Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20000112_d_gr_u_00

12. Januar 2000 Graubuenden Deutsch

Rubrum

urt742000.doc

Bezirksgericht Maloja des Kantons Graubünden, 12. Januar 2000, K. c. Allianz Versicherung (Schweiz) AG, St. Moritz

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines im Sommer 1998 auf der Alp A. am A.- pass gesömmerten Rindes. Am 29. August 1998 stiess das Tier mit einem Auto zusammen. Dabei brach es sich ein Bein und musste geschlachtet werden. Als Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Automobilisten bot die Beklagte dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 575.35 an, entsprechend 2/3 des von ihr ermittelten Wertes des Tieres abzüglich des Fleischerlöses. Am 3. Mai 1999 erhob der Kläger Klage beim Vermittleramt des Kreises O. mit folgenden Anträgen:

"Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'978.-- zu bezahlen. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 9. Juli 1999 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Am 7. September 1999 reichte der Kläger die Prozesseingabe sowie den Leitschein gleichen Datums beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein. Die Beklagte legte am 29. September 1999 die Prozessantwort vor. Mit Eingabe vom 27. Oktober 1999 nahm der Kläger zur beklagtischen Verrechnungseinrede Stellung. Am 12. Januar 2000 fand in der Chesa P. in S. die Hauptverhandlung statt, an welcher die Vertreter der Parteien teilnahmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Maloja ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und Art. 17 ZPO. Sie blieb im Übrigen unbestritten. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, der Versicherungsnehmer der Beklagten sei am 29. August 1998 mit seinem VW-Golf von B. her über den A.-pass gefahren. Auf beiden Seiten des Passes sei das Gefahrensignal "Tiere" aufgestellt. Dieses warne vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn. Nach dem Hospiz habe der Versicherungsnehmer der Beklagten sein Fahrzeug beschleunigt. Auf der Hochebene hätten beidseits der Strasse Rinder geweidet. Der Versicherungsnehmer sei in übersichtlichem Gelände mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Er sei dabei mit einem Rind zusammengestossen, welches die Fahrbahn zu überqueren versucht habe. Das Rind habe sich das Bein gebrochen. Der Fahrzeuglenker habe kurz angehalten und sei sodann weitergefahren. Kühlerhaube, Kotflügel und Beifahrertüre seines Fahrzeuges seien beschädigt worden. Das Rind habe notgeschlachten werden müssen. Es habe einen Wert von Fr. 2'500.-- aufgewiesen. Der Fleischverkauf habe einen Betrag Fr. 522.-- erbracht. Der dem Kläger entstandene Schaden belaufe sich so auf Fr. 2'063.--. Vorliegend habe er Fr. 1'978..--gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger habe im Sommer 1998 keine Gewalt über das verunfallte Rind ausüben können. Dieses sei unter der Aufsicht der für die Alpwirtschaft am A.-pass zuständigen Alp- und Sennereigenossenschaft gestanden. Er habe dieser Genossenschaft keine Weisungen erteilen können. Die Genossenschaft sei im fraglichen Zeitpunkt Halterin des Rindes gewesen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe seinerseits gegen den Kläger vor Bezirksgericht St. Gallen Klage erhoben. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, die klägerische Vollmacht sei mangelhaft. Sie nenne den Namen des Substituten nicht. Die Klage sei so nicht ordnungsgemäss pro sequiert worden. Auf sie sei nicht einzutreten. Sodann sei nicht der Kläger, sondern die das verunfallte Rind sömmernde Alpgenossenschaft Halterin des Tieres. Der Kläger sei daher nicht zur Klageerhebung legitimiert. Das Eigentum an diesem Rind sei nicht nachgewiesen. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten. Das Rind sei unvorhersehbar und unkontrolliert auf die Strasse gerannt. Der Hirt habe

