FINMA-Rundschreiben "Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen"
I Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Rundschreibens ist es, den Begriff des „Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen“ zu konkretisieren und auszuführen, welche Tätigkeiten als Vertrieb zu qualifizieren sind. Zudem werden die Rechtsfolgen der Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als Vertrieb aufgezeigt.
Dieses Rundschreiben richtet sich an Banken, Versicherungsunternehmen, Effektenhändler, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie an alle anderen Personen, welche kollektive Kapitalanlagen vertreiben.
Kapitel II gilt sinngemäss für interne Sondervermögen (Art. 4 KAG) sowie für strukturierte Produkte (Art. 5 KAG).
II Grundbegriffe
A. Vertrieb
a) „Anbieten“ und „Werben“ als Vertrieb (Art. 3 Abs. 1 KAG und Art. 3 Abs. KKV)
Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, (i) das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b KAG richtet bzw. (ii) das nicht von einem Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3 Abs. 2 KAG erfasst wird.
Als Vertrieb gilt dabei sowohl jedes Anbieten, d.h. das effektive Angebot zum Vertragsabschluss, als auch jedes Werben, d.h. die Verwendung von Werbemitteln jeder Art, deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen anzubieten. Das „Anbieten“ oder „Werben“ umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch einen Anleger bezweckt.
Art und Form der Mittel sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als solche fallen namentlich in Betracht: Print- und elektronische Medien jeder Art, wie Zeitungen und Zeitschriften, Streusendungen (Direct Mail), Prospekte, Fact Sheets, Empfehlungslisten und Informationsschreiben an die Kunden einer Bank oder eines anderen Finanzintermediärs, Offerten an Finanzintermediäre (die nicht als Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b KAG gelten) zur Weiterleitung an ihre Kundschaft, Angaben über die Zeichnungsmöglichkeiten von kollektiven Kapitalanlagen (z.B. Valorennummer, Zeichnungsstelle), Pressekonferenzen, Telefonmarketing, ungebetene Telefonanrufe (Cold Calling), Präsentationen (Road Shows), Finanzmessen, gesponserte Reportagen über kollektive Kapitalanlagen, Hausbesuche von Finanzintermediären jeder Art, Internet- Websites und andere Formen des E-Commerce, Zeichnungsscheine und online- Zeichnungsmöglichkeiten sowie E-Mails.
Der Vertrieb erfasst auch den indirekten Vertrieb. Daher gilt namentlich das Anbieten von oder Werben für „verwaltete Fondskonti“ als Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. „Verwaltete Fondskonti“ sind dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen eines definierten Konzeptes kollektive Kapitalanlagen eingesetzt werden und diese in ihrer ökonomischen Wirkung mit einem Fund of Funds oder einem Anlagestrategiefonds vergleichbar sind.
b) Ausnahmetatbestände
aa) Angebote und Werbung für beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungsunternehmen (Art. 3 Abs. 1 KAG; Art. 3 Abs. 4 KKV)
(Keine Ausführungen.)
bb) Zurverfügungstellung von Informationen sowie Erwerb von kollektiven
Kapitalanlagen im Rahmen von bloss ausführenden Transaktionen (Art. 3 Abs. Bst. a KAG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b KKV)
(Keine Ausführungen.)
cc) Zurverfügungstellung von Informationen sowie Erwerb von kollektiven
Kapitalanlagen im Rahmen von Beratungsverträgen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KAG; Art. Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 KKV)
Diese Ausnahme ist nicht anwendbar auf Handlungen eines Dritten, der, ohne Vertragspartei des Beratungsvertrags zu sein, gegenüber dem Anleger oder dem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG kollektive Kapitalanlagen anbietet oder bewirbt.
dd) Zurverfügungstellung von Informationen sowie Erwerb von kollektiven
Kapitalanlagen im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen (Art. 3 Abs. Bst. b und c KAG)
Diese Ausnahme ist nicht anwendbar auf Handlungen eines Dritten, der, ohne Vertragspartei des Vermögensverwaltungsvertrags zu sein, gegenüber dem Anleger oder dem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG kollektive Kapitalanlagen anbietet oder bewirbt.
