20100215_d_zg_u_01
15. Februar 2010 Zug Deutsch
Rubrum
Kanton Zug Kantonsgericht
2. Abteilung A2 2008 59
Kantonsrichter lic.iur. P. Huber, Vorsitzender Kantonsrichter Dr. M. Beglinger Kantonsrichter lic.iur. W. Staub Gerichtsschreiber lic.iur. P. Stüdli
Urteil vom 15. Februar 2010
in Sachen
A. vertreten durch RA Dr.iur. Peter Rothenbühler,
Kläger,
gegen
X. Versicherungen, vertreten durch Dr.iur. Josef Wicki, Beklagte,
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren
Kläger 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 73'078.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2006 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Beklagte 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Sachverhalt
1. A. (nachfolgend "Kläger") betreibt an der __________ in ___________ eine Arztpraxis. Per 1. Januar 2004 schloss er bei der X. Versicherungen (nachfolgend "Beklagte") für seine Arztpraxis eine Geschäftsversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Gemäss Fahrhabeversicherung waren bewegliche Sachen in der Höhe von CHF 530'000.- sowie der Ertragsausfall und Mehrkosten in der Höhe von CHF SOO'OOO." je gegen die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl oder Wasser versichert (Police Nr. _________1 vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25).
2. Am 22. Februar 2006 meldete der Kläger der Beklagten telefonisch einen Wasserschaden in seiner Praxis (BB 7; vgl. auch Beilage 1, S. 3; BB 12).
3. Mit Schreiben vom 5. November 2007 trat die Beklagte wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG von den Versicherungsverträgen mit dem Kläger (Policen- [Betriebs-ZBerufshaftpflichtversicherung]) zurück (KB 23; vgl. auch KB 14, S. 1).
4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Röntgenentwicklungsraum seiner Praxis einen Wasserschaden erlitten. Wegen dieses Wasserschadens seien in seiner Praxis vom 22. Februar bis 17. März 2006 Austrocknungsmassnahmen durchgeführt worden. An eine Weiterführung der Praxis sei während dieser Zeit nicht zu denken gewesen. Im Hinblick auf eine beim Kläger selbst bevorstehende Operation, deren exaktes Datum aber im Zeitpunkt des Schadeneintritts noch nicht festgelegt gewesen sei, habe sich der Kläger bereits früher um eine Praxisvertretung bemüht. Da sich dann aber gezeigt habe, dass die Praxis während mindestens drei Wochen nicht benutzbar sein würde, habe der Kläger darauf verzichtet, die erst provisorisch ins Auge gefasste Praxisvertretung auch zu konkretisieren und die entsprechenden Verträge abzuschliessen. Im Weiteren hätten sich die Teppiche in der Praxis aufgrund des Wasserschadens verfärbt, weshalb sie hätten ersetzt werden müssen. Diese Arbeiten seien vom 14. bis 19. Juni 2006 durchgeführt worden. In dieser Zeit sei die Praxis ein weiteres Mai für einen ordentlichen Betrieb nicht verfügbar gewesen. Dem Kläger sei ein Betriebsunterbrechungsschaden von CHF 31'500.-- entstanden. Aufgrund des Wasserschadens sei die Praxis vom 21. Februar bis 17. März 2006 und vom 13. bis 15. Juni 2006 an 21 Arbeitstagen geschlossen gewesen. Seinem Praxisvertreter hätte der Kläger pro Arbeitstag einen Betrag von CHF 500." (inkl. Ferienentschädigung von 8,33 %) ausgerichtet. Hätte der Kläger den Praxisbetrieb im üblichen Rahmen aufrecht erhalten bzw. den in Aussicht stehenden Stellvertreter einsetzen können, so wären jedenfalls im Durchschnitt täglich acht Stunden à CHF 250." verrechenbar gewesen. Damit hätten sich durchschnittliche Tageseinnahmen von CHF 2'000.- ergeben. Ziehe man davon den dem Stellvertreter auszurichtenden Lohn in der Höhe von CHF 500.- ab, so bleibe zu Gunsten des Klägers ein Betriebsausfall von täglich CHF 1'500.~. Bei einem Betriebsunterbruch von 21 Tagen resultiere bei einem täglichen Betriebsausfall von CHF 1'500.~ ein Betriebsunterbrechungsschaden von CHF 31'500.-. Sodann sei dem Kläger aufgrund des Wasserschadens ein Sachschaden von insgesamt
CHF 36'578.85 entstanden. Dieser Betrag setze sich aus CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 31'316.15 (= CHF 8'354.85 + CHF 22'147.95 + CHF 813.35) für Arbeiten der B. AG , CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Reinigungsarbeiten der Putzfrau zusammen. Schliesslich kämen die zusätzlich aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten in der Praxis dazu, welche mit CHF 250.- pro Stunde zu entschädigen seien. Veranschlage man hier einen Aufwand von 20 Stunden, was sicherlich nicht übertrieben wirke, resultiere nochmals ein Betrag von CHF 5'000.-. Dies ergebe die eingeklagte Forderung von CHF 73'078.85 (= CHF 31'500.- + CHF 36'578.85 + CHF 5'000.-; Beilage 1).
In der Klageantwort vom 30. September 2008 Iiess die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Schadeninspektor Y. habe mit dem Kläger am 22. Februar 2006 zusammen mit der Austrocknungsfirma vor Ort eine Besprechung gehabt. An dieser Besprechung sei vereinbart worden, dass der Wasserschaden während der folgenden drei Wochen, in denen sich der Kläger ohnehin einer Hüftoperation habe unterziehen müssen, behoben werde. Von einer Praxisvertretung sei keine Rede gewesen. Erst Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten völlig überraschend mitgeteilt, dass er die Praxis wegen Gestanks und Lärms habe schliessen müssen. Es werde bestritten, dass der Kläger den Praxisbetrieb während der Austrock- nung habe aufrecht erhalten wollen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 habe der Kläger Dr.med. C. und Dr.med. D. als Stellvertreter benannt. An der Besprechung vom 6. September 2007 habe er dann plötzlich enwähnt, dass Dr.med. E. für die Stellvertretung im März 2006 vorgesehen gewesen sei. Der Kläger benutze den Schadenfall zur Geltendmachung einer höheren Entschädigung, was ein Anwendungsfall von Art. 40 VVG darstelle. Der Kläger habe mit wahrheitswidrigen Darstellungen den Anschein erweckt, er hätte bereits vor dem Schadenfall eine Praxisvertretung engagiert gehabt, woraus angeblich eine Entschädigung wegen Betriebsunterbrechung hätte resultieren sollen. Aus diesem Grund sei die Beklagte nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurückgetreten. Dementsprechend sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen habe der Kläger seinen Betriebsunterbrechungsschaden zwar beziffert, aber nicht substanziiert. Im Weiteren werde bestritten, dass die Verfärbungen auf dem alten Teppich irgendetwas mit dem Wasserschaden vom Februar 2006 zu tun gehabt hätten. Zudem hätte der Kläger vor dem Herausreissen des alten Teppichs mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen, wenn er hierfür Versicherungsleistungen hätte beantragen wollen. Der behauptete Sachschaden von rund CHF 37'000.- werde grundsätzlich und masslich bestritten. Der Schadenfall beschränke sich auf den Ersatz der 4-5 m^ PVC-Belag im Röntgenentwicklungsraum. Schliesslich seien vorprozessuale Anwaltskosten usanzgemäss nicht zu ersetzen. Eine Abgeltung erfolge im Rahmen der Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens (Beilage 4).
