dem Unfall gestützt auf S. 38 Abs. 1 des BAT an den Kläger ab. Mit Eingabe vom 24. September 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er verlangt von der Beklagten die Erstattung der Krankenbezüge von F. für die Zeit vom 24. Mai 1993 bis 15. August 1993 im Betrag von DEM 19'745.06, einen Anteil am Urlaubs-entgelt für 1993 von DEM 7'017.73 und für 1994 von 1'031.94, einen Anteil am Urlaubsgeld für 1993 von DEM 386.08 und für 1994 von DEM 54.66 sowie schliesslich einen Anteil am Weihnachtsgeld für 1993 von DEM 1'944.68, insgesamt DEM 30'180.15. Hievon bringt er die von der Beklagten geleistete Zahlung von DEM 18'380.15 in Abzug und verlangt die Differenz von DEM 11'800.--. Mit Urteil vom 10. Juli 1998 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger fristgerecht Berufung. Nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel erliess die Kammer am 5. Mai 1999 einen Beweisbescheid und setzte dem Kläger gleichzeitig Frist zur Ergänzung seiner Vorbringen an. Nach Eingang der Eingaben der Parteien zu diesem Beschluss ist die Sache heute spruchreif. Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen kommt gemäss Art. 134 IPRG grundsätzlich das Haager Uebereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht (SR 0.741.31) zur Anwendung. Nach Art. 3 dieses Uebereinkommens

ist für Strassenverkehrsunfälle grundsätzlich das innerstaatliche Recht des Staates massgeblich, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, vorliegend mithin schweizerisches Recht. Dies gilt zunächst für den Anspruch, dann aber auch für seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Dabei hat O. F. als Geschädigter gemäss Art. 9 Abs. 1 des Uebereinkommens einen direkten Anspruch gegenüber der Beklagten als Versicherer. Das nach dem angeführten Uebereinkommen anzuwendende Recht bestimmt nach dessen Art. 8 insbesondere auch die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung. Das Haager Uebereinkommen vom 4. Mai 1971 findet allerdings keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen (Art. 2 Ziff. 4) sowie auf Rückgriffsansprüche und den Uebergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind (Art. 2 Ziff. 5). Regresstatbestände sollen wegen ihrer Komplexität vom Geltungsbereich des Uebereinkommens ausgenommen sein (IPRG-Rufener, N 17 zu Art. 134 IPRG). Zwar lässt sich der vorliegende Fall nach dem Wortlaut weder Ziff. 4 noch Ziff. 5 ohne weiteres zuordnen. Allerdings dürfte es dem Sinne von Art. 2 Ziff. 4 und 5 des Uebereinkommens entsprechen, Tatbestände, bei welchen sich die Frage des Rückgriffs stellt, in der Regel von seiner Anwendbarkeit auszunehmen, mithin auch den Anspruch eines Arbeitgebers eines Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Haftpflichtigen. Gerade hier bedarf es einer differenzierten Regelung des anzuwendenden Rechts, welche das Uebereinkommen nicht bietet. Die Frage nach dem für den Anspruch des Klägers anzuwendenden Rechts ist daher nach dem IPRG zu beurteilen.