Stellt ein unabhängiger Vermögensverwalter, welcher keinen von der FINMA anerkannten Verhaltensregeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG unterstellt ist, Informationen zu kollektiven Kapitalanlagen zur Verfügung oder erwirbt er im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages kollektive Kapitalanlagen, darf er nur schweizerische kollektive Kapitalanlagen und diese ausschliesslich im Rahmen eines mit qualifizierten Anlegern im Sinne von Art. 10 Abs. 3 oder 3bis KAG abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages erwerben (Art. 3, 13 und 19 Abs. 1bis KAG sowie Art. 30a KKV).
ee) Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre (Art. 3 Abs. 2 Bst. d KAG; Art. 3 Abs. 5 KKV)
(Keine Ausführungen.)
ff) Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen an Mitarbeitende (Art. 3 Abs. 2 Bst. e KAG; Art. 3 Abs. 6 KKV)
(Keine Ausführungen.)
B. Qualifizierte Anleger
a) Qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG
(Keine Ausführungen.)
b) Vermögende Privatpersonen im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis KAG (Art. 6 und 6a Abs. 1 KKV)
Eine „vergleichbare Erfahrung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KKV liegt vor, wenn der Anleger am relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt hat.
c) Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG (Art. 6a Abs. 2 KKV)
(Keine Ausführungen.)
C Vertrieb an qualifizierte und nicht-qualifizierte Anleger
Sofern eine Tätigkeit die Definition des Vertriebs nach Art. 3 KAG erfüllt und sich die Tätigkeit nur an qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c und d oder 3bis KAG richtet, liegt ein Vertrieb an qualifizierte Anleger vor.
Vertriebshandlungen gegenüber unabhängigen Vermögensverwaltern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG gelten als Vertrieb an qualifizierte Anleger, sofern diese sich schriftlich verpflichten, die Informationen nur für Kunden zu verwenden, die als qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG gelten.
Vertriebshandlungen gegenüber qualifizierten Anlegern im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG
ohne Einbezug des betroffenen beaufsichtigten Finanzintermediärs im Sinne von Art. Abs. 2 Bst. b KAG bzw. des betroffenen unabhängigen Vermögensverwalters im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG gelten als Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger (Art. 6a Abs. KKV).
Die Kotierung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an einer schweizerischen Bör- se gilt als Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger.
III Rechtsfolgen des Vertriebs
A. Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger
a) Genehmigungspflicht der massgebenden Dokumente
Gemäss Art. 120 Abs. 1 KAG bedarf der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anleger vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der FINMA. Der Vertreter legt der FINMA die massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor.
Die FINMA erteilt die Genehmigung, wenn die Bedingungen nach Art. 120 Abs. 2 KAG erfüllt sind, d.h. namentlich wenn für die in der Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bezeichnet worden ist (Art. 123 Abs. 1 KAG).
b) Pflichten des Vertreters
aa) Grundsatz und Pflichten im Allgemeinen
Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden (Art. 124 Abs. 1 KAG).
Ausserdem muss er die Treue-, Sorgfalts- und Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. KAG erfüllen.
Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind (Art. 124 Abs. 2 KAG).
bb) Gesetzliche Publikation- und Meldevorschriften
aaa) Massgebende Dokumente
Der Vertreter veröffentlicht die massgebenden Dokumente nach den Art. 13a und 15 Abs. 3 KKV, d.h. den Prospekt, den vereinfachten Prospekt bzw. das KIID, den Fondsvertrag, die Statuten und das Anlagereglement sowie jedes andere für die Erteilung der Genehmigung nach ausländischem Recht notwendige Dokument, welche den Dokumenten gemäss Art. 15 Abs. 1 KAG entsprechen. Grundsätzlich sind die massgebenden Dokumente in einer Amtssprache zu veröffentlichen.
In den Publikationen (inkl. solchen betreffend Änderungen in den massgebenden Dokumenten gemäss Art. 133 Abs. 3 KKV) und in der Werbung (Art. 133 Abs. 2 KKV) sind anzugeben:
• der Herkunftsstaat der kollektiven Kapitalanlage;
• der Vertreter;
• die Zahlstelle;
• der Ort, wo die Dokumente nach Art. 13a und 15 Abs. 3 KKV sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
bbb) Jahres- und Halbjahresberichte
Der Vertreter veröffentlicht die Jahres- und Halbjahresberichte in einer Amtssprache.
ccc) Veröffentlichung von Nettoinventarwert bzw. Ausgabe- und Rücknahmepreisen
Der Vertreter veröffentlicht Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ gemeinsam bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat, in den im Prospekt genannten Publikationsorganen. Für kollektive Kapitalanlagen (inklusive Immobilienfonds), bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 109 Abs. 3 KKV eingeschränkt worden ist, müssen die vorgenannten Publikationen mindestens einmal pro Monat vorgenommen werden. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen
stattfinden, müssen im Prospekt angegeben werden (Art. 133 Abs. 4 KKV sowie Art. KKV-FINMA).
ddd) Änderungen
Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der FINMA unverzüglich 1 ein, meldet ihr Änderungen der massgebenden Dokumente unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. 2 Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz KKV gelten sinngemäss (Art. 133 Abs. 3 KKV).