In der Replik vom 12. November 2008 hielt der Kläger an seinen Ausführungen fest. Ergänzend führte er aus, die Berufung der Beklagten auf Art. 40 VVG sei haltlos. Es werde bestritten, dass der Kläger irgendwelche Täuschungsabsichten hege oder gehegt habe. Es obliege der Beklagten, die betrügerische Anspruchsstellung zu beweisen. Sodann werde bestritten, dass der Kläger bereits bei der ersten Kontaktnahme darauf hingewiesen habe, dass er zufolge eines Spitaleintritts ab 23. Februar 2006 nicht mehr erreichbar sei. Vielmehr sei der Operationstermin im damaligen Zeitpunkt gar noch nicht fixiert gewesen; der Operationstermin habe erst am Abend vom Mittwoch, 22. Februar 2006, festgestanden. Ausserdem habe der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, wie lange seine Rekonvaleszenz nach dem chirurgischen Eingriff dauern werde. Da der verbindliche Operationstermin sehr kurzfristig abgemacht worden sei, hätte eine Stellvertretung erst dann definitiv geregelt werden sollen. Der Kläger habe denn auch nie behauptet, dass Dr. D. selbst die Vertretung durch permanente Präsenz in der Praxis Dr. A. wahrgenommen hätte. Dr. D. habe aber zugesagt gehabt, mindestens bei Patienten mit komplexen medizinischen Problemen stellvertretend für den Kläger zur Verfügung zu stehen. Ausserdem habe der Kläger gewusst, dass nebst Dr. E. auch Dr. C. seine Praxis erst eröffnet habe und beide für allfällige Stellvertretungen durchaus offen und bereit gewesen seien. Nachdem dann der definitive Operationstermin auf den 24. Februar 2006 verlegt worden sei, habe auch erst ab diesem Zeitpunkt die notwendige Gewissheit bestanden, um die Stellvertretungsdetails regeln zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien dazu nicht monatelange Vorbesprechungen bzw. schriftliche Verträge erforderlich gewesen. Auch wenn Gespräche über die mögliche Stellvertretung durch Dr. D. und Dr. C. stattgefunden hätten, schliesse dies nicht aus, dass eben auch noch ein weiterer Arzt im Gespräch gewesen sei. Bezüglich der Praxisschliessung im Juni 2006 gelte selbstredend dasselbe wie im Februar/März 2006. Es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5).
7. In der Duplik vom 5. Januar 2009 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt (Beilage 6). Ergänzend führte sie aus, dass vier Schadenfälle zu unterscheiden seien: der Sachschaden im Röntgenentwicklungsraum infolge Leitungsbruchs vom 22. Februar 2006, der behauptete Sachschaden (Teppich) vom 17. März 2006 entlang den bodenversenkten Wasserleitungskanälen, der Betriebsunterbrechungsschaden infolge Wasserschadens vom 22. Februar 2006 sowie der Betriebsunterbrechungsschaden vom 14. bis 19. Juni 2006 infolge Ersatzes des Teppichs. Die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten würden in der Sachversicherung nicht abgegolten. Anders verhielte es sich bei einer Haftpflichtversicherung. Der veranschlagte Aufwand von 20 Stunden sei somit von vornherein von der klägerischen Forderung abzuziehen. Zu den vier Schädenfällen sei im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
7.1 Am 22. Februar 2006 habe der Kläger der Beklagten einen durch Leitungsbruch entstandenen Wasserschaden gemeldet. Der Schadeninspektor Y. habe den Schaden gleichentags mit dem Kläger besichtigt. Auch der Austrocknungsfachmann F. von der Firma G. sei zur Besprechung der Schadenbehebung aufgeboten worden, um die Wiederinstandstellungsarbeiten gemeinsam zu besprechen. In der Aktennotiz vom 22. Februar 2006 schreibe der Schadeninspektor unter der Rubrik Schaden "Inventar: Möbel, Sockel + Wand aufgequollen" und unter der Rubrik Vorgehen "Bodenbelag und Möbel demontieren, Austrocknung des ÜB [= Unterlagsbodens], Bodenbelag Novilon entfernen, Gipswand mit Raufasertapete Totalschaden". Diese Schäden seien vereinbarungsgemäss bis am 19. März 2006 behoben worden. Die Wiederinstandstellung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Dieser erste Schadenfall - ein typischer Zahlschaden, wie solche Schadenfälle in der Versicherungsbranche genannt würden - sei abgeschlossen.
7.2 Sodann wolle der Kläger bei einem Praxisrundgang am 17. März 2006 bemerkt haben, dass der Teppich entlang den Wasserleitungskanälen Verfärbungen aufgewiesen habe. In der Folge habe er - ohne den Kontakt mit der Beklagten zu suchen - den Teppich in der ganzen Praxis ersetzt, weil er bei seiner Arztpraxis grössten Wert auf ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild lege. Der Kläger wolle diesen Teppichersatz ebenfalls auf das Schaden- ereignis vom 22. Februar 2006 zurückführen. Diese Position sei strittig. Die Verfärbungen seien mit dem unterschiedlichen Untergrund und dem Alter des Teppichs zu erklären und könnten nicht mit dem Wasserschaden vom 22. Februar 2006 in Verbindung gebracht werden. Im Übrigen seien die vertraglichen und gesetzlichen Anzeigepflichten im Schadenfall verletzt worden, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe; denn der Teppich sei ersetzt worden, ohne dass der Kläger vorgängig eine Schadenmeldung gemacht hätte.