Für den Rückgriff zwischen Schuldnern gilt nach Art. 144 Abs. 1 IPRG das Kumulationsprinzip d.h. der Rückgriff ist nur und insoweit zulässig, als dies sowohl das Kausalstatut - hier das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und O. F. anwendbare Recht, mithin das deutsche Recht - wie auch das Forderungsstatut (hier das auf das Rechtsverhältnis zwischen O.F. und der Beklagten anwendbare Recht, mithin das schweizerische Recht gestatten (IPRG-Gasser, N 6 zu Art. 144 IPRG; IPRG-Kommentar Keller/Girsberger, N 15 ff . zu Art. 144 IPRG). Zwar liegt im Falle des Anspruchs eines Arbeitgebers eines Geschädigten gegen den Versicherer des Geschädigten - wie nachstehend noch darzulegen sein wird - kein Rückgriffsanspruch im Sinne von Art. 51 OR vor; Art. 51 OR kommt lediglich analog zur Anwendung. Indessen drängt sich angesichts der Gleichartigkeit der zu regelnden Fragen die Subsumption auch des hier zu beurteilenden Falles einer analogen Anwendung von Art. 51 OR unter die Norm von Art. 144 Abs. 1 IPRG auf. Vorliegend sieht das deutsche Recht den Rückgriff, wenn auch über den Weg der Abtretung der Forderung (§ 38 Abs. 1 BAT) vor. Dass dieser Rückgriff nach deutschem Recht die vom Kläger geforderten Positionen erfasst, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Zu fragen bleibt damit noch, ob und wieweit dem Kläger auch das schweizerische Recht einen Anspruch gegenüber der Beklagten einräumt. Im schweizerischen Recht ist in Literatur und Rechtsprechung das Verhältnis zwischen dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber einerseits und dem zum Ersatz seines Schadens verpflichteten Haftpflichtigen anderseits nicht eindeutig geklärt. Allgemein wird die direkte Anwendbarkeit der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR abgelehnt, da der Arbeitgeber nicht als im eigentlichen Sinne Haftpflichtiger betrachtet wird. In analoger Anwendung der genannten Bestimmung wird jedoch ein "Regressanspruch" des Arbeitgebers - jedenfalls soweit er sich dadurch nicht bereichert - auf den Haftpflichtigen bejaht (Kommentar Brehm, N 31 zu Art. 41 OR und N 36 zu Art. 46 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil Bd. I, N 69 zu § 6 und N 126 ff. zu § 10).

Dem liegt die Ueberlegung zugrunde, dass der durch unerlaubte Handlung den Schaden verursachende Haftpflichtige nicht von der Leistungspflicht des Arbeitgebers profitieren soll. Gleiches gilt selbstredend auch für den Haftpflichtversicherer des Schädigers, der gegen ein Entgelt das Risiko des Haftpflichtigen übernommen hat. Der Kläger kann mithin vorliegend grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht einen Rückerstattungsanspruch für die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten erheben. Zu prüfen ist dessen Umfang. O.F. hat in der hier massgeblichen Zeit, unbestrittenermassen einen Lohn von brutto DEM 5'965.17 (vor Abzug seiner eigenen Beiträge an die Sozialversicherung, jedoch ohne diejenigen der Beklagten) pro Monat bezogen. Der Kläger nimmt bei der Berechnung seines Ersatzanspruchs die monatlichen Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung von DEM 938.81 und zur Zusatzversicherung von DEM 267.85 sowie die Lohnsteuer und die Kirchenlohnsteuer von DEM 28.35 hinzu. Zusammen mit dem Bruttolohn errechnet er einen monatlichen Betrag von DEM 7'200.18. Die Beklagte anerkennt die Höhe des Bruttobezugs von DEM, 5'965.17 pro Monat als Basis für die Berechnung des Ersatzanspruchs, bestreitet jedoch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der weiteren vom Kläger angeführrten Beträge. Sie macht geltend, eine Vermögenseinbusse von O. F. sei diesbezüglich nicht belegt. Sie bestreitet namentlich, dass O.F.einen Rentenversicherungsschaden erlitten hätte, wenn der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erbracht hätte. Es sei offensichtlich, dass der Kläger auch Ersatz der Arbeitgeberbeiträge verlange, welche für die Arbeitslosenversicherung, als Risikoprämien für Invalidität und Unfall und dergleichen bestimmt sei. Diesen komme jedoch keine rentenbildende Funktion zu. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesgericht zur Berechnung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht während der Arbeitsunfähigkeit gegenüber einem Haftpflichtigen - namentlich eines ausländischen Arbeitgebers auf einen nach schweizerischem Recht Haftpflichtigen - in einem publizierten Entscheid bisher je geäussert hätte. Was allgemein die Schadensberechnung betrifft, so geht Oftin ger/Stark davon aus, dass bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten

nach Aufhören der Lohnfortzahlungspflicht lediglich der Nettolohn zu ersetzen sei; nur dieser gehe dem Arbeitnehmer durch seine Arbeitsunfähigkeit verloren (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftplichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, N 142 zu § 6). Damit ist indessen die Frage nicht beantwortet, wie der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers während der Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen ist. Immerhin postuliert Oftinger/Stark, bei der Berechnung des Invaliditätsschadens vom vollen Bruttolohn (inkl. Arbeiltgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) als Basis auszugehen (Oftinger/Stark, N 144 zu § 6). Im gleichen Sinne äussert sich auch Brehm für den Ersatz des Dauerschadens; nur die vollständige Berücksichtigung der Sozialversicherungsprämien (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die 1. und 2. Säule) gewährten einen umfassenden Schadenersatz (BE-Kommentar Brehm, N 23 ff . zu Art. 45 / 46 OR) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dies im Bereich der Berechnung des Invaliditätsschadens in dem Masse getan, als die Beiträge an die Sozialversicherung rentenbildend sind (BGE 113 II 350 und 116 II 298). Der zitierten Literatur und Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, wie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit der Ersatzanspruch des Arbeitgebers für die Lohnfortzahlung zu berechnen ist. Der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Haftpflichtigen ist - wie angeführt - ein solcher eigener Art. Der analogen Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR auf den Fall des Rückgriffs des Arbeitnehmers auf den Haftpflichtigen entspricht es, sich auch für dessen Umfang an dem für die Schadensermittlung nach schweizerischem Recht massgeblichen Begriff der Vermögensverminderung (Oftinger/Stark, N 2 ff. zu § 2) zu orientieren. Zu fragen ist nach den - hypothetischen - Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Geschädigten für den Fall dass eine Lohnfortzahlungspflicht nicht bestünde. Dabei kann es bei der Bestimmung des Haftungsumfangs insbesondere nicht auf die arbeitsvertraglichen Normen zu den Ansprüchen von O.F. für den Fall einer unverschuldeten Abwesenheit am Arbeitsplatz (sei es nach deutschem oder nach schweizerischem Recht) ankommen; diesen Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber liegen Wertungen bzw. Interessenabwägungen des Arbeits- oder allenfalls des öffentlichen Rechts zugrunde, welche nicht

jenen entsprechen müssen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer einerseits und dem Haftpflichtigen bzw. seinem Versicherer anderseits gelten. Insbesondere können die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber - aus sozialpolitischen Gründen - über das hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Haftung bzw. des Regresses noch als gerechtfertigt erscheint. Es kann nicht Sinn des Regressrechts sein, den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherer auf dem Umweg über den Rückgriff für einen Reflexschaden des Arbeitgebers haften zu lassen. Die hier zur Diskussion stehenden Beiträge an die Sozial- und Zusatzversicherung - ob nun vom Kläger als Arbeitgeber oder von O.F. als Arbeitnehmer geleistet - haben jedenfalls unbestrittenermassen Versicherungscharakter; die Beklagte rügt lediglich, es liege keine Differenzierung zwischen Risikobeiträgen einerseits und Beiträgen für die Altersversicherung anderseits vor. Ob diese Beiträge indessen der Altersversicherung zugeführt werden oder der Abdeckung anderer Risiken des Arbeitnehmers dienen, ist ohne Belang. Hier massgeblich ist, dass die Beiträge zum einen wirtschaftlich ein Aequivalent für die Arbeitsleistung von O.F. als Arbeitnehmer darstellen und ihm anderseits in Form einer Abdeckung von Risiken d.h. Versicherungen zugute kommen. Zwar enthält, das System der deutschen Sozialversicherungen gewichtige Komponenten der Umverteilung. Insbesondere beruht die Altersvorsorge auf dem Umlageverfahren. Der Rentenanspruch wird dabei aufgrund politischer Entscheide berechnet; der effektive Vermögensvorteil aus der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entspricht dabei nicht unbedingt den gemachten Einzahlungen, er lässt sich auch nicht genau im voraus berechnen. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch diese Beiträge der Abdeckung von Risiken dienen, und damit Versicherungscharakter haben. Der vorübergehend arbeitsunfähige Arbeitnehmer verbleibt auch während der Zeit der Lohnfortzahlung im System der angeführten Versicherungen; er kommt damit in den Genuss der bisherigen Versicherungsdeckung. Insofern lässt sich der Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit dem der dauernden Invalidität vergleichen. Es rechtfertigt sich daher, für die Berechnung des Regressanspruchs des Arbeitgebers gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger über den Nettolohn hinaus in gleicher Weise