nämlich seinen Hund auf die andere Strassenseite geschickt, um einige Rinder zurückzutreiben. Darin liege ein dem Kläger anzurechnendes grobes Verschulden. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe ein Auto der Marke Subaru überholt und danach sofort abgebremst. Bei der Kollision sei das Fahrzeug stillgestanden. Anderfalls hätten Auto und Rind anders ausgesehen. Der Fahrer sei nach dem Zusammenstoss mit dem Rind ausgestiegen. Er habe sich nach dem Hirten umgesehen. Nach einer Unterredung mit dem überholten Automobilisten hätten sie sich zum Hospiz begeben, um eine Aufsichtsperson zu orientieren. Die in der Folge informierte Kantonspolizei habe es nicht für notwendig erachtet, die Angelegenheit weiter abzuklären. Eine Schlachtung des verletzten Tieres sei nicht notwendig gewesen. Das notgeschlachtete Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.-- aufgewiesen. Der Schaden des Klägers belaufe sich so höchsten auf Fr. 763.--. Den Kläger treffe ein Verschulden als Tierhalter. Die Klage sei daher abzuweisen. Der Sachschaden am Personenwagen belaufe sich auf DM 3'525.55 bzw. Fr. 2'930.--. Vorsorglicherweise werde dieser Betrag der klägerischen Forderung verrechnungsweise entgegengehalten. Nach Art. 26 Abs. 1 ZPO bedarf zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht, wer nicht für sich selbst handelt. Diese ist im Sühneverfahren und bei Einleitung der Klage dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine angemessene Frist zur nachträglichen Beibringung der Vollmacht ansetzen. Der klägerische Vertreter legte dem Gericht als Beilage zur Prozesseingabe eine Vollmacht vor. Diese lautet auf zwei eine Kanzleigemeinschaft bildende Rechtsanwälte. Der klägerische Vertreter ist bei einem dieser Anwälte angestellt. Die Vollmacht trägt sodann eine Substitutionsklausel, indes ohne Nennung des Namens des klägerischen Vertreters. Letzterer verfügt seit Mai 1998 über eine Praktikantenbewilligung der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Die Bewilligung wurde ebenfalls zu den Akten gegeben. Der klägerische Vertreter ist der einzige anwaltlich tätige Angestellte der in Frage stehenden Anwaltskanzlei. Unter diesen Umständen, namentlich der beigelegten Partikanten-Bewilligung war und ist klar, an welche Person die fragliche Vollmacht substituiert

wurde. Im Übrigen kann eine fehlende oder unvollständige Vollmacht nachgereicht werden (vgl. PKG 1977 21 85 f.). Der Kläger ist daher anzuhalten, dem Gericht innert Rechtsmittelfrist eine vollständige Vollmacht nachzureichen. Halter eines Tieres ist, wer das Gewaltverhältnis über dieses ausübt. Meist ist dies der Eigentümer oder Besitzer, jedoch nicht zwangsläufig. Eine klare Unterscheidung zwischen Halter und Hilfsperson ist nur auf Grund des Interesses und des Nutzens am Tier möglich. Tierhalter ist daher, wer von den Vorteilen des Tieres profitiert. Ihm obliegt die Sorgfaltspflicht, welche er entweder selbst erfüllt oder durch Hilfspersonen erfüllen lässt. So bleibt beispeilsweise auch der Bauer Halter, welcher sein Vieh zum Sömmern mehrere Monate Dritten anvertraut (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Kommentar zu Art. 41 - 61 OR, 2. A., Bern 1998, N. 14 - 16 zu Art. 56 OR). Die Beklagte machte geltend, Halter des verunfallten Rindes sei die mit dessen Sömmerung befasste Alpgenossenschaft gewesen. Diese wäre allenfalls klagelegitimiert gewesen, nicht aber der Kläger. Zudem sei nicht erwiesen, in wessen Eigentum das Rind gestanden habe. Der Präsident der mit der Sömmerung des Rindes befassten Alpgenossenschaft erklärte als Zeuge, das verunfallte Tier habe dem Kläger gehört. Der Versicherungsnehmer der Beklagten verlangte sodann vom Kläger Schadenersatz für den seinerseits beim Unfall erlittenen Schaden. Demnach ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Rindes war.