Um die Jahres- und Halbjahresberichte auf die Vollständigkeit bezüglich der vorgeschriebenen Angaben hin zu prüfen, füllt der Vertreter die Checklisten 3 aus und stellt diese zusammen mit den entsprechenden Berichten der FINMA zu.
Bei Änderungen der massgebenden Dokumente nach Art. 13a KKV ist der FINMA ein Änderungsgesuch gemäss der entsprechenden Gesuchsvorlage 4 einzureichen.
Der Vertreter reicht der FINMA in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 und 4 KKV ein Änderungsgesuch gemäss der entsprechenden Gesuchsvorlage 5 ein.
Der Vertreter hat die FINMA sodann u.a. in folgenden Fällen unverzüglich (sofern nachstehend nichts anderes erwähnt wird) zu informieren:
• bei der Zusammenlegung oder Liquidation einer kollektiven Kapitalanlage bzw. eines
Teilvermögens sowie der Änderung der Rechtsform;
1 Innert max. zwei Wochen nach Publikation des Berichtes, spätestens aber innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte bzw. innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Art. 89 Abs. 1 und 3 KAG). 2 Spätestens innert eines Monates nach Inkrafttreten der Änderungen sind der FINMA die angepassten, in einer schweizerischen Amtssprache abgefassten Dokumente (inkl. der änderungsmarkierten Versionen) einzureichen und die Änderungen in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Publikationen haben unabhängig von der Genehmigung der Änderungen durch die FINMA innert dieser Frist zu erfolgen. 3 Abrufbar unter www.finma.ch > Beaufsichtigte. 4 Abrufbar unter www.finma.ch > Beaufsichtigte. 5 Abrufbar unter www.finma.ch > Beaufsichtigte. 6 Nach durchgeführter Zusammenlegung sind zudem deren Vollzug sowie das Umtauschverhältnis, nach abgeschlossener Liquidation die Schlusszahlungen ohne Verzug in den schweizerischen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Wird eine in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene kol-
• bei der Nichtlancierung einer kollektiven Kapitalanlage bzw. eines Teilvermögens oder der Nichtaufnahme des diesbezüglichen Vertriebes in der Schweiz;
• wenn bei einer von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit be- sonderen Risiken Mutationen betreffend die besonders qualifizierten geschäftsführenden Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG i.V.m. Art. 10 und Art. 15 Abs. 1 Bst. a KKV), bei der Fondsleitung bzw. Gesellschaft und/oder bei allfällig Beauftragten erfolgen;
• wenn bei einer von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage die Rück-
zahlung der Anteile aufgeschoben wird (Art. 81 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 110 KKV);
• bei einer den Vertreter selbst betreffenden Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Änderung der Rechtsform (resultiert daraus ein Vertreterwechsel, so bedarf dieser der vorgängigen Genehmigung der FINMA; Art. 120 Abs. 2bis KAG);
• bei einem den Vertreter betreffenden Wechsel der Prüfgesellschaft (vorgängig);
• bei der Änderung bzw. Kündigung des Versicherungsvertrages oder Auflösung dessel- ben aus anderen Gründen (sofern möglich vorgängig, ansonsten unverzüglich);
• wenn Schadenersatzansprüche gegen den Vertreter geltend gemacht werden;
• bei den Vertreter selbst betreffenden Firma- oder Adressänderungen;
• bei einem Zahlstellenwechsel (vorgängig);
• bei Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalan- lage, namentlich den Entzug der Genehmigung;
• bei der Auflösung von Vertretungsverträgen (vorgängige Genehmigungspflicht gemäss Art. 120 Abs. 2bis KAG).
eee) Publikationsvorschriften im Besonderen
Der Vertreter veröffentlicht eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können
(mindestens bei ihm selbst; Art. 133 Abs. 3 KKV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 KAG und Art. Abs. 1 und 41 Abs. 1 zweiter Satz KKV).
