Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20061212_d_ch_b_01

12. Dezember 2006 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

Tribunale f e d e r a l e

204/2006 /bib

U rt e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 6 II. Zivilabteilung

Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien X. Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,

gegen

Versicherung V. Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Art. 9 BV (Versicherungsvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 21. März 2006.

Sachverhalt

A. X. erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung V. (...), bei der er für das Automobil eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am 20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X. schon früher - im Mai 2000 und im November 2000 - jeweils die Entwendung eines Autoradios gemeldet ha tt e, hatte ihm die V. die entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet.

Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) verweigerte die V. die Vergütung für den Autodiebstahl.

B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X. beim Bezirksgericht U. gegen die V. Klage ein und beantragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen.

Die V. schloss auf Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise, X. sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten.

Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und verpflichtete X. in Gutheissung der Widerklage, der V. Fr. 4'447.70 zu zahlen.

Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des X. ab.

C. X. hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen

sehe 2

1. Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Beschwerdegegnerin angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt. Danach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.

Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Ungereimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaffung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen der F. SA über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des als Zeuge befragten Z. hält das Obergericht dafür, es erscheine als fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gemeldete Entwendung des Autoradios im April 2000 als mit dem für den Nachweis des Schadenseintritts erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne. Werde der Darstellung des Beschwerdeführers und des Zeugen gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000 gestohlenen Autoradio bei der F. SA über den Zeugen einen neuen gekauft habe, so sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall vorzuhalten, dass er der Beschwerdegegnerin bei der Diebstahlsanzeige im November 2000 durch Vorlage der Kaufbestätigung der F. SA vom 21. November 2000 über einen Preis von Fr. 1'080.-- falsche Angaben über die Schadenhöhe gemacht habe. Dass dieser Betrag dem effektiven Kaufpreis entsprochen habe, sei auszuschliessen, zumal Z. für die Lieferung von zwei Autoradios der identischen Art, die den Radio des Beschwerdeführers angeblich mitumfasst habe, nach den Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.-- bezahlt habe.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Forderung trotz klar gelungenem Hauptbeweis abgewiesen worden sei. Der Entscheid des Obergerichts sei das Ergebnis der in BGE 130 III 321 ff. veröffentlichten Rechtsprechung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch bzw. unzulässig zu bezeichnen sei und gegen die Gesetze der Logik und gegen das Gebot der " Waffengleichheit" der Prozessparteien verstosse.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unterlässt, eine konkrete Verfassungsbestimmung zu nennen, die verletzt worden sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), richtet sich seine Kritik gegen die Praxis des Bundesgerichts zur Beweislast und zum Beweismass bei der Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalles. Es handelt sich dabei um Fragen des Bundeszivilrechts (Art. 8 ZGB), die in Fällen, da — wie hier — die Berufung offen steht, dem Bundesgericht nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde unterbreitet werden können (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist insofern deshalb nicht einzutreten.

3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in Willkür verfallen sei. Selbst wenn mit der kantonalen Instanz davon auszugehen sein sollte, dass objektiv die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt seien, fehle es zudem am Nachweis des subjektiven Elements der Täuschungsabsicht; eine solche sei nämlich nicht anzunehmen, wenn die Falschmeldung auf Irrtum, Versehen oder Unsorgfalt beruhe.

Unter welchen — sowohl objektiven als auch subjektiven — Voraussetzungen der Tatbestand von Art. 40 VVG als erfüllt zu betrachten ist, ist eine Frage bundesrechtlicher Natur und daher hier nicht zu erörtern (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, dass er das zur Willkürrüge Ausgeführte schon im obergerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte. Die Vorbringen haben deshalb als neu und daher unbeachtlich zu gelten (vgl. BGE 128 1354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Ausserdem sind sie rein appellatorischer Natur und mithin ohnehin nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 9 BV darzutun (vgl. BGE 130 1258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).

4. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht,

1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 21. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 39 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.