7.3 Im Weiteren habe der Kläger am 22. Februar 2006 verschiedenen Personen, nämlich Z. von der Beklagten ("VN ab Freitag im Spital"), Y. ("Hr. A. geht für drei Wochen ins Spital") und F. ("bis 19.3. geschlossen") mitgeteilt, dass ein Schadenfall eingetreten und eine Besichtigung des Schadens dringend sei, da er danach abwesend und die Praxis geschlossen sei. Die Schadenbehebung sei am selben Tag mit dem Schadeninspektor Y. und dem Austrocknungsfachmann
F. besprochen worden. Die Schadenbehebung sei umgehend an die Hand genommen worden, um die Praxis für die Rückkehr des Klägers am 20. März 2006 bereitzustellen. Mit keinem Wort habe der Kläger erwähnt, dass er die Praxis mit einer Stellvertretungsregelung hätte offen halten wollen. Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten überraschend telefonisch mitgeteilt, es sei im Zuge des Wasserschadens noch ein Betriebsunterbrechungsschaden entstanden. Bis dahin sei die Beklagte davon ausgegangen, die Arztpraxis sei zufolge einer ohnehin geplanten Hüftoperation bis am 19. März 2006 geschlossen. An der am 3. April 2006 sofort einberufenen Sitzung habe der Kläger vorgebracht, er hätte im Vorfeld zwei Stellvertreter organisiert gehabt, diesen aber wegen des Wasserschadens abgesagt. Die Namen der Stellvertreter habe der Kläger nicht nennen können oder wollen. Erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2006, also rund achteinhalb Monate später, habe der Kläger die Namen der Stellvertreter offenbart. Die Beklagte sei der Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass es sich nicht um Stellvertreter im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Die benannten Personen hätten wohl Klienten in ihren Räumlichkeiten behandelt, sie hätten aber nicht in den Räumlichkeiten des Klägers physisch gearbeitet. Erst am 6. September 2007, also rund eineinhalb Jahre nach dem Schadenereignis, sei ein dritter Stellvertreter benannt worden, der die Hauptarbeit hätte verrichten sollen. Neben diesen Ungereimtheiten habe sich der Kläger geweigert, die für die Schadenbearbeitung notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Position Betriebunterbrechungsschaden sei somit strittig. Der Praxisbetrieb hätte bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrechterhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betroffen gewesen. Die Beklagte hätte anders disponiert und aufwändige Entlüftungsarbeiten angeordnet, damit der Praxisbetrieb hätte aufrecht erhalten werden können. Hierin sei die vertragliche Obliegenheitsverletzung und die Unsorgfalt im Schadenfall zu erblicken, was einen Deckungsausschluss zur Folge habe. Darüber hinaus handle es sich wegen des geplanten Spitaiaufenthalts um einen Ohnehin-Schaden des Klägers. Wenn der Operationstermin erst am
Mittwochabend, den 22. Februar 2006, definitiv festgelegt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass diesem Definitivum eine provisorische Terminresen/ierung vorgegangen sei. Der Kläger habe damit bei der Schadensbesichtigung am 22. Februar 2006 um den provisorischen Termin und den voraussichtlichen Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit gewusst. Selbstverständlich habe der Kläger auch um die vorsondierte Stellvertretung gewusst; trotzdem habe der Kläger diesen Umstand an der Schadensbesichtigung mit keinem Wort enwähnt. Diese Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt nicht glaubhaft; denn wer seine Stellvertretung für seinen bevorstehenden Spitaleintritt organisiert habe, der erwähne diese Vorarbeit bei einer Schadensbesprechung, an welcher es darum gehe, den Praxisbetrieb für drei Wochen zu schliessen. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit jedem Tag CHF 1'500.- netto verdient hätte. Er hätte sich unter diesen Umständen sicherlich erkundigt, ob der Betriebsausfall gedeckt sei, ansonsten er seine Praxisvertretung ans Werk gelassen hätte.
7.4 Ferner bringe der Kläger vor, die Verlegung des neuen Teppichs in der gesamten Praxis habe erneut zu einem Betriebsunterbruch geführt, welcher wiederum auf das Schadenereignis vom 22. Februar 2006 zurückzuführen sei. Auch diese Position sei strittig. Der Ersatz des Teppichs ausserhalb des Röntgenentwicklungsraums sei nicht auf den Wasserschaden vom 22. Februar 2006 zurückzuführen. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, daran einen Betriebsunterbrechungsschaden zu knüpfen. Ende März 2006 sei die Beklagte zwar über die Geltendmachung des Betriebsunterbrechungsschadens als Folge des Wasserleitungsschadens vom 22. Februar 2006 informiert worden; vom Teppichschaden und dem daraus folgenden Betriebsunterbrechungsschaden sei jedoch keine Rede gewesen. Es wäre am Anspruchsteller gelegen, diesen Schaden der Beklagten anzumelden, damit sich diese der Schadenerledigung hätte annehmen können. Im Übrigen seien die Teppiche während der Abwesenheit des Klägers ausgewechselt worden, weshalb daraus kein Schaden enwachsen sein könne, es sei denn, der Kläger hätte sich vertreten lassen, was aber nicht behauptet werde.
8. Am 17. März 2009 wurde der Kläger persönlich befragt (Beilage 11).
9. Am 7. bzw. 14. Juli 2009 wurden Dr. D. Dr. C. H. (Sekretärin des Klägers), Y. (Schadeninspektor der Beklagten), F. (Monteur bei der Firma G. und Dr. E. als Zeugen befragt (Beilagen 24-29).
10. An der Hauptverhandlung vom 2. November 2009 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihren Standpunkt (Beilagen 32-34). Auf ihre Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Artikel H5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der _________ Fahrhabeversicherung, Ausgabe April 1998 (KB 3; nachfolgend "AVB"), die gemäss Police Grundlage des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien bildeten (vgl. KB 25), können die Ansprüche unter anderem am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kläger wohnt in ___ ____ im Kanton Zug. Das Kantonsgericht Zug ist mithin für die Beurteilung der Klage örtlich zuständig (vgl. auch Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2001, N 10 ff. und 23 zu Art. 46a VVG). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus §10 GOG.