die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an die Sozial- und die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Soweit der Kläger ferner auf dem Arbeitseinkommen von O. F. Steuern - Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer - an der Quelle abführte, so handelte es sich dabei ebenfalls um das Entgelt für die Arbeitsleistung von O.F. und ist gleich zu behandeln. Die Beklagte hat die Höhe der vom Kläger behaupteten Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung sowie der abgeführten Steuern im vorinstanzlichen wie im Berufungsverfahren bestritten. Mit Beschluss vom 5. Mai 1999 wurde dem Kläger für seine Sachdarstellung der Hauptbeweis auferlegt und den Parteien Gelegenheit gegeben, hiezu ihre Beweismittel zu nennen. Der Kläger hatte dazu bereits vor Vorinstanz eine "Kurzmitteilung" der Bezirksfinanzdirektion Würzburg über die Auszahlungen an den Kläger eingereicht. Die Beklagte nennt dazu im Berufungsverfahren keine Gegenbeweismittel. Die Beklagte bestreitet zwar die Richtigkeit und die Beweiskraft der angeführten "Kurzmitteilung und verweist dazu auf weitere Unterlagen der Bezirksfinanzdirektion Würzburg unter Hinweis auf ..). Diese Urkunden stehen indessen im wesentlichen durchaus im Einklang mit den Angaben in der "Kurzmitteilung". So werden in .. für die Zeit ab Januar 1993 Arbeitgeberanteile für die Rentenversicherung von DEM 536.31 und für die Arbeitslosenversicherung von DEM 199.20 ausgewiesen (die für den Juli 1993 aufgeführten Beiträge an die Rentenversicherung von Fr. 580.06 und an die Arbeislosenversicherung von Fr. 215.45 für Juli 1993 sind sogar etwas höher); der KV-Zuschuss - gemäss .. vom Arbeitgeber übernommen - beträgt DEM 203.30. Dies ergibt total DEM 938.81, was der Position 1.2 in der "Kurzmitteilung" entspricht. Die Aufwendungen für die Zusatzversicherung von DEM 267.85 und für die Steuern von DEM 28.35 finden sich ebenfalls in Urk. 3/14. Von der Richtigkeit der Zahlen in der Kurzmitteilung, namentlich des Gesamtbetrags der Vergütung von DEM 7'200.18 pro Monat, darf daher ausgegangen werden; einer Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen die Auskünfte der Finanzdirektion Würzburg nicht (§ 168 ZPO). Zu Recht hat die Vorinstanz ausgehend vom Zeitpunkt des Unfalls am 24. Mai 1993, 1700 Uhr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem nächsten Tag angenommen und dementsprechend für den Anspruch des Klägers nur die Krankenbezüge für die Zeit vom 25. Mai

bis 15. August 1993 berücksichtigt. Wenn das deutsche Recht in einem solchen Fall auch für den Tag des Unfalls einen Anspruch auf Lohnersatz gewährt, so liegt darin eine Wertung, welche für das Arbeitsverhältnis zwischen O.F. und dem Kläger, nicht jedoch für die Berechnung des Ersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte massgebend sein kann. Die Berücksichtigung des Unfalltags beinhaltet eine Besserstellung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche mit der Arbeitsunfähigkeit nichts mehr zu tun hat. Es ergibt sich mithin ein Anspruch für Krankenbezüge von DEM 19'510.15 (7/31 von DEM 7'200.18 entsprechend DEM 1'625.84 für Mai 1993; je DEM 7'200.18 für Juni und Juli 1993; 15/31 von DM 7'200.18 entsprechend DEM 3'483.95 für August 1993). Der Kläger verlangt unter dem Titel "Urlaubsentgelt" Ersatz dafür, dass er O.F. nach deutschem Recht ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit einen vollen Urlaubsanspruch für die Jahre 1993 und 1994 ausgerichtet habe. Er berechnet diesen Anspruch auf DEM 7'017.73 für 1993 und auf DEM 1'031.94 für 1994.