Änderungen von Gesetzes wegen, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, müssen der FINMA gemeldet werden. Sie kann diese
lektive Kapitalanlage mit einer nicht zum Vertrieb zugelassenen zusammengelegt, darf letztere in der entsprechenden Publikation einzig mit dem Namen erwähnt werden; darüber hinausgehende Angaben sind nicht zulässig.
7 Sofern der Aufschub länger als einen Tag dauert, hat der Vertreter die FINMA unter Darlegung
der massgebenden Gründe sofort zu informieren. Darüber hinaus muss er die betroffenen Anleger umgehend über den Aufschub der Rückzahlung in Kenntnis setzen.
für nicht publikationspflichtig erklären (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis KKV).
c) Vertriebsträgerbewilligung
Der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an nicht-qualifizierte Anleger ist gemäss Art. 13 Abs. 1 KAG bewilligungspflichtig. Vorbehalten bleibt Art. 8 KKV.
Keine Bewilligungspflicht als Vertriebsträger entsteht beim Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss nach den Vorgaben zu informieren, die gemäss Art. 75–77 KAG gelten für die Information von Anlegern in offenen kollektiven Kapitalanlagen durch die Fondsleitung oder die SICAV. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich
Art. 106–107e sowie die Anhänge 1–3 der KKV, sind zu berücksichtigen (vgl. Rz FINMA-RS 16/6 „Lebensversicherung“).
Die vertreibende Person hat namentlich die Protokollierungspflicht gemäss Art. 24 Abs. 3 KAG und Art. 34a KKV sowie die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG einzuhalten.
B. Vertrieb an qualifizierte Anleger
a) Bestellung des Vertreters und der Zahlstelle
Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an qualifizierte Anleger setzt die Bestellung eines Vertreters und einer Zahlstelle voraus (Art. 120 Abs. 4 und Art. 123 Abs. 1 KAG).
Art. 120 Abs. 2bis KAG gilt nicht für den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger. Der Vertreter braucht in solchen Fällen keine vorgängige Genehmigung der FINMA, um sein Mandat zu beenden.
Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden (Art. 124 Abs. 1 KAG).
Ausserdem muss er die Treue-, Sorgfalts- und Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. KAG erfüllen.
Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben wird, hat mit dem Finanzintermediär gemäss Art. 19 Abs. 1bis KAG einen schriftlichen Vertriebsvertrag gemäss Art. 30a KKV abzuschliessen.
Der Vertreter stellt sicher, dass die Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage nach Art. 13a KKV bei ihm beziehen können und dass in diesen die Informationen gemäss Art. 133 Abs. 2 KKV enthalten sind. Er hat sicherzustellen, dass die Bezeichnungen der von ihm vertretenen kollektiven
Kapitalanlagen nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass geben (Art. 120 Abs. KAG).
Der Vertreter hat keine gesetzlichen Melde- und Publikationspflichten (Art. 133 Abs. 5
KKV). Er muss insofern seine Mandate der FINMA nicht anzeigen.
b) Vertriebsträgerbewilligung
Der Vertrieb von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger ist weder bewilligungspflichtig noch bewilligungsfähig (Art. 13 Abs. 1 KAG e contrario).
Allerdings darf der Vertrieb in der Schweiz von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger nur durch in der Schweiz oder im Ausland angemessen beaufsichtigte Finanzintermediäre erfolgen (Art. 19 Abs. 1bis KAG). Um in der Schweiz als angemessen beaufsichtigt im Sinne von Art. 19 Abs. 1bis KAG zu gelten, muss ein
Finanzintermediär eine Vertriebsträgerbewilligung der FINMA haben oder gemäss Art. KKV davon befreit sein (Art. 30a KKV analog).
Keine Bewilligungspflicht als Vertriebsträger entsteht beim Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss nach den Vorgaben zu informieren, die gemäss Art. 75–77 KAG gelten für die Information von Anlegern in offenen kollektiven Kapitalanlagen durch die Fondsleitung oder die SICAV. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich
Art. 106–107e sowie die Anhänge 1–3 der KKV, sind zu berücksichtigen (vgl. Rz FINMA-RS 16/6 "Lebensversicherung“).
Die vertreibende Person hat namentlich die Protokollierungspflicht gemäss Art. 24 Abs. 3 KAG und Art. 34a KKV sowie die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG einzuhalten.
IV Vertrieb via Internet
A. Allgemeines
Der Inhalt einer Website, der den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch Anleger bezweckt, stellt Vertrieb dar.