2. Der Kläger schloss mit der Beklagten per 1. Januar 2004 für seine Arztpraxis eine Geschäftsversicherung für eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen - gemäss der Technischen Versicherung waren auch Anlagen und Geräte der Büro- und Medizintechnik (ohne Endoskopie- und Ultraschallgeräte) versichert - und für Ertragsausfall und Mehrkosten ab, welche unter anderem auch das Risiko Wasser abdeckte. Bei einer Betriebsunterbrechung waren Schäden versichert, die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines nach diesen AVB versicherten Wasserschadens am Geschäftsinventar oder Gebäuden vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden konnte (vgl. Ziffern A11 lit. a und Ziffer B41 lit. a AVB; vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25). Nicht versichert war der Kläger mit dieser Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit bzw. gegen einen daraus folgenden Ertragsausfall wegen Krankheit.
3. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger am 21 ./22. Februar 2006 wegen eines undichten Leitungsverteilers in seiner Praxis im Röntgenentwicklungsraum einen Wasserschaden hatte (vgl. BB 12) und der Röntgenentwicklungsraum mit einem Absorptionstrockner, einem Gebläse und einem Trocknungslüfter vom 23. Februar bis 13. März 2006 ausgetrocknet wurde (vgl. BB 4; Beilage 28, Ziffer 17.4).
4. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund des Wasserschadens in seiner Praxis ein Sachschaden von insgesamt CHF 36'578.85 und ein Betriebsunterbrechungsschaden von CHF 31'500.- entstanden, wofür die Beklagte gemäss Police Nr. _________1 leistungspflichtig sei. Dazu komme ein Betrag von CHF 5'000.- für den Aufwand für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten (Beilage 1, S. 7 ff.).
Die Beklagte anerkennt einen von ihr zu deckenden Sachschaden im Röntgenentwicklungsraum von maximal CHF l'OOO.-, der beglichen worden sei. Der restliche Sachschaden sei von anderen Versicherungen gedeckt. Die Versicherungsdeckung der Beklagten erstrecke sich nur auf das Inventar und den Betriebsunterbruch, welcher aus dem Schadenereignis folge. Versichert seien konkret die Möbel im Röntgenentwicklungsraum, die Entwicklungsmaschine und eventuell die zur Entwicklung benötigten Rohlinge; anteilsmässig übernehme die Fahrhabeversicherung auch die Trocknungskosten durch die Firma G. Der Ersatz des Teppichs, der Ersatz des Novilon-Belags, die Wiederinstandstellung der Wände und die Reparatur des Leitungsverteiiers der Kaltwasserzufuhr seien nicht Gegenstand der Fahrhabeversicherung. Dieser Schaden sei durch die Gebäudeversicherung oder die Gebäudewasserversicherung zu begleichen. Sodann sei der Betriebsunterbruch nicht auf den Wasserschaden, sondern auf die Krankheit des Klägers zurückzuführen. Wegen des geplanten Spitalaufenthalts handle es sich um einen "Ohnehin-Schaden" des Klägers. Ausserdem hätte der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrecht erhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betroffen gewesen. Schliesslich würden in der Sachversicherung die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten nicht abgegolten (Beilage 6, S. 2 ff.; Beilage 34, S. 2 f.).
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der enwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags und den Eintritt des Versicherungsfalls; ebenso hat er den Umfang des Anspruchs darzutun. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG) oder die ihn zu einer Kürzung oder Venweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen. Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls übenwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert Basler Kommentar, a.a.O., N 21 und 25 f. zu Art. 39 VVG sowie N 56 zu Art. 40 VVG).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind vorliegend - abgesehen vom unbestrittenen Wasseraustritt im Röntgenentwicklungsraum - eine Beschädigung oder Zerstörung von beweglichen Sachen bzw. eine Betriebsunterbrechung sowie die Kausalität zwischen dem Wasseraustritt und dem enwähnten Sach- bzw. Vermögensschaden (vgl. auch Beilage 33, S. 10). Für diese Tatsachen ist der Kläger beweispflichtig.
6. Vorab ist zu prüfen, ob zwischen dem Wasseraustritt und dem vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden von CHF 27'000.- für die Betriebsunterbrechung von 21. Februar bis 17. März 2006 (= 18 Arbeitstage à CHF 1'500.-) ein Kausalzusammenhang besteht.
6.1 Der Kläger bringt vor, er hätte vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Praxisvertretung organisiert, wenn er keinen Wasserschaden im Röntgenentwicklungsraum gehabt hätte. Da ihm der für die Operation vorgesehene Chirurg bereits im Vorfeld klargemacht habe, dass der Eingriff eine mehnwöchige Praxisabsenz zur Folge haben werde, habe sich der Kläger auch mit verschiedenen potenziellen Ärzten über die Wahrnehmung eines Stellvertretermandats unterhalten. Nachdem ihm seitens der sanierenden Firma G. eröffnet worden sei, dass die Praxis während mindestens drei Wochen nicht benutzbar sein werde, sei den im Vorfeld der Operation angefragten Ärzten mitgeteilt worden, dass eine Stellvertretung nicht mehr diskutiert werden könne, da die Praxisräumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden (Beilage 33, S. 3 und 9). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ohne Wasserschaden eine Praxisvertretung organisiert hätte.