Der Kläger hatte für die angefallenen Tierarztkosten aufzukommen. Er liess sich auch den Erlös für den Fleischverkauf an seine Schadenersatzforderung anrechnen. Interessen und Nutzen am Tier verblieben demnach bei ihm. Er ist weiterhin als Halter des Rindes zu betrachten. Er hatte das Rind mithin der die Alpen am A.-pass bewirtschaftenden Alpgenossenschaft lediglich zur Sömmerung anvertraut. Die Alpgenossenschaft hat während dieser Zeit als seine Hilfsperson zu gelten. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (vgl. Art. 58 Abs. 1 SVG). Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 OR). Kollidiert die Kausalhaftung des Tierhalters mit der schärferen Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters so sind die Haftungen bei reiner Kausalhaftung, d.h. ohne Verschulden der Parteien, im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Motorfahrzeughalters aufzuteilen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR). Weist der Tierhalter nach, dass er die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, wird er von einer Haftung befreit. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt ist konkret zu bestimmen. Die allgemeine Gefährlichkeit der Tiergattung, das Alter und der Charakter des individuellen Exemplars, die Verkehrslage des Aufenthaltsortes des Tieres und allfällige weitere besondere Umstände sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 1012). Bei Vorliegen eines Verschuldens des Tier- oder der Fahrzeughalters ist in Anwendung von Art. 43 und 44 OR eine entsprechend differenzierte Schadenersatzbemessung vorzunehmen (vgl. Rey, a.a.O., N. 980; Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. A., Zürich 1995, N. 41 f. zu § 9). Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten befand sich beim Unfall zugestandenermassen in Betrieb. Nach seiner Darstellung will er das Auto unmittelbar vor dem Zusammenstoss mit dem Rind angehalten haben. Befand sich sein Fahrzeug in Betrieb, dann haftet der Fahrer grundsätzlich für einen Teil des entstandenen Schadens.

Der Kläger haftet sodann als Tierhalter grundsätzlich ebenfalls für einen Schadensanteil, sofern ihm der Befreiungsbeweis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR nicht gelingt. Der lediglich im Sommer geöffnete A.-pass weist in der Regel nur ein mässiges Verkehrsaufkommen auf. Der Ausbaustandard der Strasse ist über weite Strecken bescheiden. Eine rasante Fahrweise ist nur beschränkt möglich. Das Gelände ist im Bereich der Passhöhe sehr flach und offen. Beidseits des Passes ist das Verkehrssignal "Tiere" aufgestellt. Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 SSV warnt das Signal vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn. Es steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen. Rinder sind in der Regel keine gefährlichen oder agressiven Tiere. Anderes ist auch über das verunfallte Rind nicht aktenkundig. Eine besondere Beaufsichtigung der Tiere war somit aus diesem Grund nicht erforderlich. Zugestandenermassen wurden sie von einem Hirten mit Hund gehütet. Die Behauptung der Beklagten, der Hund habe die Rinder von der einen Stassenseite auf die andere getrieben, ergibt sich nicht aus den Akten. Das von ihr in diesem Zusammenhang angesprochene Protokoll wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Anscheinend handelt es sich dabei um ein vom Versicherungsnehmer der Beklagten erstelltes Dokument. Es wäre daher so oder so lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren. Somit steht fest, dass die Strasse über eine flache Hochebene führte. Die Tiere konnten jeweils von weitem, mithin frühzeitig gesehen werden. Die Strasse erlaubt wegen ihres unebenen Untergrundes kaum eine rasante Fahrt, was auch der Unfallzeuge bestätigte (vgl. Zeuge Nr. 1). Die Strassensignalisation warnt Autofahrer vor weidendem Vieh in Strassennähe bzw. auf der Strasse. Vorsichtiges Fahren ist daher angezeigt. Unter diesen Umständen konnten vom Kläger bzw. von der Alpgenossenschaft keine weiteren Massnahmen zur Überwachung der Tiere verlangt werden. Sie haben diesbzüglich die objektiv gebotene Sorgfalt erfüllt. Eine Haftung des Klägers für beim Unfall entstandene Schäden entfällt somit. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. diese selbst hat für den gesamten Unfallschaden aufzukommen. Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Zugestandenermassen will der Versicherungsnehmer der Beklagten ein Fahrzeug der

