Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
Nichtigkeit ist im schweizerischen Verwaltungsrecht die Ausnahme. Ein Verwaltungsakt gilt nur dann als nichtig, wenn der Mangel besonders schwer, offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit keine Behandlung als gültig verlangt. Beispiele können fehlende sachliche Zuständigkeit oder ein unmöglicher Inhalt sein; die Prüfung bleibt streng und einzelfallbezogen. Anders als eine bloss rechtswidrige Verfügung entfaltet ein nichtiger Akt keine verbindlichen Wirkungen, und seine Ungültigkeit kann auch ausserhalb ordentlicher Rechtsmittelfristen geltend gemacht werden.