6.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich innert wenigen Tagen eine Praxisvertretung organisiert werden kann und Dr. E. im Februar oder März 2006 als Praxisvertretung auch zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Beilage 11, Ziffer 6; Beilage 24, Ziffer 19.7; Beilage 25, Ziffer 10; Beilage 29, Ziffern 10.1 f.; Beilage 33, S. 4 f.). Indessen erscheint es nicht als übenwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger von dieser Möglichkeit ohne Wasserschaden Gebrauch gemacht und Dr. E. kurzfristig als Stellvertreter engagiert hätte, und zwar aus folgenden Gründen:
6.2.1 Unbestritten ist, dass eine Operation beim Kläger unumgänglich war (Beilage 24, Ziffer 10). Mithin wusste der Kläger bereits seit Anfang 2006, dass er irgendwann im Frühjahr 2006 an der Hüfte operiert werden würde und in der Folge während einer gewissen Zeit nicht würde arbeiten können. Wenn der Kläger tatsächlich Dr. E. als Praxisvertretung hätte engagieren wollen, hätte er im Vorfeld gewisse Vorbereitungen getroffen. Zumindest hätte er mit Dr. E. Kontakt aufgenommen, ihm allenfalls die Praxis gezeigt und die Anstellungsbedingungen besprochen. In der Folge hätten der Kläger bzw. Dr. E. bereits die erforderlichen Bewilligungen einholen und die versicherungsrechtlichen Fragen regeln können (vgl. Beilage 29, Ziffer 10.2); eine Praxisvertretung, welche länger als zwei Wochen dauert, ist gemäss § 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [BGS 821.11] bewilligungspflichtig, wobei dem Gesuch diverse Unterlagen beizulegen sind (vgl. "Gesuch für Stellvertretung von Medizinalpersonen" unter www.zug.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/medizinalamt/kantonsaerztlicher-dienst/bewilligungen). Dies hat der Kläger nicht getan. Der Kläger hat weder mit einem potenziellen Stellvertreter Kontakt aufgenommen, noch irgendwelche Details geregelt (vgl. Beilage 11, Ziffer 5; Beilage 32, S. 2). Die Vorbereitungen hätten im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Beilage 33, S. 5) auch getroffen werden können, obschon der (definitive) Zeitpunkt der Operation noch nicht feststand und die Dauer der Stellvertretung nicht voraussehbar war. Der Kläger führte aus, ursprünglich sei geplant gewesen, dass er die Stellvertretung durch Dr. E. in der Woche nach den Sportferien am Dienstag oder Mittwoch paraphieren würde. Dann hätte er bzw. Dr. E. noch die Bewilligung für die Praxisvertretung einholen müssen. Er hätte kurzfristig ein Gesuch stellen müssen, dass Dr. E. die Praxisvertretung übernehmen könnte (Beilage 11, Ziffer 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass keine Vorbereitungen getroffen werden, obschon der definitive Operationstermin auch sehr kurzfristig angesetzt werden konnte. Der Kläger legte im Übrigen auch keinen Vertragsentwurf ein, der hätte paraphiert werden sollen.
Dr. E. hatte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2008 zwar noch Folgendes ausgeführt: "In Vorgesprächen wurde eine Praxisvertretung vereinbart, die abhängig vom damals noch provisorischen Operationstermin von Dr. med. A. in der zweiten Hälfte des Februars beginnen sollte" (KB 4). An der Zeugenbefragung sagte Dr. E. jedoch aus, dass sich der Kläger nie bei ihm gemeldet habe (Beilage 29, Ziffer 7.1). Auch mit Dr. D. habe er diesbezüglich nichts Konkretes besprochen. Inhalt ihres Gesprächs sei bloss gewesen, dass sich der Kläger bei ihm melden werde. Über einen Vertrag oder dergleichen sei nicht diskutiert worden. Er habe sich aber auch nicht beim Kläger gemeldet (Beilage 29, Ziffer 7.2). Insofern hat Dr. E. den Inhalt des von ihm am 10. Juni 2008 unterzeichneten Schreibens an der Zeugenbefragung relativiert. Insbesondere bestätigte er nicht, dass eine Praxisvertretung vereinbart worden sei. Der Kläger räumte denn auch selber ein, dass er eine Praxisvertretung erst "provisorisch" ins Auge gefasst habe (Beilage 1, S. 5). Erstellt ist einzig, dass Dr. D. dem Kläger empfohlen hatte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Der Kläger konnte auch nicht erklären, weshalb er Dr. E. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2006 (BB 13) nur die Vertretung durch Dr. C. und Dr. D. nicht aber die Vertretung durch Dr. E. erwähnt hatte; vielmehr räumte er ein, dass er die Stellvertretung durch Dr. E. gegenüber der Beklagten auch vorher nie enwähnt hatte (vgl. Beilage 11, Ziffern 34 f.).
6.2.2 Sodann führte der Kläger aus, weil er noch nie eine Praxisvertretung habe organisieren müssen, hätte er sich an die Empfehlungen der FMH gehalten, welche er sich besorgt gehabt habe. Dr. E. hätte einen Vertrag mit einem festen Lohn bekommen (Beilage 11, Ziffer 36.1). Die vom Kläger eingereichten Lohnempfehlungen für Stellvertretungen datieren jedoch aus dem Jahr 2008 (KB 22), was darauf hindeutet, dass er sich die Lohnempfehlungen nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst im Hinblick auf den vorliegenden Prozess besorgte. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 5) ist mithin nicht erstellt, dass er sich vor dem Wasserschaden in irgendeiner Form um eine Praxisvertretung bemüht hätte. Somit liegen keine Indizien vor, welche es als übenwiegend wahrscheinlich erscheinlich lassen würden, dass der Kläger, nachdem er nach eigenen Angaben am Abend des 24. Februar 2006 erfahren hatte, dass er am 26. Februar 2006 operiert würde, auch ohne Wasserschaden noch eine Praxisvertretung organisiert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in den über 20 Jahren, in denen er seine Praxis betreibt, noch nie eine Praxisvertretung organisiert hat und diesbezüglich auch keine Erfahrung besitzt (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 f.).
6.2.3 Aus dem Vereinbarungsbuch des Klägers geht ausserdem hervor, dass vom 24. Februar bis zum 17. März 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben worden sind als in der Zeit davor und danach (vgl. KB 26; Beilage 26, Ziffer 18.3). Nach Aussage von H. wurden vor der Operation noch ein paar Patienten für März 2006 eingeschrieben. Sie führte aus, dass man bis zu einem halben Jahr im Voraus Patienten einschreibe. Etwas mehr als die Hälfte der Patienten mache gleich nach dem Besuch einen weiteren Termin ab (Beilage 26, Ziffer 15). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger ab Januar 2006 im Hinblick auf die bevorstehende Operation bewusst keine Patienten mehr im März 2006 eingetragen hat; die schon bestehenden Einträge betrafen schon früher vereinbarte Termine, welche in der Folge abgesagt werden mussten. Der Kläger führte aus, er habe ja die Patienten schon reduziert eingeschrieben, da er zu dieser Zeit nicht mehr 100 % arbeitsfähig gewesen sei und kaum mehr habe gehen können (Beilage 11, Ziffer 16). Wenn der Kläger jedoch eine Praxisvertretung geplant hätte, hätte er alle Patienten für März 2006 eingeschrieben, da er dann vermutlich operiert worden wäre und nach eigenen Angaben einen vollamtlichen Stellvertreter angestellt hätte. Mithin ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit ab dem 27. Februar 2006 deutlich weniger Patiententermine vereinbart hat, ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht beabsichtigte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Auch H. konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ab dem 24. Februar 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben wurden, wenn der Kläger doch angeblich eine Praxisvertretung vorgesehen hatte (vgl. Beilage 26, Ziffer 18.4).
