CASE OF UDEH v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 2/2013-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2013/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2013/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2013/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Am 18.8.2001 wurde der Bf., ein nigerianischer Staats- genehmigung für den Bf. die Familie zwar schwer tref-
bürger, vom Jugendgerichtshof Wien wegen Besitzes fen würde, erinnerte aber an die beiden Straftaten des
von Kokain zu einer bedingten Haftstrafe von vier Mona- Bf., die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und die Tat-
ten verurteilt.
Im November 2001 reiste der Bf. in die Schweiz ein. cen und sich dort auch nicht integriert hatte.
Sein unter einer falschen Identität eingebrachter Asyl- Am 26.1.2009 informierte das Amt für Migration des
sache, dass der Bf. in der Schweiz schlechte Berufschan-
antrag wurde von den zuständigen Behörden für unzu- Kantons Basel-Landschaft den Bf., dass er die Schweiz
lässig erklärt. Der Bf. verliess die Schweiz in der Folge, bis Ende März 2009 zu verlassen habe.
kehrte jedoch im September 2003 zurück.
Am 25.9.2010 wurde der Bf. in Schubhaft genommen
Am 1.11.2003 heiratete der Bf. eine Schweizerin, die und am 25.1.2011 wieder freigelassen. Von seiner Frau
auch zwei gemeinsame Zwillingstöchter zur Welt brach- hatte er sich zwischenzeitlich getrennt, er gab jedoch an,
te. Durch seine Ehe erhielt der Bf. eine Aufenthaltsge- immer noch Kontakt zu seinen Kindern zu unterhalten.
nehmigung für die Schweiz.
Das Bundesamt für Migration verhängte am 25.1.2011
Am 6.8.2006 wurde der Bf. in Deutschland wegen Han- ein bis 2020 gültiges Einreiseverbot gegen den Bf. Das
dels mit Kokain verhaftet und am 24.11.2006 vom Land- Verbot konnte jedoch vorübergehend aufgehoben wer-
gericht Kleve zu 42 Monaten Haft verurteilt.
den, um dem Bf. zu erlauben, seine Familie zu besu-
Mit Entscheidung vom 23.8.2007 stellte das Amt für chen.
Migration des Kantons Basel-Landschaft fest, dass die
Mit Schreiben vom 31.12.2012 teilte der Anwalt des Bf.
Aufenthaltsgenehmigung des Bf. ungültig geworden war, dem GH mit, dass der Bf. nun von seiner Frau geschie-
da er mehr als sechs Monate aus der Schweiz abwesend den sei. Er sei aber Vater eines dritten Kindes mit einer
gewesen war, während er seine Strafe in Deutschland anderen Schweizerin geworden, die er auch so bald wie
verbüsste. Es sei auch nicht angebracht, dem Betroffenen möglich heiraten wolle. Dem Schreiben beigelegt war
eine neue Genehmigung auszustellen, da er strafrecht- zudem eine Entscheidung des Bezirksgerichts Liestal
lich verurteilt worden und seine Familie von Sozialhilfe über die Scheidung des Bf., in der ihm ein Besuchsrecht
abhängig sei, was einen Abschiebegrund darstelle.
Sowohl der Bf. als auch seine Familie fochten diese
Entscheidung an. Die Beschwerde wurde allerdings
für seine ersten beiden Kinder eingeräumt wurde.
zunächst vom Regierungsrat und dann auch vom Kan- Rechtsausführungen
tonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Am 5.5.2008 wurde der Bf. vorzeitig aus dem deutschen Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht
Gefängnis entlassen, wo er seine Haft verbüsst hatte.
Das Bundesgericht wies eine Berufung des Bf. und
auf Achtung des Familienlebens).
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün-
seiner Familie am 8.1.2009 in letzter Instanz zurück. det und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist,
Es führte an, dass die Verweigerung einer Aufenthalts- muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
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Udeh gg. die Schweiz
NLMR 2/2013-EGMR
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht durch sich der Bf. um regelmässigen Kontakt mit seinen Kin-
sein Urteil vom 8.1.2009 die Ausweisung des Bf. bestä- dern. Ausserdem bekam er vom Bezirksgericht Liestal
tigt. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Migration auch ein Besuchsrecht zuerkannt. Der Bf. kann sich
gegen den Bf. ein Einreiseverbot bis 2020 erlassen. Durch daher auf Art. 8 EMRK berufen. Im Übrigen wurde das
diese Entscheidungen ist er von seinen Zwillingstöch- Hauptdelikt vom Bf. nach der Empfängnis der gemein-
tern getrennt. Es erfolgte deshalb ein Eingriff in sein samen Kinder begangen. Seine Gattin konnte daher
Recht auf Achtung des Familienlebens, auch wenn die zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Bezie-
Abschiebung bislang noch nicht vollstreckt wurde.
hung darüber nicht im Bilde sein. Dieser Umstand
Entscheidend für den gegenständlichen Fall ist die spielt eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung des
Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesell- gegenständlichen Falls. Was dagegen die Beziehung zur
schaft notwendig« war. Die diesbezüglich grundlegen- neuen Freundin des Bf. betrifft und die Geburt des Kin-
den Prinzipien sind gefestigte Rechtsprechung des GH des aus dieser Beziehung, können diese Umstände bei
und wurden insbesondere im Urteil Üner/NL zusammen- der Untersuchung durch den GH nicht berücksichtigt
gefasst.
werden, da sie erst zustande kamen, als das Recht des
Im vorliegenden Fall wiegt die Verurteilung des Bf. Bf. auf Aufenthalt in der Schweiz bereits unsicher war. Er
durch das Landgericht Kleve zu 42 Monaten Haft sicher- kann sich daher nicht darauf berufen, auch nicht unter
lich schwer. Die Verurteilung vom 18.8.2001 durch den der Annahme, dass er diese Frau heiraten wird.