Nach dem deutschen Recht hat O.F. ungeachtet seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bzw. auf ein Nachholen der durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Urlaubstage. Nach schweizerischem Arbeitsvertragsrecht wird der Ferienanspruch bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers über einen Monat hinaus pro rata temporis gekürzt (Art 329b Abs. 2 OR; vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, N 1 ff. zu Art. 329b OR). Die arbeitsvertragliche

Regelung kann indessen - wie bereits angeführt - für die Frage nach dem Umfang des Rückgriffes des Arbeitgebers auf den Haftpflichtigen nicht massgebend sein. Für den Regressanspruch des Klägers ergeben sich die massgeblichen Wertungen nicht aus dem Arbeitsrecht, sondern aus den Grundsätzen des Schadenersatzrechts. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich im Verlaufe des Jahres den Anspruch auf Ferien, d.h. auf Auszahlung des Lohnes für eine Zeit, während welcher er nicht arbeitet. Wird der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und entfällt in der Zeit dieser Arbeitsunfähigkeit der vorgesehene Ferienbezug, so fragt es sich, ob der Arbeitnehmer dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, welcher über die Folgen der Arbeitsunfähigkeit als solcher hinausgeht. Bei relativ kurzer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung der Gesundheit durch Krankheit oder Unfall (Operation, Bettlägerigkeit) bedarf der Arbeitnehmer in der Regel der - nachgeholten Ferien, um - wie dies auch ein Zweck der Ferien ist seine Kräfte für die weitere Arbeit zu regenerieren. Insofern liegt ein eigentlicher Schaden im Sinne des Schadenersatzrechts vor (vgl. dazu auch die Praxis des schweizerischen Arbeitsvertragsrechts bei Krankheit und Unfall während der Ferien; Streiff/von Kaenel, N 6 zu Art. 329a OR). Bei einer Arbeitsunfähigkeit indessen, welche - wie im vorliegenden Falle - ein vielfaches der verpassten Ferien ausmacht, stellt sich die Frage, ob bzw. wieweit der Arbeitnehmer zur Regeneration des Nachholens der Ferien bedarf. Es ist dabei Sache des Anspruchsberechtigten d.h. vorliegend des Klägers, diese Voraussetzungen darzutun. Der Kläger hat sich zur Frage, ob bzw. wieweit O.F. nach der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai 1993 bis 31. Januar 1994 (mithin während immerhin über 8 Monaten) zur Regeneration des Nachholens von Ferien bedurfte, weder in erster Instanz noch im zweitinstanzlichen Hauptverfahren geäussert. Da für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar war, dass diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren massgebliche Bedeutung zukommen würde, wurde ihm mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 1999 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Frage noch zu äussern und seine Beweismittel für seine Sachdarstellung zu nennen. Der Kläger macht auch in seiner Eingabe vom 27. Mai 1999