6.3 Im Weiteren fand am 22. Februar 2006 in der Praxis des Klägers Unbestrittenermassen eine Schadenbesprechung statt, an der der Kläger, Y. und F. teilnahmen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er an dieser Besprechung Y. oder F. darauf hingewiesen hat, dass er den Praxisbetrieb auch während der Austrocknung aufrecht erhalten wolle und die Praxis während seines Spitalaufent- halts mit einem Stellvertreter weiterführen möchte (vgl. Beilage 28, Ziffer 10.2). Dies hätte der Kläger jedoch erwähnt, wenn er geplant hätte, Dr. E. als Praxisvertretung zu engagieren.
6.3.1 Nach Aussagen von F. hätte die Trocknung des Röntgenentwicklungsraums auf die Zeit verlegt werden sollen, während der die Praxis geschlossen sei. Irgendwann sei nachher einmal gesagt worden, wann die Praxis zu sein werde. Er glaube, die Arztgehilfin habe gesagt, dass die Praxis während einer bestimmten Zeit geschlossen bleibe, da der Kläger ins Spital müsse. Aus diesem Grund sei die Trocknung zeitlich "geschoben" worden. Schliesslich sei erst damit begonnen worden, als die Praxis dann auch geschlossen gewesen sei. Bei der Erstbesichtigung vom 22. Februar 2006 sei noch kein Datum für den Spitalaufenthalt des Klägers genannt worden. Ab Montag, 27. Februar 2006 hätte man in der Praxis wieder arbeiten können, wenn man eine andere Trocknungsart gewählt hätte. Wie in allen Praxen sei auch vorliegend ein Thema gewesen, wann und wie getrocknet werden solle, zumal nur getrocknet werde, wenn die Praxis geschlossen oder der betreffende Raum verschliessbar sei. Es sei nicht nötig gewesen, dass die Praxis während der Trocknung vorübergehend geschlossen worden sei. Man hätte beispielsweise den Trockner in einem verschliessbaren Raum installieren und von da aus Schläuche in den zu trocknenden Raum verlegen können. Dieses Verfahren wäre dann aufwändiger gewesen. Den Laborraum (= Röntgenentwicklungsraum) hätte man aber abschliessen können. Dies sei aber alles nicht nötig gewesen bzw. es sei nie zur Diskussion gestanden, da ihnen gesagt worden sei, die Praxis bleibe geschlossen. Aus diesem Grund hätten sie auch bereits einen Tag nach Schadensaufnahme mit der Trocknung begonnen. Irgendeine Möglichkeit hätte immer bestanden, um den Praxisbetrieb während der Trocknung aufrechtzuerhalten. Wenn sie gewusst hätten, dass die Praxis hätte geöffnet bleiben sollen, hätten sie entsprechende Massnahmen ergriffen (vgl. Beilage 28, Ziffern 8 ff., 15.3 und 18 f.).
6.3.2 Wenn der Kläger somit mitgeteilt hätte, dass er den Praxisbetrieb mit einem Stellvertreter aufrecht erhalten wolle, hätte ohne Weiteres eine andere Trocknungsart gewählt werden können. Insofern wäre es entgegen der Ansicht des Klägers wegen des Wasserschadens nicht illusorisch gewesen, einen Stellvertreter zu engagieren (vgl. Beilage 11, Ziffer 18). F. bestätigte vielmehr, dass der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers trotz Wasserschadens problemlos hätte aufrecht erhalten werden können. Der Wasserschaden betraf nur den (kleinen) Röntgenentwicklungsraum der über zehn Zimmer umfassenden Praxis; die übrigen Räume der Praxis (Eingang, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen, Wartezimmer, WC usw.; vgl. BB 5) waren vom Wasserschaden nicht betroffen. Schliesslich erhielt F. am 22. Februar 2006 Unbestrittenermassen die Schlüssel zur Praxis, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass keine Praxisvertretung vorgesehen war (vgl. Beilage 28, Ziffern 13, 30.1 f. und 32). Wäre die
Praxis ohnehin offen gewesen, hätte F. keine Schlüssel für die Praxis gebraucht.
6.3.3 Bei der Würdigung der Aussagen von F. fällt in Betracht, dass bei ihm - im Gegensatz zum Kläger und zu Y. - keine eigenen Interessen auf dem Spiel stehen (vgl. Beilage 28, Ziffer 5; Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, in: AJP 2000, S. 1451 ff., 1454). Auch wenn F. seit mehreren Jahren mit der Beklagten zusammenarbeitet, ist seine wirtschaftliche Bindung zur Beklagten nicht so gross, dass es ihm schwer fallen würde. Aussagen zulasten der Beklagten zu machen, zumal er von ihr nicht regelmässig Aufträge erhält (vgl. Beilage 27, Ziffer 28; Beilage 28, Ziffer 1). Sodann sind seine Aussagen - entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 8 f.) - als Ganzes stimmig, homogen und widerspruchsfrei, so dass auf seine Aussagen abzustellen ist. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger erst dann vorbrachte, dass er eine Stellvertretung organisiert hätte, als ihm bewusst wurde, dass er von der Beklagten keine Leistungen wegen der Betriebsunterbrechung erhalten würde; am 22. Februar 2006 erwähnte er gegenüber F. oder Y. eine geplante Stellvertretung nicht (vgl. auch Beilage 27, Ziffern 8, 9.2,10,12.2,13.1,13.2,14 und 30).
6.4 Wenn im Übrigen für den Kläger - wie er selber ausführt - die Praxisvertretung lebensnotwendig gewesen wäre (vgl. Beilage 11, Ziffer 12; Beilage 24, Ziffer 24), hätte er zur Sicherheit auch im Vorfeld seiner Operation eine Zusage von Dr. E. eingeholt. Wenn der Kläger sodann vorbringt, es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5, S. 20), ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben in seiner langjährigen Praxistätigkeit selber noch nie eine Stellvertretung organisiert hat (Beilage 11, Ziffer 2). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass und gegebenenfalls inwiefern die dreiwöchige Schliessung seiner Praxis nach der Operation vom 24. Februar 2006 zu Problemen geführt hätte (vgl. Beilage 24, Ziffer 24). Aus dem vom Kläger eingereichten Einkommensvergleich 2004-2008 (KB 29) geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die insgesamt vienwöchige Praxisschliessung im Jahr 2006 mittelfristig negativ auf den Honorarertrag ausgewirkt hätte.