Jugendgerichtshof Wien wurde von diesem Gericht
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Bf.
unter Täuschung über Identität und Alter des Bf. aus- in Nigeria aufgewachsen ist und dort daher noch ein
gesprochen. In Wirklichkeit beging er diese Tat im intaktes familiäres Netz besitzen müsste, in das er sich
Erwachsenenalter. Sie unterfiel damit nicht der Jugend- leicht integrieren könnte. Hingegen sei er in der Schweiz
kriminalität. Diese Tat wurde nur leicht bestraft, näm- weder beruflich noch sozial wirklich integriert und spre-
lich mit vier Monaten bedingter Haft. Der GH schliesst che nur schlecht deutsch. Es steht dem GH nicht zu,
daraus, dass diese Verurteilung im rechten Mass beur- diese vom Bf. nicht bestrittenen Behauptungen in Frage
teilt werden muss.
zu stellen. Er erinnert lediglich daran, dass das Bundes-
Das kriminelle Verhalten des Bf. erschöpfte sich in gericht die Bemühungen der Familie, ihrer Abhängig-
den beiden genannten Taten. Der gegenständliche Fall keit von Sozialhilfe zu entkommen, anerkannt hat und
unterscheidet sich daher insbesondere vom Fall Emre/ dass es nicht ausgeschlossen hat, dass die Tuberkulo-
CH, wo der Bf. wegen mehr als 30 Delikten verurteilt se-Erkrankung des Bf. eine Rolle dabei spielte, dass er
wurde. Man kann daher nicht sagen, dass der Bf. wahre keine echte bezahlte Tätigkeit ausübte.
kriminelle Energie unter Beweis gestellt hätte.
Der GH erinnert auch daran, dass die Zwillingstöch-
Als das Bundesgericht am 8.1.2009 in letzter Instanz ter 2003 geboren wurden. Die zwangsweise Abschie-
entschieden hat, befand sich der Bf. seit mehr als drei- bung des Bf. kann zur Folge haben, dass sie getrennt
einhalb Jahren in der Schweiz. Zum jetzigen Zeitpunkt von ihrem Vater aufwachsen. Es ist jedenfalls im über-
hat sich sein Aufenthalt in der Schweiz mangels Voll- geordneten Interesse der Töchter, dass sie bei beiden
streckung der Abschiebeanordnung auf siebeneinhalb Eltern aufwachsen. Angesichts der Scheidung ist die ein-
Jahre verlängert. Dies stellt eine beträchtliche Dauer im zige Möglichkeit, einen regelmässigen Kontakt zwischen
Leben eines Menschen dar. Es scheint unzweifelhaft, dem Bf. und den Kindern aufrechtzuerhalten, ihm den
dass die Schweiz seit ausreichend langer Zeit das Zen- Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, da man nicht
trum des Privat- und Familienlebens des Bf. ist.
erwarten kann, dass die Mutter dem Bf. mit den Kindern
Es wird nicht bestritten, dass das Verhalten des Bf. nach Nigeria nachfolgt.
im Gefängnis und nach seiner Entlassung am 5.5.2008
Schliesslich behauptet die Regierung, dass die Kon-
einwandfrei war. Diese positive Entwicklung und ins- takte zwischen dem Bf. und seinen Töchtern im Fall sei-
besondere der Umstand, dass er nach Verbüssung eines ner Abschiebung nach Nigeria nicht unmöglich würden.
Teils seiner Haft bedingt entlassen wurde, können bei Die Befugnis für den Betroffenen, eine zeitweilige oder
der Abwägung der berührten Interessen berücksichtigt endgültige Aufhebung der Ausweisung zu beantragen,
werden. Der GH hält das Vorbringen der Regierung für kann selbst unter der Annahme, dass die zuständigen
spekulativ, dass die Verurteilung des Bf. zu 42 Monaten Behörden einem solchen Antrag stattgeben, keinesfalls
Haft nahe legt, dass dieser in Zukunft eine Gefahr für die das Recht der Familie auf Zusammenleben ersetzen, das
öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
einer der grundlegenden Aspekte des Rechts auf Ach-
Der GH ruft in Erinnerung, dass das Bundesgericht tung des Familienlebens ist.
nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Bf. eine tatsäch-
Angesichts des Vorgesagten und insbesondere unter
liche und enge Beziehung mit seiner Frau und den Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder, der fami-
gemeinsamen Kindern unterhielt. Das Ehepaar hat sich liären Beziehung, die tatsächlich zwischen dem Bf.
zwar zwischenzeitlich scheiden lassen, doch bemüht und den Kindern besteht, und des Umstands, dass der
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Udeh gg. die Schweiz
Bf. lediglich ein einziges schweres Delikt begangen liegenden Fall seinen Ermessensspielraum überschrit-
hat und sein späteres Verhalten einwandfrei war – was ten hat. Verletzung von Art. 8 EMRK bei Ausweisung des
eine positive Entwicklung für die Zukunft annehmen Bf. (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richte-
lässt –, befindet der GH, dass der belangte Staat im vor- rin Jočienė und Richter Lorenzen).
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