Angesichts der grenzüberschreitenden Wirkung des Internets sind darüber hinaus auch allfällige einschlägige ausländische Vorschriften zu berücksichtigen.
a) Vertrieb in der Schweiz
Es wird vermutet, dass sich eine Website an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Bei der Würdigung der Gesamtwirkung kommen namentlich die folgenden Indizien in Frage:
• Die Website richtet sich ausdrücklich an Anleger mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz;
• Hinweis auf eine Schweizer Kontaktadresse oder auf Vertreter, Vertriebsträger, Zahl- stellen oder andere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz;
• Publikation von Inventarwerten oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen, die auf Schweizer Franken lauten (vorbehältlich Art. 3 Abs. 5 KKV);
• Verwendung einer Schweizer Landessprache (nur kumulativ in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Indizien);
• Hinweis auf schweizerische oder ausländische Gesetzesbestimmungen, welche für Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz von Interesse sind (z.B. Darstellung der Steuervorteile des Domizils der kollektiven Kapitalanlage);
• Verweise (Hyperlinks) auf andere Websites oder auf sonstige Medien (Zeitungen, Ra- dio, Fernsehen usw.) mit Bezug zur Schweiz.
Richtet sich eine Website an Anleger in der Schweiz und sind die Angebote nicht nur für Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b KAG einsehbar, stellt die Website Vertrieb in der Schweiz dar (Art. 3 Abs. 4 KKV). Der Verantwortliche der Website muss die Anforderungen gemäss den Abschnitten B. und C. erfüllen.
Eine solche Website stellt keinen Vertrieb in der Schweiz dar, wenn sie ihr Angebot an Anleger in der Schweiz ausdrücklich ausschliesst (Disclaimer) oder eine Zugangsbeschränkung gegenüber Anlegern in der Schweiz enthält:
aa) Disclaimer
Der Disclaimer darf durch den Besucher einer Website nicht umgangen werden können. Dies kann namentlich dadurch sichergestellt werden, dass er automatisch auf dem Bildschirm erscheint und der Anleger bestätigen muss, davon Kenntnis genommen zu haben. Er muss erscheinen, bevor der Besucher überhaupt Zugang zum Inhalt der Website erhält. Sobald es möglich ist, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen online zu zeichnen, muss der Disclaimer auch in dem Augenblick erscheinen und dessen Kenntnisnahme bestätigt werden, in dem der Anleger den Anbieter der kollektiven Kapitalanlage online kontaktiert, um eine Zeichnung vorzunehmen.
Ein allgemeiner Disclaimer, wonach die Website in denjenigen Ländern, in denen keine Vertriebsgenehmigung vorliegt, nicht als Vertrieb gelte, genügt nicht.
bb) Zugangsbeschränkungen der Website
Die Zugangsbeschränkung muss die Feststellung des Sitzes bzw. Wohnsitzes der interessierten Anleger gestatten. Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen sind im Prinzip frei bei der Wahl der ihnen geeignet erscheinenden Zugangsbeschränkungen (Fragebögen, Passwörter usw.), sofern die Kriterien für die Zugangsbeschränkung dem Besucher klar ersichtlich sind. Ein Online-Fragebogen stellt aber nur dann eine ausreichende Zugangsbeschränkung dar, wenn der Besucher der Website seinen Sitz bzw. Wohnsitz angeben muss. Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen dürfen sich auf die Angaben der Besucher verlassen.
b) Discussion Sites
Die Anmeldung bei einer sog. Discussion Site (wie Newsgroups, Bulletin Boards, Chat Rooms usw.) gilt grundsätzlich nicht als Vertrieb. Dennoch können solche Sites bei uneingeschränktem Zugang und bei Benutzung durch Anbieter oder Werbende von kollektiven Kapitalanlagen Vertrieb darstellen, sobald Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen.
B. Vertrieb an qualifizierte Anleger in der Schweiz via Internet
Richtet sich die Website nur an qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c, d, und 3bis KAG in der Schweiz oder gemäss Rz 19 an unabhängige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG, liegt Vertrieb an qualifizierte Anleger in der Schweiz vor.
a) Vertriebsträgerbewilligung
Der in der Schweiz ansässige Verantwortliche der Website bedarf einer Vertriebsträgerbewilligung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 KAG, soweit es sich nicht um schweizerische kollektive Kapitalanlagen handelt (vgl. Rz 62).