hiezu jedoch keine substanzierten Ausführungen. Er offeriert als Beweismittel lediglich das Zeugnis von Prof. Dr. med. A. W. und von O. F. sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es ist indessen - wie angeführt - Sache des Klägers, die Voraussetzungen für seinen Anspruch substanziert darzutun. Der blosse Hinweis auf vorhandene Beweismittel genügt hiefür nicht. Damit entfällt vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm unter dem Titel "Urlaubsentgelt" erbrachten Leistungen. O.F. hat gemäss deutschem Recht an Urlaubsgeld für das Jahr 1993 DEM 560.-- und für das Jahr 1994 DEM 564.25 bezogen; auf die entsprechenden Angaben in der Bestätigung der Finanzdirektion Würzburg kann - wie bereits angeführt - abgestellt werden; dass O. F. bis zum 31. Januar 1994 arbeitsunfähig war, wird von der Beklagten heute anerkannt. Bei 221 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1993 ergibt dies DEM 339.06 und bei 31 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1994 DEM 47.92, total DEM 386.98. In diesem anteilsmässigen Umfang hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz seiner Leistungen. O.F. wurde für die Arbeitstätigkeit in der Zeit von Januar bis August 1993 (243 Kalendertage) unbestrittenermassen ein Weihnachtsgeld von DEM 3'968.11 ausbezahlt; hinzu kamen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von DEM 476.17 und zur Zusatzversicherung von DEM 178.57 sowie Steuern von DEM 7.35. Dies ergibt ein Total von DEM 4'630.20. Hiefür steht dem Kläger an sich der anteilsmässige Ersatz entsprechend der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 25. Mai 1993 bis 31. August 1993 (99 Tage) zu. Dies entspräche DEM 1'886.29 (DEM 4'630.20: 243 x 99); selbst bei Berücksichtigung eines Bruttobetrags von DEM 3'968.11 wären es noch DEM 1'616.63. Der Kläger beschränkt sich allerdings auf die Zeit vom 25. Mai bis 15. August 1993 (Ende der Lohnfortzahlung) mithin auf 83 Tage. Dies ergibt einen Ersatzanspruch von DEM 1'581.50 (DEM 4'630.20: 243 x 83).

Insgesamt beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Klägers auf DEM 21.478.63 zu (Krankengeld DEM 19'510.15; Urlaubsgeld DEM 386.98; Weihnachtsgeld DEM 1'581.50). Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von DEM 18'407.76 ist noch eine Restforderung von DEM 3'070.87 ausgewiesen. Dass die Beklagte dem Kläger DEM 18'407.76 überwies und dessen Bank hievon DEM 27.61 Spesen in Abzug brachte, wird vom Kläger nicht substanziert bestritten. Zu Recht hat der Kläger ferner den Anspruch in DEM eingeklagt, in der Währung nämlich, in welcher der Vermögensverlust von O.F. aus Delikt eingetreten ist (IPRG- Kommentar Vischer, N 9 zu Art. 147 IPRG). Schliesslich wurde mit der Zahlung der entsprechenden Positionen an O.F. der Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten fällig. Der Kläger hat dabei die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1996 zur Begleichung der Forderung bis zum 19. April 1996 aufgefordert, was die Beklagte nicht substanziert bestreitet. Die Pflicht zur Leistung von Verzugszins von 5% ab 20. April 1996, wie vom Kläger gefordert, ist damit ausgewiesen (Art. 102 ff. OR). Im angeführten Umfang von DEM 3'070.87 nebst Zins zu 5% seit 20. April 1996 ist die Klage gutzuheissen, im Mehrbetrag abzuweisen. Sollte der Kläger für O. F. während einer durch den Unfall vom 24. Mai 1993 bedingten weiteren Arbeitsunfähigkeit erneut gestützt auf das Arbeitsverhältnis Zahlungen zu leisten haben, so steht es ihm frei, hiefür die Beklagte erneut zu belangen. Die materielle Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstreckt sich nicht auf einen solchen andern Lebensvorgang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren der Kläger je zu 3/4 und die Beklagte je zu 1/4 kostenpflichtig. Der Kläger hat ferner der Beklagten für beide Verfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger DEM 3'070.87 nebst 5% Zins ab 20. April 1996 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 764.-- Schreibgebühren, Fr. 456.-- Zustellungen und Porti.

4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und -unter Rücksendung der Akten - an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Gegen diesen Entscheid kann

a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden; b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022

Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 51, Art. 102 und Art. 329b — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 134 und Art. 144 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 168, Art. 281 und Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.