6.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass Dr. C. in seinem Schreiben vom 29. März 2007 an die Beklagte zwar noch ausgeführt hatte, dass vorgesehen gewesen sei, dass er die Stellvertretung in der Praxis des Klägers vom 26. Februar bis 26. März 2006 (evtl. noch 2 Wochen länger) hätte übernehmen und der Praxisbetrieb des Klägers zu 50 % hätte aufrecht erhalten werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger habe nicht bestanden, es sei nur eine mündliche Abmachung vorhanden gewesen. Mithin seien immerhin die Mindestdauer und das Pensum abgesprochen gewesen (vgl. BB 16). An der Zeugenbefragung sagte Dr. C. demgegenüber aus, es habe keinen fixen
Termin für den Beginn der Praxisvertretung gegeben. Details seien nicht geklärt worden. Es sei nicht sehr konkret gewesen (vgl. Beilage 25, Ziffern 7.1, 7.2, 8.4, 9,14.3 und 15). Auch der Kläger räumte an der Parteibefragung selber ein, dass weder beabsichtigt noch in Erwägung gezogen worden sei, dass Dr. C. zu ihm in die Praxis kommen und seinen Laden führen würde (Beilage 11, Ziffern 4 und 10). Ebenso wenig hätte Dr. D. die Praxisvertretung übernehmen können, zumal er selber voll ausgelastet war (vgl. Beilage 11, Ziffer 35; Beilage 24, Ziffern 19.3 und 19.4). Dementsprechend hätte mit Dr. und Dr. auch keine Entschädigungsvereinbarung getroffen werden müssen, da sein potenzieller Stellvertreter - Dr. E. - die orthopädischen Fälle diesen beiden Ärzten im Rahmen einer Fachübenweisung hätte zukommen lassen (vgl. Beilage 11, Ziffern 10 f.). Mithin hätten Dr. C. und Dr. D. allenfalls einen Teil der Patienten des Klägers im Rahmen von Fachüberweisungen betreut. Selbst wenn diese Betreuung im Rahmen von Fachübenweisungen wegen des Wasserschadens nicht zustande gekommen sein sollte, würde dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten führen, da der Kläger mit Fachübenweisungen nichts verdient hätte und ihm demnach auch kein Schaden entstanden ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Beweismass der übenwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 4A_494/2009 E. 2.1, mit Hinweisen) nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Betriebsunterbrechung verursacht hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie hoch der Ertragsausfall während dieser Zeit war bzw. wie viel der Kläger mit einer Praxisvertretung verdient hätte.
7. Im Weiteren macht der Kläger geltend, er habe wegen des Wasseraustritts im Röntgenentwicklungsraum sämtliche Teppiche in seiner Praxis ersetzen müssen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 31'316.15 für die Arbeiten der Firma B. (vgl. KB 7-9). Zudem sei ihm für die drei Arbeitstage vom 13. bis 15. Juni 2006 ein Betriebsunterbrechungsschaden in der Höhe von CHF 4'500.- (= 3 Tage à CHF 1'500.-) entstanden. Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass die Teppiche überhaupt vom Wasseraustritt betroffen waren.
7.1 F. sagte als Zeuge aus, am 22. Februar 2006 habe er bei der Schadenbesichtigung in der Praxis des Klägers festgestellt, dass der Boden des Laborraums [= Röntgenentwicklungsraum] feucht gewesen sei. In diesem Raum, welcher ungefähr 2 x 2,5 m gross sei, würden die Röntgenbilder entwickelt. Im Rest der Praxis habe er keine Schäden festgestellt. Auf dem Teppich sei kein Wasser gewesen. Hingegen seien überall Ränder sichtbar gewesen. Diese Ränder hätten aber keinen Zusammenhang mit dem Wasserschaden gehabt. Soweit er sich erinnern könne, seien diese Ränder rechts vom Laborraum, d.h. zwischen dem Laborraum und dem Röntgenraum, entlang der Wand des Laborraums verlaufen. Da er mit punktuellen Messungen festgestellt habe, dass nur der Laborraum feucht und der Rest der Praxis trocken gewesen sei, habe er den Rest der Praxis nicht weiter ausgemessen. Der Teppich habe lediglich die normale Abnützung aufgewiesen. Er habe auch die übrigen Räume der Praxis besichtigt (Labor, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen usw.; vgl. BB 5) und darin Messungen vorgenommen, aber kein Wasser festgestellt. Mit der Streufeldsonde ("Kralle") sei überall in der Praxis die Feuchtigkeit an den Wänden elektronisch gemessen worden. Wenn auf dem Teppich vor der Abstellkammer ein Wasserschaden vorhanden gewesen wäre, hätte er dies mit den Messungen Nummern 16 und 18 festgestellt (vgl. BB 5, Blatt 2). Man habe im Teppich bereits am 22. Februar 2006 einen Abdruck der Kanäle bzw. Schienen sehen können. Er habe diese Ränder auf dem Teppich gesehen. Diese Ränder seien auf Kanäle oder Schienen zurückzuführen, die im Boden eingelegt seien. Er denke, dass diese Kanäle schon seit Jahren dort seien. Der Teppich sei darüber gelegt worden. Man könne nun die Abdrücke der Kanäle im Teppich sehen. Das sei aber nicht auf Feuchtigkeit zurückzuführen. Im Übrigen verneinte F. auch die Möglichkeit, dass der ganze Trocknungsvorgang eine Veränderung der Teppiche bewirkt haben könnte. Die Messungen ausserhalb des Laborraums seien nicht dokumentiert, weil es dort trocken gewesen sei. Auch über dem Kanal sei es trocken gewesen (Beilage 28, Ziffern 6.1, 7.3, 7.5, 7.6, 7.7, 14, 22, 26, 29 und 33).