Marke Subaru überholt und sodann kurz vor der Kollision mit dem Rind angehalten haben. Der Unfallzeuge bestätigte dieses Überholmanöver, nicht aber ein Anhalten des Versicherungsnehmers. Der Zeuge führte aus, ein erstes Fahrzeug habe wegen Vieh, das die Fahrbahn überquert habe, angehalten. In diesem Moment habe ein zweites Fahrzeug das erste überholt und sei mit einem Rind zusammengestossen (vgl. Zeuge Nr. 1). Auf Grund dieser Zeugendarstellung lässt sich auch die Beschädigung des Unfallfahrzeuges erklären. Beim Überholvorgang rannte offenbar das Rind hinter dem überholten Fahrzeug hervor und prallte gegen die Seite des Unfallwagens. Dabei entstanden die Beulen und Kratzer an der rechten Seite sowie auf der Kühlerhaube des Wagens. Die Aussage des Unfallzeugen erscheint daher als glaubwürdig. Hingegen erscheint als unwahrscheinlich, dass sich das Rind beim Aufprall gegen ein stehendes Fahrzeug ein Bein gebrochen hätte. Ein Fahrzeuglenker darf indessen nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VRV) . Vorliegend befand sich vor dem Fahrzeug, welches dem Versicherungsnehmer der Beklagten vorausfuhr, ein Hindernis. Rinder überquerten die Fahrbahn (vgl. Zeuge Nr. 1). Dennoch überholte der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug. Im offenen Gelände des Unfallortes hätte er die Tiere in Strassennähe zweifellos sehen müssen. Sein Verhalten erscheint daher in erheblichem Masse als unsorgfältig. Auch aus diesem Grund ist er bzw. die Beklagte als seine Versicherung zu verpflichten, für den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden aufzukommen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten zudem mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, als er mit dem Rind kollidierte. Bezeichnenderweise unterliess er es auch, mögliche seine Darstellung stützende Unfallzeugen zu benennen. Zumindest der Fahrer des überholten Fahrzeuges hätten über den Unfallhergang aussagen können. Nachdem der Versicherungsnehmer mit ihm sogar gesprochen haben will, erscheint es unglaubwürdig, dessen Namen und Adresse nicht erfahren zu haben. Der Kläger behauptete einen Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.--. Er stützte sich dabei auf die Schatzung eines kantonalen Viehexperten ab. Dieser kannte das Rind.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, das Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.-- aufgewiesen. Sie legte eine Bewertung des SBV ins Recht. Diese beruht auf Durchschnittswerten (vgl. BB Nr. 3). Die Schatzung des Viehexperten basiert auf den vorliegend massgeblichen Sachumständen, während die Bewertung des SBV von unzutreffenden Grundlagen ausging. So war das Rind entgegen der Annahme in der SBV-Schatzung im Unfallzeitpunkt über ein Jahr alt. Es besteht daher kein Anlass von der Schatzung des Viehexperten abzuweichen, nachdem diese den konkreten Verhältnissen Rechnung trägt. Auf sie ist daher abzustellen und von einem Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.-- auszugehen. Bei einem Fleischerlös von Fr. 522.-- und Tierarztkosten von Fr. 85.-- beträgt der Schaden des Klägers Fr. 2'063.--. Unter Vernachlässigung der Tierarztkosten verlangte er indes lediglich Franken 1'978.--. Die Klage ist im geltend gemachten Umfang gutzuheissen. Zum klagbaren Schaden gehört ein Schadenszins. Er ist Teil der Schadenersatzforderung. Er ist mit Eintritt des Schadensereignisses fällig. Eine Mahnung ist dazu nicht vorausgesetzt. Er beträgt 5 % pro Jahr (vgl. Brehm, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 41 OR). Der Kläger verzichtete auf die Geltendmachung von Zinsen. Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach erkennt der Bezirksgerichtsipräsident:

1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'978.-- zu bezahlen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 200.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.-- werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 3'117.80 ausseramtlich zu entschädigen.

4. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in Chur Beschwerde erhoben werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 43, Art. 44 und Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 17, Art. 26 und Art. 122 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Art. 5 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 3. März 2011, 29. April 2011, 1. Juli 2014 und 8. April 2016 erneut konsolidiert.