Der im Ausland ansässige Verantwortliche der Website muss ein in seinem Sitzstaat zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zugelassener Finanzintermediär sein und schriftliche Vertriebsverträge mit dem betroffenen Vertreter in der Schweiz gemäss Art. 30a KKV abschliessen.
b) Anforderungen an die Website
Richtet sich eine Website an qualifizierte Anleger in der Schweiz, muss sie einen Disclaimer oder eine Zugangsbeschränkung enthalten, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Disclaimer
Ein allgemeiner Disclaimer muss Schweizer Anleger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Website sich nur an qualifizierte Anleger richtet. Der Disclaimer gilt nicht als Überprüfung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG) im Zeitpunkt des Erwerbs der kollektiven Kapitalanlage. Er gilt insbesondere weder als Nachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 5 KKV noch als schriftliche Erklärung im Sinne
Bietet die Website auch kollektive Kapitalanlagen an, für die kein Vertreter bzw. keine Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet worden ist, so muss die Website ausserdem einen Disclaimer enthalten, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die betroffenen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht vertrieben werden dürfen. Wurde nur für einzelne kollektive Kapitalanlagen ein Vertreter bzw. Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet, so sind diese zu spezifizieren.
bb) Zugangsbeschränkungen der Website
Die Zugangsbeschränkung muss die Feststellung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG) gestatten. Das Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die interessierten Anleger alle Kontrollfragen beantwortet haben, bevor ihnen der Zugang zur Website gewährt wird.
Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen dürfen sich auf die Angaben der Besucher im Zeitpunkt des Zugangs zur Website verlassen. Diese Angaben gelten in diesem Fall nicht als Überprüfung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG) im Zeitpunkt des Erwerbs der kollektiven Kapitalanlage. Sie gelten insbesondere weder als Nachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 5 KKV noch als schriftliche Erklärung im Sinne
Bietet die Website auch kollektive Kapitalanlagen ohne Vertreter bzw. Zahlstelle in der Schweiz an, ist den qualifizierten Anlegern nur der Zugriff auf Websites zu gestatten, welche Hinweise auf kollektive Kapitalanlagen und/oder Anbieter kollektiver Kapitalanlagen enthalten, für die ein von der FINMA bewilligter Vertreter bzw. eine Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet worden ist.
C Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger in der Schweiz via Internet
Richtet sich die Website nicht nur an qualifizierte Anleger, sondern auch an nicht- qualifizierte Anleger in der Schweiz, stellt dies Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger in der Schweiz dar.
a) Vertriebsträgerbewilligung
Der Verantwortliche der Website unterliegt einer Vertriebsträgerbewilligungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 KAG.
b) Anforderungen an die Website
Bietet die Website nicht nur von der FINMA zum Vertrieb genehmigte kollektive Kapitalanlagen an, muss sie einen Disclaimer oder eine Zugangsbeschränkung enthalten, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Disclaimer
Liegt keine Genehmigung zum Vertrieb durch die FINMA vor, so muss der Disclaimer ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betroffenen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht an nicht-qualifizierten Anleger vertrieben werden dürfen. Sind nur einzelne kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz genehmigt, so sind diese zu spezifizieren. Der Disclaimer gilt nicht als Überprüfung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG) im Zeitpunkt des Erwerbs der kollektiven Kapitalanlage. Er gilt insbesondere weder als Nachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 KKV noch als schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 6a KKV.
bb) Zugangsbeschränkungen der Website
Die Zugangsbeschränkung muss die Feststellung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG oder nicht-qualifizierte Anleger) gestatten. Das Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die interessierten Anleger alle Kontrollfragen beantwortet haben, bevor ihnen der Zugang gewährt wird.
Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen dürfen sich auf die Angaben der Besucher im Zeitpunkt des Zugangs zur Website verlassen. Diese Angaben gelten in diesem Fall nicht als Überprüfung der Anlegerkategorie (qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 KAG) im Zeitpunkt des Erwerbs der kollektiven Kapitalanlage. Sie gelten insbesondere weder als Nachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 KKV noch als schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 6a KKV.
Es ist den nicht-qualifizierten Anlegern nur der Zugriff auf Websites zu gestatten, welche ausschliesslich Hinweise auf in der Schweiz genehmigte kollektive Kapitalanlagen enthalten.
V Übergangsbestimmungen
Betreffend Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen und vermögende Privatpersonen gemäss Art. 10 Abs. 3bis KAG gelten die Übergangsbestimmungen des Gesetzes (Art. 158d und 158e KAG) und der Verordnung (Art. 144c KKV). Zudem treten Art. 24 KAG und Art. 34a KKV erst am 1. Januar 2014 in Kraft.