7.2 Gestützt auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen F. ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Wasserschaden auf den Röntgenentwicklungsraum beschränkt hat und die Teppiche in der Praxis vom Wasseraustritt nicht betroffen waren (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006,10. Kap, N 125). Mithin hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass er die Teppiche aufgrund des Wasserschadens auswechseln musste. F. hat insbesondere nicht bestätigt, dass das Wasser aus dem Röntgenentwicklungsraum in allen Kanälen an den tiefsten Punkt der Praxis geflossen wäre. Mithin ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Wasseraustritt auf der einen Seite und dem Betriebsunterbrechungsschaden für die drei Arbeitstage vom 13. bis 15. Juni 2006 in der Höhe von CHF 4'500.- sowie dem Sachschaden für den Ersatz der Teppiche in der Höhe von CHF 31'316.15 auf der anderen Seite zu verneinen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Ersatz des Teppichs überhaupt von der Fahrhabeversicherung des Klägers gedeckt war (vgl. dazu KB 16, 27 und 28). Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger in Bezug auf die - im Übrigen 19 Jahre alten (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 und 27.1) - Teppiche gegen das sog. Veränderungsverbot gemäss Art. 68 VVG Verstössen hat und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen würde (vgl. dazu Hönger/ Süsskind, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 68 WG). Anzumerken bleibt, dass an diesem Ergebnis auch die vom Kläger beantragte Befragung des mit dem Wasserschaden befassten Sanitärs J. als Zeugen (Beilage 33, S. 4) nichts ändern würde, da dieser im Gegensatz zu F. nicht geprüft hat, ob das im Röntgenentwicklungsraum ausgetretene Wasser über abfallende Kanäle auch die Teppiche in der gesamten Praxis betroffen hat. Schliesslich kann wiederum offen bleiben, wie viel der Kläger mit einer Praxisvertretung verdient hätte, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt eine Betriebsunterbrechung vom 13. bis 15. Juni 2006 verursacht hat.
8. Ferner macht der Kläger einen weiteren Sachschaden von insgesamt CHF 5'262.70 geltend, der ihm aufgrund des Wasserschadens entstanden sei. Im Einzelnen verlangt der Kläger CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Reinigungsarbeiten der Putzfrau (vgl. Beilage 1, S. 7 f., i.V.m. KB 5, 6,10 und 11).
Gemäss Fahrhabeversicherung waren eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen versichert (Police Nr. _________1 i.V.m. Ziffer A l l lit. a AVB). Nach der in Bezug auf den Röntgenentwicklungsraum unbestrittenen Schadenzusammenfassung von F. war "um die Wasseranschlüsse (...) die Tapete weggelöst von der Wand und der Verputz faul. Wände zeigten Wasserspuren auch hinter Korpus" und der "PVC-Belag 4-5 m^ musste zur Austrocknung entfernt werden" (BB 11, S. 1 ; BB 4; BB 12; Beilage 28, Ziffer 6.1). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist der Ersatz des Novilon- Belags, die Wiederinstandstellung der Wände durch den Maler und Gipser und die Reparatur des Leitungsverteilers der Kaltwasserzufuhr nicht Gegenstand der Fahrhabeversicherung. Der Boden, die Wände und der Verteiler sind mit dem Gebäude zu versichern, und Schäden daran sind durch die Gebäude-Sachversicherung zu begleichen. Dementsprechend wurden diese Schäden ("Austrocknung, neuer Bodenbelag, Wandstreichen") von der Firma K. als Eigentümerin der Liegenschaft am 23. Februar 2006 der L. Versicherungen als Gebäude-Sachversicherung angezeigt (KB 27; vgl. Beilage 33, S. 7 f.; Beilage 27, Ziffern 26 und 32; BB 13, S. 2; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 517 f.). Auch bei den Reinigungsarbeiten der Putzfrau hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern es sich um von der Geschäftsversicherung umfasste Kosten handelt. Im Übrigen hat er auch nicht hinreichend substanziiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Reinigungsarbeiten den Röntgenentwicklungsraum betrafen; insbesondere die Arbeiten am 10. und 17. Juni 2006 können schon aus zeitlicher Hinsicht keinen Zusammenhang mehr mit dem Wasserschaden haben (vgl. KB 11 ; Beilage 1, S. 7 f.). Schliesslich hat der Kläger auch nicht substanziiert bestritten, dass der (übrige) Sachschaden am Inventar im Röntgenentwicklungsraum fachmännisch behoben wurde und die dafür angefallenen Kosten beglichen wurden (vgl. Beilage 6, S. 2; Beilage 35, S. 3; KB 15).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, was zur Abweisung der Klage führt. Unter diesen
Umständen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 40 VVG gegeben sind, da die Parteien aus dieser Norm keine selbständigen Ansprüche geltend machen (vgl. § 54 ZPO). Insbesondere haben weder der Kläger noch die Beklagte mit einem Feststellungsbegehren verlangt, dass das Gericht darüber befinden soll, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 5. November 2007 sämtliche Verträge mit dem Kläger gültig aufgelöst hat.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte für ihre Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt die gerichtliche Spruchgebühr CHF 3'200.- (§ 10 Abs. 1 Kostenverordnung), welche aufgrund des hohen Aufwands, den das Verfahren verursacht hat, auf CHF 6'400.- zu verdoppeln ist (vgl. § 5 Kostenverordnung). Im Weiteren ist die Beklagte anwaltlich vertreten, so dass die Entschädigung für die prozessualen Umtriebe nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) festzulegen ist. Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen CHF 7'315.- (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da nach der Einreichung der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel und mehrere Verhandlungen stattfanden, rechtfertigt es sich, das Grundhonorar in Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 AnwT auf CHF 14'630.- zu verdoppeln. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 152.40 (vgl. § 25 AnwT) und der Mehnwertsteuer von 7,6 % (= CHF 1'123.45) resultiert mithin ein Total von CHF 15'905.85.
Urteilsspruch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF 6'400.- Spruchgebühr CHF 550.- Zeugenauslagen CHF 70.- Kanzleigebühren CHF 250.- Auslagen CHF 7'270.- Total
und werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit CHF 15'905.85 (MwSt. inbegriffen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500.- übersteigen.
6. Mitteilung an: Parteien Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Schwanengasse 2, 3003 Bern Gerichtskasse (im Dispositiv)
Kantonsgericht des Kantons Zug
2. Abteilung
lic.iur. P. Huber lic.iur. P. Stüdli Kantonsrichter Gerichtsschreiber
versandt am: l 6 . F e b . 2010 spa